Entscheiddatum: 12.09.2024Publikationsdatum: 25.09.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1264/2024
Urteil vom 12. September 2024 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), (Beschwerdeführer) B._______, geboren am (...), (Beschwerdeführerin) und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Russland, alle vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin; Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 25. Januar 2024 / N (...).
A.
A.a Das SEM trat mit Verfügung vom 30. Juni 2023 nicht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 17. Mai 2023 ein und verfügte ihre Überstellung in den für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Kroatien.
Im Rahmen des ordentlichen Dublinverfahrens legten die Beschwerdeführenden unter anderem Kopien ihrer russischen Pässe ins Recht.
A.b Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (...) ab, womit der Nichteintretensentscheid vom 30. Juni 2023 am 18. Juli 2023 in Rechtskraft erwuchs.
A.c Gemäss dem Kontrollblatt des SEM vom 23. August 2023 galten die Beschwerdeführenden seit dem 10. August 2023 als verschwunden und waren unbekannten Aufenthalts.
A.d Am 23. August 2023 teilte das SEM den kroatischen Behörden mit, die Überstellung könne vermutlich nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten erfolgen, weil die Beschwerdeführenden untergetaucht seien. Es ersuchte um eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate (demnach bis zum 21. Dezember 2024) gemäss Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
B.
Am 29. Dezember 2023 meldeten sich die Beschwerdeführenden im Bundesasylzentrum E._______ und gelangten mit einer als "Wiederaufnahme Asylverfahren" bezeichneten Eingabe vom 12. Januar 2024 an das SEM. In ihrer Eingabe machten sie sinngemäss geltend, sie hätten sich nach dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens während mehr als drei Monaten in F._______ (G._______) - und damit ausserhalb des Hoheitsgebiets der Dublin-Mitgliedstaaten - aufgehalten, weshalb die Zuständigkeit Kroatiens für die Behandlung ihres Asylgesuchs erloschen sei. Konkret hätten sie die Schweiz am (...) August 2023 mit Hilfe eines Schleppers verlassen und sich am (...) bei der russischen Vertretung in H._______/I._______ vorläufige Reisedokumente ausstellen lassen. Am (...) August 2023 seien sie mit dem Schlepper nach G._______ gelangt und am (...) August 2023 in F._______ angekommen. Dort habe ihnen der Schlepper geholfen eine Wohnung zu mieten. Ursprünglich hätten sie geplant, 18 Monate in G._______ zu bleiben; ihr Anwalt in der Schweiz habe ihnen dazu geraten, damit die Zuständigkeit Kroatiens für die Behandlung ihrer Asylgesuche erlösche. Sie hätten einen Mietvertrag gehabt, seien in G._______ aber nicht gemeldet gewesen. Deswegen seien sie von einem Mann in Polizeiuniform, der sich als Bezirksinspektor vorgestellt habe, erpresst worden. Dieser habe von ihnen monatlich 200 Dollar gefordert, ansonsten er sie wegen illegalen Aufenthalts anzeigen würde. Die Tochter der Beschwerdeführenden habe am (...) Oktober 2023 wegen starker Zahnschmerzen im (...) F._______ behandelt werden müssen und die Beschwerdeführerin sei Ende November 2023 wegen einer Coronavirus-Infektion fünf Tage im Krankenhaus in F._______ gewesen. Während des Krankenhausaufenthalts der Beschwerdeführerin sowie auch zwei Wochen danach sei der Bezirksinspektor erneut erschienen und habe höhere Schweigegelder gefordert. Am (...) Dezember 2023 habe der Beschwerdeführer sich mit dem Bezirksinspektor einigen können. Daraufhin hätten sie den Entschluss gefasst, G._______ zu verlassen. Am (...) Dezember 2023 seien sie mit Hilfe des Schleppers über J._______ in die Schweiz gereist, wo sie am 26. Dezember 2023 angekommen seien.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden einen Mietvertrag für eine Wohnung in F._______ vom (...) August 2023, betreffend die Tochter eine Bescheinigung des (...) F._______ vom (...) Oktober 2023 sowie betreffend die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht eines Krankenhause in F._______ vom (...) Dezember 2023 (alle in Kopie inkl. Übersetzung) ein.
C. Das SEM nahm die Eingabe der Beschwerdeführenden als Wiedererwägungsgesuch entgegen. Mit Verfügung vom 25. Januar 2024 (eröffnet am 1. Februar 2024) wies es das Wiedererwägungsgesuch ab, stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 27. Juni 2023 (recte: 30. Juni 2023) fest und erklärte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D. Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. Februar 2024 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragen sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig zu erstellen und zu würdigen, sowie einen neuen Entscheid zu fällen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Der Beschwerde lagen die Originale der am 12. Januar 2024 bereits beim SEM in Kopie eingereichten Dokumente (vgl. Bst. B), zwei Screenshots von Whatsapp-Nachrichten (inkl. Übersetzung) sowie eine Fürsorgebescheinigung bei.
E. Die zuständige Instruktionsrichterin setzte am 28. Februar 2024 mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus und gewährte den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 4. März 2024 die unentgeltliche Prozessführung, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hielt daran fest, dass der Vollzug der Wegweisung einstweilen ausgesetzt bleibt und gab dem SEM Gelegenheit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen.
F. Mit Vernehmlassung vom 11. März 2024 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung.
G. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 18. März 2024 zur Replik zugestellt. Innert der angesetzten Frist wurde keine Replik eingereicht.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG und somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
3.2 Mit dem Wiedererwägungsgesuch wird in der Regel die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).
3.3 Im vorliegenden Fall hat das SEM die Eingabe vom 12. Januar 2024 als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert und ist darauf eingetreten. Diese Qualifikation ist nicht zu beanstanden, da die Beschwerdeführenden keine neuen Asylgründe, sondern nachträglich eingetretene Tatsachen (angeblicher Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums von mehr als drei Monaten) geltend machen, welche ihrer Auffassung nach geeignet sind, eine erneute Zuständigkeitsprüfung respektive die Durchführung des nationalen Asylverfahrens zu rechtfertigen. Ausserdem konnte die Dublin-Überstellung infolge temporären Untertauchens der Beschwerdeführenden nicht stattfinden. In solchen Fällen ist bei einem Folgegesuch nicht von einem Dublin-Mehrfachgesuch, sondern ebenfalls von einem Wiedererwägungsgesuch auszugehen (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 4).
Soweit die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe die formelle Rüge erheben, der rechtserhebliche Sachverhalt sei vollständig zu erstellen und zu würdigen und es sei ein neuer Entscheid zu fällen, wird diese in der Beschwerde nicht weiter begründet. Im Übrigen ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig und richtig festgestellt worden wäre. Eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung war den Beschwerdeführenden offensichtlich ohne Weiteres möglich. Es besteht somit kein Anlass, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an das SEM zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.
5.1 Das SEM begründete die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs damit, dass die eingereichten Unterlagen der Beschwerdeführenden nicht dazu geeignet seien, einen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums für eine Zeitspanne von mehr als drei Monaten zu belegen. Bei den eingereichten Unterlagen handle es sich nicht um offizielle Dokumente beziehungsweise nur um Nachweise von kurzen, zeitlich punktuellen Ereignissen. Dem eingereichten Mietvertrag komme kein Beweiswert zu, da derartige Dokumente leicht gefälscht oder käuflich erworben werden könnten. Ein Mietvertrag für eine Wohnung stelle auch keinen Beleg für eine tatsächliche und durchgehende Anwesenheit dar. Die eingereichten Arztatteste würden ebenfalls keinen genügenden Nachweis erbringen. Auch diese seien leicht zu fälschen und/oder käuflich zu erwerben. Offizielle Ein- und Ausreisestempel aus G._______, ein Land, in das die Beschwerdeführenden visumsfrei einreisen könnten, hätten sie genauso wenig vorgelegt, wie eine (...) Aufenthaltsbewilligung oder einen Registrierungsnachweis. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich in H._______ Ersatzdokumente hätten ausstellen lassen, obwohl sie gleichzeitig vorgebracht hätten, illegal mit einem Schlepper nach G._______ gelangen zu wollen. Der Aufenthalt der Beschwerdeführenden in G._______ erscheine somit unglaubhaft. Insgesamt könnten sie nicht belegen, dass sie seit ihrem Untertauchen den Dublin-Raum für mehr als drei Monate verlassen hätten, weshalb nicht von einem Erlöschen der Zuständigkeit der kroatischen Behörden gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO ausgegangen werden könne. Die Vorbringen im Zusammenhang mit der befürchteten Kettenabschiebung aus Kroatien sowie den systemischen Schwachstellen in Kroatiens Asyl- und Aufnahmesystem seien bereits im Nichteintretensentscheid des SEM vom 27. Juni 2023 (recte: 30. Juni 2023) und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) gewürdigt worden. Hierzu seien keine neuen Beweismittel vorgelegt worden, weshalb sich diesbezüglich an der Einschätzung des SEM nichts geändert habe. Somit lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 15. Mai 2023 (recte: 30. Juni 2023) beseitigen könnten.
5.2 Zur Begründung ihres Rechtsmittels brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, sie hätten den Dublin-Raum für mehr als drei Monate verlassen, weshalb die Zuständigkeit des ursprünglich zuständigen Dublin-Mitgliedstaats Kroatien mittlerweile erloschen sei. Das SEM sei somit verpflichtet, ihre Asylgesuche zu prüfen. Die zahlreich eingereichten Beweismittel würden belegen, dass sie sich im Zeitraum vom (...) August 2023 bis (...) Dezember 2023 in G._______ aufgehalten hätten. Um sich nötigenfalls ausweisen zu können, hätten sie sich in I._______ russische Pässe ausstellen lassen; für den Grenzübertritt seien ihre Pässe nicht gedacht. Da sie sich in J._______ nicht als russische Staatsbürger zu erkennen geben wollten, hätten sie die Grenze zwischen J._______ und G._______ illegal passiert, weshalb sie sich in G._______ auch nicht offiziell hätten registrieren lassen können. Da sie in G._______ in finanzielle Schwierigkeiten geraten seien, hätten sie die Miete für die Monate Januar und Februar (Annahme Gericht: 2024) nicht bezahlen können. Der Vermieter habe sich deswegen per WhatsApp-Nachricht mit einer (...) Telefonnummer gemeldet. Die eingereichten medizinischen Berichte würden belegen, dass die Beschwerdeführenden in G._______ medizinisch behandelt worden seien.
5.3 In der Vernehmlassung führt das SEM im Wesentlichen aus, die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführenden sei vorliegend bereits am 21. Juni 2023 mit der Übersendung der kroatischen Zustimmung an das SEM erfolgt. Der im Gesuch vom 12. Januar 2024 vorgebrachte durchgehende und mehrmonatige Aufenthalt der Beschwerdeführenden ausserhalb des Dublin-Raums habe sich als nicht glaubhaft, nicht plausibel und vor allem als unbelegt erwiesen. Im Übrigen verweise es auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an welchen es vollumfänglich festhalte.
Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist vorab auf die zutreffende Argumentation des SEM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Ergänzend wird Folgendes festgehalten:
6.1 Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO sieht vor, dass die Pflicht eines Mitgliedstaats zur Aufnahme eines Antragsstellers gemäss Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO erlischt, wenn der Nachweis gelingt, dass die betreffende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat. Dieser Nachweis ist den Beschwerdeführenden gestützt auf die mit der Eingabe vom 12. Januar 2024 und der Beschwerde eingereichten Beweismittel nicht gelungen.
6.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das SEM zu Recht festgestellt hat, dass es sich bei den eingereichten Unterlagen um nicht offizielle Dokumente handelt, die, da sie leicht gefälscht oder käuflich erworben werden können, einen geringen Beweiswert aufweisen.
6.2.1 Bezüglich des erst auf Beschwerdeebene im Original eingereichten Mietvertrags ist überdies in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass dieser - selbst bei unterstellter Authentizität - keinen Beleg für die behauptete tatsächliche Anwesenheit der Beschwerdeführenden in G._______ darstellt. Ferner fällt auf, dass die mit der Beschwerde eingereichte Whatsapp-Nachricht, die belegen soll, dass der Vermieter der Wohnung in F._______ bei den Beschwerdeführenden die Bezahlung der Miete eingefordert habe, nicht wie behauptet dem Vermieter zugeordnet werden kann. Der Name des Vermieters lautet gemäss dem eingereichten Mietvertrag K._______ (A2 BM 3 und 4). Die Whatsapp-Nachricht wurde jedoch vom Account einer Person namens L._______ versendet (Beschwerdebeilage 3).
6.2.2 Bei den ebenfalls erst auf Beschwerdeebene im Original eingereichten ärztlichen Attesten betreffend die Beschwerdeführerin und die Tochter handelt es sich um Unterlagen betreffend kurze, zeitlich punktuelle Ereignisse, welche - bei unterstellter Authentizität - höchstens eine kurzzeitige Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten belegen könnten, nicht jedoch den behaupteten mehr als dreimonatigen Aufenthalt in G._______.
6.2.3 Darüber hinaus hat das SEM richtigerweise festgestellt, dass Ungereimtheiten in den Angaben der Beschwerdeführenden bestehen. Neben den in der angefochtenen Verfügung erwähnten Widersprüchen ist weiter nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer einerseits Kroatien verlassen haben will, weil dort die Gefahr bestanden habe, (...) zu werden, sich aber andererseits zur Ausstellung von Ersatzdokumenten persönlich zur russischen Vertretung in H._______ begeben haben will (A2 S. 2). In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden diese angeblich am (...) in H._______ ausgestellten russischen Ersatzdokumente weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene eingereicht haben und auch im auf den 23. August 2023 datierten Mietvertrag der am (...) ausgestellte russische Pass des Beschwerdeführers erwähnt ist (A2 BM 3 und 4), obwohl beschwerdeweise vorgebracht wurde, die Beschwerdeführenden hätten sich in I._______ neue Pässe ausstellen lassen, um sich ausweisen zu können. Darüber hinaus bestehen Unklarheiten bezüglich des Zeitpunkts ihrer Ausreise aus G._______. So erfolgte gemäss ihren Angaben die Planung der Ausreise am (...) Dezember 2023 und somit - nicht nachvollziehbar - erst nach der Ausreise, welche am (...) Dezember 2023 erfolgt sei (A2 S. 3). Die in der Beschwerde erwähnten Fotos zum Beleg ihres Aufenthalts in G._______ wurden entgegen der Zusicherung der Beschwerdeführenden ebenfalls nicht eingereicht (Beschwerde S. 3).
6.2.4 Insgesamt sind die eingereichten Beweismittel und die Vorbringen der Beschwerdeführenden demnach offenkundig nicht geeignet, ihren behaupteten dreimonatigen Aufenthalt ausserhalb des Hoheitsgebiets der Dublin-Mitgliedstaaten glaubhaft zu machen geschweige denn zu beweisen.
6.3 Nach dem Gesagten liegen keine Gründe vor, welche eine Wiedererwägung des ursprünglichen Dublin-Entscheids vom 30. Juni 2023 rechtfertigen würden. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch somit zu Recht abgewiesen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Der am 28. Februar 2024 angeordnete und mit Zwischenverfügung vom 4. März 2024 einstweilen aufrechterhaltene Vollzugsstopp fällt dahin.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 4. März 2024 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und nicht von einer massgeblichen Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eliane Hochreutener
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