Entscheiddatum: 28.05.2024Publikationsdatum: 12.06.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1533/2024
Urteil vom 28. Mai 2024 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Nassim Safai-Rad. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Februar 2024 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 12. September 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er am 28. November 2023 im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde,
dass er geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe vor seiner Ausreise in der Provinz B._______ gelebt,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe sich der Kultur der Gülen-Gruppe nah gefühlt und deshalb eine Predigerschule als Gymnasium besucht,
dass er sich während des Gymnasiums für einen Vorbereitungskurs für die Gymnasiumaufnahmeprüfung der Gülen-Gruppe, den er zuvor selbst besucht habe, engagiert habe,
dass (...) nach ihm gesucht worden sei und er sich auf die Polizeiwache habe begeben müssen, wo er unter anderem ausgesagt habe, keinen Kontakt mehr zu zwei verhafteten Lehrern zu haben, die er von der Gülen-Gruppe gekannt habe,
dass er (...) 2023 erneut für eine Aussage auf den Polizeiposten eingeladen worden sei, er aber, in der Annahme verhaftet zu werden, nicht hingegangen sei,
dass er in der Folge mit dem Flugzeug von C._______ nach D._______ geflogen sei und sodann auf dem Landweg am 5. September 2023 in die Schweiz gekommen sei,
dass am 8. Oktober 2023 über den Dorfvorsteher nochmals nach ihm gefragt worden sei,
dass er davon ausgehe, bei einer Rückkehr in die Türkei verhaftet zu werden,
dass er mit Eingabe vom 1. Dezember 2023 unter anderem einen Strafregisterauszug sowie zwei Protokolle des Dorfvorstehers als Beweismittel zu den Akten reichte,
dass am 5. Dezember 2023 die Zuteilung in das erweiterte Verfahren zwecks weiterer Abklärungen erfolgte,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Februar 2024 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und ihm die editionspflichtigen Akten aushändigte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. März 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren,
dass eventualiter die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei,
dass er in prozessualer Hinsicht um Verzicht eines Verfahrenskostenvorschusses ersucht,
und zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Vorinstanz ihren Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand,
dass die Vorinstanz im Besonderen dargelegt hat, weshalb sich aus den Akten keine konkreten Hinweise dafür ergäben, dass ihm Verfolgungsmassnahmen drohen würden,
dass das Risiko, dass er wegen Mitgliedschaft bei der Gülen-Bewegung verurteilt beziehungsweise verhaftet werden würde, als gering einzuschätzen sei, da er bei den besagten Vorbereitungskursen als minderjähriger Schüler teilgenommen habe,
dass er seit dem Gymnasium keinen Kontakt zum Vorbereitungskurs beziehungsweise der Gülen-Bewegung gehabt habe,
dass er anscheinend (...) auf dem Polizeiposten eine Zeugenaussage gemacht habe,
dass es bezüglich der jüngsten Einladungen auf den Polizeiposten keine Anhaltspunkte dafür gebe, er könnte aufgrund seiner Teilnahme am Vorbereitungskurs festgenommen und verurteilt werden,
dass den Protokollen des Dorfvorstehers nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden könne, da aus diesen nicht hervorgehe, weshalb er von der Gendarmerie gesucht werde,
dass er zudem auch nicht wisse, weshalb er erneut eingeladen worden sei,
dass gegen ihn weder ein Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl noch ein Ermittlungs- beziehungsweise Untersuchungsverfahren vorliege und er bisher auch keine Probleme mit den türkischen Behörden gehabt habe,
dass er schliesslich legal über den Flughafen ausgereist sei und man ihn bereits dort hätte verhaften können,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend macht, seine Vorbringen würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit und an jenen von Art. 3 AsyIG an die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft genügen,
dass er ausführt, nicht nur die tatsächlichen Anhänger der Gülen-Bewegung, sondern auch die vermeintlichen Anhänger beziehungsweise die schon vor dem Militärputsch mit der genannten Bewegung in Verbindung standen, würden verfolgt werden,
dass von der Gruppe, welcher er damals angehörte, bereits zwei Lehrer verhaftet worden seien und für ihn die konkrete Gefahr einer Verhaftung bestanden habe,
dass seine Furcht vor einer Verhaftung im Falle einer Rückkehr begründet sei und er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weiterer staatlicher Verfolgung ausgesetzt wäre,
dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht zu genügen vermögen,
dass auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen,
dass weder aus seinen pauschalen Ausführungen im Zusammenhang mit der Gülen-Bewegung noch aus seiner Argumentation bezüglich einer möglichen Verhaftung hervorgeht, weshalb er konkret asylbeachtliche Verfolgungshandlungen befürchten müsste, zumal er sich auch nicht ansatzweise mit den vorinstanzlichen Ausführungen zu den eingereichten Protokollen des Dorfvorstehers auseinandersetzt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 AsylG [erster Satz]; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, dass allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht auch nach dem Erdbeben vom Februar 2023 den Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender in die betroffenen Gebiete - wie etwa die Provinz B._______ - nicht für generell unzumutbar hält, sondern zur Beurteilung der Zumutbarkeit eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation vornimmt (Urteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1 [zur Publikation vorgesehen]),
dass der alleinstehende junge Beschwerdeführer gemäss Aktenlage gesund ist und über eine angefangene akademische Ausbildung verfügt, in seiner Heimat eine intakte Beziehung zu seinen Verwandten unterhält und vor seiner Ausreise sowohl zeitweise bei diesen gewohnt als auch gearbeitet hatte (vgl. SEM-eAkten 18/13 F9 ff., F17 und F31 f.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist,
dass der Beschwerdeführer über eine türkische Identitätskarte verfügt und es ihm zuzumuten ist, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG),
dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) und mithin das entsprechende Eventualbegehren abzuweisen ist,
dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist,
dass dem unterliegenden Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Nassim Safai-Rad
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