Entscheiddatum: 18.11.2010Publikationsdatum: 29.11.2010
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1173/2008/ame
{T 0/2}
Urteil vom 18. November 2010
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
Parteien
A._____, geboren (...),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Januar 2008 / N (...).
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 25. Juni 2007, gelangte über Italien am 6. August 2007 in die Schweiz und suchte gleichentags im Empfangs- und Ver-fahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach.
A.b Am 7. August 2007 wurde der Beschwerdeführer summarisch zur Person und zu seinen Asylgründen befragt, und am 20. September 2007 erfolgte die direkte Bundesanhörung. Dabei brachte der Be-schwerdeführer vor, er sei srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._____ (Jaffna) mit letztem Wohnsitz in C._____. Seine Familie habe in den Jahren 1995 und 1996 die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt. Nach dem Einmarsch der srilanki-schen Armee im Jahre 1996 habe diese mehrere Männer aus dem Dorf verschleppt, darunter auch seinen Vater, welcher seither als ver-schollen gelte und vermutlich von der Armee getötet worden sei. Er habe die Schule abbrechen müssen, um seinem Grossvater in der Landwirtschaft zu helfen. Nachdem sich die LTTE-Anhänger aufgrund des Friedensabkommens vom Jahre 2002 wieder hätten frei bewegen können, sei er von diesen gezwungen worden, der Organisation beizu-treten. Er habe im Vanni-Gebiet während sechs Monaten eine militäri-sche Ausbildung erhalten und sei anschliessend nach C._____ ge-schickt worden. Als sich im Jahre 2004 die Karuna-Gruppe von den LTTE abgespalten habe, sei er zu dieser gegangen. In der Folge sei es ihm weder möglich gewesen, in das von den LTTE kontrollierte Vanni-Gebiet zurückzukehren, noch sich von der Karuna-Gruppe zu lösen. Er habe mehrmals versucht, aus dem Camp, wo man ihn gegen seinen Willen festgehalten habe, zu fliehen. Nachdem er dort einen Bekann-ten aus B._____ getroffen und diesem sein Problem geschildert habe, habe ihm dieser die Flucht ermöglicht und ihn zunächst nach D._____ und später nach Colombo gebracht. Während seines zehntägigen Aufenthalts in Colombo habe ihm sein Grossvater seine Geburtsurkunde gebracht, Kontakt zu einer Schlepperorganisation aufgenommen und seine Ausreise organisiert. Der Bruder des Bekannten habe ihn am 25. Juni 2007 auf ein Frachtschiff gebracht. Während der vierwöchigen Überfahrt habe er den Laderaum nie verlassen, und er sei schliesslich an einem ihm unbekannten Ort in Italien von Bord gegangen, von wo ihn ein ihm unbekannter Weisser mit dem Auto nach Basel gebracht habe. Die Grenze habe er - ohne kontrolliert worden zu sein - am 6. August 2007 passiert.
A.c Der Beschwerdeführer gab weiter an, seit seinem Weggang in das Vanni-Gebiet im Jahre 2002 keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter und zu den Geschwistern gehabt zu haben. Vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat habe er vom Grossvater mütterlicherseits erfahren, dass seine Mutter wegen der Behelligungen durch die srilankischen Sicher-heitskräfte das Dorf ebenfalls verlassen habe und mit seinen Ge-schwistern nach E._____ (Vanni-Gebiet) gezogen sei. Er habe im Heimatstaat weder einen Pass noch eine Identitätskarte besessen oder beantragt und nie irgendwelche Identitätspapiere benötigt.
A.d Er könne nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren, da landesweit nach ihm gesucht werde. Insbesondere sei eine Rückkehr in die von den LTTE kontrollierten Gebiete im Norden Sri Lankas nicht möglich, da er befürchte, dort wegen seiner Tätigkeit für die Karuna-Gruppe verfolgt und getötet zu werden.
B.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im Asylpunkt führte das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfah-rens widersprüchliche Aussagen zu wesentlichen Punkten seiner Vor-bringen gemacht. Insbesondere sei er nicht in der Lage ge-wesen, übereinstimmende Angaben zum Aufenthalt im Camp der Ka-runa- Fraktion, zu dessen Lage und zu den Umständen seiner Flucht aus dem Camp zu machen. Obschon er sich eigenen Angaben zufolge während vier Jahren dort aufgehalten habe, habe er weder das Lager noch einen Tagesablauf oder eine Ausbildung detailliert schildern kön-nen. Sodann seien auch seine Aussagen betreffend Aufbau und Orga-nisation der LTTE beziehungsweise der Karuna-Fraktion sowie bezüg-lich seiner Aufgaben lückenhaft und undifferenziert ausgefallen. Dar- über hinaus würden seine Aussagen, er sei ohne jegliche Kontrollen von C._____ nach Colombo gereist, der allgemeinen Erfahrung widersprechen, da die srilankische Armee zahlreiche Checkpoints errichtet habe, wo Sicherheits- und Personenkontrollen durchgeführt würden. Schliesslich würden seine oberflächlichen Schilderungen zu den Umständen seiner Ausreise aus dem Heimatstaat den Verdacht nahelegen, er habe diesen auf andere als die geschilderte Art verlas-sen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, weshalb er die Flücht-lingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei.
C.
C.a Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid am 22. Februar 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei auf-zuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Ver-fügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zu-rückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumut-barkeit der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
C.b Bezüglich der vom BFM angeführten Widersprüche führte der Beschwerdeführer aus, er sei bereits im Jahre 2003 nach C._____ geschickt worden, und erst im Jahre 2004 habe sich die Karuna-Gruppe von den LTTE abgespalten. Er sei im Camp der Karuna-Frak-tion gefangengehalten worden und habe dieses nie allein verlassen dürfen, weshalb er die genaue Lage und die Umgebung desselben nicht genau kenne. Die meisten seiner Fluchtversuche seien nie über das Stadium der Planung hinaus gediehen. Da er gegen seinen Willen von der Karuna-Gruppe festgehalten worden sei und über kein Mit-spracherecht verfügt habe, habe er sich kaum für den Aufbau oder die Hierarchie der Gruppe interessiert. Viele der Widersprüche seien da-rauf zurückzuführen, dass er anlässlich der Erstbefragung angehalten worden sei, sich kurz zu fassen, und er sich erst bei der direkten An-hörung habe ausführlich äussern können. Die vom BFM aufgeführten Widersprüche würden sich also erklären lassen, womit seine Vorbrin-gen den Voraussetzungen von Art. 7 AsylG zu genügen vermöchten.
C.c Der Beschwerdeführer habe sich unerlaubt aus dem Camp ent-fernt, weshalb er von der Karuna-Gruppe gesucht werde. Da diese sich im Kampf gegen die LTTE mit der Regierung verbündet habe, werde er auch von den srilankischen Sicherheitskräften gesucht. Von den LTTE werde er als Verräter betrachtet und müsse mit einer ent-sprechenden Verfolgung rechnen. Er befürchte, im Falle einer Rück-kehr in den Heimatstaat dort verhaftet oder gar getötet zu werden. Da er weder an Kampfhandlungen teilgenommen noch sich freiwillig den LTTE beziehungsweise der Karuna-Gruppe angeschlossen habe, ste-he seine Asylwürdigkeit ausser Frage. Er erfülle damit die Voraus-setzungen gemäss Art. 3 und 7 AsylG, weshalb er als Flüchtling anzu-erkennen und ihm Asyl zu gewähren sei.
C.d Da er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und darüber hinaus im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat entweder mit einer langen Haftstrafe ohne faires Verfahren oder mit der Ermordung durch Karu-na- oder LTTE-Anhänger rechnen müsse, sei ein Wegweisungsvollzug nicht zulässig. Aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage im Heimatstaat sei eine Rückkehr dorthin als nicht zumutbar zu bezeich-nen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2008 stellte die vormals zuständige Instruktionsrichterin fest, die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sei aus den Akten nicht ersichtlich, und forderte diesen auf, innert Frist eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nachzureichen. Den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlegte sie auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerdeakten wurden dem Bundesamt unter Fristansetzung zur Vernehmlassung zu-gestellt.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 11. März 2008 führte das BFM aus, die Beschwerde enthalte keinen neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des von ihm vertretenen Standpunk-tes rechtfertigen könnten, und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Nachdem die Einwohnergemeinde (...) Fax-Eingabe vom 12. März 2008 die Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers bestätigt hatte, reichte sie am 14. März 2008 (Posteingang) das Original des Bestätigungsschreibens zu den Akten.
G.
Mit Verfügung vom 15. September 2010 teilte der neu für das vorlie-gende Verfahren zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, das Gericht ziehe eine Motivsubstitution in Betracht und erwäge, die Vorbringen nicht unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit ge-mäss Art. 7 AsylG, sondern unter dem Aspekt der Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG zu würdigen. Der Beschwerdeführer wurde ein-geladen, sich innert Frist zur beabsichtigten Motivsubstitution zu äus-sern und dem Gericht im Hinblick auf die weitere Bearbeitung des Ver-fahrens die aktuellen persönlichen Verhältnisse unter Beilage von Be-weismitteln bekanntzugeben.
H.
In seinem Schreiben vom 29. September 2010 (Poststempel) führte der Beschwerdeführer aus, es sei für ihn kein Grund für eine Motivsubstitution ersichtlich, da er sämtliche Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erfülle und auch keine Asylausschlussgründe vorliegen würden. Die heimatlichen Behörden seien weder schutzwillig noch -fähig, wes-halb die geltend gemachte Verfolgung durch die Karuna-Gruppe asyl-relevant sei. Trotz den Geschehnissen in Sri Lanka habe sich seine Situation im Falle einer Rückkehr nicht verändert. Er sei dort nach wie vor gefährdet und habe grosse Angst vor einer Rückkehr. Wegen Herzbeschwerden habe er hospitalisiert werden müssen, wobei sich herausgestellt habe, dass er nicht ernsthaft erkrankt sei und sein Herz stärker als normal auf den Stress reagiert habe. Seither seien die Beschwerden noch einige Male aufgetreten, ohne dass er sich in Spi-talpflege begeben habe.
Für die weiteren Aussagen und Beweismittel wird auf die Akten verwiesen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-se Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Vorweg ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer den schweize-rischen Asylbehörden bis heute keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben hat. Bei der von ihm anlässlich der Erst-befragung vom 7. August 2007 eingereichten Geburtsurkunde handelt es sich nicht um ein Reise- oder Identitätspapier gemäss Art. 1a Bstn. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-rensfragen (AsylV 1, SR 142.311). Er hat keine ersichtlichen Anstren-gungen unternommen, sich entsprechende Papiere zu beschaffen.
4.1 Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, er habe seit 1996 die LTTE unterstützt und sei im Jahre 2002 zum Beitritt gezwungen worden. Er habe eine sechsmonatige Ausbildung erhalten und sich im Jahre 2004 der Karuna-Fraktion an-schliessen müssen. Wegen seiner Herkunft aus B._____ sei er mehrmals zusammengeschlagen und auch sonst wie ein Sklave behandelt worden. Er könne nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren, weil er dort von den LTTE, von der Karuna-Gruppe und den srilan-kischen Sicherheitskräften gesucht werde (vgl. Akten BFM A9/20 S. 9 ff.).
4.2
4.2.1 Nachdem es im März 2004 zum Bruch zwischen LTTE-Führer Prabhakaran und Colonel Karuna gekommen war, flohen Prabhaka-ran-loyale LTTE-Kader in den Norden Sri Lankas und schlossen sich dort der Vanni-Gruppe der LTTE an. Karuna seinerseits ersuchte die srilankische Armee und die norwegische Monitoring Mission um Schutz für seine im Norden stationierten Anhänger. Im April 2004 eroberte die Vanni-Gruppe (LTTE) Batticaloa-Amparai zurück, worauf Colonel Karuna den grössten Teil seiner Streitkräfte auflöste und in den Untergrund ging. Die Karuna-Gruppe unterhielt gemäss den gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts im Jahre 2006 Ausbildungscamps ausschliesslich in dem von der Regierung kontrollierten Welikanda-Gebiet (Polonnaruwa Distrikt), in Mutugalla, in Madurrangala und in Karopola (vgl. Human Rights Watch, Complicit in Crime Januar 2007, State Collusion in Abductions and Child Recruitment by the Karuna Group, S. 30, www.hrw.org/reports/2007/srilanka0107/, besucht am 27. Oktober 2010). Kokkadichcholai blieb bis zur Eroberung durch die srilankische Armee Ende März 2007 eine der wichtigsten Hochburgen der LTTE im Osten Sri Lankas, weshalb mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die Karuna-Gruppe dort zwischen 2004 und 2007 - entge-gen den Behauptungen des Beschwerdeführers - kein Ausbildungs-lager betrieben hat.
4.2.2 Vor diesem Hintergrund sind die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seines angeblich mehrjährigen Aufenthalts in einem Karuna-Camp in F._____ als offensichtlich tatsachenwidrig zu bezeichnen, und seinen Vorbringen dürfte bereits damit die Grundlage entzogen sein. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen des BFM im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, ohne diese zu wiederholen.
4.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, näher auf die Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen und damit nicht als Flüchtling anerkannt wer-den kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihm zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlings-eigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Auslän-derrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Das BFM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europä-ischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechts-situation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.5 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asyl-suchender tamilischer Ethnie nach Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Es kam zum Schluss, dass rückkehrende Tamilen, welche längere Zeit im Grossraum Colombo gelebt haben, dort auf ein existierendes, tragfä-higes Familien- oder Beziehungsnetz zurückgreifen und mit einer kon-kreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich innert nützlicher Frist und mit Unterstützung von Verwandten wieder zu inte-grieren, und dass ihnen das wirtschaftliche Fortkommen gelingt. Je kürzer der Aufenthalt eines Rückkehrenden in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnet-zes zu stellen. Bei Tamilen, die aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über Verwandte oder engere Be-kannte verfügen, ist mithin grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in diese Gebiete auszugehen (vgl. a.a.O. E. 7.6.1 S. 20).
Dagegen stellt sich für Tamilen, die aus den umkämpften Gebieten in der Nord- oder Ostprovinz stammen, die Situation bei einer Rückkehr anders dar. Diesfalls kann nicht mehr von der generellen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, ausgegangen werden. Können die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Existenzsicherung und der Wohnsi- tuation nicht als gesichert angenommen werden, ist demnach der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu qualifizieren und in der Folge als Ersatzmassnahme eine vorläufige Aufnahme anzuordnen (vgl. a.a.O. E. 7.6.2 S. 21). Der Beschwerdeführer stammt aus dem Norden Sri Lankas und hat sich vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat le-diglich während zehn Tagen bei einem Bekannten in Colombo aufge-halten. Das Bundesamt hat denn auch im angefochtenen Entscheid zutreffend festgestellt, der Beschwerdeführer habe nie längere Zeit in Colombo gelebt und verfüge dort über kein enges Beziehungsnetz (vgl. Ziff. II 2. S. 5). Sodann ist fraglich, ob und in welchem Umfang sei-ne in Puthukudiruppu beziehungsweise in B._____ lebenden Ver-wandten ihm bei einer Rückkehr die notwendige (finanzielle) Unter-stützung bieten könnten. Damit ist das Vorliegen besonders begünsti-gender Faktoren, insbesondere die Existenz eines tragfähigen famili-ären oder sozialen Beziehungsnetzes und die Aussichten auf eine ge-sicherte Einkommens- und Wohnsituation, vorliegend zu verneinen.
Nach dem Gesagten ist das Bestehen einer innerstaatlichen Aufent-haltsalternative zu verneinen, und der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist damit als unzumutbar zu erach-ten.
6.6 Die Beschwerde ist demzufolge hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 23. Januar 2008 sind aufzuheben, und das Bundesamt ist anzuweisen, den Beschwer-deführer vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen auch kei-ne einschränkenden gesetzlichen Tatbestände entgegen (vgl. Art. 83 Abs. 7 AuG).
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin davon befreit werden, Verfahrenskosten zu bezahlen. Wie sich aus den vorstehen-den Erwägungen ergibt, erschien die Beschwerde nicht als aussichts-los. Gemäss den dem Gericht vorliegenden Informationen ist der Be-schwerdeführer seit längerem erwerbstätig. Es ist vorliegend somit nicht von dessen Bedürftigkeit auszugehen, weshalb das gestellte Ge-such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. Nachdem der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren im Asyl-punkt unterlegen ist, hat er die darauf entfallenden, hälftigen Verfah-renskosten von Fr. 300.- zu tragen.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin ei-ne Entschädigung für die der Partei erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Das Gericht geht auf-grund der Aktenlage davon aus, dem nicht rechtsvertretenen Be-schwerdeführer seien keine solchen Kosten erwachsen, weshalb vor-liegend auf das Ausrichten einer Parteientschädigung verzichtet wer-den kann.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird bezüglich des Wegweisungsvollzugs gutgeheis-sen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 23. Januar 2008 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerde-führer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Be-schwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Marco Abbühl