Entscheiddatum: 28.11.2013Publikationsdatum: 10.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-1534/2012
Urteil vom 28. November 2013 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...),Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...) ,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Februar 2012 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 3. April 2009 auf dem Luftweg und reiste am 7. April 2009 in die Schweiz ein, wo er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte. Zur Begründung seines Gesuchs machte er anlässlich der Kurzbefragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 15. April 2009 und den vertieften Anhörungen zu den Gesuchsgründen vom 20. April 2009 und vom 27. April 2009 im Wesentlichen geltend, aus C._______ im gleichnamigen Distrikt zu stammen, dort, in D._______ und in E._______ gelebt zu haben und im März 2007 nach F._______ gegangen zu sein, da er von der srilankischen Armee verfolgt worden sei. Im Oktober 2006 hätten die Soldaten seinen Identitätsausweis beschlagnahmt und ihn wegen seines längeren Aufenthalts in D._______ verdächtigt, den den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angehört zu haben. Die Soldaten hätten ihn misshandelt und von ihm verlangt, Namen von Personen preiszugeben, welche die LTTE unterstützt hätten. Nachdem er seinen Identitätsausweis wieder zurückerhalten habe, habe er bei der sri-lankischen Armee eine Bewilligung für die Reise in den Süden des Landes eingeholt. Ende Dezember 2006 sei er mit einer (...) nach Colombo gefahren, wo er zweieinhalb Monate gelebt habe, bis Soldaten der sri-lankischen Armee ihn aufgefordert hätten, Colombo zu verlassen. Am 17. März 2007 sei er nach F._______ geflogen und habe dort bei einem Bekannten gewohnt. Nachdem er dort seinen Pass verloren habe, habe er beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) ein Asylgesuch eingereicht und einen Flüchtlingsausweis erhalten. Ende Dezember 2008 habe die Polizei ihn verhaftet und ihn Ende Januar 2009 nach Sri Lanka ausgeschafft. Die sri-lankischen Sicherheitsbehörden hätten ihn am Flughafen festgenommen, ihn zwei Monate festgehalten, über seine Beziehungen zu den LTTE verhört und ihn dabei misshandelt. Dank der Hilfe seines (...) und eines Beamten des CID, den sein (...) bezahlt habe, sei er Ende März 2009 freigelassen worden. Nach ein paar Tagen Aufenthalt bei jenem Beamten habe er Sri Lanka vom Flughafen Colombo aus verlassen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Ausweis des UNHCR in F._______ vom 4. Dezember 2008 zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 16. Februar 2012 (am darauf folgenden Tag eröffnet) stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. März 2012 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Vor Gutheissung der Beschwerde sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen. Zudem ersuchte er um Mitteilung der Zusammensetzung des Spruchkörpers. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die in der Rechtsmittelschrift aufgeführten Belege 1 bis 16 ein.
D.Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2012 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Kostennote ab und lud die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel ein.
E. Diese beantragte mit Eingabe vom 26. März 2012 die Abweisung der Beschwerde, ohne inhaltlich dazu Stellung zu nehmen. Am darauf folgenden Tag stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerdeinstanz ist nicht an die Beschwerdebegründung gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Sie kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei bekannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten offenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, nicht nur die beiden Vorfälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit offenbar selber davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 16. Februar 2012 zugrunde liegt, nicht vollständig festgestellt ist. Es besteht kein Zweifel, dass sich eine neue Lagebeurteilung vor Ort auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt, sei es allenfalls im Flüchtlings- und Asylpunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundlegende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1854/2012 vom 7. November 2012, E. 3.2).
3.3 Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Allein die Tatsache, dass die Ergebnisse der vorinstanzlichen Abklärungen abzuwarten sind, rechtfertigt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerde ist somit - ungeachtet der Parteivorbringen - gutzuheissen.
Aus diesem Urteil ist die Zusammensetzung des Spruchkörpers ersichtlich. Damit ist dem Gesuch um Mitteilung der Zusammensetzung des Spruchkörpers Genüge getan.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 VwVG).
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines faktischen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten (unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren, vgl. Art. 9-13 VGKE) aufgrund der Akten auf insgesamt Fr. 1'600.- (inkl. aller Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen sind (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 2 VwVG anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
1.Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.Die Verfügung des BFM vom 16. Februar 2012 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen.
3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'600. zu entrichten.
5.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Versand: