Entscheiddatum: 16.03.2016Publikationsdatum: 29.03.2016
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-1557/2016
Urteil vom 16. März 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger,mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...),Indien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Februar 2016 / N (...).
A. Am 5. Februar 2016 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Am 17. Februar 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ summarisch befragt. Am selben Tag wurde ihm zur mutmasslichen staatsvertraglichen Zuständigkeit Polens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einem allfälligen Nichteintre- tensentscheid mit Wegweisung nach Polen das rechtliche Gehör gewährt. Er machte geltend, er wolle nicht nach Polen zurück. Die Reise aus dem Tibet in die Schweiz sei lang und beschwerlich gewesen.
B. Da dem Beschwerdeführer gemäss dem zentralen Visa-Informationssystem CS-VIS von Polen ein vom 10. Januar 2016 bis am 10. April 2016 gültiges Visum ausgestellt worden war, ersuchte das SEM am 23. Februar 2016 die polnischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. Am 26. Februar 2016 stimmte Polen dem Übernahmegesuch zu.
C. Mit am 7. März 2015 eröffneter Verfügung vom 26. Februar 2016 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz nach Polen weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis.
D. Mit Eingabe vom 11. März 2016 focht der Beschwerdeführer den Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das vorliegende Asylgesuch einzutreten.
E. Am 15. März 2016 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Anwendung gelangt das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68). Das SEM hat die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), geprüft. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO ist jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat zu prüfen, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
In der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz zu Recht fest, aufgrund der Umstände, dass dem Beschwerdeführer von Polen ein Visum ausgestellt worden sei und die polnischen Behörden dem Übernahmegesuch zugestimmt hätten, liege die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Polen. Die staatsvertragliche Zuständigkeit Polens steht aufgrund der Akten ohne weiteres fest. Die Einwände des Beschwerdeführers (die Reise in die Schweiz sei lang und beschwerlich gewesen, er habe in Polen kein Asylgesuch gestellt, sondern habe in die Schweiz kommen wollen, wo er sich integrieren und einen Beitrag leisten könne) sind unbehelflich.
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Aus landesrechtlichen Normen wie etwa Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) lässt sich gegebenenfalls ein Anspruch auf Selbsteintritt ableiten - etwa aus humanitären Gründen (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
Polen ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie). Es gilt die Vermutung, dass Polen seinen völker- und EU-rechtlichen Verpflichtungen nachkommt, sich insbesondere auch an das Gebot des Non-Refoulement hält. Die Gefahr einer Rückschiebung des Beschwerdeführers von Polen in Verletzung des Non-Refoulement-Gebots hat dieser nicht substanziiert dargetan und ihre Begründetheit ist auch nicht ersichtlich. Beim Entscheid der Vorinstanz, ihr Selbsteintrittsrecht nicht auszuüben, hat sie keinen Ermessensfehler begangen.
Demnach hat die Vorinstanz die Zuständigkeit Polens zu Recht festgestellt, ist auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Polen angeordnet.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Simon Thurnheer
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