Entscheiddatum: 19.04.2011Publikationsdatum: 28.04.2011
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-157/2009
Urteil vom 19. April 2011 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),Richter Thomas Wespi, Richter Bruno Huber,Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner. Parteien A._______,Afghanistan,(...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung;Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2008 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss seinen Aussagen Afghanistan im September 2008 und gelangte über Pakistan, den Iran, und andere, ihm angeblich unbekannte Länder im Oktober 2008 in die Schweiz ein, wo er am 10. Oktober 2008 um Asyl nachsuchte.
Am 22. Oktober 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Kreuzlingen summarisch befragt und am 27. Oktober 2008 durch das BFM zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Hazara aus der Provinz Ghazni und habe dort als Schafhirte gearbeitet. Sein Onkel sei bei den Taliban gewesen und habe ihm verboten, die staatliche Schule zu besuchen. Der Onkel habe ihn zum Talibankämpfer ausbilden lassen wollen und ihm dafür Geld angeboten. Auch habe der Onkel seinen älteren Sohn, der ebenfalls bei den Taliban gewesen sei, mit der älteren Schwester des Beschwerdeführers verheiraten wollen. Sein Vater habe dies jedoch abgelehnt. Aus diesem Grund habe die Familie das Dorf verlassen müssen und sei er (Beschwerdeführer) ausgereist. Er wisse nicht, wo sich seine Familie jetzt befinde.
Der Beschwerdeführer reichte beim BFM seine afghanische Geburtsurkunde im Original zu den Akten.
Am 16. Oktober 2008 führte das BFM eine Handknochenanalyse durch und gewährte dem Beschwerdeführer am 22. Oktober 2008 das rechtliche Gehör dazu.
B. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung der Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die zentralen Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Der Vollzug der Wegweisung wurde vom BFM als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
C. Mit Eingabe vom 9. Januar 2009 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des BFM sei betreffend die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht.
D. Mit Instruktionsverfügung vom 15. Januar 2009 verwies der Instruktionsrichter für den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 21. Januar 2009 an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme ist nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Das Gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet darüber - vorbehältlich des Vorliegens eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung des Verfahrens richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1. Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint, sein Asylgesuch abgelehnt und ihn aus der Schweiz weggewiesen. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die Aufhebung der Verfügung betreffend den Wegweisungsvollzug (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs). Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung an sich blieben somit unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen.
3.2. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit einzig die Frage zu beantworten, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
4.2. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Wie den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist, erweist sich der Vollzug der Wegweisung vorliegend als unzumutbar. Damit kann praxisgemäss auf eine Erörterung der beiden andern Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs verzichtet werden (vgl. etwa BVGE 2009/51 E. 5.4).
5.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.2.
5.2.1. In ihrer vorliegend zu berücksichtigenden Rechtsprechung hatte sich die vormalige ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2003 Nrn. 10 und 30 eingehend zur Lage in Afghanistan geäussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation hatte sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation, als grundsätzlich zumutbar qualifiziert.
5.2.2. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte und ergänzte die ARK ihre Rechtsprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul bezeichnete sie den Wegweisungsvollzug in jene Regionen Afghanistans als grundsätzlich zumutbar, in welchen seit 2004 keine signifikanten militärischen Aktionen zu verzeichnen und die keiner dauernden Unsicherheit ausgesetzt waren. Der Wegweisungsvollzug wurde demgemäss zusätzlich zu Kabul in weitere, abschliessend aufgezählte Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) als grundsätzlich zumutbar definiert. In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen bestand hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als generell unzumutbar qualifiziert wurde (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8).
5.2.3. Eine Rückkehr in die Provinz Ghazni bezeichnete schon die vormalige ARK - unabhängig von individuellen Umständen wie beispielsweise gesundheitlichen Beschwerden oder einem fehlenden Beziehungsnetz - als existenzbedrohend und damit als generell unzumutbar (vgl. hierzu EMARK 2003 Nr. 30 insbesondere E. 7.a).
5.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Lageeinschätzung angeschlossen und sieht unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklung in Afghanistan momentan keine Veranlassung, von ihr in Bezug auf diese oder die erwähnten übrigen Provinzen abzuweichen (vgl. etwa das Urteil E 6008/2006 vom 8. Oktober 2010 E. 5.3 f., mit weiteren Hinweisen). Ob die Gebiete, bei welchen mit EMARK 2006 Nr. 9 der Vollzug von Wegweisungen noch als zumutbar bezeichnet worden waren, heute anders beurteilt werden müssten, kann vorliegend offenbleiben.
5.4. Beim Beschwerdeführer handelt es sich offensichtlich um einen Hazara. Er hat seine in der Provinz Ghazni ausgestellte Tazkara im Original zu den Akten gereicht. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zwar Zweifel an der Echtheit dieses Identitätspapiers geäussert, indessen darauf verzichtet, es als nicht authentisch zu qualifizieren und - in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG - einzuziehen. Unter Würdigung aller aktenkundiger Umstände geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer - wenngleich in der Tat gewisse Unglaubhaftigkeitselemente festzustellen sind (vgl. angefochtene Verfügung S. 3) - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus der Provinz Ghazni stammt.
5.5. Der anzunehmende Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich damit in einer Provinz, bezüglich welcher der Wegweisungsvollzug nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als generell unzumutbar zu qualifizieren ist.
Den Akten sind keine Hinweise auf eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative zu entnehmen.
Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist somit als unzumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind erfüllt, nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen sind.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2008 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos.
8.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht vertreten war, ist nicht davon auszugehen, dass ihm verhältnismässig hohe Parteikosten im Sinn von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2008 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner
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