Entscheiddatum: 18.09.2013Publikationsdatum: 26.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-1280/2013
Urteil vom 18. September 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch (...) ,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Februar 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 15. Dezember 2012 die Türkei verliess und am 19. Dezember 2012 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 3. Januar 2013 (Protokoll: Vorakten A4/10) sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 14. Januar 2013 (Protokoll: Vorakten A6/15) zur Begründung des Asylgesuchs geltend machte, als Kurde stets in B._______ gelebt zu haben und wegen seiner türkischen Sprache in der Schule oft schikaniert und als Terrorist beschimpft worden zu sein, weshalb er das Gymnasium verlassen habe,
dass er die letzten fünf Jahre als Taxifahrer gearbeitet und sich aus Sicht des türkischen Staates dabei verdächtig gemacht habe, weil er von September/Oktober 2010 bis zum 15. November 2012 mutmassliche Angehörige der Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistan, PKK), darunter auch M., regelmässig im Taxi mitgenommen habe,
dass er sich im September oder Oktober 2010 mit diesem ihm damals unbekannten, in C._______ in der Nähe des Gebäudes der Bari ve Demokrasi Partisi (BDP) aufgeladenen Fahrgast M. während einer Taxifahrt über die PKK und seine eigene Haltung zu ihr unterhalten habe,
dass M. mit der Zeit genügend Zutrauen zu ihm gefasst, sich ihm gegenüber mit Namen und als Angehöriger der PKK vorgestellt und erzählt habe, er und seine Kollegen würden sich in B._______ für die Interessen der PKK einsetzen, und ihn gefragt habe, ob er mithelfen wolle, was er bejaht habe,
dass er in der Folge M. und andere Personen regelmässig, wöchentlich oder monatlich, unentgeltlich im Taxi mitgenommen habe,
dass M. bei der Taxifahrt vom (...) 2012 darüber berichtet habe, in D._______ seien fünf seiner Freunde verhaftet worden, ihm mitgeteilt habe, dies sei die letzte Taxifahrt mit ihm in B._______, und ihm geraten haben, er solle wegen seiner bis anhin geleisteten Gratis-Taxidienste für PKK-Mitglieder künftig Acht geben,
dass sein Taxi am (...) 2012 stundenlang von der Polizei durchsucht worden sei,
dass er am späten Abend des (...) 2012 von Zivilpolizisten, die sich nicht ausgewiesen hätten, angehalten worden sei, welche ihn einer Leibesvisitation unterzogen und anschliessend in seinem Taxi - einer der Polizisten habe sein Fahrzeug gelenkt - mit verbundenen Augen an einen unbekannten, ruhigen Ort ausserhalb der Stadt, in ein Lager oder Depot, geführt hätten, wo er zwei Stunden lang zu den Fahrgästen der PKK verhört worden sei,
dass er sich gegenüber den Polizisten stets auf den Standpunkt gestellt habe, bloss normale Kundschaft gefahren zu haben,
dass ihn die Zivilpolizisten während des Verhörs mit Fusstritten traktiert und ihm gesagt hätten, es sei für sie keine grosse Sache, diese Angelegenheit bald zu klären,
dass er nach seiner Freilassung sein Taxi von diesem Lager zur Taxihaltestelle zurückgebracht, sich anschliessend nach Hause begeben und sich bis zu seiner Ausreise im Haus des Vaters in dessen Heimatdorf versteckt habe,
dass er am 15. Dezember 2012 die Türkei in einem Lastwagen verlassen habe,
dass sich die Polizei in der Zwischenzeit, so auch am 8. Januar 2013, an seinem vormaligen Wohnort nach seinem Aufenthaltsort erkundigt habe,
dass der Beschwerdeführer seine Identitätskarte dem BFM einreichte,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 8. Februar 2013 das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Angaben des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und die Glaubhaftmachung gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht standhalten, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz zur Folge habe und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer durch seinen mit Vollmacht vom 12. Februar 2013 (Vorakten A13/2) ermächtigten Rechtsvertreter am 11. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, ihm Asyl zu gewähren beziehungsweise ihn eventualiter wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen,
dass er in formeller Hinsicht um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass mit der Beschwerdeschrift die angefochtene Verfügung in Kopie, eine Kopie der Empfangsbestätigung vom 8. Februar 2013, eine Fürsorgebestätigung vom 28. Februar 2013 und eine Kopie eines Ausschnittes aus der Zeitschrift "Der Spiegel" eingereicht wurden,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 14. März 2013 das Gesuch um Verzicht auf Vorschusserhebung abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, unter der Androhung, dass bei ungenutzter Frist und unveränderter Sachlage auf die Beschwerde - ungeachtet eines allfälligen, ausschliesslich mit ungenügenden finanziellen Mitteln begründeten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass oder -reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung - ohne Ansetzen einer Nachfrist nicht eingetreten werde,
dass der mit Zwischenverfügung vom 14. März 2013 geforderte Kostenvorschuss am 2. April 2013 fristgerecht geleistet wurde,
dass der Beschwerdeführer gemäss einer Mitteilung des Amts (...) am (...) 2013 in E._______ eine in der Schweiz geborene türkische Staatsbürgerin geheiratet hat, die über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt,
dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit gab zu erklären, ob er an der Beschwerde vom 11. März 2013 weiterhin festhalten oder diese vorbehaltlos zurückzuziehen wolle,
dass seitens des Beschwerdeführers keine Reaktion erfolgte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG),
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG),
dass in der Beschwerde gerügt wurde, die Angaben im Rahmen der Erstbefragung seien summarischer Natur, weshalb der Vorhalt des BFM unhaltbar sei, wonach im Rahmen der zweiten Anhörung Aussagen nachgeschoben worden seien,
dass das BFM entweder ahnungslos betreffend die politischen Vorgänge in der Türkei sei oder sie in seinem Entscheid ausblende, versuche doch die Regierungspartei (Adalet ve Kalkinma Partisi, AKP) die BDP auf allen Ebenen zu schwächen und habe in den letzten Jahren über 7000 kurdische Politiker, Bürgermeister, Journalisten und Symathisanten der - inzwischen verbotenen - DTP (Demokratik Toplum Partisi, Partei der demokratischen Gesellschaft) und der BDP verhaftet,
dass insbesondere Unterstützungshandlungen zugunsten der PKK Strafen nach sich zögen, weshalb eine hohe Zahl an Kurden in türkischen Gefängnissen sitzen würden,
dass er in den Anhörungen glaubhaft dargelegt habe, als Taxifahrer Personen der PKK kennengelernt und etwa zwei Jahre lang unterstützt zu haben, indem er sie in der Stadt B._______ im Taxi herumgeführt habe, ohne dass der eigene Taxiunternehmer etwas davon bemerkt habe,
dass ihm die Polizei nur deshalb auf die Schliche gekommen sei, weil ihn verhaftete PKK-Leute als ihren Taxichauffeur bezeichnet hätten, und die Polizei deshalb davon ausgehen dürfte, er habe ein besonderes Vertrauensverhältnis zur PKK und den Verhafteten,
dass er auch glaubhaft gemacht habe, von der Polizei festgenommen, befragt und menschenunwürdig behandelt worden zu sein,
dass ihn die Zivilpolizisten über die Personen der PKK eingehend befragt hätten, indessen er nichts verraten habe, sondern die von ihm gefahrenen PKK-Leute als normale Kundschaft hingestellt habe,
dass er von den Polizisten mindestens zweimal festgenommen, misshandelt und wiederholt gesucht worden sei, und damit zu rechnen habe, von der Polizei erneut inhaftiert, menschenunwürdig behandelt und von den Gerichten in einem unfairen Verfahren zu einer überlangen, unverhältnismässigen Strafe verurteilt zu werden,
dass er sich daher nur durch Flucht ins Ausland den zu erwartenden Nachteilen habe entziehen können,
dass demgegenüber das BFM die Angaben des Beschwerdeführers als unglaubhaft bezeichnet hat,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung aus folgenden Gründen im Ergebnis anschliesst,
dass das BFM auf der Basis eines rechtsgenügend festgestellten Sachverhalts entschieden hat,
dass die zentralen Asylangaben des Beschwerdeführers als lebensfremd, der Wirklichkeit zuwiderlaufend (Verhalten der Strafermittlungsbehörden) und (teilweise) nachgeschoben erscheinen, und sie somit nicht den Eindruck erwecken, er habe von eigenen Erlebnissen berichtet,
dass diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass daran die beim BFM und beim Gericht vorgebrachten Argumente und eingereichten Beweismittel nichts ändern,
dass namentlich der Spiegel-Bericht keinen Bezug zur Person des Beschwerdeführers aufweist,
dass somit die angebliche Verfolgungslage auf blossen Behauptungen des Beschwerdeführers gründet und das behauptete Vorgehen der türkischen Behörden gegenüber ihm, einer Person ohne jedes politisches und oppositionelles Profil, durch keinerlei überzeugende und nachvollziehbare Indizien glaubhaft gemacht werden konnte,
dass er auch eigenen Angaben zufolge nicht Mitglied der PKK und in politischer Hinsicht nicht aktiv gewesen ist und neben den nicht glaubhaft gemachten Vorfällen keine konkreten persönlichen Probleme oder Konflikte mit den Behörden oder anderen Organisation je gehabt habe (vgl. A1 S. 6 und A6 S. 12),
dass das dem Gericht bekannte Vorgehen der türkischen Ermittlungs-, Strafbehörden und Geheimdienste gegenüber mutmasslichen PKK-Leuten nicht nur gegen die Richtigkeit der geschilderten Zusammentreffen mit türkischen Polizeibeamten spricht, sondern auch gegen das Bestehen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung,
dass kein Grund zur Annahme besteht, es drohe ihm nach der Rückkehr ins Heimatland eine behördliche Überprüfung, die schwerwiegende Eingriffe oder gar unmenschliche Behandlungen zur Folge hätte,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen bestanden hatte, weshalb die Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt ist und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass indessen der Beschwerdeführer am (...) 2013 eine in der Schweiz geborene türkische Staatsangehörige, die über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt, geheiratet hat, weshalb er damit einen grundsätzlichen Anspruch auf Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung erworben hat (wobei die konkrete Überprüfung des Anspruchs Sache der zuständigen kantonalen Behörden bei der Behandlung eines entsprechenden Gesuchs sein wird) und damit die vom BFM verfügte Wegweisung und der angeordnete Vollzug (Dispositivziffern 3-5 der angefochtenen Verfügung) aufzuheben sind,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde im Übrigen abzuweisen ist,
dass die Kosten des Verfahrens in der Regel nach dem Grad des Durchdringens zu verlegen sind,
dass trotz der Aufhebung der Ziffern 3-5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung nicht von einem teilweisen Obsiegen auszugehen ist, da aus asylrechtlichen Gründen auch diesbezüglich ein Abweisung hätte erfolgen müssen und die vor der Heirat erfolgte Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung ohne Erfolgschancen war,
dass somit die Verfahrenskosten von Fr. 600.- (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 2. April 2013 bezahlten Kostenvorschuss im selben Betrag zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass mit der gleichen Begründung keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuches (Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung) abgewiesen.
Die den Wegweisungspunkt betreffenden Dispositivziffern 3-5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger
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