Entscheiddatum: 25.09.2013Publikationsdatum: 03.10.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-1457/2011
Urteil vom 25. September 2013 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...),seine Ehefrau B._______, geboren am (...),deren Kinder C._______, geboren am (...),D._______, geboren am (...),und E._______, geboren am (...), Kosovo, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Februar 2011 / N (...).
A.
A.a. Der Beschwerdeführer stellte am 1. April 1997 sein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Angesichts seines vorgängigen Aufenthaltes in Deutschland ordnete das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 11. April 1997 eine vorsorgliche Wegweisung nach Deutschland an. Der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland erfolgte am 16. April 1997. Das Asylgesuch schrieb das BFF in der Folge als gegenstandlos ab, da sich der Beschwerdeführer nicht mehr gemeldet hatte.
A.b. Nach seiner Rückkehr von Deutschland nach Kosovo heiratete der Beschwerdeführer im Jahr 1998 seine heutige Ehefrau. In den darauffolgenden beiden Jahren kamen die gemeinsamen Kinder, C._______ und D._______, auf die Welt. Am (...) wurde ihr drittes Kind, E._______, geboren.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat am 11. Dezember 2010 und reisten in einem Minibus über ihnen unbekannte Länder in die Schweiz ein. Am 14. Dezember 2010 stellten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ihr Asylgesuch und wurden in das EVZ (...) transferiert, wo am 29. Dezember 2010 eine summarische Befragung zu ihren Gesuchsgründen und zu ihrer Person stattfand. Am 14. Januar 2011 fand die einlässliche Bundesanhörung zu ihren Asylgründen statt. Die Beschwerdeführenden machten anlässlich der beiden Anhörungen im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie hätten sich nicht mehr sicher gefühlt in ihrer Heimat. Im Jahr 2000 sei es erstmals zu Behelligungen und Übergriffen seitens der lokalen Polizei gekommen, nämlich als der Beschwerdeführer und sein Bruder während einer Autopanne von zwei Verkehrspolizisten schikaniert, angegriffen und sogar verhaftet worden seien. Einer der beiden Polizisten, F._______, habe den Beschwerdeführer dabei - entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten - wegen Überfalls angezeigt, weshalb der Beschwerdeführer einen Monat in Untersuchungshaft verbracht habe. Nach dem Gefängnisaufenthalt sei er zu sechs Monaten bedingt verurteilt worden. Zwischen 2004 und 2006 sei der Beschwerdeführer durch F._______ telefonisch bedroht worden, und im Januar 2010 habe dieser versucht, ihn mit einem Personenwagen zu überfahren. Der Beschwerdeführer habe ferner Probleme mit Mitgliedern der Partei Vetëvendosje gehabt.
Im Mai 2010 sei die damals im dritten Monat schwangere Beschwerdeführerin von einem schwarzen Jeep angefahren worden. Die dadurch verursachte mentale Stresssituation der Beschwerdeführerin habe zum Verlust ihres ungeborenen Kindes geführt. Im Oktober und November 2010 sei der gemeinsame Sohn auf seinem Heimweg mehrmals von einer unbekannten Person in einem Personenwagen verfolgt und aufgefordert worden, in ihr Auto einzusteigen.
Die Beschwerdeführenden seien politisch nicht aktiv gewesen und hätten mangels Beweislage und fehlender Informationen keine Anzeige gegen ihre Verfolger erstattet. Anlässlich der Bundesanhörung wurde zusätzlich vorgebracht, dass die Beschwerdeführenden wegen eines familiären Konflikts zwischen der Nichte der Beschwerdeführerin und ihrem Ex-Mann, von Letzterem bedroht würden.
Zur Untermauerung ihres Asylgesuchs reichten die Beschwerdeführenden einen Entlassungsschein des [Spitals] (in Kopie), lautend auf B._______ (betreffend die Fehlgeburt Ende Mai/anfangs Juni 2010), eine fremdsprachige gerichtliche Verfügung des Bezirksgerichts (...) vom (...) 2010 (in Kopie; betreffend Anordnung der Untersuchungshaft am (...) 2000 sowie Freispruch in Sachen "Angriff auf einen Beamten" am (...) 2000) sowie verschiedene Arbeitsbestätigungen der UNMIK (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo), ausgestellt auf den Namen des Beschwerdeführers, für die Zeit von 1999 bis 2009 ein. Ferner wurden kosovarische Identitätskarten resp. Geburtsscheine der Beschwerdeführenden eingereicht.
B. Mit Verfügung vom 3. Februar 2011 wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden sowie den Vollzug der Wegweisung an. Es hielt im Wesentlichen fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu erfüllen vermöchten, und bezeichnete den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die genaue Entscheidbegründung wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
C. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 28. Februar 2011 (Datum des Poststempels: 3. März 2011) gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beantragt sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde wurden folgende Beweismittel beigelegt:
Unterstützungsbestätigung vom 22. Februar 2011 der Sozialhilfe (...) (Faxkopie);
fremdsprachiges Schreiben vom 21. Februar 2011 des Onkels von C.\_\_\_\_\_\_\_ zu den Vorfällen betreffend C.\_\_\_\_\_\_\_ im Oktober und November 2010 nach dem Fussballtraining; mit deutschsprachiger Übersetzung (beides Kopie);
fremdsprachige Bestätigung der Kontrolluntersuchung vom 28. Mai 2010;
fremdsprachiger Rapport einer Privatklinik vom 31. Mai 2010 (in Kopie);
fremdsprachiger Zeugenbericht von G.\_\_\_\_\_\_\_ vom 4. Juni 2010 über den Vorfall mit dem Jeep, ausgestellt durch die kosovarischen Polizei- und Justizbehörden (in Kopie; Beilage 8);
fremdsprachiger Zeugenbericht von G.\_\_\_\_\_\_\_, ohne Ausstellungsdatum, über die Hospitalisierung von B.\_\_\_\_\_\_\_ (in Kopie; Beilage 9);
fremdsprachiger Zeugenbericht von H.\_\_\_\_\_\_\_ vom 28. Mai 2010 (in Kopie; Beilage 10);
fremdsprachiges Gerichtsurteil (nach Angaben der Beschwerdeführenden) bzw. Anklageschrift (Aktgjykim) vom 14. November 2001 (in Kopie);
ärztlicher Attest vom 2. März 2011 von Dr. med. (...) betreffend C.\_\_\_\_\_\_\_;
vier schlecht aufgelöste und farblose Printfotos von C.\_\_\_\_\_\_\_ beim Fussballtraining;
ärztlicher Bericht vom 2. März 2011 von Dr. med. (...) betreffend A.\_\_\_\_\_\_\_ (Faxkopie);
ärztlicher Bericht vom 2. März 2011 von Dr. med. (...) samt Laborwerten betreffend die Beschwerdeführerin, B.\_\_\_\_\_\_\_ (Faxkopie).
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 9. März 2011 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, angesichts des geringen Beweiswerts der lediglich in Kopie vorliegenden Beweismittel, die entsprechenden Originale nachzureichen und verlangte im Weiteren eine deutschsprachige Übersetzung der Beilagen 8 - 10 der Beschwerde.
E.
Die Beschwerdeführenden reichten am 22. März 2011 mithilfe der Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel (BAS) die verlangten Originaldokumente sowie weitere Beweismittel ein. Es handelt sich insbesondere um:
Entlassungsschein vom 2. Juni 2010 des [Spitals], lautend auf B.\_\_\_\_\_\_\_ (dem BFM bereits in Kopie eingereicht);
fremdsprachiger Rapport einer Privatklinik betreffend B.\_\_\_\_\_\_\_; ausgestellt am 31. Mai 2010;
Verfügung des Bezirksgerichts (...) betreffend die Beendigung des Strafverfahrens gegenüber A.\_\_\_\_\_\_\_ und (...), datierend vom (...) Mai 2000 (dem BFM bereits in Kopie eingereicht);
Kopie des fremdsprachigen Gerichtsurteils bzw. Anklageschrift vom 14. November 2001, mit Beglaubigung durch die kosovarischen Behörden;
fremdsprachiger Internetartikel vom 3. März 2011 über eine Kindesentführung in Pristina, mit deutschsprachiger Übersetzung;
fremdsprachiger Zeitungsausschnitt vom 9. März 2011 (in Kopie);
Zeugenbericht von G.\_\_\_\_\_\_\_ über den Vorfall mit dem Jeep, ausgestellt am 4. Juni 2010 durch die kosovarischen Polizei- und Justizbehörden, mit deutschsprachiger Übersetzung;
Zeugenbericht von G.\_\_\_\_\_\_\_, ohne Ausstellungsdatum, über die Hospitalisierung von B.\_\_\_\_\_\_\_, ausgestellt durch die kosovarischen Polizei- und Justizbehörden, mit deutschsprachiger Übersetzung;
Bericht von B.\_\_\_\_\_\_\_ als geschädigte Person, ausgestellt am 28. Mai 2010 durch die kosovarischen Polizei- und Justizbehörden, mit deutschsprachiger Übersetzung (zuvor eingereicht als "Zeugenbericht von H.\_\_\_\_\_\_\_");
Personalausweis von B.\_\_\_\_\_\_\_ als Angestellte bei der kosovarischen Polizei, ausgestellt am 1. Oktober 2009 (in Kopie);
fünf Farbfotos von C.\_\_\_\_\_\_\_ beim Fussballtraining resp. vermutungsweise mit seinem Grossvater, teilweise datierend vom 12. Oktober 2010 und 27. November 2010;
ärztliche Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin vom 9. und 15. März 2011 (Einladung zu Hörtest; Bestätigung eines Schwindelanfalls).
F.
Das Gericht bot der Vorinstanz daraufhin Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde. Mit Vernehmlassung vom 20. Juli 2011 hielt das BFM fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Es nahm eingehend Stellung zu den auf Beschwerdeebene erhobenen Einwänden hinsichtlich des kosovarischen Justizsystems und zu den eingereichten Beweismitteln. Es hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Replik vom 16. August 2011 wurden im Wesentlichen dieselben Ereignisse aufgeführt, die die Beschwerdeführenden bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hatten. Die Beschwerdeführenden hielten daran fest, dass sämtliche Vorfälle - der Versuch, den Beschwerdeführer im Januar 2010 mit einem Jeep zu überfahren; der Vorfall von Mai 2010, als die damals schwangere Beschwerdeführerin von einem Jeep angefahren worden sei; die zweimaligen Versuche im Oktober und November 2010, den Sohn C._______ nach dem Fussballtraining in ein Auto zu locken - von F._______ ausgegangen seien.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die am 7. Dezember 2012 geborene Tochter der Beschwerdeführenden, E._______, wird als drittes Kind der Beschwerdeführenden in das vorliegende Verfahren miteinbezogen.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer ablehnenden Verfügung fest, bei den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Tätlichkeiten und Drohungen handle es sich um Übergriffe Dritter bzw. einer einzelnen Amtsperson, die dem kosovarischen Staat nicht zugerechnet werden könnten. Übergriffe Dritter seien nur dann asylbeachtlich, wenn der Staat dafür die Verantwortung trage. In dessen Verantwortungsbereich würden Handlungen fallen, die er anregt, unterstützt, billigt und tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz nicht gewährt, obwohl er dazu verpflichtet und in der Lage wäre. Die von den Beschwerdeführenden dargestellten Übergriffe würden Straftaten darstellen, die von den kosovarischen Behörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt werden.
Die Beschwerdeführenden hätten zwar gewisse Vorkommnisse der Polizei gemeldet, indessen seien keine Anzeigen erstattet bzw. sei nicht der Rechtsweg beschritten worden. Da vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe und die Angst vor künftigen Übergriffen durch die erwähnten Täter nicht asylrelevant. Weiter würden die Angaben zum Reiseweg äusserst vage ausfallen, weshalb der Anschein erweckt werde, dass die wahren Umstände der Aus- bzw. Herreise oder früherer Aufenthalte in anderen Ländern zu verheimlichen versucht würden.
Die Vorinstanz hielt sodann fest, dass die Beschwerdeführenden verschiedene widersprüchliche Angaben in wesentlichen Punkten - sowohl betreffend die Ereignisse, als die Beschwerdeführerin eine Fehlgeburt erlitten habe, als auch betreffend die Entführungsversuche des Sohnes C._______ - gemacht hätten, und legte die einzelnen Ungereimtheiten ausführlich dar.
Schliesslich seien die Beweismittel untauglich, einen asylrelevanten Tatbestand glaubhaft zu machen. Der Spitalentlassungsschein der Beschwerdeführerin enthalte keine Angaben zu den Ursachen der Fehlgeburt bzw. zum Vorfall mit dem schwarzen Jeep, und das Gerichtsurteil vom (...) Mai 2000 über die Entlassung aus der Untersuchungshaft stehe im Widerspruch zur Protokollaussage des Beschwerdeführers, wonach er zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei.
4.2 Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Rechtsmitteleingabe an den bisherigen Vorbringen fest und führten ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer nach dem einmonatigen Gefängnisaufenthalt in einem Gerichtsverfahren zunächst wegen Angriffs auf einen Beamten freigesprochen, danach aber zu sechs Monaten bedingter Gefängnishaft verurteilt worden sei. Weiter wurde das mangelhafte kosovarische Polizei- und Justizsystem unter Heranziehung des Länderberichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu Kosovo (SFH Update zu Kosovo vom 12. August 2008, von Rainer Mattern) angeprangert. Zu den Defiziten würden fehlende Koordination zwischen dem internationalen und dem nationalen Justizsystem gehören, eine Mauer des Schweigens, soweit es um Zeugenaussagen bei der Polizei und den Gerichten gehe, mangelhafter Zeugenschutz und kaum fassbare Rückstände in der Verfahrenserledigung.
Dem Vorwurf des BFM, sie hätten nach den Vorfällen im Jahr 2010 keine Anzeige gegen die mutmasslichen Täter erstattet, wurde entgegengehalten, dass die Polizei bei ihrer Kontaktaufnahme das Telefon plötzlich aufgehängt habe. Von einer Anzeige hätten sie abgesehen, um sich nach diesem Vorfall nicht erneut lächerlich zu machen. Zudem seien sie besorgt gewesen um ihre Kinder, da sie die Folgen einer Anzeige nicht klar hätten einschätzen können. Weiter wurde zu den vom BFM vorgehaltenen Widersprüchen betreffend das Ereignis mit dem schwarzen Jeep und die ärztlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin entgegnet, dass die Beschwerdeführerin drei Tage nach der Laboruntersuchung am fraglichen Freitag alleine ihre Frauenärztin konsultiert habe. Diese habe sie dem Spital überwiesen, wohin sie von ihrem Ehemann begleitet worden sei. Die dort erfolgte medizinische Analyse habe sodann ergeben, dass sie eine Fehlgeburt erleiden würde. Die Beschwerdeführenden hätten sich daraufhin in eine Privatklinik begeben, um eine Zweitmeinung einzuholen, welche allerdings zu ihrem Bedauern den ersten Befund bestätigt habe (siehe Beschwerde vom 3. März 2011, S. 6 f.).
4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe entgegen, dass es sich im vorliegenden Fall um Handlungen einer einzelnen Amtsperson handle, welche dem Staat nicht zugerechnet werde könnten. Kosovo habe sich am 17. Februar 2008 als ein von Serbien unabhängiger Staat erklärt. Seit 2008 habe die EU überdies eine Justiz- und Polizeimission (EULEX) nach Kosovo entsandt, um den dortigen Polizei- und Justizapparat zu stabilisieren. Des Weiteren werde die Sicherheit in Kosovo durch den "Kosovo Police Service" (KPS) gewährleistet. In Anbetracht dieser Entwicklung in Kosovo hätten die Beschwerdeführenden die objektive Möglichkeit und es sei ihnen subjektiv zuzumuten, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden und um Schutz vor Belästigungen und Angriffen Dritter zu ersuchen. Der Erklärungsversuch, sich durch ein derartiges Verhalten lächerlich zu machen, sei nicht nachvollziehbar. Die eingereichten Beweisstücke, insbesondere die Polizeirapporte, würden vielmehr davon zeugen, dass die Beschwerdeführenden Zugang zum kosovarischen Rechtssystem gehabt hätten. Weiter würden die Angaben zur geltend gemachten Fehlgeburt auf Beschwerdeebene weder bestritten noch aufgeklärt, sondern lediglich erneut wieder gegeben.
Zu den auf Beschwerdeebene neu eingereichten Beweismitteln nahm das BFM einzeln ausführlich Stellung und kam zusammenfassend zum Schluss, dass den fraglichen Beweisstücken kein oder nur ein sehr geringer Beweiswert zuzuerkennen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden keine asylrelevanten Verfolgungsvorbringen im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG haben glaubhaft machen können.
5.1
5.1.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, seit der Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit den Polizisten im Jahr 2000 würden sie durch F._______ und durch weitere ihnen unbekannte Personen bedroht. Aus dem geschilderten Sachverhalt geht indessen nicht klar hervor, aus welchen Gründen die Beschwerdeführenden verfolgt würden. Es wurde zwar angegeben, dass der Polizist F._______, als er von der UNMIK-Tätigkeit des Beschwerdeführers erfahren habe, rabiater gegen ihn und seinen Bruder vorgegangen sei (vgl. B11/12, S. 4 F22 und S. 5 F31 f.). Den Beschwerdeführenden zufolge habe F._______ den Beschwerdeführer wegen seiner damaligen UNMIK-Anstellung als Verräter betrachtet. Das einzige Problem von F._______ sei die Mitarbeit des Beschwerdeführers bei der UNMIK gewesen (vgl. B4/14, S. 9; B12/13, S. 3). Angaben zum genaueren Verfolgungsmotiv im Zusammenhang mit der UNMIK-Tätigkeit des Beschwerdeführers liegen dagegen keine vor. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführenden können auch keine anderen Verfolgungsgründe entnommen werden. So wird zwar am Rande erwähnt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2007 Probleme mit Mitgliedern der Partei Vetëvendosje gehabt habe, allerdings ist zwischen diesen Vorbringen und den geltend gemachten Verfolgungshandlungen keinerlei Zusammenhang erkennbar.
5.1.2 Es stellt sich somit die Frage, ob die Tatsache alleine, dass der Beschwerdeführer bei der UNMIK angestellt war, F._______ und allfällig weitere Personen veranlasst haben könnte, die Beschwerdeführenden zu verfolgen. Bei der UNMIK handelt es sich um die Interimsverwaltungsmission der Vereinten Nationen in Kosovo, welche am 10. Juni 1999 etabliert wurde und unter anderem den Wiederaufbau der lokalen Verwaltung und Infrastruktur, die Neugestaltung des Justizsystems und die Herstellung der innerstaatlichen Sicherheit zum Ziel hat. Entgegen den Angaben der Beschwerdeführenden ist allgemein nicht bekannt, dass Angestellte der UNMIK - unabhängig von ihrer Herkunft - von der lokalen Bevölkerung diskriminiert oder gar verfolgt würden. Es kann lediglich festgestellt werden, dass UNMIK-Bediensteten von kosovarischer Seite häufig Unregelmässigkeiten bescheinigt werden und sich die UNMIK von Seiten der einheimischen Zivilbevölkerung vielfach dem Vorwurf ausgesetzt sieht, politische Willkürmassnahmen ihrer Angestellten zu dulden (vgl. beispielsweise "Wir kamen, sahen und versagten"; Süddeutsche Zeitung Magazin, 34/2007).
5.1.3 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage von 1999 bis 2009 bei der UNMIK administrative Aufgaben ausführte und somit keine bedeutende Position innerhalb der UNMIK innehatte. In Anbetracht dessen erscheint es unschlüssig, dass die Ursache der Verfolgung in direktem Zusammenhang mit der inhaltlichen Arbeit des Beschwerdeführers stehen könnte. Schliesslich sind in den Akten auch keinerlei diesbezügliche Hinweise zu finden. Die Beschwerdeführenden konnten gemäss Befragungsprotokollen und schriftlichen Eingaben somit nicht plausibel und substantiiert darlegen, weshalb F._______ ein Interesse daran gehabt hätte, sie während Jahren zu verfolgen. Stattdessen wurde hier lediglich auf die UNMIK-Tätigkeit des Beschwerdeführers verwiesen. Insgesamt erscheint die Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen bereits hinsichtlich des Verfolgungsmotivs als zweifelhaft.
5.1.4 Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage im Jahr 2000 aufgrund des Anklagepunkts des "Angriffs auf einen Beamten" anscheinend in Untersuchungshaft war, aber bereits nach einem Monat wieder freigelassen resp. zu sechs Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt wurde (vgl. entsprechenden, mit der Beschwerde eingereichten Beweisunterlagen aus dem Jahr 2000). Seither war er in keine gerichtlichen Verfahren mehr involviert. Den kosovarischen Justizbehörden kann im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer keine Willkür oder ein unfaires Verfahren vorgeworfen werden. Ein illegitimes Verfolgungsinteresse seitens des kosovarischen Staats ist demnach nicht ersichtlich. Die Freilassung des Beschwerdeführers weist vielmehr daraufhin, dass die kosovarische Justiz rechtmässig gehandelt hat. Die Prüfung der entsprechenden Gerichtsdokumente auf deren Echtheit kann aufgrund dieser Sachlage unterbleiben.
5.1.5 Was die weiteren Erwägungen des BFM betreffend Ungereimtheiten in den Vorbringen und fehlende Glaubhaftigkeit betrifft, können diese vorliegend offenbleiben. Eine abschliessende Prüfung der Glaubhaftigkeit erübrigt sich, falls die nachstehende - für einen asylrelevanten Tatbestand erforderliche - Voraussetzung nicht gegeben ist.
5.2
5.2.1 Das Vorliegen eines asylrelevanten Tatbestands erfordert die Erfüllung kumulativer Voraussetzungen. Darunter fällt auch das Erfordernis des 'fehlenden Schutzes durch den Herkunftsstaat'. Nachfolgend wird geprüft, ob diese Voraussetzung gegeben ist.
5.2.2 Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kommt die Republik Kosovo ihrer staatlichen Schutzpflicht im Sinne der geltenden Schutztheorie (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8) nach (vgl. namentlich betreffend die Situation von Goranern in Kosovo, BVGE 2011/50 E. 4.7). Dank dem Einsatz internationaler Sicherheitskräfte wie UNMIK (United Nations Interim Administraion Mission in Kosovo), KFOR (Kosovo Force) oder EULEX (European Union Rule of Law Mission) (vgl. BVGE 2011/50 E. 4.7) hat sich die Sicherheitslage in Kosovo in den letzten Jahren deutlich entspannt. Im Übrigen gilt die Republik Kosovo gemäss Beschluss des Bundesrats seit dem 1. April 2009 als verfolgungssicherer Staat (Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG).
5.2.3 Die Beschwerdeführenden behaupten, der kosovarische Sicherheits- und Justizapparat sei mangelhaft und könne ihnen keinen Schutz vor Verfolgung bieten. Bei genauer Überprüfung der Sachlage fällt allerdings in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen auf, dass die Beschwerdeführenden sich nie ernsthaft um die strafrechtliche Ermittlung und Sanktionierung ihrer angeblichen Verfolger bemüht hatten. So wird zwar angegeben, dass sie gewisse Ereignisse der Polizei gemeldet hätten, allerdings wird die Frage, ob sie in diesen Fällen denn auch Strafanzeigen eingereicht hätten, verneint (vgl. B11/12, S. 9 F74, B12/13 S. 11). Das diesbezüglich auf Beschwerdeebene vorgebrachte Argument, sie hätten sich bei der Polizei nicht lächerlich machen wollen, nachdem man dort auf ihr telefonisches Ansuchen hin den Hörer aufgelegt habe, erscheint realitätsfern und vermag nicht zu überzeugen. Diesbezüglich kann auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 20. Juli 2011 verwiesen werden, welche nicht zu beanstanden sind. Es ist klar davon auszugehen, dass bei tatsächlichem Schutzersuchen der Beschwerdeführenden bei der Polizei entsprechende behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Es ist demnach festzuhalten, dass die kosovarischen Behörden - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden - gewillt und fähig sind, der Zivilbevölkerung staatlichen Schutz zu gewähren und dabei wie oben angeführt durch die internationalen Schutztruppen unterstützt werden.
5.2.4 Die vorgelegten Beweisunterlagen vermögen am Gesagten nichts zu ändern.
Zum einen handelt es sich um Unterlagen im Zusammenhang mit der Fehlgeburt, die die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 erlitten hat; sie führt die Ereignisse darauf zurück, dass sie von einem Auto beinahe angefahren worden sei, was damals eine derart grosse psychische Belastung gewesen sei, dass das ungeborene Kind gestorben sei; entsprechende Aussagen hat sie bei der Polizei in Kosovo, wo sie ja damals arbeitete, zu Protokoll gegeben. Eine asylrelevante gezielte Verfolgungshandlung geht aus den vorgelegten Unterlagen indessen nicht hervor.
Zum andern handelt es sich um eine schriftliche Bestätigung eines Verwandten zu den Vorfällen, als man versucht habe, den Sohn zu entführen. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend festhält, wurde diese Bestätigung erst nach Ergehen der angefochtenen Verfügung verfasst, und es kommt ihr im Wesentlichen der Stellenwert eines Gefälligkeitsschreibens zu; auch das Attest des Kinderarztes Dr. (...) vom 2. März 2011, wonach die Eltern Ängste und Schlafstörungen des Sohnes schilderten, ist als Beweismittel dafür, der Sohn hätte entführt werden sollen und die Behörden des Kosovo würden diesbezüglich keinen Schutz gewähren, nicht geeignet.
5.3 Nach dem Gesagten ist in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden entweder unglaubhaft oder dann jedenfalls aufgrund des vorhandenen staatlichen Schutzes in Kosovo als nicht asylrelevant einzustufen sind. Auf weitere Ungereimtheiten in den Vorbringen der Beschwerdeführenden ist angesichts der hinreichend erstellten Sachlage und unter Verweis auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz nicht zusätzlich einzugehen. Die diesbezüglichen Entgegnungen auf Beschwerdeebene erweisen sich als nicht stichhaltig. So wird nicht zu den konkreten Vorwürfen des BFM Stellung genommen, sondern im Wesentlichen vielmehr der bereits im vorinstanzlichen Verfahren dargelegte Sachverhalt wiederholt.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht hält zusammenfassend fest, dass die Beschwerdeführenden keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft machen konnten, weshalb das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu verneinen ist.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung der Beschwerdeführenden wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-führenden nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m. w. H.). Die Beschwerdeführenden haben diesbezüglich keinerlei Hinweise, die eine entsprechende Verfolgung vermuten liessen, vorgebracht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat, welcher als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG anerkannt wurde, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.3.2 In Kosovo herrscht weder eine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation noch eine Situation allgemeiner Gewalt, die den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen liessen. Der Wegweisungsvollzug nach Kosovo ist demnach als grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen.
7.3.3 Den Akten sind sodann auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Kosovo aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden.
7.3.3.1 Die Beschwerdeführenden lebten eigenen Angabe zufolge seit ihrer Geburt - mit Ausnahme mehrmonatiger Auslandaufenthalte des Beschwerdeführers resp. aller Beschwerdeführenden in der Schweiz, Deutschland und [Drittstaat] - bis zu ihrer Ausreise in Kosovo. Der Beschwerdeführer lebte seit seinem zweiten Lebensjahr in Pristina und die Beschwerdeführerin zunächst ab Geburt bis zur Heirat im Juli 1998 in der Gemeinde (...) und anschliessend zusammen mit der Familie des Beschwerdeführers ebenfalls in Pristina. Gemäss Aktenlage haben die Beschwerdeführenden eine vollständige Schulbildung genossen. Der Beschwerdeführer absolvierte eine Ausbildung zum Maschinentechniker und arbeitete zuletzt während ca. zehn Jahren bis im April 2009 für die UNMIK. Die Beschwerdeführerin war bis zur Ausreise als Staatsangestellte im Polizeiwesen tätig. Den Lebensunterhalt bestritten sie seit der Erwerbslosigkeit des Beschwerdeführers mit dem bescheidenen Lohn der Beschwerdeführerin in Ergänzung der Ersparnisse des Beschwerdeführers aus dem Einkommen seiner früheren Anstellung. Angesichts der langjährigen Tätigkeit bei der UNMIK und der Ausbildung als Maschinentechniker dürfte es dem Beschwerdeführer möglich sein, in seiner Heimatstadt Pristina eine angemessene Stelle zu finden. Die Beschwerdeführerin wird dank ihrer Arbeitserfahrung gute Chancen haben, wieder der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in Pristina nachzugehen oder eine ähnliche Stelle zu finden.
7.3.3.2 Die Beschwerdeführenden leiden gemäss Aktenlage nicht unter schwerwiegenden Krankheiten; die eingereichten Arztzeugnisse betreffen keine gravierenden Krankheiten, die die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs in Frage stellen könnten (Ängste und Schlafstörungen des Sohnes; Verdacht auf Nierensteine beim Beschwerdeführer; Verdacht auf vasomotorische Rhiopathie und Hämorrhoiden bei der Beschwerdeführerin). Sie verfügen in ihrer Heimat über genügend familiäre Anknüpfungspunkte. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers sowie mehrere Onkel und Tanten leben in Pristina. Die Beschwerdeführerin verfügt ebenso über ein ausreichendes Verwandtschaftsnetz in ihrer Heimatgemeinde (...), wo ihre Eltern sowie mehrere ihrer Onkel und Tanten heute noch ansässig sind. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass bei einem allfälligen Unterstützungsbedarf der Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr in den Heimatstaat mit der Hilfe der dort lebenden nahen Familienangehörigen zu rechnen ist. Zudem leben gemäss Angaben der Beschwerdeführerin sämtliche ihrer fünf Geschwister sowie weitere Verwandte in [europäischen Staaten] und in der Schweiz. Zwei Geschwister würden über die Staatsangehörigkeit [eines EU-Staates] verfügen. Damit bestünde bei allfällig finanziellen Anfangsschwierigkeiten nach der Rückkehr die Möglichkeit, auf die Hilfe der im Ausland ansässigen Verwandten zurückzugreifen.
7.3.4 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Kosovo in eine existenzbedrohende Situation gerieten. Die Beschwerdeführenden sind, gestützt auf die vorstehend beschriebenen Umstände, in der Lage, sich in ihrer Heimat erfolgreich zu integrieren. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach - in Übereinstimmung mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen.
7.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, wenn die asylsuchende Person, weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Die Beschwerdeführenden verfügen über kosovarische Identitätsausweise, die bis April 2020 resp. Juli 2020 gültig sind. Damit ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Beschwerdeführenden stellten in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 22. März 2011 jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gericht hielt in seiner Instruktionsverfügung vom 9. März 2011 fest, zu einem späteren Zeitpunkt darüber zu befinden. Anhand der mit der Beschwerde eingereichten Fürsorgebestätigung konnte die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG belegt werden. Gemäss Akten sind die Beschwerdeführenden auch heute nicht erwerbstätig. Die in der Beschwerde formulierten Begehren sind auch nicht als aussichtslos einzustufen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
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