Entscheiddatum: 09.04.2024Publikationsdatum: 24.04.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1360/2023
Urteil vom 9. April 2024 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Anja Kläusli, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Februar 2023.
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 10. September 2022 in der Schweiz um Asyl und gab an, am (...) geboren und damit minderjährig zu sein. Anlässlich der EB UMA (Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende) vom 7. November 2022 wurde er zu seiner Person und seinem Reiseweg befragt. Zudem wurde ihm das rechtliche Gehör zu allfälligen medizinischen Problemen gewährt.
A.a Anlässlich der Anhörung vom 27. Januar 2023 brachte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes vor:
Er sei afghanischer Staatsangehöriger, ethnischer Paschtune und als ältestes von sechs Geschwistern im Dorf B._______, Distrikt C._______, in der Provinz Kapisa geboren und aufgewachsen. Die Schule habe er nie besucht. Stattdessen sei er am Morgen in die Moschee gegangen und habe sich danach um das Vieh gekümmert.
Sein Vater habe Staatsbeamte eines Wachpostens mit Essen und Trinken versorgt. Eines Tages hätten die Taliban davon erfahren und ihn Zuhause dazu befragt. Sein Vater habe alles abgestritten, die Staatsbeamten jedoch weiterhin mit Lebensmitteln unterstützt. Eines Nachts sei er von den Taliban mitgenommen worden, seither fehle jede Spur von ihm. Fünf Tage später seien die Taliban zurückgekehrt und hätten der Familie vorgeworfen, die Beamten immer noch mit Lebensmitteln zu versorgen. Sie hätten ihn, den Beschwerdeführer, mitgenommen. Er habe die Tage in der Moschee verbringen, den Koran lesen und - gemeinsam mit einem anderen Jungen - den Taliban das Essen aus dem Dorf bringen müssen. Es sei ihm gesagt worden, dass er jung sei und ins Paradies komme, wenn er Bomben ins Distriktszentrum bringe. Nach acht Tagen seien seine Mutter und Grossmutter gekommen, um über seine Freilassung zu verhandeln. Unter der Bedingung, dass er zwei Tage später zurückkehre, hätten die Taliban eingewilligt. Er sei direkt zu einem Onkel gegangen und habe sich dort versteckt. Währenddessen hätten die Taliban Zuhause nach ihm gesucht. Daraufhin habe sein Onkel ihn nach D._______ gebracht, von wo aus er seinen Heimatstaat etwa einen Monat vor dem Sturz der Regierung Richtung Türkei verlassen habe. Nach etwa acht bis neun Monaten sei er über weitere europäische Staaten in die Schweiz gereist. Mit seinen Familienangehörigen habe er letztmals während seines Aufenthalts in der Türkei telefonischen Kontakt gehabt.
A.b Zum Nachweis seiner Identität reichte er eine Kopie seiner Tazkera zu den Akten.
B. Am 3. Februar 2023 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme zugestellt. Die Rechtsvertretung nahm am 6. Februar 2023 Stellung.
C. Mit Verfügung vom 7. Februar 2023 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und schob den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf.
D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 9. März 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
E. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz wurde eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen.
F. In ihrer Vernehmlassung vom 31. März 2023 nahm die Vorinstanz Stellung und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.
G. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 11. April 2023 eingeladen, innert Frist eine Replik einzureichen. Mit Eingabe vom 26. April 2023 replizierte er.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318, aufgehoben per 15. Dezember 2023] und Übergangsbestimmung der Aufhebungsverordnung vom 22. November 2023 [AS 2023 694] e contrario; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationa-lität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.1 Zur Begründung des Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, Reflexverfolgung sei nur bei Vorliegen besonderer Umstände anzunehmen. Dies sei etwa dann der Fall, wenn eine asylsuchende Person bereits ernsthafte Nachteile erlitten habe und seitens der Taliban aufgrund des spezifischen Profils der Hauptperson ein ausgeprägtes und ungebrochenes Interesse an deren Ergreifung bestehe. Die Taliban hätten den Vater bereits ergriffen. Die Verfolgung des Vaters sei abgeschlossen und das Interesse, den Beschwerdeführer an seiner Stelle zu verfolgen, daher gering. Überdies gründe das Interesse der Taliban in der körperlichen Verfassung des Beschwerdeführers, zumal auch der andere Junge in derselben Alterskategorie gewesen sei. Die Rekrutierungsversuche der Taliban beruhten somit nicht auf einem flüchtlingsrechtlichen Motiv. Hätten die Taliban ihn tatsächlich als Regimegegner erachtet, hätten sie ihn nicht nach acht Tagen gehen lassen. Während diesen acht Tagen sei der Beschwerdeführer zwar verbal bedroht, jedoch körperlich nicht misshandelt worden. Zudem würden sich die übrigen Familienangehörigen immer noch im selben Dorf befinden, was wiederum gegen eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen spreche. Es sei zwar nachvollziehbar, dass er befürchte, aufgrund seines familiären Umfelds Opfer von Reflexverfolgungsmassnahmen zu werden. In objektiver Hinsicht sei diese Furcht jedoch unbegründet. Die Taliban hätten zwar nach ihm gesucht, dabei aber die Familienangehörigen nicht an Leib und Leben bedroht. Die Taliban seien nach der Machtübernahme nicht mehr auf (systematische) Zwangsrekrutierungen angewiesen, sondern beschränkten sich eher auf Mitglieder der ehemaligen Sicherheitskräfte. Von einer hohen Wahrscheinlichkeit einer möglichen zukünftigen Rekrutierung sei daher nicht auszugehen.
Die von der Rechtsvertretung in der Stellungnahme gemachten Ausführungen vermöchten nichts zu ändern. Es werde nicht bestritten, dass die Taliban den Beschwerdeführer bis zu einem gewissen Grad aufgrund der Tätigkeit des Vaters mitgenommen hätten und er während des achttägigen Aufenthalts einen gewissen psychischen Druck erfahren habe. Die Aktivitäten, die er dabei habe ausführen müssen, sprächen jedoch dafür, dass es sich um eine Zwangsrekrutierung gehandelt habe, oder, zumindest, dass das Interesse der Zwangsrekrutierung jenes der Reflexverfolgung bei weitem überwogen habe. Er habe zum damaligen Zeitpunkt die von den Taliban gewünschten Eigenschaften - männlich, jung und flink - besessen. Wäre ein über die Zwangsrekrutierung bestehendes Verfolgungsinteresse zu bejahen gewesen, hätten die Taliban ihn nicht einfach gehen lassen. Zudem hätten die Taliban seinen Familienangehörigen nach seinem Verschwinden nichts angetan.
4.2 In der Beschwerde hält der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen entgegen, die Sicherheitslage in Afghanistan sei bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban schlecht gewesen und habe sich danach weiter verschlechtert. Personen die verdächtigt würden, mit der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft kooperiert zu haben, seien einem besonders hohen Verfolgungsrisiko ausgesetzt. Der Vater sei wegen seiner Unterstützung für den Wachposten ins Visier der Taliban geraten, zunächst bedroht und später verschleppt worden. Danach sei der Beschwerdeführer in den Fokus der Taliban geraten und entführt worden. Wegen der Unterstützungstätigkeiten seines Vaters sei er gezwungen worden, in der Moschee zu bleiben, ansonsten werde er getötet. Demnach handle es sich um eine politisch motivierte Reflexverfolgung. Er habe aufgrund der Entführung seines Vaters, seiner eigenen Entführung, seiner achttägigen Gefangenschaft und dem in der Gefangenschaft erlebten psychischen Druck - versuchte Anstiftung zu Selbstmordanschlägen, Aussetzung in Lebensgefahr bei der Essenslieferung und Zwangsarbeit - ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes erlitten. Diese hätten nach dem Verschwinden seines Vaters stattgefunden, weshalb die Argumentation des SEM, der Vater sei verschwunden, weshalb er nichts mehr zu befürchten habe, nicht nachvollziehbar sei. Er sei nach Verhandlungen unter der Bedingung freigelassen worden, nach zwei Tagen zurückkehren. Angesichts dessen, dass er bereits am dritten Tag von den Taliban Zuhause gesucht worden sei, sei seine Furcht sowohl subjektiv als auch objektiv begründet. Hinsichtlich des aktuellen Aufenthaltsortes der Familienangehörigen habe er zwar zunächst zu Protokoll gegeben, diese seien im Dorf. Im Verlauf der Anhörung sei jedoch klar geworden, dass er zuletzt während seines Aufenthalts in der Türkei, etwa im September 2021, telefonischen Kontakt mit seiner Mutter gehabt habe und die Verbindung schlecht gewesen sei. Er wisse nicht, wo sich seine Familienangehörigen damals befunden hätten respektive heute befänden. Insgesamt sei von einer aktuellen Gefährdung auszugehen, zumal auch die Regelvermutung gelte, wonach von Vorverfolgung auf eine begründete Furcht zu schliessen sei. Eine innerstaatliche Schutzalternative bestehe nicht. Die Begründung der Vorinstanz, wonach eine vom Beschwerdeführer nie vorgebrachte Zwangsrekrutierung nicht flüchtlingsrechtlich relevant sei, ziele an den anlässlich der Anhörung gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorbei, womit das SEM die Begründungspflicht verletzt habe und der Verfügung einen unrichtigen, da aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt habe. Eventualiter sei die Sache daher zur rechtsgenüglichen Begründung und richtigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM im Wesentlichen aus, ein wesentlicher Teil der Argumentation der Beschwerdeschrift beruhe darauf, dass der Vater im Umfeld des afghanischen Militärs tätig gewesen und der Beschwerdeführer daher besonders gefährdet sei. Anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer jedoch nur von einem Wachposten und nicht vom afghanischen Militär gesprochen. Die Beamten auf dem Wachposten hätten Angehörige einer lokalen Milizarmee oder sonstige Beamte ohne militärische Funktion sein können. Daher sei die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Nähe zum afghanischen Militär als nachgeschoben zu erachten. In der Beschwerdeschrift seien Sätze des Protokolls in leicht veränderter Form wiedergegeben respektive Begriffe verwendet worden, welche im Protokoll nicht vorkämen. Eigenen Angaben zufolge sei der Beschwerdeführer acht bis neun Monate in der Türkei geblieben. Dementsprechend liege der ein- bis zweimalige Kontakt mit seinen Familienangehörigen zwischen September 2021 und April respektive Mai 2022. Es sei nicht nachvollziehbar, warum in der Beschwerde mit September 2021 argumentiert werde. Zudem sei anzumerken, dass er anfangs zu Protokoll gegeben habe, die Familie befinde sich immer noch im Heimatdorf. Da dies ein zentraler Aspekt seiner Asylvorbringen darstelle, hätte er sicherlich erwähnt, wenn sich seine Familie an einem unbekannten Ort aufhalten würde. Während des Aufenthalts bei den Taliban sei ihm kein physisches Leid zugefügt worden, und er habe ohne Aufsicht das Essen auf den Berg bringen dürfen. Nach der Vorsprache seiner Mutter und Grossmutter hätten die Taliban ihn schliesslich gehen gelassen. Dies widerlege die Annahme, dass er als Feind behandelt worden sei und einen unerträglichen psychischen Druck erfahren habe.
4.4 In der Replik wurde im Wesentlichen eingewandt, der Beschwerdeführer sei während acht Tagen von den Taliban in einer Moschee gefangen gehalten worden. Dementsprechend habe er ernsthafte Nachteile bezüglich seiner Freiheit erlitten. Die Tätigkeit des Essenbringens sei nicht als Aufhebung des Freiheitsentzugs zu verstehen, sondern als Form der Zwangsarbeit im Rahmen seiner Gefangenschaft. Es sei ihm mehrmals gesagt worden, er müsse in der Moschee bleiben, ansonsten würde er getötet. Im Sinne der Rechtsprechung sei daher ein unerträglicher psychischer Druck zu bejahen, da er nur die Wahl zwischen dem Töten von anderen Menschen und seinem eigenen Tod gehabt habe.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt im Sinne eines Eventualantrags die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
5.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.2 m.w.H.).
5.3 Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Behörde sodann, den Entscheid rechtsgenüglich zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Der Entscheid muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen und den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.).
5.4
5.4.1 Die angefochtene Verfügung genügt den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung nicht. Die Vorinstanz hat sich nicht mit allen erheblichen Vorbringen des Beschwerdeführers einlässlich befasst und auseinandergesetzt. Überdies wurde der angefochtenen Verfügung zum Teil ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt.
5.4.2 Es ist zwar richtig, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum Aufenthaltsort seiner Familienangehörigen unklar sind. So führte er zunächst aus, diese lebten nach wie vor im Dorf (vgl. SEM-act. A23/15 F28 f.). Die Frage anlässlich der Anhörung, ob er aktuell mit ihnen in Kontakt stehe, verneinte er jedoch und merkte an, dass er letztmals während seines Aufenthalts in der Türkei Kontakt mit seiner Mutter gehabt habe; der fehlende Kontakt belaste ihn (a.a.O. F11, F30, F43 f.). Die Verbindung sei schlecht gewesen und er habe kaum mit ihr sprechen können. Er wisse nicht, wo sie sich befinde (a.a.O. F44, F66 f.). Daher erscheinen die Ausführungen, die Familienangehörigen lebten nach wie vor im Dorf, weshalb eine Reflexverfolgung wenig wahrscheinlich sei, auf einer Annahme zu beruhen, die sich den Akten in dieser Form nicht entnehmen lässt.
5.4.3 Die Begründung der Vorinstanz, wonach das Interesse der Taliban an der Person des Beschwerdeführers in seiner körperlichen Verfassung begründet liege, scheint vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers unzureichend. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Anhörung mehrmals zu Protokoll gegeben, dass die Taliban nach der Entführung des Vaters zurückgekommen seien und der Familie vorgeworfen hätten, nach wie vor Lebensmittel an den Wachposten zu liefern; er sei mitgenommen worden, weil sein Vater diese Arbeit gemacht habe (vgl. a.a.O. F37, F45, F76). Wie die Vorinstanz aus diesen Angaben zur Schlussfolgerung gelangt, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Alters und seines körperlichen Gesundheitszustands rekrutiert worden, ist nicht hinreichend dargetan. Die Vorinstanz führt weiter aus, nach acht Tagen sei der Beschwerdeführer von den Taliban freigelassen worden (vgl. angefochtene Verfügung S. 4). Der Beschwerdeführer hat in der Anhörung jedoch zu Protokoll gegeben, dass man ihn nach Verhandlungen mit der Mutter lediglich für zwei Tage habe gehen lassen (vgl. A23/15 F37, F64). Von einer Freilassung hat er nicht gesprochen. Das SEM argumentiert, die ausgeübten Tätigkeiten - Essenslieferungen und die Vorbereitung auf ein Selbstmordattentat - deuteten ebenfalls darauf hin, dass es sich um eine Zwangsrekrutierung und nicht um eine asylrechtliche Verfolgung gehandelt habe. Die Essenslieferung musste der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge ausführen, als staatliche Drohnen am Himmel gewesen seien und die Taliban sich nicht gewagt hätten, rauszugehen (vgl. a.a.O. F37, F45). Diesem Vorbringen wurde keine Beachtung geschenkt. Überdies wird nicht näher dargetan, warum die vom Beschwerdeführer geschilderten Tätigkeiten während seiner Gefangenschaft keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellen.
5.4.4 Mit dem Beweismass bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung kaum vereinbar ist sodann das nunmehr auf Vernehmlassungsstufe vorgebrachte Argument der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung nicht ausdrücklich erklärt, dass die Personen beim Wachposten Angehörige des afghanischen Militärs gewesen seien. In der Anhörung wurden diesbezüglich keine Vertiefungsfragen gestellt. Zudem erscheint unklar, ob die Vorinstanz - anders als in der angefochtenen Verfügung - nunmehr Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hegt.
5.4.5 Die vorinstanzliche Argumentation, aufgrund des gefestigten Machtanspruchs der Taliban seien diese nicht mehr auf systematische Zwangsrekrutierungen angewiesen (vgl. angefochtene Verfügung S. 5), erscheint im Lichte der obenstehenden Ausführungen respektive der vorliegenden Akten im konkreten Fall wenig überzeugend. Doch selbst wenn es sich um eine Zwangsrekrutierung gehandelt hätte, fehlt in der angefochtenen Verfügung eine Auseinandersetzung mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Flucht aus dieser Gefangenschaft.
5.5 Insgesamt lässt die vorliegende Verfügung nicht den Schluss zu, die Vorinstanz habe die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers sorgfältig und abschliessend geprüft und in der Entscheidfindung ausgewogen berücksichtigt. Zudem wurde der vorinstanzlichen Verfügung teilweise ein falscher Sachverhalt zugrunde gelegt.
6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und eine Verletzung desselben führt grundsätzlich zur Aufhebung des betreffenden Entscheids, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Angesichts der in wesentlichen Punkten aktenwidrigen vorinstanzlichen Begründung erscheint eine Heilung auf Beschwerdestufe nicht angezeigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. Die Vorinstanz hat eine mit den verfahrensrechtlichen Garantien im Einklang stehende Verfügung zu erlassen, welche sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich auseinandersetzt und eine nachvollziehbare Begründung hinsichtlich Glaubhaftigkeit und flüchtlingsrechtlicher Relevanz der Vorbringen enthält.
6.2 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die übrigen in der Beschwerde erhobenen Rügen und Ausführungen näher einzugehen.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
Die Verfügung vom 7. Februar 2023 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler
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