Entscheiddatum: 27.03.2024Publikationsdatum: 08.04.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1365/2024
Urteil vom 27. März 2024 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Januar 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 17. Juli 2022 auf legalem Weg verliess, nach Serbien gelangte und am 9. Dezember 2022 über Italien in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte (vgl. SEM-Akte [...] [nachfolgend: SEM-Akt.]-10, Ziffern 5.03 sowie SEM-Akt. 30, Antworten 70-73),
dass am 16. Dezember 2022 die Personalienaufnahme (PA; vgl. Akte 10) stattfand,
dass sich der Beschwerdeführer gemäss Austrittsberichten der Psychiatrie B._______ vom 25. April und 10. Mai 2023 dort vom 15. Februar 2023 bis 26. April 2023 in stationärer Behandlung befand, bei ihm die Diagnosen «F20.2: Katatone Schizophrenie; E55.9: Vitamin-D-Mangel, nicht näher bezeichnet; F10.1: Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch; F12.1: Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch» und «G40.9: Epilepsie: nicht näher bezeichnet» gestellt wurden und er in «deutlich gebessertem psychischen Zustand» aus der stationären Behandlung entlassen worden sei (vgl. SEM-Akt. 18 und 21),
dass in den selben Berichten die Weiterführung der «antiepileptischen Prophylaxe mit Keppra» und der «neuroleptischen Medikation mit Amisilprid unter regelmässigen EKG- und Laborkontrollen» sowie der «Verzicht auf Alkohol» empfohlen und dazu ein Medikationsrezept ausgestellt wurde,
dass der Beschwerdeführer gemäss Medizinischem Datenblatt der C._______ am 2. Mai 2023 wegen psychischer Beschwerden für einen internen Arztbesuch im BAZ (Bundesasylzentrum) D._______ vorgesprochen und dabei angegeben habe, gewisse Medikamente mit Mühe einzunehmen sowie Antipsychotika nicht einnehmen zu wollen, und Sinnestäuschungen sowie Ichstörungen verneint habe (SEM-Akt. 17),
dass der Beschwerdeführer gemäss Berichten des (...)spitals E._______ vom 23. Mai und 24. Juni 2023 zwei Mal nach tonisch-klonischen Anfällen notfallmässig behandelt wurde, wobei die bereits von der Psychiatrie B._______ gestellten Diagnosen bestätigt wurden (SEM-Akt. 22 und 28),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 27. Juli 2023 (SEM-Akt. 30) im Wesentlichen vortrug, er sei in F._______ geboren; danach habe er stets mit seinen Eltern und Geschwistern in G._______ gelebt; er habe eine dreijährige, englisch-sprachige IT-Ausbildung in Ruanda (2017-2019) und eine zweijährige Ausbildung in Uganda (2020-2022) absolviert; er habe zudem drei Jahre lang als Fahrer gearbeitet; seine finanzielle Lage sei «durchschnittlich» gewesen; er habe Burundi verlassen, weil er seit 2017 der Jugendgruppe der Oppositionspartei «Movement for Solidarity and Democracy» (MSD) angehöre; er habe Versammlungen organisiert und als Mitläufer an Demonstrationen teilgenommen; man habe ihm - und seinem Bruder und anderen Parteimitgliedern - vorgeworfen, mit Rebellen zusammenzuarbeiten und für die MSD Spionage zu betreiben; er sei im Februar 2022 von betrunkenen Angehörigen der Regierungspartei («Imbonerakure») geschlagen, bedroht und beleidigt worden, als er an einem Kiosk einen Kauf habe tätigen wollen; zudem sei er einmal auf dem Nachhauseweg bedroht und geschlagen worden; ansonsten sei ihm nichts passiert; er könne nicht nach Burundi zurückkehren, weil dort viele ruandische Bürger verhaftet und getötet würden; wenn einem die Zusammenarbeit mit Ruanda vorgeworfen werde, bekomme man ernsthafte Probleme,
dass das SEM mit Schreiben vom 3. August 2023 den Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zuteilte und er am Folgetag dem Kanton H._______ zugewiesen wurde,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 30. Januar 2024 - am Folgetag der zugewiesenen Rechtsvertretung eröffnet - ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. März 2024 (Postaufgabe) im eigenen Namen gegen den SEM-Entscheid vom 30. Januar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben; ihm sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei; subeventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes ersucht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 4. März 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 5. März 2024 festhielt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beschwerde indes - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das SEM seinen ablehnenden Asylentscheid damit begründet, die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Asylgründe seien nicht asylbeachtlich; aus seinen Aussagen gehe hervor, dass er nicht in exponierter Stellung für die MSD-Partei tätig gewesen sei und er - wenn überhaupt - über ein geringfügiges politisches Profil verfüge; er habe angegeben, seit 2017 Parteimitglied gewesen zu sein; gleichzeitig wolle er sich ab diesem Zeitpunkt bis zum Jahr 2022 zu Ausbildungszwecken im Ausland aufgehalten haben; auf Nachfrage hin habe er erklärt, er sei nur in den Ferien für die Partei tätig gewesen; beim geltend gemachten Gewaltvorfall im Februar 2022 und den Behelligungen auf dem Nachhauseweg handle es sich weder um eine gezielt gegen seine Person gerichtete noch um eine aktuell anhaltende Verfolgung seitens der «Imbonerakure»; nach diesen Vorfällen habe er keine weiteren Nachteile erlitten; aus seinen Aussagen gehe nicht hervor, dass die «Imbonerakure» vor seiner Ausreise jemals versucht hätten, seiner habhaft zu werden; auch aus dem Umstand, dass gemäss seinen Angaben mehrere Parteimitglieder festgenommen worden seien, gingen keine Hinweise hervor, dass ihm dasselbe drohen könnte; insgesamt gebe es keinerlei Anlass zu befürchten, dass die Belästigungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der MSD zunehmen und ein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass erreichen könnten; hieran ändere auch die angebliche MSD-Mitgliedschaft des Bruders und dessen Situation nichts; der Beschwerdeführer habe nach dem Vorfall am Kiosk (im Februar 2022) bis zur Ausreise am 17. Juli 2022 fünf weitere Monate zugewartet und habe legal aus Burundi ausreisen können, was gegen eine relevante Verfolgungssituation spreche; im Weiteren seien seine Angaben zum politischen Engagement für die MSD vage, unsubstanziiert und teilweise widersprüchlich ausgefallen; er habe seine diesbezüglichen Tätigkeiten mit keinerlei Beweismitteln dokumentieren können; auch seine Schilderung des Vorfalls mit alkoholisierten Angehörigen der «Imbonerakure» und zu den erhaltenen Drohungen seien pauschal und unspezifisch ausgefallen; schliesslich sei der Wegweisungsvollzug durchführbar; die Sicherheitslage in G._______ sei stabil und der Beschwerdeführer verfüge über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz; er habe bereits im Heimatstaat Zugang zu medikamentösen Behandlungen seiner seit 2010 bestehenden Epilepsie gehabt; eine psychiatrisch-psychologische Behandlung sei in der Herkunfts-gegend verfügbar; die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers vermöchten keine konkrete Gefährdung in Burundi zu begründen,
dass in der Rechtsmitteleingabe vorgetragen wurde, das SEM habe verkannt, dass viele Parteimitglieder der MSD, auch solche, die ähnliche Aktivitäten wie der Beschwerdeführer in nicht besonders exponierter Stellung ausgeführt hätten, vom Geheimdienst in Burundi mitgenommen worden und in der Folge verschwunden seien; sein Profil steche insbesondere aufgrund seines dreijährigen Aufenthaltes in Ruanda hervor; ihm werde vorgeworfen, mit Rebellen zusammenzuarbeiten, die von Ruanda unterstützt würden, und ein Informant für diese zu sein; sein Bruder sei aufgrund seiner Aktivitäten für die Partei dem Geheimdienst bekannt; es sei für die burundischen Behörden irrelevant, dass der Beschwerdeführer nur in den Ferien seine politischen Tätigkeiten in Burundi ausgeführt habe; viele Leute hätten ihn als Spion betrachtet und Mitglieder der Regierungspartei und der «Imbonerakure» hätten zum Ausdruck gebracht, dass sie ihn umbringen wollten; er leide zudem an schweren gesundheitlichen Problemen; die gute Behandlung, die er in der Schweiz erhalten habe, werde ihm in Burundi verweigert; er habe keinerlei Arbeitserfahrung in seinem Beruf, weshalb eine wirtschaftliche Reintegration schwierig bis unmöglich sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass vorliegend der rechtserhebliche Sachverhalt korrekt und vollständig erhoben worden ist,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen, die den Beschwerdeführer zur Ausreise aus seinem Heimatland veranlasst haben sollen, vollständig aufgenommen (vgl. Ziffer I/2), in seinem Asylentscheid berücksichtigt und mit der gebotenen Begründungsdichte gewürdigt hat (vgl. Ziffer II, Seite 4 bis 7),
dass nach dem Gesagten keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der entsprechende Beschwerdeantrag abzuweisen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht in materieller Hinsicht die vorinstanzliche Einschätzung teilt und zum Schluss gelangt, dass aufgrund der Aktenlage tatsächlich nichts dafür spricht, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat aus einem asylrelevanten Grund - wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen - jemals Nachteile erlitten oder aus einem dieser Gründe ernsthaft für die Zukunft Verfolgung zu gewärtigen hätte,
dass das SEM in der Verfügung zutreffend ausführt, dass die geltend gemachte Probleme mit den betrunkenen, angeblich der Regierungspartei angehörenden Personen und die einmal auf dem Nachhauseweg erlittenen Drohungen als nicht asylrelevant zu würdigen sind,
dass auch der Umstand, dass der Bruder des Beschwerdeführers Mitglied der MSD und deswegen den Sicherheitsbehörden in Burundi bekannt sei, an dieser Einschätzung nichts zu verändern vermag, nachdem der Beschwerdeführer nicht schlüssig darzulegen vermochte, weshalb er aus der Situation seines heute in Ruanda lebenden Bruders Rückschlüsse auf seine eigene Person ableitet,
dass vorliegend keine Hinweise auf eine politisch oder religiös motivierte Verfolgung vorliegen,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung seine Vorbringen zur politischen Tätigkeit für die MSD mit keinerlei Unterlagen oder anderen Beweismitteln dokumentiert (SEM-Akt. 30, Antworten 80 und 102-104) und auch in der Rechtsmitteleingabe keine entsprechenden Dokumente nachreicht, weshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer exponierten Stellung innerhalb einer politischen Organisation in Burundi ausgegangen werden kann,
dass darüber hinaus auch die gemäss eigenen Angaben legal erfolgte Ausreise aus Burundi und der Umstand, dass er mehrmals zu Studienzwecken Reisen nach Uganda und Ruanda unternommen haben will (vgl. SEM-Akt. 30, Antworten 73-78) gegen die geltend gemachte, angeblich auf politischen Gründen beruhende Verfolgungssituation spricht,
dass auch die vorinstanzliche Einschätzung zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer bei der Schilderung seines Engagements für die MSD vage und unsubstanziierte Angaben zu Protokoll gab (vgl. SEM-Akt. 30, Antworten 90 ff.),
dass seine Angaben, «man» habe ihm vorgeworfen, dass er mit Rebellen zusammenarbeiten würde, und «viele ruandische Bürger» würden verhaftet und getötet (vgl. SEM-Akt. 30, Antworten 85 und 117), als äussert vage zu qualifizieren sind und keine konkreten Rückschlüsse auf eine persönliche Gefährdungssituation des Beschwerdeführers zulassen,
dass der Beschwerdeführer in der Anhörung explizit angab, abgesehen vom Vorfall beim Kiosk und den auf dem Nachhauseweg erhaltenen Drohungen habe er keine Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Burundi sprechen würden (vgl. SEM-Akt. 30, Antworten 113 und 114),
dass für die weiteren Einzelheiten in der Begründung zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass nach dem Gesagten vom Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ernsthaften und konkreten Verfolgungssituation vorgetragen worden sind,
dass sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darauf beschränken, den im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Sachverhalt nochmals zu wiederholen, und keine stichhaltigen Argumente vorgetragen werden, die die vorinstanzliche Einschätzung in einem anderen Licht erscheinen liessen,
dass diesen Erwägungen zufolge das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]),
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,
dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage in der Heimat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass es sich beim Beschwerdeführer nach Aktenlage um einen (...)-jährigen Mann handelt, welcher über eine dreijährige (...)-Ausbildung mit Abschluss verfügt (vgl. SEM-Akt. 30, Antworten 50-52), er sich im Weiteren in Uganda und Ruanda mehrere Jahre lang zu Ausbildungszwecken aufgehalten haben will und zudem über eine dreijährige Berufserfahrung als Fahrer verfügt (vgl. a.a.O., Antworten 50-55, 75-78 und S. 14),
dass mehrere Familienangehörige (Mutter und Geschwister sowie weitere Verwandte) in Burundi leben und er Kontakt zu seiner Familie unterhält (vgl. SEM-Akt., Antworten 59-63), so dass er in seiner Heimat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt,
dass der Beschwerdeführer zwar seit 2010 an Epilepsie leidet und bei ihm während seines Aufenthaltes in der Schweiz psychische Probleme diagnostiziert wurden,
dass die vom SEM festgehaltene, faktisch bestehende Behandlungsmöglichkeit in der Heimatgegend des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe nicht mit konkreten Gegenargumenten bestritten wird,
dass der Beschwerdeführer zudem in der Anhörung explizit angab, bereits seit 2010 im Heimatland an Epilepsie gelitten und dort eine medikamentöse Behandlung erhalten zu haben (vgl. SEM-Akt. 30, Antworten 10-15 und 20-25),
dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der Weiterbehandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2),
dass von einer solchen existenziellen medizinischen Notlage vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht ausgegangen werden kann, nachdem es dem Beschwerdeführer mit der Unterstützung seines sozialen Netzes möglich sein wird, die medizinische/medikamentöse Behandlung seiner Krankheit im Heimatstaat wieder aufzunehmen,
dass diesbezüglich auf die Möglichkeit einer medizinischen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG) zu verweisen ist, so dass auch eine allenfalls erforderliche Medikation für die Anfangsphase nach der Rückkehr nach Burundi sichergestellt werden kann,
dass nach dem Gesagten das SEM zutreffend festgestellt hat, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers keine konkrete Gefährdung in Burundi zu begründen vermöchten (vgl. SEM-Verfügung, Ziffer 2, S. 8, letzter Abschnitt und S. 9 oben),
dass bei dieser Sachlage weder die im Heimatland herrschende politische Situation noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat sprechen,
dass in der Beschwerde auch keine sonstigen Argumente angeführt werden, die darauf schliessen liessen, dass eine Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorliegen würden,
dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), da der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der dafür zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten das SEM zu Recht den Vollzug der Wegweisung angeordnet hat,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive amtliche Verbeiständung - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen ist,
dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens, welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind, aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive amtliche Verbeiständung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann
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