Entscheiddatum: 07.08.2024Publikationsdatum: 15.08.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1531/2024
Urteil vom 7. August 2024 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und ihr Kind C._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Verein Rechtsbüro, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Februar 2024 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 15. November 2022 legal mit seinem eigenen Pass; die Beschwerdeführerin und ihr Kind reisten ebenfalls legal mit ihren Pässen am 10. März 2023 aus der Türkei aus. Anschliessend seien die Beschwerdeführenden von D._______ aus gemeinsam weitergereist. Am 21. August 2023 gelangten sie in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten.
B.
Anlässlich der Anhörungen zu den Asylgründen vom 4. Oktober 2023 machten die aus E._______ stammenden Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, als alevitische Kurden hätten sie immer schon ein schwieriges Leben in der Türkei gehabt. So seien sie beispielsweise wegen der kurdischen Sprache oder wegen des Vornamens ihres Sohnes diskriminiert worden. Der Beschwerdeführer habe zwölf Jahre als (...) gearbeitet und sei in diesem Zusammenhang auch im Ausland zum Einsatz gekommen, bevor er von 2019 bis zur Ausreise als Taxifahrer in F._______ tätig gewesen sei. Im Rahmen dieser Tätigkeit hätten ihn die Behörden im letzten Jahr vor seiner Ausreise immer wieder unter Druck gesetzt und mittels Drohungen versucht, ihn zu einer Zusammenarbeit zu zwingen. Weil er unterwegs häufig kontrolliert worden sei, habe er auch Fahrgäste verloren. Zudem habe er sich für die Rechte und die Freiheit der Kurden eingesetzt, mehrmals an Demonstrationen für die kurdische Bewegung teilgenommen, politische Broschüren verteilt und bei den Wahlen als Stimmenzähler mitgeholfen. Als ihm der Druck seitens der türkischen Behörden zu gross geworden sei, habe er entschieden die Türkei zu verlassen.
Nach seiner Ausreise sei der Beschwerdeführer in den sozialen Medien aktiv geworden. Die Beschwerdeführerin sei von der türkischen Polizei beobachtet, nach dem Beschwerdeführer befragt und schikaniert worden. Im Juni 2023 - als der Beschwerdeführer bereits in D._______ gewesen sei - sei gegen ihn aufgrund seiner Facebook-Posts in der Türkei eine Anzeige wegen Propaganda für eine Terrororganisation erstattet worden. Sein Vater sei in der Folge einer Anhörung zugeführt, anschliessend aber wieder freigelassen worden. Die türkischen Behörden würden nach wie vor bei der Familie des Beschwerdeführers nach ihm fragen.
Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend und verwies diesbezüglich auf die Probleme ihres Ehemannes und die damit einhergehende von ihr erlebte Behelligung durch die türkische Polizei.
Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätsausweise im Original zu den Akten. Zudem reichten sie diverse Justizdokumente ein.
C.
C.a Am 9. Oktober 2023 wurden die Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Am 24. Oktober 2023 informierte die zugewiesene Rechtsvertretung das SEM über die Beendigung der Mandatsverhältnisse. Die neue Rechtsvertretung zeigte am 7. November 2023 ihre Mandatierung an.
C.b Mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 forderte das SEM die Beschwerdeführenden auf, sämtliche zugänglichen Strafverfahrensakten betreffend den Beschwerdeführer beizubringen.
C.c Mit Eingabe vom 15. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente (alle in Kopie) ein:
ein Schreiben seines Anwalts in der Türkei vom 8. Januar 2024;
zwei Screenshots aus der eJustiz-Plattform UYAP (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi) des Anwalts des Beschwerdeführers in der Türkei.
D. Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 - eröffnet am 8. Februar 2024 - lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an und stellte fest, sie seien verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, um in ihren Heimatstaat beziehungsweise Herkunftsstaat oder in einen anderen ausserhalb des Schengen-Raums liegenden Staat, in dem sie aufgenommen würden, zurückzukehren, unter der Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall, wobei es den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung entzog.
E. Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres rubrizierten Rechtsvertreters vom 7. März 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung; eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter sei die Beschwerdesache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um umgehende Aussetzung des Vollzugs sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verbeiständung.
Nebst bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln reichten die Beschwerdeführenden folgende neuen Dokumente (in Kopie) zu den Akten: einen Kurzermittlungsbericht der Generalstaatsanwaltschaft F._______ an die Generalstaatsanwaltschaft E._______ vom (...) September 2023 (Sorusturma No: [...]; Beschwerdebeilage 9), einen Antrag der Generalstaatsanwaltschaft F._______ an das Friedensstrafrichteramt F._______ vom (...) Juli 2023 auf Erlass eines Vorführbefehls (Sorusturma no: [...]; Beschwerdebeilage 10); einen Vorführbefehl vom (...) Juli 2023 (Sorusturma No: [...]; Degisik is no: [...]; Beschwerdebeilage 12); ein Formular für die Benachrichtigung über Justizmassnahmen zur Terrorismusbekämpfung vom (...) Juli 2023 (Beschwerdebeilage 18) sowie vier Fotos (Beschwerdebeilage 26).
F. Mit Verfügung vom 12. März 2024 bestätigte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden den Eingang der Beschwerde und stellte fest, dass sie den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten dürfen.
G. Am 28. Juni 2024 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden seine Adressänderung mit.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hatam Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Verfügung vom 12. März 2024 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, sie könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Damit erübrigten sich weitere Anordnungen hinsichtlich ihres Antrags auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Mit Beschwerde wurde zwar die (vollständige) Aufhebung der Verfügung vom 7. Februar 2024 beantragt, angesichts der Ausführungen in der Beschwerde ist indessen davon auszugehen, dass sich diese nur gegen das abgelehnte Asylgesuch sowie die Wegweisung und deren Vollzug richtet, die Kantonszuweisung (Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung) demgegenüber nicht angefochten und mithin in Rechtskraft erwachsen ist.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Zur Begründung der ablehnenden Verfügung führte das SEM im Wesentlichen Folgendes aus:
Die allgemeine Lage der Kurden in der Türkei reiche für sich alleine genommen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus, auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei. Die Schwierigkeiten, mit denen die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat konfrontiert gewesen seien, würden die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erreichen. Hinsichtlich der eingereichten Dokumente betreffend das angeblich gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation hielt die Vorinstanz fest, dass diesen abgesehen von der Straftat keine materiellen Inhalte zu entnehmen seien und diese lediglich standardisierte Formulierungen enthalten würden. Daher könne keine Schlussfolgerung in Bezug auf die dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfene Straftat gezogen werden. Trotz Aufforderung, alle Verfahrensunterlagen bis zum 15. Januar 2024 vorzulegen, habe der Beschwerdeführer keine Kopie des Vorführbefehls beigebracht. Zudem würden die eingereichten Dokumente über keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale, wie sie beispielsweise bei einem Pass vorhanden seien, verfügen, womit sie leicht fälschbar seien und nur einen geringen Beweiswert hätten. Mittlerweile sei öffentlich bekannt, dass solche Dokumente in der Türkei leicht gegen Entgelt beschafft werden könnten, sei dies via professionelle Fälscher oder gar via korrupte Justizangestellte. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des geringen Beweiswerts der eingereichten Dokumente könne darauf verzichtet werden zu prüfen, ob diese echt seien. Des Weiteren würden die vorliegenden Beweismittel zeigen, dass gegen den Beschwerdeführer zwar ein oder mehrere staatsanwaltschaftliche(s) Ermittlungsverfahren, jedoch (noch) keine Gerichtsverfahren eröffnet worden sei(en). Ermittlungsverfahren würden in der Türkei in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Vor diesem Hintergrund sei es zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Beim Vorführbefehl, den der Beschwerdeführer bislang nicht zu den Akten gereicht habe, handle es sich um eine Anordnung, deren Zweck es sei, den Beschwerdeführer einzuvernehmen und danach wieder freizulassen. Insgesamt würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Es könne daher darauf verzichtet werden, die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu prüfen.
4.2 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, die Vorinstanz habe die eingereichten Beweismittel und deren materiellen Inhalt nicht angemessen untersucht und nicht genügend in die Begründung der angefochtenen Verfügung einbezogen. Zudem habe sie den Sachverhalt nicht richtig und nicht vollständig abgeklärt, weil sie hinsichtlich des Festhaltebefehls übersehe, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Aussage verhaften lassen könne (vgl. Beschwerde, S. 17 f.). Bezüglich der Würdigung der eingereichten Beweismittel durch die Vorinstanz wird ferner beanstandet, dass die Funktionsweise des türkischen Strafrechts zwar eigentümliche Besonderheiten aufweise, dies aber an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Türkei strafrechtlich verfolgte werde, nichts ändere. Die eingereichten Beweismittel seien aus dem Anwalts-UYAP heruntergeladen und einige davon mit einem QR-Code versehen, womit sie auf ihre Echtheit überprüfbar seien. Es sei eine rein subjektive, unbegründete Behauptung der Vorinstanz, dass die eingereichten Beweismittel leicht käuflich erwerbbar seien. Zudem würden in der Türkei nur sehr wenige strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation durch Beiträge in den sozialen Medien eingestellt; die meisten Verfahren würden zu Verurteilungen führen. Die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sei wesentlich höher, wenn eine Person, gegen die strafrechtlich ermittelt werde, politisch aktiv sei oder einen politisch aktiven familiären Hintergrund habe. Viele Menschen würden nach ihrer Verurteilung und Inhaftierung weiteren Strafverfahren unterzogen und nicht aus dem Gefängnis entlassen. Wie auch die Vorinstanz festgestellt habe, seien die türkischen Justizbehörden und Gerichte von massiver Korruption und Einflussnahme der Regierung geprägt, weshalb eine unabhängige und faire Urteilsfindung nicht gegeben sei. Insbesondere gegen regimekritische Kurden, wie den Beschwerdeführer, seien keine fairen Urteile zu erwarten. Es sei - gestützt auf die entsprechenden Normen des türkischen Strafrechts - sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt würde, womit die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden könne. Daher hätten er, sowie die Beschwerdeführerin und ihr Kind als reflexverfolgte Kernfamilie, im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Die politische Situation in der Türkei habe sich in den letzten Jahren im Hinblick auf die Menschenrechte ferner zunehmend verschlechtert, was die zu befürchtenden ernsthaften Nachteile für die Beschwerdeführenden noch verschärfe. Die türkischen Behörden würden Ermittlungsverfahren und Strafverfolgungsmassnahmen missbrauchen, um gezielt gegen Abgeordnete und Mitglieder von Oppositionsparteien vorzugehen.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 m.w.H.).
6.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten offenzulegen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffene Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis) voraus (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2; 2011/37 E. 5.4.1).
7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht bezüglich der Aktenführung durch die Vorinstanz zunächst zu folgendem Schluss:
Im Beweismittelverzeichnis der Vorinstanz (vgl. SEM-Akte A40) wurden insgesamt elf Beweismittel aufgelistet, welche alle am 4. Oktober 2023 anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführers eingereicht wurden (vgl. SEM-Akte A34 S. 6 [nach F42 und der Pause]). Dabei wurden teilweise dieselben Dokumente doppelt aufgeführt, wobei die Doppel im Beweismittelverzeichnis der Vorinstanz nicht nacheinander, sondern irgendwo eingereiht wurden (vgl. SEM-Akte A40 BM 3, BM 5 und BM 8 sowie BM 4 und BM 9). Auf dem Beiblatt der Caritas (abgelegt als BM 1) sind demgegenüber nur fünf Beweismittel mit anderer, ausführlicherer Bezeichnung als im Beweismittelverzeichnis der Vorinstanz aufgelistet. Im Beweismittelverzeichnis der Vorinstanz wird keinerlei Bezug zu diesem Beiblatt genommen und es ist nicht klar, inwiefern respektive inwieweit sich die in den beiden Verzeichnissen aufgelisteten Dokumente entsprechen und auf welches Verzeichnis sich die Nummerierung auf den Dokumenten selbst bezieht. Obwohl die Beweismittel 3, 5 und 8 im Beweismittelverzeichnis des SEM den gleichen Titel tragen (und sich nur bezüglich der Klassifizierung unterscheiden), sind unter den entsprechenden Beweismittelnummern im elektronischen Verzeichnis teilweise unterschiedliche Dokumente abgelegt, womit für das Verständnis der Beweismittel nicht auf das Beweismittelverzeichnis der Vorinstanz abgestellt werden kann. Bei Durchsicht der Beweismittel fällt ferner auf, dass diverse Dokumente in unterschiedlicher Zusammensetzung doppelt vorkommen. Hinzu kommt, dass im Asylentscheid sodann sieben Beweismittel erwähnt werden, deren Nummern genauso wenig mit der im Beweismittelverzeichnis aufgeführten Nummerierung übereinstimmen wie deren Bezeichnung. Es ist somit nicht nachvollziehbar, auf welche Unterlagen in der Auflistung in der angefochtenen Verfügung genau Bezug genommen wird und ob die Liste vollständig ist. Mit Eingabe vom 15. Januar 2024 reichte die Rechtsvertretung zudem ein Schreiben des türkischen Anwalts des Beschwerdeführers zu den Akten, welches zwar im Asylentscheid «BM 6» genannt wird, im Beweismittelverzeichnis jedoch nicht abgelegt wurde. Zudem wurde dieses Schreiben in einer der SEM-Akte A48 beiliegenden Notiz zwar offensichtlich übersetzt; allerdings wurde nur ein Teil der Notiz (diese endet mitten im Satz) und damit der Übersetzung in die SEM-Akten aufgenommen.
Mit dieser unübersichtlichen Art der Aktenführung vermag die Vorinstanz den Anforderungen an die Pflicht zur geordneten Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2; 2011/37 E. 5.4.1) nicht zu genügen und erschwert mangels Nachvollziehbarkeit einen Weiterzug des Entscheids an die Rechtsmittelinstanz sowie auch eine Überprüfung der Sache durch diese erheblich. Auch wenn die Vorinstanz bestimmte Beweismittel als irrelevant erachtet, entbindet diese Einschätzung sie nicht von ihrer Pflicht, einmal entgegengenommene Dokumente - falls nötig unter Mitwirkung der Parteien (zur Mitwirkungspflicht, Art. 8 AsylG) - korrekt und für die Parteien und die Rechtsmittelinstanz nachvollziehbar in den elektronischen Akten abzulegen und im Asylentscheid zumindest aufzuführen, welche Beweismittel abgenommen wurden. Dabei steht es ihr frei, diese aufgrund fehlender Relevanz bei der Entscheidfindung - mit entsprechendem Hinweis - nicht zu berücksichtigen. Alternativ können (untaugliche) Beweismittel bereits vorgängig zurückgewiesen respektive deren Annahme verweigert werden (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Im Übrigen ist es im Rahmen der korrekten Aktenführung angezeigt, die im Asylentscheid aufgeführten Beweismittel jeweils mit der korrekten und vollständigen Bezeichnung sowie einer Nummer oder einem anderen geeigneten Identifizierungsmerkmal zu versehen, damit die Beweismittel in den Akten ohne Weiteres unterscheid- und auffindbar sind.
Nach dem zuvor Gesagten hat die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren ihre Aktenführungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verletzt.
7.2 Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, hat die Vorinstanz auch den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt, so dass das Bundesverwaltungsgericht auch deshalb nicht in der Lage ist, abschliessend über die Beschwerdebegehren zu entscheiden:
So bleiben nach Durchsicht der Akten für die asylrechtliche Beurteilung der Gesuchsgründe der Beschwerdeführenden wesentliche Punkte unklar und unvollständig. Dies ist neben der zuvor dargelegten unübersichtlichen Aktenführung auch dem Umstand geschuldet, dass die Beweismittel teilweise nicht oder nur schwer leserlich sind (so insbesondere der UYAP Auszug) und seitens der Vorinstanz zu wenige (Rück-)Fragen gestellt wurden. So fehlt es, neben detaillierten Informationen betreffend den Ablauf der Vorbringen rund um die geltend gemachte strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers (insbesondere Informationen zum genauen Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer Posts auf Facebook publiziert hat, dazu, wie er von der Einleitung des Verfahrens erfahren und die eingereichten Beweismittel erhalten habe sowie zu den Umständen der - offenbar bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers erfolgten - Mandatierung des Anwalts in der Türkei), beispielsweise auch an den tatsächlichen Grundlagen, um beurteilen zu können, ob und in welchem Ausmass er tatsächlich in den sozialen Medien aktiv war (z.B. die Anzahl und Reichweite sowie der genaue Inhalt seiner Posts auf Facebook; allfällige frühere strafrechtliche Verfahren in der Türkei). Entsprechend hätte neben einer detaillierteren Befragung vom Beschwerdeführer ausdrücklich verlangt werden müssen, beispielsweise die geltend gemachten Aktivitäten in den sozialen Medien zu belegen, leserliche Exemplare seiner Dokumente (insbes. einen leserlichen UYAP-Auszug) sowie eine Vollmacht seines Anwalts in der Türkei einzureichen.
7.3 Schliesslich kommt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auch ihrer Begründungspflicht nicht nach, erschöpft sich ihre Argumentation doch grösstenteils in pauschalen, textbausteinartigen Formulierungen. Insbesondere bei der Würdigung der eingereichten Beweismittel ist - auch für das Gericht - nicht ersichtlich, welche (verifizierbaren) Sicherheitsmerkmale die eingereichten Dokumente gemäss der Vorinstanz, etwa wie in einem Reisepass, aufweisen müssten, zumal auf einigen der Beweismittel zumindest die Bürgeridentifikationsnummer («vatandaslik no» respektive «T.C.») des Beschwerdeführers ersichtlich ist. Schliesslich sind - entgegen der Behauptung der Vorinstanz - beispielsweise dem Untersuchungsbericht vom 21. Juni 2023 durchaus Hinweise auf den materiellen Inhalt der ihm unterstellten Straftat zu entnehmen (vgl. SEM-Akten S. 108 ff. [enthalten in BM 3 des Beweismittelverzeichnisses der Vorinstanz]). Des Weiteren setzt sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in keiner Weise mit den individuellen Umständen rund um die geltend gemachte strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers auseinander, was mit der in dieser Hinsicht ungenügenden Sachverhaltsfeststellung zusammenhängen dürfte (vgl. hierzu auch oben E. 7.2). Da es sich beim geltend gemachten gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren um einen zentralen Asylgrund handelt, erweist sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Umständen rund um dieses Vorbringen sowie den dazu - sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren - eingereichten Beweismittel als unerlässlich.
7.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt hat und aufgrund der Verletzung der Aktenführungs- und Begründungspflicht auch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt hat.
8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
8.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an das SEM zurückzuweisen, da die Vorinstanz zunächst ihrer Aktenführungspflicht im Sinne der obigen Erwägungen nachzukommen hat (vgl. E. 7.1 hiervor) und auch die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf (insbesondere vertiefte Anhörung der Beschwerdeführenden und Einfordern leserlicher Unterlagen [vgl. E. 7.2 hiervor], sowie allenfalls Prüfung der Authentizität der eingereichten Beweismittel), die den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würden. Aus der in Wahrung des Instanzenzugs neu zu erlassenden Verfügung hat sich in Würdigung aller relevanten Umstände des vollständig erhobenen Sachverhalts zu ergeben, ob und inwiefern die - soweit nach einlässlicher Prüfung als glaubhaft erachteten - Vorbringen Asylrelevanz aufweisen. Diesbezüglich wird die Vorinstanz ebenfalls aufgefordert, die auf Beschwerdeebene neu eingereichten Beweismittel (darunter der bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingeforderte Vorführbefehl vom 28. Juli 2023) auf ihre Authentizität und - soweit geboten - ihre Asylrelevanz zu prüfen.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als subeventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung beantragt wird. Die angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2024 ist demnach aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos.
10.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rückweisung einer Sache zum neuen Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. statt vieler BGE 141 V 281 E. 11.1).
Den vertretenen Beschwerdeführenden ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung beantragt wird.
Die angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2024 wird aufgehoben und die Sache zur geordneten Aktenführung und zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur anschliessenden Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Janine Sert
Versand: