Entscheiddatum: 18.12.2024Publikationsdatum: 27.12.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-158/2021
Urteil vom 18. Dezember 2024 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiberin Jessica Püringer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Armenien, alle vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,(...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2020 / N (...).
A.
A.a Die Beschwerdeführenden verliessen Armenien eigenen Angaben zufolge am (...) 2020 legal und reisten am 7. Februar 2020 in die Schweiz ein, wo sie am 17. Februar 2020 um Asyl nachsuchten. Die Personalienaufnahme fand am 24. Februar 2020 statt. Am 22. und am 23. Juni 2020 wurden sie im Beisein der ihnen zugewiesenen Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung; Protokolle in den SEM-Akten A47/28 [Beschwerdeführer] und A48/18 [Beschwerdeführerin]).
Als Beweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre Geburtsurkunden sowie den Eheschein im Original zu den Akten.
A.b Im Rahmen ihrer Anhörungen gaben die Beschwerdeführenden zu ihren persönlichen Verhältnissen an, armenische Staatsangehörige jesidischer Religionszugehörigkeit zu sein. Der Beschwerdeführer sei in der Stadt D._______ geboren. Dort habe die Familie bis zum Wegzug nach E._______ ein paar Monate vor der Ausreise gelebt. Er habe zehn Jahre lang die Schule besucht und dann von 2005 bis 2007 den obligatorischen Militärdienst geleistet. Ab dem Jahr 2009 sei er in einer (...) tätig gewesen, wo er Waren auf- und entladen habe. Die Beschwerdeführerin sei in E._______ geboren und habe ebenfalls zehn Jahre lang die Schule besucht. Sie habe keine Berufsausbildung gehabt und sei auch nie erwerbstätig gewesen. Im Jahr 2009 sei sie dann zum Beschwerdeführer nach D._______ gezogen, wo sie sich im gleichen Jahr traditionell vermählt und im Jahr 2019 offiziell geheiratet hätten.
B.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs führten die Beschwerdeführenden aus, sie hätten insbesondere aus drei Gründen ihr Land verlassen, welche auch stark mit ihrer Zugehörigkeit zu den Jesiden zusammenhängen würden.
Der Vater des Beschwerdeführers habe am (...) 2016 einen Herzinfarkt erlitten. Die Ärzte im Krankenhaus hätten ihn jedoch wieder nach Hause geschickt, wo er schliesslich verstorben sei. Der Beschwerdeführer habe daraufhin Anzeige erstattet, welche jedoch ohne Ergebnis geblieben sei. Auch die Beschwerdeführenden selbst litten unter diversen gesundheitlichen Problemen, für die sie nicht oder nicht genügend medizinische Unterstützung erhalten hätten. Der Beschwerdeführerin sei beispielsweise in Zusammenhang mit ihrer Unfruchtbarkeit nicht geholfen worden. Sodann sei ihre Tochter aufgrund ihrer Herkunft nicht im Kindergarten aufgenommen worden.
Als zweiten Grund machen sie geltend, der Beschwerdeführer sei bereits während seinem ordentlichen Militärdienst an den gefährlichsten Stellen eingesetzt worden, dort habe man nur Jesiden eingesetzt. Sodann sei er auch danach immer wieder für eine Woche oder zehn Tage in den Dienst eingezogen worden, letztmals im November 2019. Auch dabei sei er jeweils auf einem gefährlichen Posten im Einsatz gewesen, wo wiederum nur Jesiden gedient hätten.
Als dritten Grund gaben sie an, dass es in der Stadt D._______ ein hohes Mass an Kriminalität gebe. Der Beschwerdeführer sei ab dem Jahr 2017 immer wieder von Kriminellen aus dem Slabotka-Gebiet bei seiner Arbeit aufgesucht worden, welche gefordert hätten, dass «der Jeside» rauskommen solle. Der Beschwerdeführer habe die Kriminellen auf deren Nachfrage hin zeitweise mit verschiedenen Getränken und Zigaretten versorgt. Später hätten sie auch Geld von ihm verlangt. Weil er ihnen nichts habe geben können, sei er von ihnen geschlagen und beleidigt worden. Das Gruppenoberhaupt dieser Kriminellen sei eine Person namens F._______. Dessen Onkel sei Bürgermeister von D._______ gewesen und mittlerweile Abgeordneter. Er habe entsprechend grossen Einfluss, insbesondere auch bei der Polizei. Am (...) 2019 hätten ihn die Kriminellen erneut aufgesucht, ihn bedroht und (...) Dram von ihm verlangt. Nach diesem Vorfall habe er bei der Polizei Anzeige erstattet, woraufhin zwei Personen verhaftet worden seien. Am nächsten Morgen sei ihm von einem Arbeitskollegen mitgeteilt worden, dass die beiden Personen wieder auf freiem Fuss seien, ihn suchen würden und ihn umbringen wollten, da er Anzeige gegen sie erstattet habe. Später seien Kinder zu seinem Haus geschickt worden, vermutlich in der Absicht, ihn auf die Strasse zu locken, wo ihm aufgelauert worden wäre. Deshalb sei er nicht mehr zu seiner Arbeit zurückgekehrt und habe sich stattdessen mit seiner Frau und seiner Tochter zu seinen Schwiegereltern nach E._______ begeben, wo sie bis zur Ausreise gelebt hätten.
C. Mit Verfügung vom 29. Juni 2020 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, dass ihre Asylgesuche im erweiterten Verfahren behandelt würden.
D. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
E.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. Januar 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre vorläufige Aufnahme zu verfügen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person ihres Rechtsvertreters.
Der Eingabe lagen eine Vollmacht im Original sowie eine Bestätigung betreffend Militärdienst des Beschwerdeführers vom (...) 2021 in Kopie bei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2021 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2021 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Bemerkungen an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
H.
H.a Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2021 gab das Bundesverwaltungsgericht unter Beilage des Doppels der Vernehmlassung, den Beschwerdeführenden Gelegenheit, sich innert Frist zu äussern und geeignete Beweismittel einzureichen.
H.b Am 6. Mai 2021 replizierten die Beschwerdeführenden mit Verweis auf die Rechtsmitteleingabe und wiederholten im Wesentlichen die dortigen Ausführungen. Weitere Beweismittel wurden nicht eingereicht.
1.1 Gemäss Art. 31 und Art. 33 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig; eine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG liegt nicht vor (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Das SEM begründet seine ablehnende Verfügung im Wesentlichen mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch Kriminelle vorbringe, sei festzustellen, dass eine solche nur dann asylrechtlich relevant sei, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Vorliegend sei aber Schutz gewährt worden. So seien nach seiner Anzeige bei der Polizei zwei der Kriminellen festgenommen worden und auch das Gruppenoberhaupt sei in Haft und zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb er keine weiteren Schritte unternommen habe, um in Armenien Schutz zu erhalten, dies insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er nie Probleme mit den Behörden gehabt habe. Die Vorinstanz wies weiter darauf hin, dass die Beschwerdeführenden sich allfälligen Übergriffen durch einen Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlandes entziehen könnten. So sei der Wohnort der Eltern der Beschwerdeführerin rund 30 Kilometer von D._______ entfernt und den Kriminellen unbekannt. Zudem sei es dort eigenen Angaben zufolge zu keinen weiteren Vorfällen gekommen.
Zu den weiteren Vorbringen, aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Jesiden sei der Beschwerdeführer bei Militäreinsätzen jeweils an den gefährlichsten Orten stationiert worden, den Beschwerdeführenden sei der Zugang zu medizinischer Versorgung verweigert worden und die Tochter sei aufgrund ihrer Herkunft nicht im Kindergarten aufgenommen worden, stellt das SEM fest, dass allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv - vorliegend die Zugehörigkeit zu den Jesiden -, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation sei, in der Regel nicht reiche, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es könne vorliegend weder eine Kollektivverfolgung angenommen werden noch seien die individuellen Vorbringen asylrelevant. Diese seien einerseits zu wenig intensiv, um als ernsthafte Nachteile qualifiziert zu werden. Andererseits habe der Beschwerdeführer verneint, sich überhaupt gegen die Mobilisierung oder die Stationierung an den gefährlichsten Orten gewehrt zu haben. Auch hätten sich die Beschwerdeführenden hinsichtlich der Frage, weshalb die Tochter nicht in den Kindergarten aufgenommen worden sei, widersprochen. Auch diesbezüglich hätten sie sodann nicht alles ihnen Zumutbare unternommen, ebenso wenig um Zusammenhang mit der geltend gemachten verweigerten Behandlung aufgrund ihrer Unfruchtbarkeit. Schliesslich seien den Akten im Zusammenhang mit dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers im Jahr 2016 keine Hinweise auf eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung zu entnehmen.
Abschliessend erhob das SEM hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden einen ausdrücklichen Vorbehalt, da diese sich wiederholt vage und unsubstantiiert geäussert und sich gegenseitig widersprochen hätten.
4.2 Die Beschwerdeführenden wiederholen in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen, die bereits zu Protokoll gegebenen Asylgründe und betonen insbesondere, dass der Beschwerdeführer trotz Beendigung des ordentlichen Militärdienstes immer wieder zum Dienst eingezogen worden sei. 2020 sei sodann der Konflikt zwischen Armenien und Aserbaidschan erneut aufgeflammt und es sei zu militärischen Auseinandersetzungen gekommen. Der Beschwerdeführer wäre mutmasslich aufgrund seiner religiösen Zugehörigkeit erneut eingezogen und an besonderes gefährlichen Stellen eingesetzt worden. Das SEM verkenne sodann mit seinen Ausführungen zur Kollektivverfolgung, dass sie eben gerade konkret bedroht seien.
4.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz ergänzend fest, dass Benachteiligungen jesidischer Religionszugehöriger im Alltag zwar nicht auszuschliessen seien, allerdings würden den geltend gemachten Nachteilen keine asylerhebliche Qualität zukommen. Des Weiteren hätten die Beschwerdeführenden nicht näher erläutert, welche zusätzlichen Gefährdungsindizien sich konkret aus ihrer persönlichen Situation ableiten liessen, und es wies darauf hin, dass die Zugehörigkeit zum Kollektiv der Jesiden für sich genommen auch die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu begründen vermöge.
4.4 Die Beschwerdeführenden monieren replizierend, es seien durchaus zusätzliche Gefährdungsindizien geltend gemacht worden, und sie wiederholen die eingangs erwähnten Beschwerdegründe. Es sei vorliegend von ernsthaften Nachteilen auszugehen, welche über das übliche Mass an alltäglichen Beleidigungen, welche Jesiden in Armenien über sich ergehen lassen müssten, hinausgehen würden.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. Es hat ausführlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die von den Beschwerdeführenden geschilderten Ereignisse sowie die eingereichten Beweismittel die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Darauf kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden:
5.1.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die geltend gemachten Übergriffe und Drohungen von privaten Dritten (den Kriminellen) Schutz von Seiten der Heimatbehörden erhalten kann. Es bleibt dazu festzuhalten, dass es ausserhalb der Möglichkeiten eines Staates liegt, jeden Übergriff präventiv zu verhindern. Ein Staat gilt vielmehr dann als schutzwillig und -fähig, wenn funktionierende und wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen bestehen sowie der Zugang zu diesem Schutz gewährleistet und dessen Inanspruchnahme zumutbar ist (BVGE 2011/51 E. 7.3). Vorliegend ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer bereits polizeiliche Hilfe beanspruchte; daraufhin wurde die Polizei aktiv, was zur Festnahme zweier Krimineller führte (A47 F173). Ebenso weist das SEM zu Recht auf die Inhaftierung und Verurteilung des Bandenoberhauptes zu einer langen Haftstrafe hin. Dies bestätigt gerade die funktionierende Schutzfunktion der armenischen Behörden, ganz abgesehen davon, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers, der Onkel des Bandenoberhauptes sei Abgeordneter und vermöge die Behörden zu beeinflussen, um eine blosse Behauptung handelt. Sollten ihn die Kriminellen nach einer Rückkehr erneut bedrohen, wäre es ihm zuzumuten, wiederum die Hilfe der Polizei in Anspruch zu nehmen. Zutreffend ist schliesslich der Hinweis des SEM, dass es sich um ein lokal begrenztes Problem zu handeln scheine, welchem sich die Beschwerdeführenden durch ein innerstaatliches Ausweichen entziehen könnten.
5.1.2 Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, er sei im Militärdienst an den gefährlichsten Stellen eingesetzt worden, wo überhaupt nur Jesiden gedient hätten, ist zwar nicht ganz auszuschliessen, dass es zu solchen Diskriminierungen gekommen sein könnte. Ergänzend zu den Erwägungen des SEM, wonach der Beschwerdeführer sich nicht dagegen zu wehren versucht habe, ist festzustellen, dass die ordentliche Dienstzeit des Beschwerdeführers - als er an der Grenze zu Aserbaidschan eingesetzt gewesen sei (A47 F173, S. 16) - rund siebzehn Jahre zurückliegt, weshalb es entsprechenden Benachteiligungen bereits am zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise fehlt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei seither immer wieder eingezogen worden und habe ebenfalls stets an den gefährlichsten Orten für eine Woche oder zehn Tage dienen müssen, sind an diesen Vorbringen erhebliche Zweifel angebracht. Sie erweisen sich als unsubstantiiert und teilweise widersprüchlich. So gab er einmal an, es sei oft vorgekommen, dass er von zu Hause abgeholt worden sei, wenn an der Grenze eine ernste Lage eingetreten sei (A47 F235), andernorts gab er dann an, sie seien nur einmal im Jahr gekommen (ebd. F244) und kurz später wieder, nach dem ordentlichen Militärdienst hätten sie eigentlich nicht so oft kommen dürfen, und er sei dann in diesem Jahr nur einmal gezwungen worden und ein Jahr danach zweimal. Gesamthaft sei er «sehr sehr oft» mitgenommen worden, er könne dies nicht zählen (ebd. F246f.). Nicht nachvollziehbar ist auch, dass der Beschwerdeführer dann nie gesucht oder ihm ein Aufgebot für den Reservedienst zugestellt worden wäre, etwa über seine Mutter oder seine Schwiegereltern, nachdem er plötzlich nicht mehr anzutreffen war. Zwar reicht er mit der Beschwerde ein fremdsprachiges Schriftstück, angeblich vom (...) 2021 in Kopie ein, bei welchem es sich um eine «Bestätigung» der Behörden handle, dass er aufgefordert werde, am Krieg teilzunehmen. Abgesehen vom geringen Beweiswert ist dies aber wiederum nicht vereinbar mit der Angabe des Beschwerdeführers, man erhalte kein Papier «oder so». Die Offiziere kämen einfach mit dem Auto und sammelten die Soldaten ein (A47 F188). Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Vorbringen, er habe als Jeside an den gefährlichsten Orten Dienst leisten müssen, respektive drohe ihm dies auch in Zukunft, für das Asylverfahren nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
5.1.3 Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit seien sie in Armenien auch sonst benachteiligt gewesen, etwa bei der gesundheitlichen Versorgung ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass nicht ersichtlich wird, dass hinter den geltend gemachten Benachteiligungen tatsächlich ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG stehen würde, und dass ihnen darüber hinaus die hinreichende Intensität fehlt, um als ernsthafte Nachteile qualifiziert zu werden. Hinsichtlich des Vorbringens, die Tochter sei nicht im Kindergarten zugelassen worden, kann ausserdem auf die widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführenden verwiesen werden. So führte einzig die Beschwerdeführerin die Ablehnung mutmasslich auf religiöse Zugehörigkeit zurück, während der Beschwerdeführer angab, der Kindergarten sei bereits voll gewesen beziehungsweise den genauen Grund nicht zu kennen (A47 F125-F126; A48 F104).
5.1.4 Die Einschätzung, dass im Ausreisezeitpunkt weder eine asylrelevante Verfolgung noch eine begründete Verfolgungsfurcht bestand, wird schliesslich bestätigt durch die Aussage der Beschwerdeführerin, welche im Rahmen ihrer Anhörung angab, zum Zeitpunkt der Ausreise die entsprechenden Gründe nicht gekannt zu haben, da der Beschwerdeführer dazu keine weiteren Aussagen gemacht habe. Aus Gesprächen habe sie damals lediglich mitbekommen, dass ihr Ehemann bei der Arbeit belästigt worden und deshalb zur Polizei gegangen sei. Danach seien diese Personen hinter ihm her gewesen. Der Beschwerdeführer habe ihr daraufhin mitgeteilt, dass ihnen Gefahr drohe und sie ausreisen müssten, da niemand sie unterstützen könne (A48 F71-F86). Demnach darf der Schluss gezogen werden, dass die Ausreise vor allem durch die Angst des Beschwerdeführers vor den Kriminellen motiviert war. Hätten sie tatsächlich ernsthafte Nachteile aufgrund ihrer jesidischen Zugehörigkeit zu befürchten gehabt, ist davon auszugehen, dies wäre auch der Beschwerdeführerin von Anfang an klar gewesen. Generell kann festgestellt, dass keinerlei konkrete Anhaltspunkte vorgebracht werden, wonach den Beschwerdeführenden als Jesiden in Armenien ernsthafte Nachteile drohen, vielmehr handelt es sich dabei um eine blosse Vermutung der Beschwerdeführenden.
5.2 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Das SEM hat damit zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat sei demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.4 Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort konkreter Gefahr gemäss Praxis des EGMR (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) und des UN-Anti-Folterausschusses liefen, Folter oder unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ausgesetzt zu werden. Hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohung seitens krimineller Drittpersonen kann auch an dieser Stelle darauf verwiesen werden, dass sich die Beschwerdeführenden gegebenenfalls erneut an die Polizei ihres Heimatstaates wenden und um Schutz nachsuchen können.
7.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung fest, weder die politische Situation noch individuelle Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat. Die Beschwerdeführenden seien jung und hätten die zehnte Schulklasse absolviert. Der Beschwerdeführer habe Militärdienst geleistet und könne zudem Berufserfahrung vorweisen. Die Beschwerdeführerin habe zwar keine Berufsausbildung, könne jedoch auf die Unterstützung ihrer Familie vor Ort sowie weiterer Verwandter in Armenien und in Russland zurückgreifen. Ihr Bruder sei berufstätig und die Mutter beziehe eine Rente. Der Vater der Beschwerdeführerin besitze zudem ein eigenes Haus und betreibe Viehzucht. Er habe die Beschwerdeführenden bei ihrer Ausreise finanziell unterstützt und könne dies entsprechend auch bei ihrer Rückkehr tun. Die Wohnungssituation und ihr Lebensunterhalt könne damit als gesichert gelten. Mithin würden sie in ihrem Heimatstaat über ein tragfähiges, familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügen und es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie bei einer Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten würden.
Zu den geltend gemachten diversen gesundheitlichen Beschwerden und ihrem Vorbringen, sie hätten nicht genügend Unterstützung erhalten, führt das SEM aus, die Beschwerdeführenden hätten deswegen in ihrer Heimat um medizinische Hilfe in verschiedenen Krankenhäusern ersucht. Dort seien sie jeweils vertröstet worden mit dem Versprechen, man werde sich bei ihnen melden, wobei nie eine Rückmeldung erfolgt sei. Eine weitere Nachfrage seitens der Beschwerdeführenden sei jedoch ausgeblieben, da dies gemäss ihren Angaben, nichts gebracht hätte. Dies überzeuge nicht, da es sich ihren eigenen Angaben zufolge um allgemeine, grössere Krankenhäuser gehandelt habe. Zur Behandlung des Blutdrucks seien dem Beschwerdeführer zudem bereits in Armenien Medikamente verschrieben worden. Er habe diese jedoch nach kurzer Zeit wieder abgesetzt, weil er geglaubt habe, sie würden keine Wirkung erzielen. Bei einem Arzt nachgefragt habe er allerdings nicht. Zudem seien ihm in der Schweiz mittlerweile ebenfalls Medikamente gegen seine Leiden verschrieben worden, weitere Behandlungen seien im Moment nicht geplant. Auch die Beschwerdeführerin und die Tochter seien inzwischen medizinisch behandelt worden. Was die weitere medikamentöse Behandlung angehe, sei davon auszugehen, dass diese ebenfalls in Armenien zur Verfügung stehe. Ferner seien die Beschwerdeführenden auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe nach Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG hinzuweisen. Gemäss den vorliegenden Akten gebe es weiter keine Hinweise auf ein komplexes Krankheitsbild oder auf fehlenden Zugang zu den benötigten Behandlungsmöglichkeiten. Entsprechend sei auch nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustands führen würde.
7.3.3 Diese Erwägungen erweisen sich als zutreffend. Der pauschale Einwand in der Beschwerde, wonach der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei, da Jesiden in Armenien im Alltag Benachteiligungen ausgesetzt seien und bereits die Zugehörigkeit zu dieser Glaubensgemeinschaft als starkes Indiz für die Annahme der Unzumutbarkeit zu qualifizieren sei sowie ihre Angabe, ein weiterer Arztbesuch wäre ein nutzloses Unterfangen gewesen, vermögen nicht zu einer anderen Gewichtung zu führen. Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen ist, wenn eine notwendige, medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Insbesondere liegt Unzumutbarkeit jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen). Eine solche Situation liegt offenkundig nicht vor. Anzufügen bleibt, dass auch unter dem Aspekt des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) keine Vollzugshindernisse ersichtlich sind (vgl. die zu beachtenden Kriterien in BVGE 2009/51 E. 5.6 und 2009/28 E. 9.3.2). Soweit vorgebracht wird, die Tochter habe aufgrund ihrer jesidischen Herkunft den Kindergarten nicht besuchen können, ist festzustellen, dass die Verweigerung der Aufnahme, wie an anderer Stelle bereits ausgeführt, nicht auf die jesidische Herkunft zurückgeführt werden kann und es keinen Grund zur Annahme gibt, die Tochter der Beschwerdeführenden könnte - anders als ihre Eltern - keine Schule besuchen.
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Der Eventualantrag der Beschwerdeführenden ist somit abzuweisen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 8. April 2021 gutgeheissen wurde und sich aus den Akten keine Veränderung der finanziellen Verhältnisse ergibt, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
9.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 8. April 2021 wurde auch der Antrag auf Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung gestützt auf Art. 102m Abs. 1 AsylG gutgeheissen und den Beschwerdeführenden lic. iur. Dominik Löhrer, Züricher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Kostennote ein, in welcher ein zeitlicher Vertretungsaufwand von insgesamt 5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- sowie Spesen in der Höhe von Fr. 40.- geltend gemacht werden. Dieser Aufwand erscheint angesichts des Umfangs der Eingaben als zu hoch. Der zeitliche Aufwand des rubrizierten Rechtsvertreters für die knapp sechsseitige Beschwerde und die knapp einseitige Replik ist auf 4 Stunden zu reduzieren. Der Stundenansatz für den Aufwand der nichtanwaltlichen Vertretung ist praxisgemäss auf Fr. 150.- zu kürzen (vgl. Zwischenverfügung vom 8. April 2021). Für die Rechtsverbeiständung ist dem amtlichen Rechtsbeistand daher ein amtliches Honorar von Fr. 640.- durch das Gericht zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem amtlichen Rechtsbeistand lic. iur. Dominik Löhrer wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 640.00 zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Jessica Püringer
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