Entscheiddatum: 07.05.2024Publikationsdatum: 01.07.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1367/2024
Urteil vom 7. Mai 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Ozan Polatli, Advokat, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Januar 2024.
A. Der kurdische Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) April 2022. Gleichentags respektive am 7. April 2022 sei er in die Schweiz eingereist. Am 7. April 2022 stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch.
B.
B.a Der Beschwerdeführer wurde am 16. August 2022 zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
B.b Seine Familie stamme aus einem Dorf in der Nähe der Stadt B._______, wo auch er bis zu seinem Umzug nach C._______ im Jahr 2020 respektive 2021 gelebt habe. Im Frühling seien sie jeweils mit ihrer Schafherde in die Berge gegangen, wo sie insbesondere nachts regelmässigen Kontakt mit Mitgliedern der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) gehabt hätten. Seine Familie sei - wie der Grossteil der Dorfbevölkerung - patriotisch eingestellt und sie hätten die Angehörigen der PKK mit Nahrungsmitteln und medizinischen Artikeln versorgt. Die Gendarmerie habe sie andauernd behelligt und der Unterstützung von Terroristen bezichtigt. Dabei seien sie beschimpft, geschlagen und bedroht worden. Sein Cousin sei Kämpfer der PKK gewesen und 2016 in ihren Reihen gefallen. Anlässlich des Begräbnisses habe die Gendarmerie interveniert und mehrere Personen, einschliesslich ihm selbst, festgenommen und einige Tage festgehalten. Um freizukommen, hätten sie zwar in Spitzeltätigkeiten für die staatlichen Behörden eingewilligt, solche aber nach ihrer Freilassung nie ausgeführt. Sie seien ständig von zivilen Polizeibeamten beschattet worden. Er selbst habe als Kurde an Aktivitäten und Kundgebungen der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) teilgenommen, sei aber nicht Parteimitglied. Er sei insgesamt fünf Mal in Gewahrsam genommen und einige Tage festgehalten worden. Zuletzt sei er 2019 festgenommen worden, als er Zeitungen verteilt habe. Ein Kollege von ihm sei im Gefängnis umgebracht worden, woraufhin er wieder vermehrt unter Druck gesetzt worden sei. Die Behörden hätten ihn in seiner Abwesenheit zu Hause gesucht. Bei dieser Gelegenheit hätten sie seinen Bruder mitgenommen, von dem die Familie seither nichts mehr gehört habe. Beamte hätten sich auch beim Dorfvorsteher nach ihm erkundigt, weshalb ihm dieser geraten habe, das Dorf zu verlassen. Deswegen sei er zunächst nach C._______, wo er sich versteckt gehalten habe, und später in die Schweiz gereist. Gegen ihn laufe eine Geheimermittlung. Aufgrund der Repressionen habe sich zudem sein Stottern verschlimmert. Sein Onkel sei Bürgermeister seines Heimatdorfes gewesen, später aber entmachtet und durch einen Zwangsverwalter ersetzt worden; nach seiner Absetzung sei er festgenommen und gefoltert worden
B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem mehrere Fotos betreffend seine Teilnahme an Kundgebun-gen und Veranstaltungen der HDP zu den Akten.
C.
C.a Am 19. August 2022 wurde die Behandlung des Asylgesuchs dem erweiterten Verfahren zugeteilt und dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, allfällige Dokumente und Beweismittel zu den geltend gemachten Geheimermittlungen gegen ihn einzureichen.
C.b Mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer Kopi-en eines Schreibens des Quartiervorstehers seines Heimatdorfs vom 7. Juli 2022 sowie ein Schreiben seines Anwalts vom 13. September 2022 zu den Akten. Am 31. Mai 2023 reichte er ein undatiertes Gesuch um Akteneinsicht seines türkischen Rechtsvertreters an die Staatsanwaltschaft B._______, einen Beschluss in sonstiger Sache betreffend die Geheimhaltung der Verfahrensakten des Friedensstrafgerichts B._______ vom (...) Mai 2023 sowie ein an ihn gerichtetes Schreiben des türkischen Rechtsvertreters vom 31. Mai 2023 nach.
D.
D.a Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 25. September 2023 das rechtliche Gehör zum Ergebnis eines internen Analyseberichts, ge-stützt auf welchen es die eingereichten Beweismittel als untauglich erachte, das geltend gemachte Strafverfahren zu untermauern.
D.b In seiner Stellungnahme vom 23. Oktober 2023 betonte der Be-schwerdeführer sowohl Beweistauglichkeit als auch Authentizität der Beweismittel, die er von seinem Rechtsvertreter in der Türkei erhalten habe. Darüber hinaus sei es ihm angesichts der knappen Ausführungen des SEM hinsichtlich Inhalts des internen Analyseberichts nicht möglich, sich eingehend dazu zu äussern.
E. Mit Verfügung vom 31. Januar 2024 - eröffnet am Folgetag - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asyl-gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg-weisungsvollzug an.
F. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. März 2024 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt-lichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand und die Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergän-zung.
G. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2024 wies der Instruktionsrichter die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und amtliche Rechtsverbeiständung unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit seiner materiellen Rechtsbegehren ab und forderte ihn zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Ausserdem stellte er fest, dass kein Anlass zur Einholung einer Beschwerdeergänzung bestehe, es ihm aber freistehe, die Begründung seines Rechtsmittels bei Bedarf zu ergänzen.
H. Der Kostenvorschuss wurde am 19. März 2024 fristgerecht geleistet.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem auch der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
5.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Asylentscheid mit der man-gelnden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, das angeblich gegen ihn laufende Strafverfahren zu belegen. Insbesondere gehe aus dem Geheimhaltebeschluss vom (...) Mai 2023 nicht hervor, dass dieser sich tatsächlich auf ein ihn betreffendes Verfahren beziehe. Ferner handle es sich beim eingereichten Protokoll des Quartiervorstehers nicht um ein überprüfbares Justizdokument, sondern um eine Art Gedächtnisprotokoll mit geringem Beweiswert. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, stichhaltige Gründe für seine Annahme darzutun, wonach ein Strafverfahren gegen ihn laufen soll. Darüber hinaus seien seine Angaben zu den (fünfmaligen) Mitnahmen durch die Polizei vage und unsubstanziiert ausgefallen, und er habe trotz mehrmaliger Nachfrage nicht erlebnisnah und persönlichkeitsbezogen von seiner Zeit in Gewahrsam berichten können. Soweit er geltend gemacht habe, bei seiner Tätigkeit als Hirte mehrfach von den Sicherheitskräften behelligt worden zu sein, habe er sich diesen zwar unangenehmen, aber lokal begrenzten Begegnungen bereits durch seinen Wegzug nach C._______ entziehen können. Er habe zwar behauptet, sich in C._______ versteckt gehalten zu haben. Den eingereichten Fotos sei aber zu entnehmen, dass er in dieser Stadt problemlos an Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen und ein Parteigebäude der HDP besucht habe. Angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit hinsichtlich des angeblich gegen ihn laufenden Verfahrens ergäben sich demnach keine Hinweise darauf, dass er landesweit gesucht worden wäre, womit diesbezüglich vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative und somit von mangelnder flüchtlingsrechtlicher Relevanz auszugehen sei. Schliesslich gehe aus seinen Aussagen nicht glaubhaft hervor, dass er selbst aufgrund seiner Familienmitglieder (Cousin, Onkel, Bruder) ebenfalls Nachteilen ausgesetzt gewesen wäre. In diesem Zusammenhang sei ausserdem festzuhalten, dass er sich nur niederschwellig politisch betätigt habe und er entsprechend kein nennenswertes politisches Profil aufweise. Vor diesem Hintergrund erweise sich seine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgungsmassnahmen als unbegründet.
5.2 Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer zunächst aus, sein Gesundheitszustand führe zur Unverwertbarkeit des Anhörungsprotokolls. Er leide unter Stottern. Aufgrund seiner Nervosität an der Anhörung habe er mehr gestottert als sonst und kaum sprechen können. Deshalb sei es ihm aus psychischen Gründen schwergefallen, über seine Festnahme und die auf dem Polizeiposten erlittenen Misshandlungen zu sprechen und detailliert darüber zu berichten. Obwohl er gesagt habe, dass er nicht in der Lage sei, die Anhörung durchzuführen, sei diese durchgeführt worden. In der Folge habe des SEM seinen Gesundheits-zustand und die damit verbundenen Auswirkungen auf seine Aussage-fähigkeit in der angefochtenen Verfügung nicht ausreichend berücksichtigt. Darüber hinaus bekräftigte er im Wesentlichen die Authentizität der eingereichten Beweismittel und sein politisches Profil, welches ihn - aufgrund seiner politisch exponierten Familie - auch der Gefahr von Reflexverfolgung aussetze. Obwohl er nicht namentlich auf dem Geheimhaltungsbeschluss erwähnt werde, ergebe sich aus den anwaltlichen Dokumenten ohne Weiteres, dass dieser ihn betreffe. Betreffend das Schreiben des Quartiervorstehers lasse sich festhalten, dass dieser den Inhalt des Schreibens mit seinem Amtsstempel und seiner Unterschrift bestätigt habe, weshalb nicht von einer falschen Urkunde auszugehen sei. Spätestens seit der Mitnahme seines Bruders habe in C._______ im Übrigen keine innerstaatliche Aufenthaltsalternative mehr für ihn bestanden.
6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:
6.2
6.2.1 Zunächst ist hinsichtlich des Stotterns des Beschwerdeführers während der Anhörung festzuhalten, dass dies nicht zur Unverwertbarkeit dieses Verfahrensschritts beziehungswiese des Anhörungsprotokolls zu führen vermag. Der Beschwerdeführer erklärte während der Anhörung einleitend, Probleme beim Sprechen zu haben und deshalb nicht besonders schnell sprechen zu können (vgl. SEM-act. A16 Vorbemerkung S. 1). Der Befrager reagierte auf diese Ankündigung empathisch und bat ihn, so langsam zu sprechen, wie er wolle, man habe fast den ganzen Tag Zeit für die Befragung (vgl. a.a.O. F2 f.). Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Probleme geltend (vgl. a.a.O. F7 f.). Auf eine abweichende Datumsangabe bezüglich seines Umzugs nach C._______ angesprochen gab er zwar an, sich aufgrund seiner Erlebnisse nicht an alles zu erinnern und "auch nicht imstande [zu sein], alles zu sagen, was [er] eigentlich im Kopf habe" (vgl. a.a.O. F57). Weder im weiteren Verlauf der Anhörung noch im Rahmen der Rückübersetzung, des erstinstanzlichen Verfahrens oder auf Beschwerdeebene machten der Beschwerdeführer oder eine seiner Rechtsvertretungen aber konkret Ausführungen hinsichtlich der angeblich unvollständigen oder falsch erfassten Sachverhaltselemente. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gegen Ende der Anhörung zu Protokoll gegeben hat, alles gesagt haben zu können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte (vgl. a.a.O. F160). Vor diesem Hintergrund ist sein Vorbringen in der Beschwerde, sein Stottern respektive sein psychischer Gesundheitszustand hätten es ihm verunmöglicht, die angeblichen Festnahmen und Misshandlungen durch die türkischen Sicherheitsbehörden detailliert zu schildern, als Schutzbehauptung zu werten. Diesbezüglich kann ausserdem festgehalten werden, dass sich - entgegen den Angaben in der Beschwerde - weder in den Vor- noch den Beschwerdeakten ärztliche Berichte zum Stottern oder dem psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers befinden.
6.2.2 Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vor-instanz besteht demnach keine Veranlassung.
6.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die Argumente der Vorinstanz hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Festnahmen als überzeugen und schlüssig. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, diesbezüglich eingehende Angaben zu machen, welche nahelegen, dass er solche Übergriffe und Mitnahmen tatsächlich persönlich erlebt hat. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass er die angeblichen Probleme mit den türkischen Sicherheitskräften nicht konsistent wiederzugeben ver-mochte. Während er beispielsweise auf Beschwerdeebene angab, sein Bruder sei während seines Aufenthalts in C._______ verschwunden (vgl. Beschwerde S. 8), führte er seinen Umzug nach C._______ im Rahmen der Anhörung aber auf die Mitnahme seines Bruders zurück (vgl. SEM-act. A16 F49). Der Beschwerdeführer war ausserdem nicht in der Lage, seinen Wegzug nach C._______ zeitlich widerspruchsfrei zu verorten (vgl. a.a.O. F54 ff.).
6.4 Das SEM ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass die eingereichten Be-weismittel das angeblich gegen den Beschwerdeführer laufende Strafverfahren nicht zu belegen vermögen. Aus dem Geheimhaltungsbeschluss geht nicht hervor, dass dieser tatsächlich einen Zusammenhang zum Beschwerdeführer aufweist. Dies ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus den Schreiben seines türkischen Rechtsvertreters. In diesem Zusammenhang erstaunt insbesondere, dass der Rechtsvertreter die Staatsanwaltschaft unter Nennung einer konkreten Verfahrensnummer um Akteneinsicht ersuchte, jedoch nicht annährend ausgeführt wurde, wie er oder der Beschwerdeführer von dieser Verfahrensnummer erfahren haben wollen. Das undatierte Gesuch um Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft vermag demnach keinen überzeugenden Zusammenhang zwischen dem Beschwerdeführer und dem eingereichten Geheimhaltungsbeschluss herzustellen. Die in schlechter Qualität eingereichte Kopie eines Schreibens des Quartiervorstehers vom 4. Juli 2022 vermag das behauptete Strafverfah-ren ebenfalls nicht zu belegen, zumal es sich dabei nicht um ein verifizierbares Justizdokument handelt. Angesichts dieser Ungereimtheiten sowie der nur niederschwelligen politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers gibt es keinen Grund für die Annahme, gegen ihn sei in der Türkei ein strafrechtliches Verfahren eingeleitet worden.
6.5 Im Übrigen hat das SEM überzeugend dargelegt, dass der Beschwerdeführer sich durch seinen Umzug nach C._______ allfälligen lokalen Behelligungen durch die Behörden (im Rahmen seiner Tätigkeit als Hirte) habe entziehen können, wobei diesbezüglich auch keine Hinweise dafür vorliegend, dass allfällig in diesem Kontext erlittene Nachteile von asylrechtlich relevanter Intensität gewesen wären. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer nach dem Gesagten auch aus den geltend gemachten Problemen seiner Familienangehörigen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal er selbst nicht über ein politisches Profil verfügt.
6.6 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländer-rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. zuletzt beispielsweise Urteile des BVGer D-2850/2020 vom 23. Januar 2024 E. 7.3.1 oder E-150/2024 vom 19. Januar 2024 E. 8.3.1, je m.w.H.). Bei der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, B._______, handelt es sich sodann nicht um eine Provinz, bei der nach bundesverwaltungsgerichtlicher Recht-sprechung von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen ist (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2028 E. 7.3.1). Diese Provinz war auch nicht unmittelbar von den verheerenden Erdbeben vom Februar 2023 betroffen.
8.3.2 Der Wegweisungsvollzug erweist sich auch in individueller Hinsicht als zumutbar. Der Beschwerdeführer hat den Erwägungen des SEM in seinem Rechtsmittel diesbezüglich nichts entgegengesetzt. Er hat in der Türkei ein familiäres Beziehungsnetz, das ihn bei seiner Rückkehr unterstützen kann. Ausserdem verfügt er über Berufserfahrung als Tierzüchter, als Hirte und in der Baubranche, und es gibt keine Hinweise auf relevante medizinische Überstellungshindernisse (vgl. diesbezüglich auch vorstehende E. 6.2).
8.3.3 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine Identitätskarte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan
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