Entscheiddatum: 13.03.2012Publikationsdatum: 22.03.2012
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-1340/2012
Urteil vom 13. März 2012 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______,Sudan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);Verfügung des BFM vom 1. März 2012 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 20. Januar 2012 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, auf welches das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 1. März 2012 nicht eintrat,
dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer anlässlich der summarisch-en Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum vom 30. Januar 2012 das rechtliche Gehör bezüglich der Zuständigkeit Italiens für das vorliegende Asylverfahren, zum Nichteintretensentscheid und zu einer Wegweisung dorthin gewährte,
dass der Beschwerdeführer vorbrachte, er habe in Italien keine Unterkunft und müsse auf der Strasse leben,
dass das Bundesamt zur Begründung seiner Verfügung ausführte, dass sich die Schweiz mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.689) verpflichtet habe, die Dublin-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist [Dublin-II-VO]) anzuwenden,
dass der Beschwerdeführer gemäss einem Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am 20. September 2011 in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass das BFM am 14. Februar 2012 die Behörden Italiens um die Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO ersucht habe,
dass die italienischen Behörden zum Übernahmeersuchen innerhalb der festgelegten Frist nicht Stellung genommen hätten und somit unter Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens an Italien übergegangen sei,
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-treten werde, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen könnten, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staats-vertraglich zuständig sei,
dass die Überstellung nach Italien - vorbehältlich einer allfälligen Unter-brechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist - bis spätestens am 29. August 2012 zu erfolgen habe,
dass mithin auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde,
dass die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei und der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde, weshalb das Non-Refoulement-Gebot nicht zu prüfen sei, und auch keine Hinwei-se auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. Novem-ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr nach Italien bestehen würden,
dass die Wegweisung nach Italien zulässig sei und keine Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien sprächen,
dass der Vollzug der Wegweisung auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. März 2012 (Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhebt und sinngemäss beantragt, die Verfügung des BFM vom 1. März 2012 sei aufzuheben und von einer Wegweisung nach Italien abzusehen, weil ihm in Italien nicht geholfen worden sei und er auf der Strasse habe leben müssen,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 12. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass vorliegend ein Auslieferungsverfahren im genannten Sinn nicht Prozessgegenstand bildet, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änder-ung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh- rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM an Italien ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers gestellt hat,
dass dieses bis zum Ablauf der festgelegten Frist unbeantwortet geblie-ben und demnach die Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren auf Ita-lien übergegangen ist,
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (vor-liegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines Asylantra-ges staatsvertraglich zuständig ist,
dass keine Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Ju-li 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass für das Bundesverwaltungsgericht insbesondere keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen,
dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkeh-rende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den ita-lienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass gemäss der EU-Richtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten den Asylsuchenden bei besonderen Bedürfnissen eine entsprechende medizinische Versorgung angeboten wird und diese Richtlinie auch in Italien umgesetzt worden ist,
dass zudem im Flughafen Fiumicino (Rom) eine Organisation eingerichtet ist, die Asylsuchende betreut und ihnen kostenlose Rechtsberatung anbietet,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts Stichhaltiges vorbringt,
dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommt, dass das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung oder einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung zu bestätigen ist,
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbstein-trittsrechts (Art. 3 Dublin II-VO) oder gegebenenfalls - wenn sich Fami-lienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und zu-sammengeführt werden sollen - bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II-VO),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-weisung zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht darzutun ver-mag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger
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