Entscheiddatum: 27.03.2024Publikationsdatum: 09.04.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1538/2024
Urteil vom 27. März 2024 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 4. März 2024 / N (...).
A. Die aus Afghanistan stammende Beschwerdeführerin, deren Ehemann und ihr Kind suchten am 5. August 2021 in der Schweiz um Asyl nach.
B. Mit Verfügung vom 23. September 2021 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsyIG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug in den zuständigen Dublin-Staat Griechenland an.
C. Mit Eingabe vom 30. September 2021 gelangten die Beschwerdeführer (begrenzt auf den Wegweisungsvollzugpunkt) an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei im Wegweisungspunkt aufzuheben, die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Wegweisung sei festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, die damaligen Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden Zusicherungen einzuholen.
D. Im Rahmen des durchgeführten Schriftenwechsels hob die Vorinstanz am 17. Januar 2023 infolge der angepassten Gerichtspraxis zu Griechenland (fehlende begünstigende Umstände) die angefochtene Verfügung wiedererwägungsweise begrenzt auf die Ziffern 3 und 4 der Verfügung vom 23. September 2021 (Wegweisungsvollzug nach Griechenland und Vollzugsauftrag an den Kanton) auf und nahm die Beschwerdeführerin, ihren Ehemann sowie ihre zwischenzeitlich zwei gemeinsamen Kinder vorläufig in der Schweiz auf. Danach wurde das Beschwerdeverfahren E-4358/2021 mit Abschreibungsbeschluss vom 25. Januar 2023 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
E. Die Beschwerdeführerin gelangte sodann mit einem Mehrfachgesuch vom 1. September 2023 an die Vorinstanz. Hierbei nahm sie Bezug auf eine angepasste Praxis der Vorinstanz hinsichtlich der Stellung von Frauen in Afghanistan und machte hierzu geltend, dass ihr als Frau im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile drohten. Die Sachlage in ihrem Heimatland habe sich zwischenzeitlich verändert. Aus diesem Grund sei auf ihr Mehrfachgesuch einzutreten und ihr sei Asyl in der Schweiz zu gewähren. Ferner sei ihr Ehemann und ihre beiden gemeinsamen Kinder in ihre Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen.
F. Mit Entscheid der Vorinstanz vom 4. März 2024 trat diese auf das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein. Ferner auferlegte sie ihr eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.-.
G. Hiergegen gelangte die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 9. März 2024 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung ihrer vorinstanzlich gestellten Begehren sowie die Aufhebung der zusammen mit der angefochtenen Verfügung erhobenen Gebühr.
H. Der zuständige Instruktionsrichter bestätigte mit Zwischenverfügung vom 12. März 2024 den Eingang der Beschwerde und erhob einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.-. Dieser wurde fristgerecht bezahlt.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3.2 Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin mit einem Mehrfachgesuch vom 1. September 2023 an die Vorinstanz gelangt und nahm hierbei als (einzige Begründung) materiell Bezug auf eine Veränderung ihrer flüchtlingsrechtlichen Situation als afghanische Frau. Sie verlangte hierzu, dass auf ihr Mehrfachgesuch einzutreten sei und ihr in Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren sei und ihr Ehemann und die beiden Kinder in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen seien.
Die Vorinstanz ist auf dieses Mehrfachgesuch mit Entscheid vom 4. März 2024 nicht eingetreten und hat hierbei dargelegt weshalb die Eintretensvoraussetzungen für das Mehrfachgesuch nicht erfüllt seien und weshalb somit (als Folge des Nichteintretens) die Voraussetzungen für eine Asylgewährung beziehungsweise der anbegehrte Einbezug des Ehemannes und der beiden Kinder nicht erfüllt seien. Dies ist der zu prüfende Prozessgegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.1 Die Vorinstanz begründete das Nichteintreten auf das Mehrfachgesuch vom 1. September 2023 (und daraus folgend die fehlenden Voraussetzungen für eine materielle Beurteilung der anbegehrten Asylgründe, der Asylgewährung und den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft) wie folgt:
Die Beschwerdeführerin habe gemäss der Erfassung im europäischen Fingerabdrucksystem Eurodac am 22. August 2019 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt und es sei ihr in Griechenland subsidiärer Schutz gewährt worden. Sie sei in der Folge in die Schweiz weitergereist und habe am 5. August 2021 auch hier um Asyl ersucht. Als Ersatzmassnahme für den (als unzumutbar eingestuften) Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei ihr (wie auch dem Ehemann und den beiden Kindern) letztlich am 18. Januar 2023 eine vorläufige Aufnahme gewährt worden.
In Bezug auf das Mehrfachgesuch vom 1. September 2023 (und die anbegehrte Asylgewährung und den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft) sei auf die unmissverständliche gesetzliche Konzeption von Art. 111c AsylG zu verweisen. Das Gesetz sehe vor, dass bei Mehrfachasylgesuchen die Nichteintretensgründe nach Art. 31a Abs. 1-3 AsylG Anwendung fänden.
Gemäss aktueller Rechtsprechung sei auf Asylgesuche nicht einzutreten, wenn eine gesuchstellende Person, die offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfülle, Asyl oder einen vergleichbaren Schutz in einem Drittstaat erhalten habe, der vom Bundesrat als verfolgungssicher bezeichnet wurde und keine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten habe. Dies treffe in casu nach wie vor zu. Der Beschwerdeführerin sei subsidiärer Schutz in Griechenland gewährt worden, einem EU/EFTA-Staat, der gemäss Art. 6a Abs. 2 AsylG, als verfolgungssicher bezeichnet ist. Die Beschwerdeführerin bringe in ihrem Mehrfachgesuch vom 1. September 2023 nun auch keine Sachumstände vor, welche die Regelvermutung umzustossen vermöchte, dass Griechenland einen wirksamen Schutz gegen das Rückschiebungsverbot im Sinn von Art. 5 AsylG biete. Der Umstand, dass ihr an Stelle des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland gewährt worden sei, ändere nichts daran, dass Griechenland weiterhin als verfolgungssicher gelte. Aufgrund der bestehenden Aktenlage sei daher gestützt auf Art. 31a AsylG auf ihr Mehrfachgesuch nicht einzutreten. Als direkte Folge hieraus bestehe keine Möglichkeit ihr Asyl zu gewähren beziehungsweise es könne auch kein Einbezug ihres Ehemannes und ihrer Kinder erfolgen.
5.2 Im Rahmen der Rechtsmitteleingabe vom 9. März 2024 brachte die Beschwerdeführerin - sinngemäss Bezug nehmend auf die Argumentation der Vorinstanz zum Fehlen von Sachumständen, welche die Regelvermutung zu Griechenland umzustossen vermöchten - vor, in Griechenland sei sie Drohungen Dritter ausgesetzt gewesen. Sie habe sich damals in Griechenland mit einem Mann angefreundet, der sie begehrt habe und dieser habe als verschmähter Verehrer gedroht, ihren Ehemann zu töten. Obwohl ihr Ehemann eigentlich in Griechenland habe verbleiben wollen, habe sie ihn überredet auszureisen. Beweismittel für ihre Sachvorbringen habe sie nicht; insbesondere, weil ihr Mobiltelefon gestohlen worden sei.
6.1 Jede (materielle) Asylgewährung setzt in einem ersten Schritt denknotwenig voraus, dass (formell) auf ein Asylgesuch überhaupt zuerst eingetreten wird. Erst danach sind in einem nachgelagerten nächsten Schritt die Asylvorbringen materiell zu beurteilen. Sind indes bereits die Eintretensvoraussetzung eines Asylgesuchs nicht erfüllt, kann folglich eine materielle Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und damit eine allfällige Asylgewährung gar nicht geprüft werden. Hierauf ist die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 4. März 2024 einlässlich eingegangen. Es ist somit nachfolgend zu prüfen, ob in casu die Eintretensvoraussetzungen auf das Mehrfachasylgesuch der Beschwerdeführerin erfüllt sind. Hierzu Folgendes:
6.2 Die Vorinstanz ist ursprünglich mit Verfügung vom 23. September 2021 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsyIG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 5. August 2021 nicht eingetreten und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie zunächst den Vollzug in den zuständigen Dublin-Staat Griechenland an. Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 30. September 2021 wurde ausdrücklich auf den Wegweisungsvollzugspunkt beschränkt, so dass das Nichteintreten auf das Asylgesuch (wie auch die Wegweisung) direkt unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.
In der Folge hob die Vorinstanz am 17. Januar 2023 die angefochtene Verfügung wiedererwägungsweise begrenzt auf die Ziffern 3 und 4 der Verfügung vom 23. September 2021 auf und nahm die Beschwerdeführerin, ihren Ehemann sowie ihre zwischenzeitlich nun zwei gemeinsamen Kinder vorläufig in der Schweiz auf.
6.3 Die Ausgangslage in Bezug auf die geschilderten Nichteintretensvoraussetzungen hat sich zwischenzeitlich nicht verändert.
Soweit die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene nachträglich vorbringt, bei ihr hätte in Griechenland eine Bedrohungslage durch eine Drittperson bestanden, so ist dies sowohl unbehelflich wie auch im Resultat ohne Belang. Hierzu ist festzuhalten, dass die nun behaupteten Probleme mit Dritten nicht nur unbelegt verbleiben, sondern diese auch in offenem Widerspruch zu den vormals im Rahmen des persönlichen Gesprächs vom 23. August 2021 zu Protokoll gegebenen Angaben stehen. Die Beschwerdeführerin hat die Gründe für ihre Ausreise aus Griechenland damals ausdrücklich genannt und auf anderweitige Sachumstände zurückgeführt. Doch kann dies letztlich getrost offengelassen werden, da allfällige Probleme mit Drittpersonen, selbst bei Wahrunterstellung, nicht geeignet wären die gesetzliche Regelvermutung zu Griechenland umzustossen.
Die einschlägigen Nichteintretensvoraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsyIG verbleiben somit auch aktuell völlig unverändert.
6.4 Die Vorinstanz hat im Rahmen der angefochtenen Verfügung dann auf die klare gesetzliche Konzeption Art. 111c AsylG hingewiesen. Nach dem unmissverständlichen Wortlaut der entsprechenden Bestimmungen sieht das Gesetz vor, dass bei Mehrfachgesuchen die Nichteintretensgründe nach Art. 31a Absätze 1-3 AsylG ausdrücklich Anwendung finden.
Da - wie aufgezeigt - sich in casu die einschlägigen Nichteintretensvoraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsyIG nicht verändert haben, ist folgerichtig auf ein entsprechendes Mehrfachasylgesuch nicht einzutreten. Die vorinstanzliche Vorgehensweise ist daher nicht zu beanstanden.
6.5 Aufgrund der aktuellen Aktenlage folgt somit, dass die anlässlich des Mehrfachgesuchs vom 1. September 2023 geltend gemachte Situation afghanischer Frauen in casu ohne Belang verbleibt. Mit dem Argument der Beschwerdeführerin, sie erfülle aufgrund der aktuellen Lage in Afghanistan die Flüchtlingseigenschaft, dringt sie klarerweise nicht durch, zumal die Frage der Rechtsmässigkeit des Nichteintretens unabhängig von der Lage in Afghanistan verbleibt. Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut der einschlägigen Gesetzesbestimmung. Das Bestehen oder Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft verbleibt gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG somit irrelevant. Auch der Umstand, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Griechenland vom SEM als unzumutbar erachtet wurde, steht einem Nichteintretensentscheid nicht entgegen, da die (sich erst nachgelagert stellenden) Frage einer Wegweisung respektive des Vollzugs keinen Einfluss auf die (vorgelagerte Frage der) Rechtmässigkeit des Nichteintretens hat.
6.6 Die Vorinstanz ist somit zu Recht und mit zutreffender Begründung auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten. Auch die Erhebung einer Gebühr von Fr. 600.- ist nicht zu beanstanden; zumal dies praxisgemäss erfolgt und der Rechtsmitteleingabe auch keine Gründe zu entnehmen sind, welche die Richtigkeit dieser Erhebung in Zweifel zu ziehen vermöchten.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). In Bezug auf den Wegweisungsvollzug nach Griechenland wurde bereits am 17. Januar 2023 eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin angeordnet; diese hat weiterhin unveränderten Bestand.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) hat und zur Recht auf das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli
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