Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Februar 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 02.07.2025Publikationsdatum: 10.07.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1161/2025
Urteil vom 2. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Februar 2025 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 7. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er am 16. Mai 2023 vertieft zu seinen Asylgründen angehört und am 19. Mai 2024 dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurde,
dass am 12. März 2024 eine ergänzende Anhörung durchgeführt wurde,
dass er geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe vor seiner Ausreise in B._______ gelebt,
dass er weiter angab, er habe schon als Student Kontakt mit der Gülen-Bewegung gehabt und später als Lehrer in der Hizmet-Bewegung gearbeitet und sei im Verlauf unter anderem als Leiter eines Volkszentrums tätig gewesen,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen die Verfolgung durch den türkischen Staat aufgrund seiner Aktivitäten für die Hizmet-Bewegung vorbrachte,
dass ein im Jahr 2018 eingeleitetes Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation abgeschlossen sei und er im März 2021 nach Ende der Unterschriftspflicht seine Lehrerlaubnis wiedererhalten habe,
dass er im September 2022 von Polizisten angehalten und zu einem Staatsanwalt gebracht worden sei, der ihm mitgeteilt habe, dass sein Verfahren neu aufgerollt werde und er auch darüber Bescheid gewusst habe, dass er Kontakt zur Ehefrau eines inhaftierten Freundes habe,
dass der Staatsanwalt ihn aufgefordert habe, zukünftig als Geheimzeuge zu agieren und ihm gedroht habe, ihn andernfalls zu verhaften,
dass der Staatsanwalt Anfang Oktober 2022 erneut mit ihm gesprochen habe, die Polizei angewiesen habe, ihn (den Beschwerdeführer) in das Zeugenschutzprogramm aufzunehmen, und ihm seine zukünftigen Aufgaben erläutert habe,
dass er dies danach mit seiner Ehefrau besprochen habe und sie sich einig gewesen seien, dass er diese Aufgaben aus Gewissensgründen nicht erfüllen könne,
dass er die Türkei im Oktober 2022 aus Furcht vor einer zukünftigen politisch motivierten Strafverfolgung legal mit dem Flugzeug nach Bosnien verlassen habe,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren insgesamt 46 Beweismittel zu den Akten reichte,
dass ihm mit Schreiben der Vorinstanz vom 9. Januar 2025 das rechtliche Gehör zur Dokumentenanalyse gewährt wurde und die Stellungnahme vom 23. Januar 2025 seitens Rechtsvertretung (verspätet) eingereicht wurde,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. Februar 2025 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Rahmen des erweiterten Verfahrens verneinte, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben anordnete, ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigte und seinen Antrag für eine Abklärung bei der Schweizer Botschaft bzgl. der eingereichten Dokumente ablenhte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 20. Februar 2025 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess,
dass er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 25. Februar 2025 bestätigte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG),
dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und Flüchtlingseigenschaft nicht stand,
dass die Vorinstanz weiter ausführt, dass der eingereichte Durchsuchungs-/Beschlagnahmebefehl vom 25. Oktober 2022 sowie die eingereichte Prüfung der Ermittlungsakte vom 26. September 2024 als offensichtliche gefälscht zu qualifizieren seien,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend macht, es drohe ihm im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine Verfolgung und politisch motivierte Verurteilung aufgrund seiner Tätigkeiten und Nähe zur Gülen-Bewegung sowie seiner Verweigerung als Geheimzeuge für die Behörden zu arbeiten,
dass weiter ausgeführt wird, dass von der Echtheit der eingereichten Dokumente auszugehen sei,
dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 und 7 AsylG nicht zu genügen vermögen,
dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen,
dass das frühere, abgeschlossene Strafverfahren nicht in Zweifel zu ziehen ist, der Beschwerdeführer hieraus jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, da in diesem Verfahren von einer Strafe abgesehen wurde, er im Nachgang seine Lehrerlaubnis wiedererhielt und sich problemlos einen neuen Pass ausstellen lassen konnte,
dass den Ausführungen der Vorinstanz zu den eingereichten Beweismitteln, welche als gefälscht qualifiziert wurden, vollumfänglich zuzustimmen ist und festzustellen ist, dass es sich vorliegend in Bezug auf das geltend gemachte «Aufrollen» des abgeschlossen Strafverfahren um konstruierte Asylvorbringen handelt,
dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Dokumentenanalyse vom 9. Januar 2025 ([...]) noch in der Beschwerdeschrift nachvollziehbare Ausführungen zur Echtheit der Beweismittel beibrachte,
dass die Vorinstanz somit zu Recht auf die beantragte Abklärung der eingereichten Dokumente bei der Schweizer Botschaft verzichtete,
dass der Beschwerdeschrift neben der Wiederholung der erstinstanzlichen Vorbringen auch sonst keine weiteren konkreten Hinweise auf das Vorliegen aktueller Strafermittlungen gegen den Beschwerdeführer oder sonstige Hinweise auf eine objektiv begründete Furcht zu entnehmen sind,
dass die legale Ausreise des Beschwerdeführers als Indiz dafür zu werten ist, dass zum Zeitpunkt der Ausreise kein Verfolgungsinteresse seitens des türkischen Staats bestand,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest aufzuzeigen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Unrecht abgelehnt hat,
dass sich die Vorinstanz, wie den vorherigen Erwägungen zu entnehmen ist, umfänglich zu allen eingereichten Beweismitteln äusserte, sich ebenfalls intensiv mit dem abgeschlossenen Strafverfahren auseinandersetzte,
dass sich die dahingehende Rüge in der Beschwerdeschrift als offensichtlich unbegründet erweist und das Rechtsbegehren betreffend Rückweisung an die Vorinstanz abzuweisen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer aus B._______ stammt, gebildet ist, über mehrjährige Berufserfahrung verfügt und aus einer gut situierten Familie stammt,
dass seine Ehefrau, Tochter und weitere Verwandte sich in der Türkei befinden und er somit auf ein ausgeprägtes soziales Netzwerk zurückgreifen kann,
dass aus den Akten keine gesundheitlichen Gründe hervorgehen, die gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen,
dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist,
dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),
dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist,
dass sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die Begehren als aussichtslos zu erachten sind und damit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die beantragte Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben ist, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist,
dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Lukas Rathgeber
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