Entscheiddatum: 29.07.2013Publikationsdatum: 13.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-1246/2013
Urteil vom 29. Juli 2013 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),Richter Thomas Wespi, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Februar 2013 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (Jaffna), verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am (...). Auf dem Luftweg gelangte er von Colombo über Dubai nach Rom und von dort in einem Auto am 25. August 2009 in die Schweiz; gleichentags suchte er um Asyl nach. Am 1. September 2009 wurde er zur Person (BzP) befragt; am 14. September 2009 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen
Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer geltend, er habe (...) die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) mit Nahrungsmitteln unterstützt und sei deshalb (...) von der sri-lankischen Armee in das Camp C._______ mitgenommen worden; dort habe man ihn verhört und geschlagen. Am nächsten Tag sei er freigelassen worden. Man habe ihm gesagt, er dürfe die Wohnung nicht verlassen und müsse zur Verfügung stehen. Am (...) sei er von Soldaten und der Eelam People's Democratic Party (EPDP) erneut festgenommen und in das Camp gebracht worden. Während der Haft sei er wiederum verhört und geschlagen worden. (...) habe man ihn freigelassen. Als am (...) auf einem Tempelareal in Colombo ein (...) von Mitgliedern der EPDP getötet worden sei, sei er dort gewesen und habe den Täter gesehen. Er sei zu diesem Vorfall befragt worden. Am (...) habe man ihn freigelassen. Zwar hätte er sich (...) wieder melden müssen, aber er habe Angst gehabt, sich deshalb drei Tage bei einem Verwandten versteckt und danach (...) verlassen. In der Anhörung führte er zudem aus, er sei anlässlich der ersten Festnahme am Morgen vor der Freilassung von Mitgliedern des Criminal Investigation Department (CID) und bei der zweiten Festnahme während des Verhörs von Leuten der EPDP gefoltert worden.
Der Beschwerdeführer reichte zur Stützung der Vorbringen seine sri-lankische Identitätskarte zu den Akten.
B. Mit am 5. Februar 2013 eröffneter Verfügung vom 4. Februar 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. März 2013 liess der Beschwerdeführer diesen Entscheid anfechten. Er beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung, subeventualiter unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, subsubeventualiter unter Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 die Feststellung der Unzulässigkeit oder der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei dem unterzeichneten Anwalt vor Gutheissung der Beschwerde Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote und zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen; weiter sei ihm mitzuteilen, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion des Verfahrens betraut seien und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken würden. Falls die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, sei es notwendig, den Beschwerdeführer erneut direkt anzuhören und eine angemessene Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel einzuräumen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Vielzahl von Dokumenten zu den Akten (Beilagen 1-72 gemäss Verzeichnis auf S. 52 ff. der Beschwerdeschrift).
Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
D. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2013 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies den Antrag auf Ansetzen einer angemessenen Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung ab, hiess das Ersuchen um Bekanntgabe des Spruchgremiums gut und gab die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt. Den Entscheid über die weiteren Verfahrensanträge verlegte er auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen.
E. Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss fristgerecht ein. Mit Eingabe vom 28. März 2013 reichte er zwei weitere Beweismittel ein.
F. In seiner Vernehmlassung vom 16. April 2013 nahm das BFM zu den Vorbringen in der Beschwerde Stellung, hielt an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G. Mit Replik vom 6. Mai 2013 machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen zu seiner Verfolgungssituation sowie zur Lage in Sri Lanka und reichte hierzu zwei Beweismittel zu den Akten.
In seiner Eingabe vom 31. Mai 2013 machte er zusätzliche Ausführungen zur Situation in Sri Lanka und reichte weitere Beweismittel ein.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer rügt Verfahrensmängel, insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die unvollständige respektive unrichtige Abklärung des Sachverhaltes. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, m.w.H.).
4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlich-en Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, die angefochtene Verfügung verletze, weil die letzte Anhörung über drei Jahre vor deren Erlass stattgefunden und die Vorinstanz es unterlassen habe, den Beschwerdeführer nochmals anzuhören, den Anspruch auf rechtliches Gehör. Da sich die Situation in Sri Lanka heute anders darstelle als im Zeitpunkt der Bundesanhörung, hätte das Bundesamt ihn erneut befragen oder ihm zumindest Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme geben müssen. Insbesondere hätte er vorgängig mit den Informationen des BFM zur Ermordung (...) konfrontiert werden müssen, da diese seinen Vorbringen klar widersprechen würden.
4.2.2 Bezüglich dieser Rüge ist festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Gesuch-stellers findet (Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner letzten Befragung vom 14. September 2009 bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung keine aktuellen Ereignisse zuhanden des BFM vermeldete, weshalb dieses zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm und darauf verzichtete, ihn nochmals anzuhören. An dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass sich die Situation in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges erheblich geändert hat, zumal die Vorinstanz bezüglich dieser Veränderung ausreichend informiert ist.
4.2.3 Auch bezüglich des Vorfalls vom (...) war das BFM entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht gehalten, ihn neuerlich anzuhören respektive mit der erfolgten Verurteilung zu konfrontieren. In der Anhörung vom 14. September 2009 wies er lediglich darauf hin, dass er den Täter gesehen und ein Freund dies der EPDP verraten habe. Die in der Beschwerde erwähnten Zweifel an der Täterschaft der nach dem Anschlag verhafteten Person bestanden gemäss den eingereichten Berichten bereits kurz nach der erfolgten Verhaftung eines Verdächtigen (...). Dieser bereits zu Beginn des Asylverfahrens bestehende Umstand und die unterdessen erfolgte Verurteilung rechtfertigen keine neuerliche Anhörung des Beschwerdeführers. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
4.2.4 Das Bundesamt bezweifelte im angefochtenen Entscheid den Wahrheitsgehalt der Aussagen. Bezüglich des Wegzugs der Eltern und der Ehefrau aus dem heimatlichen Dorf liess es die Frage der Glaubhaftigkeit offen und wies darauf hin, dass davon auszugehen sei, er verfüge in B._______ über ein gutes Beziehungsnetz, welches die Reintegration erleichtern werde. Das Bundesamt war daher vorliegend nicht verpflichtet, vor seinem Entscheid Erkundungen zur familiären Situation im Heimatstaat einzuholen.
5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzu-geben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 630).
Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die Beschwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde liegende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochtenen Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 79 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-36/2008 vom 30. November 2011, E. 5.1).
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Bundesamt habe den Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt, da es ihn nicht mit seinen Quellen über die Ermittlung des Täters vom (...) konfrontiert habe. Den öffentlich zugänglichen Quellen sei zu entnehmen, dass der Täter bereits beim Anschlag (...) verhaftet worden sei. Es sei ihnen aber auch zu entnehmen, dass weite Kreise starke Zweifel an dessen Täterschaft äusserten. Eine breite Mehrheit mache die sri-lankische Regierung und die EPDP für den Anschlag verantwortlich. Die Regierung habe unter Druck gestanden, einen Täter auszumachen, Zeugen seien bedroht sowie eingeschüchtert und von der Regierung offensichtlich nicht ausreichend geschützt worden. Es sei durchaus glaubhaft, dass er eineinhalb Jahre nach der Ermordung (...) festgenommen und darüber befragt worden sei. Da er den Täter gesehen habe, stelle er eine grosse Gefahr für die sri-lankischen Sicherheitskräfte dar. Durch den Kontext der Verurteilung des mutmasslichen Täters ergebe sich eine asylrelevante Gefährdungssituation für ihn.
Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der erfolgten Verurteilung und den Zweifeln an der Schuld der verurteilten Person geltend macht, er hätte mit den öffentlich zugänglichen Quellen konfrontiert werden müssen, kann auf die Ausführungen in der vorstehenden Erwägung 4.2.3 verwiesen werden. Es bestand kein Anlass, den Beschwerdeführer mit diesen Quellen zu konfrontieren, welche sich auf Umstände beziehen, die sich im Laufe des Verfahrens kaum verändert haben. Angesichts seiner Aussagen war das BFM nicht gehalten, weitergehende Abklärungen hierzu zu tätigen. Die diesbezüglich erhobene Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, ist nach dem Gesagten unbegründet.
5.2.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer, im (...) sei seine Ehefrau in Colombo vorübergehend festgenommen worden, was vermutlich mit der Suche nach ihm zusammenhänge. Dieser Sachverhalt sei rechtserheblich und müsse vollständig und richtig abgeklärt werden. Zudem sei er Mitbegründer der Homepage (...). Dieses Projekt der systematischen Dokumentierung von schweren Menschenrechtsverletzungen stelle eine grosse Gefahr für die sri-lankischen Behörden dar. Auch dieser Sachverhalt sei rechtserheblich und müsse vollständig und richtig abgeklärt werden.
Bezüglich dieser Rügen ist auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers zu verweisen. Da es sich um Sachverhalte handelt, welche sich spezifisch auf ihn beziehen und ihrer Natur nach von ihm dem Bundesamt zugetragen werden müssen, war er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten, auf die neuen Umstände aufmerksam zu machen. Eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch das BFM ist nicht ersichtlich.
5.2.3 Der Sachverhalt sei gemäss der Beschwerde auch deshalb unvollständig abgeklärt worden, weil das Bundesamt es unterlassen habe, länderspezifische Informationen zu erheben, und weil sich keine Länderberichte bei den Akten befinden würden.
Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich - vor allem auch in Berücksichtigung der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2011/24) - nicht, dass das BFM die aktuellen Länderinformationen über Sri Lanka unberücksichtigt gelassen hätte. Allein aus der Tatsache, dass in der angefochtenen Verfügung keine Länderberichte erwähnt wurden und sich keine solchen in den Akten finden, kann nicht der Schluss gezogen werden, es seien keine Länderberichte oder sonstigen länderspezifischen Informationen berücksichtigt worden. Da sich zudem das BFM mit ausreichender Begründung und unter Hinweis auf die Entwicklung der Sicherheitslage und der Lebensumstände im heutigen Zeitpunkt zum Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka geäussert hat, sind der angefochtenen Verfügung keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, welche den Schluss zuliessen, es habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive die Begründungspflicht verletzt.
5.3 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers, die Verfügung des BFM vom 4. Februar 2013 sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen unvollständiger oder unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.
Da die Vorinstanz den Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt hat, besteht vorliegend kein Grund, auf Beschwerdestufe eine zusätzliche Anhörung durchzuführen oder weitere Beweismassnahmen anzuordnen. Der Beschwerdeführer hat hinreichend Gelegenheit gehabt, zu seinen Asylgründen und zu seiner aktuellen Situation Stellung zu nehmen; er hat sich in der Beschwerde und in den weiteren Eingaben ausführlich geäussert sowie zahlreiche Beweismittel eingereicht. Der Antrag, er sei erneut anzuhören, ist daher abzuweisen.
6.1 Der Beschwerdeführer führt zum materiellen Recht aus, die Vorinstanz habe Bundes- und Völkerrecht verletzt, insbesondere Art. 3 und 7 AsylG, Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
6.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.3 Nach der Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, oder wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft solche Nachteile befürchten muss. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss nicht nur sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Entsprechend sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland im Zeitraum zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1, BVGE 2007/31 5.3, m.w.H.).
7.1 Zur Begründung seines angefochtenen Entscheides führt das BFM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden verschiedene Widersprüche aufweisen. So habe er beispielsweise anlässlich der Befragung vorgebracht, bei seiner ersten Freilassung (...) sei ihm gesagt worden, er dürfe seine Wohnung nicht verlassen und müsse verfügbar bleiben, bei der Anhörung hingegen habe er angegeben, sich lediglich verfügbar zu halten. Auch bezüglich des Grundes, weshalb ihn die EPDP ein drittes Mal habe anhören wollen, habe er sich widersprochen. Ausserdem habe er zunächst angegeben, keine anderen Leute zu kennen, welche auch verhaftet und verhört worden seien, später jedoch einen Freund erwähnt, welcher vor ihm verhaftet worden sei und ihn denunziert haben soll. Schliesslich habe er bei der Befragung angegeben, während der Verhöre geschlagen worden zu sein, bei der Anhörung habe er sich indessen korrigiert und gesagt, er sei gefoltert worden und habe seine Verletzungen danach ärztlich behandeln lassen müssen. Er habe keinen der genannten Widersprüche aufzuklären vermocht.
Es sei nicht glaubhaft, dass die LTTE rein zufällig auf jemanden zugehen und ihn bitten würden, sich um ihr Essen zu kümmern. Weiter erscheine es nicht plausibel, dass diese mehrmals Essenspakete bei ihm zu Hause abgeholt hätten, wenn der Beschwerdeführer bestrebt gewesen sei, dass niemand von seiner Tätigkeit für die LTTE erfahre. Es sei nicht anzunehmen, dass er bei seiner ersten Verhaftung bereits nach einem Tag freigelassen worden wäre, wenn er tatsächlich die Nahrungsbeschaffung eingeräumt, jedoch angegeben hätte, das Versteck der LTTE nicht zu kennen. Das Vorbringen zur zweiten Verhaftung sei in mehrfacher Hinsicht unlogisch. Es sei nicht ersichtlich, warum ausgerechnet er zum Attentat (...) hätte befragt werden sollen, da gemäss seinen Angaben viele Hindus im Tempel zugegen gewesen waren. Es erscheine nicht plausibel, dass die EPDP ihn wegen der Befürchtung verhört habe, er würde die Tat einem Gericht erzählen, zumal der Anschlag im Zeitpunkt des Verhörs bereits eineinhalb Jahre zurückgelegen habe. Ausserdem sei der Täter gemäss öffentlich zugänglichen Quellen bereits kurz nach dem Anschlag festgenommen worden.
Dass nach dem Anschlag (...) ein vermeintlicher Täter angeschossen und diesem der Mord fälschlicherweise angehängt worden sei, mache der Beschwerdeführer erst auf Beschwerdeebene geltend; dieses Vorbringen sei deshalb als nachgeschoben und unglaubhaft zu bezeichnen. Ausserdem habe der Mord an einem öffentlichen Ort in Gegenwart vieler Menschen stattgefunden, weshalb es etliche weitere Zeugen geben müsste und nicht nachvollziehbar sei, weshalb gerade er eine Gefahr für die Sicherheitskräfte sein sollte. Auf der von ihm mitbegründeten Website sei sein Name nicht vollständig und zudem in anderer Schreibweise angegeben, weshalb er in diesem Zusammenhang nichts zu befürchten habe.
7.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, die Glaubhaftigkeitsprüfung des Bundesamtes sei nicht korrekt und bestehe aus einer Auflistung von vermeintlichen oder tatsächlichen Widersprüchen, statt sich am Vorhandensein von Realkennzeichen zu orientieren. Die Protokolle seien von Einschüben und chronologischen Rückbezügen und Erklärungen geprägt, wie sie bei einer glaubhaften Aussage auftreten würden. Eine korrekte Lektüre ergebe, dass der Beschwerdeführer eine Geschichte erzähle, welche er tatsächlich erlebt habe. Es sei durchaus plausibel, dass es bezüglich der Anweisung, er solle seine Wohnung nicht verlassen, zu einem Missverständnis gekommen sei. Da ihn seine Verfolger nicht über ihre Motive informiert hätten, habe er diesbezüglich nur Mutmassungen anstellen können. Zur Frage, ob auch andere Leute, welche er kenne, verhaftet worden seien, habe er nicht widersprüchliche Angaben gemacht. Dass er zunächst von Schlägen und später von Folter gesprochen habe, liege an einer sprachlichen Unschärfe und stelle keinen Widerspruch dar. Die allgemeine Erfahrung und die Logik des Handelns, auf welche sich das Bundesamt berufe, seien rein spekulativer Art. Im Übrigen wäre es den Sicherheitskräften durch die Freilassung des Beschwerdeführers eher möglich gewesen, die gesuchten LTTE-Mitglieder aufzuspüren. Aufgrund des Umstandes, dass er den wahren Täter des Attentats (...) kenne und wisse, dass ein Unschuldiger verurteilt worden sei, sei er in Sri Lanka heute umso mehr gefährdet.
Er habe (...) im grösseren Umfang LTTE-Kämpfer mit Nahrungsmitteln unterstützt, was den sri-lankischen Behörden bekannt sei. Es drohe ihm daher Verfolgung wegen Unterstützung dieser Organisation. Durch seine Zeugenaussage sei er in der Lage zu beweisen, dass die sri-lankischen Behörden nicht den tatsächlichen Attentäter (...) verurteilt hätten, und er könne den wahren Täter mühelos identifizieren, da sich dessen Gesicht in sein Bewusstsein eingeprägt habe. Als Zeuge einer schweren Menschenrechtsverletzung sei er somit hochgradig gefährdet, da nur die physische Liquidierung seine Aussage verhindern könnte. Er sei Mitbegründer einer Homepage, welche die schweren Menschenrechtsverletzungen durch die sri-lankische Regierung und die paramilitärischen Kräfte systematisch dokumentiere, und daher öffentlich bekannt. Wegen dieser exilpolitischen Aktivität würde er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zusätzlich verfolgt. Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft, und es sei ihm Asyl zu gewähren.
Tamilische Rückkehrer würden dem steten Verdacht unterstehen, die LTTE im Ausland unterstützt zu haben. Angesichts der systematischen Kontrolle von rückkehrenden Tamilen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka bereits am Flughafen festgenommen und verhört würde, was mit einer realen Gefahr von Folter und weiteren unvorhersehbaren Konsequenzen verbunden wäre. Auch falls er nach einiger Zeit entlassen würde, bestünde für ihn die unmittelbare Gefahr, Opfer von extralegaler Gewalt oder Tötung zu werden. Er erfülle auch deshalb die Flüchtlingseigenschaft. Der Wegweisungsvollzug sei unzulässig und unzumutbar.
Die Vorbringen zu seinen Beobachtungen anlässlich des Attentats (...) seien nicht nachgeschoben, da die Verurteilung erst im Jahr 2012 erfolgt sei. Es sei ohne Weiteres davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden in der Lage seien, über die IP-Adressen und die E-Mail-Adressen, welche für den Betrieb der von ihm mitgestalteten Internetseite verwendet würden, Rückschlüsse auf seine Person zu ziehen, auch wenn er seinen Vornamen nicht angegeben habe. Da sich das Bundesverwaltungsgericht in einem jüngeren Urteil sachverhaltsmässig und rechtlich völlig unqualifiziert mit der Frage der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe beschäftigt habe, sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden um eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne des Flüchtlingsbegriffes handle, da das Merkmal, in einem Land mit grosser tamilischer Diaspora ein Asylgesuch eingereicht und sich längere Zeit dort aufgehalten zu haben, unabänderlich und die entsprechende Gruppe in der Gesellschaft erkennbar sei. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er als Angehöriger dieser bestimmten sozialen Gruppe unmenschlicher Behandlung und asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden glaubhaft zu machen.
8.2 Zugunsten des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die Möglichkeit eines Missverständnisses bezüglich der mit der Freilassung verbundenen Anweisung, er dürfe seine Wohnung nicht verlassen, zumindest in der Differenzierung zwischen Dorf und Wohnung nicht ausgeschlossen werden kann. Auch trifft es zu, dass er anlässlich der Anhörung in der freien Schilderung der Asylgründe angab, bei der ersten Festnahme sei ihm während der Folterung gesagt worden, seine Freunde hätten dem CID Auskünfte über ihn erteilt (vgl. Akten BFM A7/19 S. 8). Allerdings führte er wenig später aus, in seinem Dorf sei ausser ihm niemand verhaftet worden, und die Freunde, welche den LTTE ebenfalls Nahrung gegeben hätten, lebten nicht mehr dort, um wenige Fragen später wiederum auf einen Freund hinzuweisen, welcher ebenfalls verhaftet worden sei und ihn denunziert habe (vgl. A7/19 S. 14). Es ist daher mit der Vorinstanz festzustellen, dass die diesbezüglichen Aussagen als widersprüchlich oder zumindest nicht konstant zu bezeichnen sind.
Dass er sich bezüglich der Verfolgungsmotive widersprochen habe, weil er über diese nicht informiert worden sei und nur Mutmassungen habe anstellen können, leuchtet nicht ein, zumal sich die Gründe für die Verfolgung zwangsläufig aus den in den Verhören gestellten Fragen ergeben dürften. Ohnehin ist dieses Argument nicht geeignet zu erklären, weshalb er zunächst angab, man habe ihm bei der Freilassung gesagt, wenn er das nächste Mal vorbeikomme, müsse er unbedingt das Versteck der LTTE preisgeben (vgl. A7/19 S. 8), später in derselben Anhörung jedoch angab, nicht zu wissen, weshalb er wieder in das Camp hätte gehen sollen.
Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragung an, bei den Verhören geschlagen worden zu sein. Bei der Anhörung führte er aus, er sei gefoltert worden; er habe seine Kleider ausziehen müssen, seine Hände seien gebunden worden, und die Befrager seien mit einem Schlagstock auf ihn losgegangen, er sei an den Füssen aufgehängt und mit einem kräftigen Wasserstrahl in das Gesicht gespritzt worden. Die persönliche Glaubwürdigkeit von Asylgesuchstellenden ist unter anderem dann fraglich, wenn diese im Laufe des Verfahrens Vorbringen steigern oder unbegründet nachschieben. Das Bundesamt äussert daher berechtigte Zweifel am Wahrheitsgehalt der vorgebrachten Foltererlebnisse. Dass der Beschwerdeführer bei der Befragung daran gehindert worden wäre, die Folterungen zu schildern oder zumindest darauf hinzuweisen, dass er gefoltert worden sei, ist nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer vermochte die im angefochtenen Entscheid aufgezeigten Widersprüche somit insgesamt nicht aufzulösen. In der Beschwerde wird geltend gemacht, seine Aussagen seien geprägt von typischen Einschüben und chronologischen Rückbezügen und Erklärungen, wie sie bei einer glaubhaften Aussage auftreten würden. Diese Meinung kann das Gericht nicht teilen. Vielmehr sind seine Schilderungen weitestgehend chronologisch erfolgt, blieben zumeist oberflächlich und weisen wenig Realkennzeichen auf.
8.3 Die Erwägungen der Vorinstanz zur vorgebrachten Tätigkeit für die LTTE sind nicht zu beanstanden. Es ist angesichts der geschilderten raschen Freilassung zudem davon auszugehen, dass am Beschwerdeführer kein ernsthaftes Verfolgungsinteresse bestand und keine engere Verbindung zu den LTTE angenommen wurde.
Bei der Anhörung brachte der Beschwerdeführer vor, er sei beim Attentat (...) im Tempel zugegen gewesen und habe den Täter gesehen, was sein Freund später den Behörden verraten habe. Die Mörder würden der EPDP angehören, und die EPDP habe Angst, er könnte die Tat einem Gericht erzählen. Er habe ihnen gesagt, er kenne die Täter nicht, worauf er freigelassen worden sei, jedoch wieder in das Camp hätte gehen sollen. Die Vorinstanz weist zunächst zu Recht darauf hin, dass nicht ersichtlich ist, weshalb von den vielen Augenzeugen gerade er zum Vorfall befragt werden soll. Selbst wenn ihn sein Freund verraten haben sollte, ist nicht davon auszugehen, dass seine Aussage im Vergleich zu denjenigen anderer Augenzeugen von besonderem Gewicht wäre. Zwar weist er berechtigterweise darauf hin, dass die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens bezweifelt wird. Dem Bundesamt ist jedoch beizupflichten, dass nicht plausibel erscheint, es sei für die EPDP eineinhalb Jahre nach dem Vorfall und der anschliessenden Verhaftung des Verdächtigen relevant, ob der Beschwerdeführer den Täter gesehen habe, und dies umso mehr, als offenbar andere Zeugen vor Gericht waren, den Verdächtigen jedoch aufgrund von Bandagen nicht hatten identifizieren können. Dass die sri-lankischen Behörden in diesem Fall möglicherweise nicht den wahren Täter verurteilten, vermag für den Beschwerdeführer somit keine Verfolgungsgefahr zu begründen. Im Übrigen erscheint die Behauptung, er könnte den Täter mühelos identifizieren, da sich dessen Gesicht in sein Bewusstsein eingeprägt habe, und damit den sicheren Beweis für die Unschuld der verurteilten Person erbringen, angesichts der vergangenen Zeit von mehr als (...) zweifelhaft.
8.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei seit seiner Flucht regelmässig an seinem früheren Wohnort gesucht worden. Im (...) sei seine Ehefrau vorübergehend festgenommen worden. Das entsprechende Gerichtsverfahren, welches mit der Suche nach ihm zusammenhängen dürfte, laufe noch; am (...) werde ein weiterer Gerichtstermin stattfinden. Diese erst auf Beschwerdeebene vorgebrachte Behauptung blieb jedoch bis auf ein von ihm verfasstes Schreiben mit Kopie eines Fotos, welches seine Frau im Gefängnis zeigen soll, unbelegt. Indessen ist die Frau auf dem Bild nicht gut erkennbar und damit nicht als seine Ehefrau identifizierbar. Zudem ist der Grund für die vorgebrachte Verhaftung nicht bekannt, weshalb kein Zusammenhang zu einer Suche nach dem Beschwerdeführer hergestellt werden kann. Auf das Ansetzen einer Frist zur Beibringung von Dokumenten aus dem Gerichtsverfahren ist zu verzichten, zumal seit Einreichung der Beschwerde mehrere Monate verstrichen sind und der Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit gehabt hätte, allfällige Beweismittel in das Recht zu legen.
8.5 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden.
Das Bundesverwaltungsgericht geht auch in Anbetracht der jüngeren Lageentwicklung nicht davon aus, dass abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller generell Gefahr laufen, asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich seit bald vier Jahren in der Schweiz aufhält und ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag deshalb nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, er habe sich im Umfeld der LTTE bewegt. Er hat deshalb auch nicht wegen seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe Verfolgung zu befürchten; es erübrigt sich, auf die in der Replik gemachten Ausführungen zur Definition der "bestimmten sozialen Gruppe" näher einzugehen.
Die auf Beschwerdeebene neu vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit als Mitbetreiber einer Homepage belegt er durch die Einreichung eines Ausdrucks der auf dieser aufgeführten Kontakte und führt aus, er sei deshalb öffentlich bekannt. Es sei davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden in der Lage seien, über die IP-Adressen und die E-Mail-Adressen Rückschlüsse auf seine Person zu ziehen. Die Vorinstanz wies indessen in ihrer Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass er als Technical Officer nicht den Inhalt der Seite bestimmt. Ausserdem wird auf der Seite lediglich sein Vorname in veränderter Schreibweise erwähnt. Es wird nicht geltend gemacht, dass er als Administrator der Seite registriert wäre, und solches ergibt sich auch nicht aus den vorliegenden Akten. Dass aus den verwendeten IP-Adressen und E-Mail-Adressen Rückschlüsse auf seine Person möglich wären, bleibt eine unbelegte Behauptung und ist vorliegend nicht anzunehmen, zumal er nicht darlegt, um welche E-Mail-Adressen es sich handeln sollte und welche IP-Adresse mit seiner Person in Verbindung gebracht werden könnte. Angesichts dessen ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund dieser Tätigkeit identifiziert werden könnte, weshalb kein Anlass zur Annahme besteht, er habe sich persönlich in einer Art und Weise exilpolitisch betätigt, die ihn besonders exponieren würde. Somit liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er wegen der Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte.
8.6 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, er habe ernsthafte Nach-teile im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt oder befürchten müssen oder er müsse solche für die Zukunft befürchten. Die Vorinstanz hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerisch-en Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Er gehört keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risikogruppe an, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihm drohe im Rahmen der routinemässigen Überprüfung bei der Rückkehr diesbezüglich eine unmenschliche Behandlung. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Eine andere Einschätzung vermag auch der Verweis des Beschwerdeführers auf den von einem Richter des britischen "High Court" verfügten Vollzugsstopp betreffend vierzig abgewiesene tamilische Asylsuchende nicht zu rechtfertigen. Auch die britischen Behörden gehen nicht von einer generellen Unzulässigkeit des Vollzugs aus, sondern nehmen - gleich wie das Bundesverwaltungsgericht und der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) - jeweils eine einzelfallbezogene individuelle Prüfung vor. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
10.2
10.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
10.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts die allgemeine Lage in diesem Land erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. a.a.O., E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten Vanni-Ge-bietes) keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell un-zumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich allerdings beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit ist dabei auch dem zeitlichen Element Rechnung zu tragen.
Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass diese auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen können, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat, und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1).
10.2.3 Der gemäss Aktenlage junge und gesunde Beschwerdeführer hat Sri Lanka nach Beendigung des Krieges und der Niederlage der LTTE im Mai 2009 verlassen. Er stammt aus B._______ bei Jaffna, wo er seit seiner Geburt gelebt und mehrere Jahre in einer Druckerei gearbeitet hat. Gemäss seinen Angaben haben seine Eltern und seine Ehefrau das Dorf nach seiner Ausreise ebenfalls verlassen. Er habe keinen Kontakt zu ihnen; den Akten ist nicht zu entnehmen, dass er sich während des Asylverfahrens um eine Kontaktaufnahme mit ihnen bemüht hätte. Auf Beschwerdeebene war es ihm jedoch offensichtlich möglich, seine Ehefrau zu kontaktieren, weshalb vermutet werden darf, dass auch die Kontaktaufnahme mit den Eltern möglich oder sogar bereits erfolgt ist. Es ist auch nicht auszuschliessen, dass mit dem Fehlen von Angaben betreffend den Verbleib seiner Familie das Erfordernis eines tragfähigen Beziehungsnetzes als Voraussetzung für eine Rückkehr nach Sri Lanka ins Kalkül gezogen wurde. Letztlich ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz vorliegend davon auszugehen, dass er in seinem Dorf auch ausserhalb der Familie über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
10.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 27. März 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub
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