Entscheiddatum: 17.06.2024Publikationsdatum: 15.07.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1576/2024
Urteil vom 17. Juni 2024 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien 1. A._______, geboren am (...), 2. B._______, geboren am (...), 3. C._______, geboren am (...), 4. D._______, geboren am (...), Türkei, alle verbeiständet durch MLaw Saban Murat Özten, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Februar 2024.
A. Die Beschwerdeführenden stellten am 8. Januar 2024 in der Schweiz Asylgesuche. Am 13. Februar 2024 fanden Anhörungen der Beschwerdeführenden 1-3 zu ihren Asylgründen statt.
B.
B.a Der Beschwerdeführer 1 brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er sei kurdischer Ethnie und sunnitischer Konfession mit letztem Wohnsitz in E._______, Provinz Adiyaman. Er sei von Angehörigen der Glaubensgemeinschaft Menzil bedrängt worden, seine Ehefrau zu verlassen und sich zusammen mit seinen Kindern dieser Sekte anzuschliessen. Da er sich ihren Ansichten widersetzt habe, sei er von den Menzil beleidigt und später auch geschlagen worden. Diese hätten überall nach ihm gefragt und gedroht, ihm die Kinder wegzunehmen, um sie gemäss ihren religiösen Ansichten zu erziehen. Ende Januar 2023 habe er letztmals Kontakt zu den Menzil-Anhängern gehabt. Im März 2023 seien er und seine Familie nach dem Erdbeben mit einem Visum zu ihren Verwandten in Deutschland gereist, wo sie sich von 31. März bis 16. Mai 2023 aufgehalten hätten. Er habe darauf verzichtet, in Deutschland ein Asylgesuch einzureichen, weil er gedacht habe, die Menzil würden ihn nach der Ausreise in Ruhe lassen. Nach der Rückkehr in die Türkei hätten er und seine Familie sich in F._______ aufgehalten. Die Menzil-Gemeinschaft habe jedoch ihren Aufenthaltsort ausfindig gemacht und sich bei seinem Schwager mehrfach nach seinem Verbleib erkundigt. Der Schwager habe überdies in Erfahrung gebracht, dass gegen ihn (Beschwerdeführer 1) ein Untersuchungsverfahren aus politischen Gründen eingeleitet worden sei. Er habe jedoch keine näheren Informationen hierüber. Er habe zuletzt zahlreiche Drohungen der Menzil erhalten, habe dies den Behörden aber nicht gemeldet, da diese durch die Menzil unterwandert worden seien. Auch ein Umzug an einen anderen Ort in der Türkei hätte nichts genützt, da die Menzil überall anwesend seien. Er habe erst im Juni 2023 erfahren, dass seine Ehefrau ebenfalls Probleme mit den Menzil gehabt habe. Sie seien schliesslich am 2. Januar 2024 illegal aus der Türkei ausgereist, um die Familie zu schützen.
B.b Die Beschwerdeführerin 2 gab zu Protokoll, sie sei Alevitin kurdischer Ethnie. Sie habe ebenfalls Probleme mit den Menzil gehabt. Sie sei wiederholt von Frauen dieser Gemeinschaft dazu gedrängt worden, Muslima zu werden. Ferner habe sie von einer Kundin ihres (...)geschäfts erfahren, dass Menzil-Anhänger ihr die Kinder wegnehmen wollten. Gleich-zeitig habe ihr Sohn Probleme in der Schule bekommen. Sie habe während ihres Aufenthalts in Deutschland kein Asylgesuch gestellt, weil sie nicht gewusst habe, dass ihr Ehemann ebenfalls Probleme mit der gleichen Gemeinschaft gehabt habe. Nach ihrer Rückkehr in die Türkei hätten Angehörige der Menzil sich wiederholt bei ihrem Bruder nach ihrem Ehemann erkundigt. Sie vermute, dass das Verfolgungsinteresse dieser Organisation an ihm damit zusammenhänge, dass einer seiner Brüder Menzil-Anhänger sei. Bezüglich des gegen ihren Ehemann eingeleiteten Verfahrens hätten sie keine Dokumente erhalten und würden vermuten, dass dieses im Zusammenhang mit der Gemeinschaft der Menzil stehe. Sie seien schliesslich illegal aus der Türkei ausgereist, weil das Leben ihrer Kinder in Gefahr gewesen sei. Im Übrigen habe sie gesundheitliche Beschwerden (Asthma, Probleme mit den Schilddrüsen), für welche sie bereits in der Türkei in medizinischer Behandlung gewesen sei. Ihr Sohn werde in der Schweiz wegen Problemen mit den Beinen physiotherapeutisch behandelt.
B.c Der Beschwerdeführer 3 brachte vor, er sei in der Schule von seinen Mitschülern schlecht behandelt und ausgeschlossen worden, weshalb er Angst gehabt habe, zur Schule zu gehen. Nach der Rückkehr aus Deutschland habe er die Schule nicht mehr besucht und sei fast ausschliesslich zu Hause geblieben. Er habe Angst gehabt, das Haus zu verlassen, da niemand mit ihm habe befreundet sein wollen und Drittpersonen ihn geschlagen und bedroht hätten.
B.d Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ein zahnärztliches Rezept für die Beschwerdeführerin 2 vom 1. Dezember 2023 sowie einen e-Devlet-Auszug (betreffend den Hausverkauf vom [...] 2023) ein.
C.
C.a Am 21. Februar 2024 wurde dem von den Beschwerdeführenden mandatierten Rechtsvertreter der Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme zugestellt.
C.b In ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 2024 rügten die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Untersuchungspflicht sowie eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsabklärung. Zudem beantragten sie ihre Zuteilung ins erweiterte Verfahren und die Durchführung vertiefter Abklärungen betreffend die Bedrohung durch die Menzil-Gemeinschaft.
D. Mit Verfügung vom 28. Februar 2024 (eröffnet am 29. Februar 2024) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Darüber hinaus entzog die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung (ohne jede Begründung) die aufschiebende Wirkung.
E.
E.a Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 8. März 2024 an das Bundesverwaltungsgericht erhoben die Beschwerdeführenden fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM. Sie beantragten, der Asylentscheid sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden, ihrer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihnen ihr Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
E.b In der Beilage reichten die Beschwerdeführenden folgende Beweismittel ein:
Vollmacht an türkische Rechtsanwältin G.\_\_\_\_\_\_\_ (Kopie);
Schreiben von Rechtsanwältin G.\_\_\_\_\_\_\_ vom 6. März 2024 (Kopie);
Haftbefehl vom (...) 2024 (Kopie);
Beschluss des Friedensstrafrichteramts E.\_\_\_\_\_\_\_ betreffend Erlass eines Haftbefehls vom (...) 2024;
Antrag der Generalstaatsanwaltschaft E.\_\_\_\_\_\_\_ betreffend Erlass eines Haftbefehls vom (...) 2024 (Kopie);
Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft E.\_\_\_\_\_\_\_ an Direktion für die Bekämpfung von Cyberkriminalität vom (...) 2024 (Kopie);
Schreiben der Direktion des Büros der Polizeidirektion E.\_\_\_\_\_\_\_ an das Vor-bereitungsbüro E.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...) 2024 (Kopie);
Schreiben der Direktion für die Bekämpfung von Cyberkriminalität der Sicherheitsdirektion der Provinz Adiyaman an Polizeidirektion E.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...) 2024 (Kopie);
Untersuchungsbericht vom (...) 2024 (Kopie);
Screenshot betreffend Ermittlungsverfahren auf dem Avukat-UYAP.
F. Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 19. März 2024 das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut und stellte fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gutgeheissen und MLaw Saban Murat Özten als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden eingesetzt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Schliesslich wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
G. Innert erstreckter Frist äusserte das SEM sich in seiner Vernehmlassung vom 17. April 2024 zu den Argumenten in der Beschwerdeeingabe und hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest.
H. Mit Eingabe vom 2. Mai 2024 machten der Beschwerdeführenden von dem ihnen (mit Instruktionsverfügung vom 22. April 2024) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und liessen an ihren Rechtsbegehren ebenfalls festhalten.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung Folgendes aus:
3.1.1 Es sei von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen des türkischen Staates betreffend die vorgebrachten Belästigungen durch Mitglieder der Menzil-Gemeinschaft auszugehen. Die Überzeugung der Beschwerdeführenden, die Menzil hätten alle behördlichen Instanzen unterwandert, reiche nicht aus, um dem türkischen Staat den Schutzwillen generell abzusprechen. In den Akten seien auch keine Hinweise ersichtlich, weshalb es ihnen nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, den staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Im Weiteren könnten die geschilderten Übergriffe nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes qualifiziert werden, da sie nicht eine Intensität erreicht hätten, welche den Beschwerdeführenden ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert hätte. Ein besonderes Verfolgungsinteresse der Menzil-Gemeinschaft an den Beschwerdeführenden sei nicht anzunehmen, zumal sie dieser nach ihrer Rückkehr aus Deutschland nicht mehr begegnet seien. Zudem sei es den Beschwerdeführenden gemäss ihren Angaben trotz der vorgebrachten Behelligungen möglich gewesen, in der Türkei ein normales Leben zu führen. Schliesslich stehe es ihnen aufgrund der Niederlassungsfreiheit in der Türkei auch frei, sich innerhalb ihres Heimatstaats einen neuen Wohn- oder Aufenthaltsort zu suchen. Die von ihnen vorgebrachten Behelligungen hätten sich auf E._______ beschränkt, und sie hätten sich diesen durch ihren Umzug nach F._______ entziehen können. Die Beschwerde-führenden seien somit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Auch die vom Beschwerdeführer 3 vorgebrachten Behelligungen durch Mitschüler und andere Drittpersonen könnten nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG bezeichnet werden. Zudem seien keine Hinweise ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage gewesen wäre, staatlichen Schutz in seinem Heimatstaat in Anspruch zu nehmen.
3.1.2 Das Vorbringen, die türkischen Strafverfolgungsbehörden hätten ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 eingeleitet, sei eine Vermutung, die alleine auf Angaben Dritter, namentlich seines Schwagers, beruhe. Auskünfte von Drittpersonen vermöchten jedoch praxisgemäss für sich alleine keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu belegen. Zudem habe der Beschwerdeführer 1 auch keine Angaben zum Gegenstand des Verfahrens machen können. Dass dieses durch die Mitglieder der Menzil-Gemeinschaft veranlasst worden sein solle, sei eine blosse Annahme. Da auch keine diesbezüglichen Beweismittel eingereicht worden seien, würden sich aus den Akten keine relevanten Hinweise für ein hängiges Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 ergeben. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass in der Türkei Ermittlungsverfahren in hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden. Das Risiko für den Beschwerdeführer 1, im Falle einer Rückkehr in die Türkei strafrechtlich verfolgt zu werden, sei daher in jedem Fall als sehr gering einzuschätzen.
3.1.3 Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 22. Februar 2024 vermöchten keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Entgegen der Rüge der Beschwerdeführenden sei der Sachverhalt basierend auf den Anhörungen richtig und vollständig festgestellt worden.
3.1.4 Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten würden sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie eine durch Art. 3 EMRK verbotene Bestrafung oder Behandlung zu befürchten hätten. Schliesslich würden auch keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Die Beschwerdeführenden könnten auf die Unterstützung eines sozialen, familiären Netzwerkes zurückgreifen. Der Ausnahmezustand in den vom Erdbeben betroffenen Gebieten sei per 9. Mai 2023 aufgehoben worden. Es könne in der Herkunftsprovinz der Beschwerdeführenden nicht von einer flächendeckenden Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls seinen keine Wegweisungshindernisse erkennbar. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden 2 und 3 seien in der Türkei behandel-bar. Zudem stehe es ihnen frei, bei Bedarf medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen.
3.2
3.2.1 In der Beschwerde wurde zunächst gerügt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. Die Asylgründe der Beschwerdeführenden seien in grosser Eile und nur oberflächlich geprüft worden. So sei das SEM in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise davon ausgegangen, sie stammten aus Diyarbakir, obwohl weder sie noch ihre Angehörigen je dort gelebt hätten. Ferner fehle es der Vorinstanz offensichtlich an Kenntnissen über die Menzil-Gemeinschaft, und sie habe es versäumt, diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen. Dies stelle eine Verletzung der Untersuchungspflicht dar. Die Menzil-Gemeinschaft sei politisch sehr einflussreich, da sie in einer sehr engen Beziehung zur Regierungspartei AKP stehe. Sie sei insbesondere bei den Sicherheitskräften in der Provinz Adiyaman stark verankert und greife immer stärker in das Leben der Menschen ein. Die Menzil-Gemeinschaft habe viele Kinder aufgenommen, um sie nach ihren Prinzipien zu erziehen und versuche, die Aleviten zum Übertritt zum sunnitischen Glauben zu zwingen. Interkonfessionelle Ehen würden nur unter dieser Voraussetzung erlaubt. Die Ehe der Beschwerdeführenden sei daher von den Menzil nicht toleriert worden. Sie hätten die Gefährdung durch die Menzil übereinstimmend und detailliert geschildert. Entgegen der Einschätzung der Vor-instanz seien sie an Leib und Leben gefährdet. Der Verweis des SEM auf die Schutzfähigkeit und den Schutzwillen der türkischen Behörden sei in Anbetracht der engen Beziehung zwischen diesen und den Menzil ebenfalls unzutreffend. Aus demselben Grund hätten sie sich der Verfolgung auch durch einen Umzug in einen anderen Teil ihres Heimatstaats nicht entziehen können.
3.2.2 Im Weiteren sei gegen den Beschwerdeführer 1 unter der Verfahrensnummer (...) ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden unter dem Vorwurf der Propaganda für eine terroristische Organisation (Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetzes (ATG), der öffentlichen Aufforderung zu einer Straftat (Art. 214 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuchs [TCK]), der Verleumdung eines Amtsträgers (Art. 125 Abs. 3 Bst. a TCK), und der Beleidigung eines Amtsträgers (Art. 125 Abs. 5 TCK). Das Verfahren sei aufgrund von Beiträgen eröffnet worden, die er in den sozialen Medien veröffentlicht habe. Am (...) 2024 sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Die Ermittlungen würden höchstwahrscheinlich in ein Strafverfahren münden und es drohe ihm gemäss dem Schreiben seiner türkischen Rechtsanwältin eine mehrjährige Haftstrafe. Zudem müsse er damit rechnen, dass eine für die in den sozialen Medien verübten Straftaten ausgesprochene Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt, sondern erhöht werde. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz würden nur wenige Ermittlungen wegen des Tatvorwurfs der Propaganda für eine Terrororganisation durch Beiträge in den sozialen Medien eingestellt, sondern es komme zumeist zu Strafverfahren, die zu Verurteilungen führen würden. Die türkischen Justizbehörden und Gerichte seien durch massive Korruption und Einflussnahme seitens der Regierung geprägt, weshalb eine unabhängige und faire Urteilsfindung nicht zu erwarten sei. Die Menschenrechtssituation in der Türkei habe sich im Laufe der letzten Jahre verschlechtert. Strafrechtliche Ermittlungen würden eingesetzt um Anders-denkende zum Schweigen zu bringen. Zahlreiche Personen würden wegen Beiträgen in den sozialen Medien strafrechtlich verfolgt, wobei eine starke Willkür festzustellen sei. Angesichts der hohen Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer wegen des gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens zu einer hohen Freiheitsstrafe verurteilt werde, die voraussichtlich nicht zur Bewährung ausgesetzt würde, der unmenschlichen Lebensbedingungen in türkischen Gefängnissen und dem Umstand, dass politische Gefangene schweren Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt seien, stelle die Abweisung seines Asylgesuchs eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 AsylG sowie der Flüchtlingskonvention dar.
3.2.3 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei zu berücksichtigen, dass sie vom Erdbeben im Februar 2023 betroffen seien, da die Heimatprovinz des Beschwerdeführers 1, Kahramanmara , in dessen Epizentrum gelegen habe.
3.3 In ihrer Vernehmlassung stellte die Vorinstanz sich auf den Standpunkt, der Sachverhalt sei vollständig festgestellt worden. Zwar sei in der angefochtenen Verfügung tatsächlich versehentlich an zwei Stellen ein falscher Herkunftsort der Beschwerdeführenden (Diyarbakir) genannt worden, jedoch würden sich die Erwägungen stets auf die Heimatstadt der Familie, F._______, beiziehen. Der genannte Fehler ändere nichts an der Korrektheit der vorgenommenen Einschätzung. Die in der Beschwerde vorgebrachten Social-Media-Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 seien von den Beschwerdeführenden weder in den Anhörungen noch in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf erwähnt worden, und es seien bis zum Asylentscheid keine diesbezüglichen Beweismittel eingereicht worden. Dies erstaune, da die Social-Media-Beiträge angeblich schon vor der Anhörung bestanden hätten. Aus diesen Umständen sei zu folgern, dass es sich hierbei um ein nachträglich konstruiertes Vorbringen handle, welches überdies keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten vermöge. In der Türkei würden Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren in hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Von den eröffneten Strafverfahren, die die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftatbestände betreffen würden, hätten in den letzten Jahren nur rund ein Drittel mit einer Verurteilung geendet. Personen mit einem Vorführbefehl müssten zwar damit rechnen, bei der Einreise angehalten und dem Gericht zwecks Einvernahme zugeführt zu werden. Danach würden sie aber in der Regel freigelassen und nicht in Untersuchungshaft gesetzt. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich nicht vorbelastet und weise kein politisches Profil auf. Daher sei die Wahrscheinlichkeit gering, dass er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt werde. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, müsste er gemäss der türkischen Strafvollzugsgesetzgebung und -praxis angesichts des zu erwartenden Strafmasses die Strafe sehr wahrscheinlich nicht in Haft verbüssen, sondern würde in den offenen Strafvollzug eingewiesen. Überdies sei bei der Vollstreckung von Vorführbefehlen nicht mit einem systematischen Risiko von Misshandlungen oder Folter in dem Kontext der dem Beschwerdeführer 1 vorgeworfenen Straftatbestände auszugehen. Diese Erwägungen würden zum Schluss führen, dass er aufgrund des geltend gemachten Gerichtsverfahrens nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass die im Untersuchungsbericht der türkischen Polizeibehörden vom (...) 2024 erwähnten Posts des Beschwerdeführers 1 in engem zeitlichem Zusammenhang mit seiner Ausreise und der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz sowie der Einleitung der Ermittlungen stehen würden. Es sei zu vermuten, dass er die dem Untersuchungsbericht ebenfalls zugrundeliegenden Fotos aus anderen Quellen entnommen habe. Diese Feststellungen würden dafürsprechen, dass er die angeblich gegen ihn hängige Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen. Ein solches Vorgehen sei als rechtsmissbräuchlich zu bewerten und verdiene keinen Schutz. Demnach dürfe nicht vorschnell auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden. Überdies sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in der Lage wäre, allfällig drohende weitergehende Nachteile auf geeignetem Weg abzuwenden. Die Beschwerdeführenden hätten sich nach dem Erdbeben vom Februar 2023 kurzzeitig in Deutschland aufgehalten, seien danach aber in die Türkei zurückgekehrt und hätten bis zu ihrer erneuten Ausreise bei der Familie der Beschwerdeführerin 2 gelebt. Sie hätten demnach auch nach dem Erdbeben über Unterstützung und eine Unterkunft verfügt. Der Wegweisungsvollzug sei unter diesen individuellen Aspekten als zumutbar zu qualifizieren.
3.4 In ihrer Replik rügten die Beschwerdeführenden zunächst, das SEM habe sich auch in seiner Vernehmlassung nicht zur geltend gemachten Verfolgung durch die Menzil-Gemeinschaft geäussert und damit stillschweigend eingeräumt, dass es hierzu keine Nachforschungen angestellt habe. Der Verweis auf ein Kanzleiversehen zur Erklärung der irrtümlichen Nennung von Diyarbakir statt F._______ als Herkunftsort in der angefochtenen Verfügung verdeutliche die Verletzung der Untersuchungspflicht. Der Beschwerdeführer 1 habe seiner türkischen Rechtsanwältin erst am 29. Februar 2024 eine Vollmacht erteilen können, weshalb diese erst danach die Ermittlungsakten der türkischen Staatsanwaltschaft habe beschaffen können. Es sei daher nachvollziehbar, dass dieses Vorbringen erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht worden sei. Ferner werde daran festgehalten, dass in der Türkei nur wenige wegen des Vorwurfs der Terrorpropaganda durch Beiträge in den sozialen Medien eingeleitete Strafverfahren eingestellt würden, sowie dass eine unabhängige und faire Urteilsfindung nicht gewährleistet sei. Viele von den Staatsanwaltschaften zu Einvernahmen vorgeladene Personen würden nach ihrer Einvernahme verhaftet, obwohl sie strafrechtlich nicht vorbelastet seien. Insbesondere bei Tatvorwürfen des Terrorismus oder bei gegen den Staat und den Staatspräsidenten gerichteten Straftaten sei die Wahrscheinlichkeit einer Verhaftung sehr hoch. In den türkischen Medien seien zahlreiche Berichte über entsprechende Verhaftungen erschienen. Den Betroffenen drohten ein langer Gefängnisaufenthalt und eine unmenschliche Behandlung im Gefängnis. Nach der Haftentlassung müssten sie mit weiteren Konsequenzen aufgrund der Verurteilung rechnen, beispielsweise die Unmöglichkeit, einen Arbeitsplatz zu finden, oder die Einleitung weiterer Strafverfahren. Aufgrund des dem Beschwerdeführer 1 vorgeworfenen Tatbestands der Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 des Terror-bekämpfungsgesetzes drohe ihm wahrscheinlich eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren. Bei einer Strafe dieser Höhe sei eine Aussetzung zur Bewährung nicht möglich, sondern er müsste diese im Gefängnis verbüssen. Dass er die Strafverfolgung bewusst provoziert habe, sei eine unbegründete Behauptung der Vorinstanz. Die hohe Zahl an strafrechtlichen Ermittlungen aufgrund von Posts in den sozialen Medien beruhe auf der politisch bedingten rechtlichen Situation in der Türkei. Bei den Posts handle es sich um ein Mittel des demokratischen Kampfs gegen die repressive und autoritäre türkische Regierung. Die Bagatellisierung der zu erwartenden Menschenrechtsverletzungen als "Unannehmlichkeiten" sei inakzep-tabel. Dass der Beschwerdeführer 1 um die Konsequenzen seines Handelns gewusst habe, könne eine Auslieferung in die Türkei nicht rechtfertigen. Schliesslich sei es angesichts der durch das Erdbeben erlittenen Schäden unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführenden in der Lage sein würden, sich in der Türkei wieder ein angemessenes Leben aufzubauen.
4.1 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a)
4.2 Wie im Folgenden (vgl. E. 6.1) zu zeigen sein wird, gelangte das SEM zu Recht zum Schluss, dass die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Schikanen durch die Menzil-Gemeinschaft schon aufgrund unzureichender Intensität die Anforderungen an eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Den Akten lassen sich zudem keine Hinweise dafür entnehmen, dass die von dieser Seite ausgehende Gefährdung der Beschwerdeführenden sich seit ihrer Ausreise wesentlich verändert hätte. Bei dieser Ausgangslage bestand keine Notwendigkeit für weitergehende Abklärungen zur Einschätzung ihrer Gefährdungssituation. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe den Sachverhalt betreffend das Verhalten der Menzil-Gemeinschaft ungenügend abgeklärt, erweist sich somit als ungerecht-fertigt. Unbestritten ist, dass in der angefochtenen Verfügung irrtümlicherweise von der Herkunft der Beschwerdeführenden aus Diyarbakir ausgegangen wurde. Die Ausführungen betreffend die allgemeine Situation in dem vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Gebiet in der Türkei treffen jedoch auch auf ihren ursprünglichen Wohnort (E._______, Provinz Adiyaman) sowie ihren letzten Wohnsitz im Heimatstaat (F._______) zu. Zudem hat das SEM in seiner Vernehmlassung vom 17. April 2024 seine Erwägungen zur Lage im Erdbebengebiet sowie zu der individuellen Situation der Beschwerdeführenden ergänzt, und sie hatten Gelegenheit, sich im Rahmen des Schriftenwechsels in ihrer Replik vom 2. Mai 2024 hierzu zu äussern. Eine allfällige Gehörsverletzung wäre damit als geheilt zu betrachten. Schliesslich stellt der Umstand, dass die Beschwerdeführenden mit den Schlussfolgerungen des SEM nicht einverstanden sind, per se weder eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts noch eine Verletzung der Begründungspflicht (respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör) dar, sondern beschlägt vielmehr die Frage der materiellen Würdigung.
4.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Ver-fügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tat-sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.1
6.1.1 Das Gericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass die von den Beschwerdeführenden beschriebenen Repressalien und Drohungen durch Angehörige der Menzil-Gemeinschaft mangels hinreichender Intensität nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes qualifiziert werden können. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass diese Personen konkrete Schritte im Hinblick auf eine Umsetzung der geschilderten Drohungen - namentlich das Wegnehmen ihrer Kinder - unternommen hätten. Die angebliche diesbezügliche Verfolgungsfurcht der Beschwerdeführenden wird weiter dadurch relativiert, dass sie nach ihrem Aufenthalt in Deutschland im Jahr 2023 trotz der behaupteten Probleme in ihren Heimatstaat zurückkehrten und sie gemäss ihren Angaben dort bis zu ihrer erneuten Ausreise keinen relevanten Verfolgungsmassnahmen seitens der Menzil-Gemeinschaft ausgesetzt waren. Aus dem Umstand, dass diese sich bei ihrem Bruder beziehungsweise Schwager nach dem Beschwerdeführer 1 erkundigt habe, kann nicht auf eine begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden. Dass die Menzil-Gemeinschaft das gegen den Beschwerdeführer 1 eingeleitete Ermittlungsverfahren veranlasst habe, ist eine blosse, nicht substanziierte Vermutung.
6.1.2 Überdies kann eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte nur dann flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, wenn im Heimatstaat kein adäquater Schutz vor Verfolgung besteht. Der Schutz vor privater Verfolgung ist als solcher ausreichend, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht geht von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden im Falle nichtstaatlicher Verfolgung aus. An dieser Rechtsprechung ist auch in Anbetracht der aktuellen politischen Situation in der Türkei festzuhalten (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-6861/2023 vom 25. April 2024 E. 7.3, D-7268/2023 vom 24. Januar 2024 E. 6.2, E-5733/2023 vom 28. November 2023 E. 6.4 und E-4548/2020 vom 23. Oktober 2023 E. 5.1 je m.w.H.).
6.1.3 Dieser Praxis ist auch im vorliegenden Fall zu folgen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden kann aufgrund der von ihnen vorgebrachten negativen Erlebnisse mit der - mutmasslich regierungsnahen - Menzil-Gemeinschaft nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, die türkischen Behörden seien bei Übergriffen von dieser generell nicht schutzwillig oder -fähig. Auch die in der Beschwerdeschrift aufgeführten Links zu allgemeinen Berichten über die Menzil, die keinen konkreten Bezug zu den Beschwerdeführenden aufweisen, rechtfertigen keinen solchen Schluss. Überdies haben die Beschwerdeführenden die heimatlichen Behörden gemäss eigenen Aussagen nie um Schutz ersucht (vgl. act. SEM A42/12 S. 8 F75, A43/9 S. 6 F48 f.). Somit hatten diese vornherein gar keine Möglichkeit, ihnen Hilfe und Schutz zu bieten.
6.2
6.2.1 In Bezug auf das vorgebrachte Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 wegen Verbreitung von Terrorpropaganda durch Veröffentlichungen in den sozialen Medien ist - auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit des Vorbringens der laufenden Ermittlungen - anzunehmen, dass eine mit einem Politmalus behaftete Strafverfolgung des Beschwerdeführers vorliegend nicht wahrscheinlich ist. Wie das SEM in seiner Vernehmlassung zu Recht feststellte, werden in der Türkei Ermittlungs- und Strafverfahren in hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt, weshalb selbst bei Annahme, es sei ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 eingeleitet respektive Anklage erhoben worden, nicht ohne Weiteres von einer späteren Verurteilung auszugehen ist. (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-1699/2024 vom 17. April 2024 E. 7.2 und E-1373/2024 vom 20. März 2024 E. 6.3 S. 8, m.w.H.)
6.2.2 Das Risiko einer Verurteilung des Beschwerdeführers 1 zu einer unbedingten Haftstrafe wird dadurch relativiert, dass er nicht angegeben hat, strafrechtlich vorbelastet zu sein, und daher für die türkischen Ermittlungs- und Justizbehörden als "Ersttäter" gelten würde. Zudem verfügt er über kein geschärftes oppositionelles Profil, gab er doch ausdrücklich zu Protokoll, er habe sich nicht politisch betätigt (vgl. Akten SEM A42/12 S. 10 F89). Da es sich bei den in Frage stehenden Facebook-Posts nur um wenige Beiträge handelt, die in einem sehr kurzen Zeitraum - November/Dezember 2023 - abgesetzt wurden und kaum auf Resonanz gestossen sind (maximal vier Likes), dürfte das Interesse der türkischen Strafverfolgungsbehörden an der Person des Beschwerdeführers 1 mutmasslich gering sein.
6.3 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie der Replik vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Aus den zitierten Berichten über Verhaftungen in der Türkei kann der Beschwerdeführer 1 - auch mangels persönlicher Betroffenheit - nichts zu seinen Gunsten ableiten. In Anbetracht obiger Erwägungen besteht entgegen seiner Argumentation kein Grund zur Annahme, dass ihm mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ein lan-ger Gefängnisaufenthalt und eine unmenschliche Behandlung drohen. Aufgrund der Verneinung ernsthafter Nachteile im Sinne des Gesetzes kann die Frage, ob die Strafverfolgung legitim wäre, offenbleiben.
6.4 Auch die vom Beschwerdeführer 3 vorgebrachten Schikanen, die er nach seiner Darstellung in der Schule und auf der Strasse erlitt, erfüllen mangels hinreichenden Intensität die Anforderungen an eine asylrelevante Verfolgung nicht.
6.5 Für die Annahme einer Kollektivverfolgung gelten praxisgemäss strenge Anforderungen (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden und Personen alevitischen Glaubens in der Türkei nicht erfüllt sind. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. Urteile des BVGer D-5068/2023 vom 29. April 2024 E. 7.2, E-1255/2021 vom 25. April 2023 E. 5.1 und E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 7.4, je m.w.H.).
6.6 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch vom Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - auch für Angehörige der kurdischen Ethnie - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer E-7253/2023 vom 19. Februar 2024 E. 8.4.1, E-6998/2023 vom 15. Februar 2024 E. 8.4, D-2850/2020 vom 23. Januar 2024 E. 7.3.1, D-4333/2023 vom 19. Januar 2024 E. 9.3.1 und D-6226/2023 vom 18. Januar 2024 E. 8.3.2, je m.w.H.).
8.3.3 Die Beschwerdeführenden stammen aus E._______, Provinz Adiyaman, und hatten ihren letzten Wohnsitz in F._______. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-1308/2023 vom 19. März 2024 einlässlich mit der Situation im Erdbebengebiet auseinandergesetzt. Dabei kam es zum Schluss, der Vollzug der Wegweisung in die betroffenen Provinzen (Kahramanmara , Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiya-man, Adana, Diyarbakir, Kilis, anliurfa und Elazi ) sei nicht generell unzumutbar. Vielmehr sei die individuelle Situation der Asylsuchenden im Einzelfall zu prüfen, wobei der Lage von vulnerablen Personen gebührend Rechnung zu tragen sei (vgl. Urteil E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.2 f.).
Die Beschwerdeführenden 1 und 2 verfügen über gute berufliche Qualifikationen, die ihnen die Gewährleistung der wirtschaftlichen Existenz ihrer Familie ermöglichen werden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden gemäss ihrer Darstellung nach ihrer Rückkehr in die Türkei im Mai 2023 bis zu ihrer erneuten Ausreise im Januar 2024 durch ihre Ange-hörigen unterstützt wurden, lässt sodann darauf schliessen, dass sie in der Türkei auf ein tragfähiges soziales und familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen können. Im Bedarfsfall würde ihnen auch die Möglichkeit einer Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil offenstehen. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten werden. Die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden 2 und 3 sind nicht schwerwiegender Natur und in der Türkei ohne Weiteres behandelbar. Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls sind keine Gründe ersichtlich, die einer Rückkehr in die Türkei entgegenstehen würden. Ferner ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf eine besondere individuelle Vulnerabilität der Beschwerdeführenden.
8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 19. März 2024 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.
Mit der Zwischenverfügung vom 19. März 2024 wurde auch das Gesuch der Beschwerdeführenden um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Diesem ist demnach durch das Gericht ein Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Vertretungskosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Das Honorar für die amtliche Rechtsverbeiständung wird unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen) festgelegt.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf insgesamt Fr. 1'800. bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
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