Entscheiddatum: 22.02.2017Publikationsdatum: 01.03.2017
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-133/2017
Urteil vom 22. Februar 2017 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), EritreaBeschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geb. (...), Eritrea; Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2016 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass der Beschwerdeführer am 6. August 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte,
dass das SEM mit Verfügung vom 22. April 2015 sein Asylgesuch guthiess, ihn als Flüchtling anerkannte und ihm Asyl gewährte,
II.
dass der Beschwerdeführer am 28. November 2016 beim SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung für seine Ehefrau B._______, geboren am (...), stellte,
dass das SEM mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 - eröffnet am 12. Dezember 2016 - das Gesuch um Einreise von B._______ in die Schweiz nicht bewilligte und das Familiennachzugs- respektive Asylgesuch ablehnte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Januar 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und inhaltlich die Aufhebung der SEM-Verfügung, den Einbezug seiner Partnerin in seine Flüchtlingseigenschaft und die Bewilligung ihrer Einreise in die Schweiz beantragte,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurden,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 13. Januar 2017 feststellte, die Eingabe vom 9. Januar 2017 genüge mangels Begründung der gestellten Rechtsbegehren den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerde im Sinn von Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht,
dass dem Beschwerdeführer daher Frist zur Beschwerdeverbesserung gesetzt und die Entscheidfindung über die Anträge auf unentgeltliche Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses auf den Zeitpunkt nach Eingang der Beschwerdeverbesserung festgelegt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 20. Januar 2017 (Poststempel) fristgerecht eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdeverbesserung zu den Akten reichte,
dass er mit der Beschwerdeverbesserung eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit und eine Heiratsurkunde der "Eritreisch Orthodoxen Kirche" vom (...) 2016 (übersetzt in eine Amtssprache und in Kopie, identisch mit der beim SEM beigebrachten Heiratsurkunde) einreichte,
dass der Instruktionsrichter in seiner folgenden Zwischenverfügung vom 2. Februar 2017 namentlich feststellte, die Begehren im Rechtsmittel würden aufgrund der Akten als aussichtslos erscheinen, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehle und das entsprechende Gesuch abzuweisen sei,
dass der Beschwerdeführer mit gleicher Verfügung zum Leisten eines Kostenvorschusses zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten aufgefordert wurde,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 13. Februar 2017 fristgerecht geleistet wurde,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das SEM am 22. April 2015 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers rechtskräftig festgestellt und ihm Asyl gewährt hat,
dass der Instruktionsrichter bereits in der Verfügung vom 2. Februar 2017 festgehalten hat, dass aufgrund der Durchsicht der Beschwerde und der Vorakten mit der Vorinstanz der Schluss zu ziehen sein dürfte, der Beschwerdeführer habe mit B._______ keinen gemeinsamen Haushalt gebildet,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverbesserung vom 20. Januar 2017 gegen die vorinstanzliche Verfügung ausführte, er und B._______ seien bereits in Eritrea ein Paar gewesen, und im (...) 2016 habe er seine Verlobte (...) geheiratet,
dass er weiter argumentierte, allein daraus, dass er mit seiner Ehefrau im Heimatland nur "relativ kurz in demselben Dorf zusammen gelebt" habe (vgl. Beschwerdeverbesserung S. 3) und sie wegen seines Militärdienstes länger getrennt gewesen seien, dürfe das Vorliegen einer gelebten Beziehung nicht pauschal verneint werden, zumal diese Trennung gegen ihrer beider Willen erfolgt sei,
dass die zwangsweise Unterbrechung nicht zur Beendigung eines tatsächlich bestehenden Familienlebens führen dürfe und sie ausserdem ohne diese Militärdienstpflicht stets zusammen gelebt hätten,
dass diese Ausführungen jedoch in Widerspruch zu den entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen seines Asylverfahrens stehen,
dass er insbesondere bei der Befragung zur Person (BzP) vom 26. August 2014 ausgesagt hat, er sei seit dem (...) 2013 verlobt, seit diesem Zeitpunkt kenne er B._______ auch, wobei er die Frage, ob sie jemals zusammengelebt hätten, ausdrücklich verneint und erklärt hat, seine Verlobte lebe weiterhin bei ihrer Familie in C._______, er selber habe damals bei seiner Familie gelebt (vgl. Protokoll BzP S. 3 f.),
dass er damals unter anderem auch angegeben hat, bis Juli 2013 in D._______ und danach bis August 2013 in E._______ gelebt zu haben (vgl. Protokoll BzP S. 6), er habe alleine gelebt (vgl. a.a.O. S. 7), die Verlobte/Ehefrau lebe bei ihrer Familie in C._______, wo er sie im Mai 2013 zum letzten Mal gesehen habe (vgl. Protokoll BzP S. 3 und 8),
dass demnach nach dem Gesagten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der Schluss zu ziehen ist, es könne nicht von einer im Jahre 2013 entstandenen und bis heute fortbestehenden Familiengemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ ausgegangen werden,
dass der Umstand, wonach der Beschwerdeführer seine Verlobte inzwischen im (...) 2016 - mithin eineinhalb Jahre nach seiner Asylgewährung - (...) (kirchlich) geheiratet habe, zu keiner anderen Schlussfolgerung führt, weil das Familienasyl weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen dienen darf (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.),
dass das BFM bei der vorliegenden Aktenlage zu Recht das Gesuch um Familiennachzug abgelehnt und die Einreise von B._______ nicht bewilligt und ihr das Asyl verweigert hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und der fristgerecht geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Deckung dieser Kosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay