Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Januar 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 14.03.2024Publikationsdatum: 26.03.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1146/2024
Urteil vom 14. März 2024 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...) 2006, Staatsangehörigkeit unbekannt (gemäss eigenen Angaben: Afghanistan), vertreten durch MLaw Elisabetta Luda, SOS Ticino Consultorio Giuridico, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Januar 2024 / N (...).
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 1. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl. Dabei gab er an, am (...) 2006 geboren und afghanischer Staatsangehöriger turkmenischer Ethnie zu sein sowie Afghanistan im Jahr 2010 verlassen zu haben.
Am 27. Juni 2023 fand die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung statt. Am 6. September 2023 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen, ebenfalls in Anwesenheit des zugewiesenen Rechtsvertreters.
Zur Begründung des Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer aus, er sei afghanischer Staatsangehöriger. Er sei in B._______, Provinz Kunduz, respektive in C._______ aufgewachsen. Beide Eltern seien afghanische Staatsangehörige gewesen; seine Mutter sei bei seiner Geburt und sein Vater zwischen 2012 und 2014 - als der Beschwerdeführer sechs- bis achtjährig gewesen sei - verstorben. Nach dem Tod seiner Eltern sei er bei einer Tante väterlicherseits aufgewachsen; mit deren Familie sei er etwa 2015 in den Iran gegangen, wo sie sich illegal aufgehalten hätten. Anschliessend hätten sie sich einige Jahre lang illegal in der Türkei aufgehalten. Nachdem es familiäre Meinungsverschiedenheiten gegeben habe, habe er seine in der Türkei lebenden Angehörigen verlassen und als (...) und als (...)reiniger in Istanbul seinen Lebensunterhalt bestritten. Er habe auf der Strasse gelebt und sei auf sich alleine gestellt gewesen. Er sei in der Türkei vergewaltigt worden.
Er habe in Afghanistan und im Iran keine persönlichen Probleme gehabt. Im Iran hätten sie sich jeweils im Haus aufgehalten und seien selten nach draussen gegangen. Weil er überall illegal gelebt habe, habe er in Afghanistan, im Iran und in der Türkei nie Kontakt mit den Behörden gehabt respektive er sei von türkischen Polizisten öfters geschlagen worden.
Turkmenisch sei seine Muttersprache, er beherrsche aber auch die türkische Sprache. Er habe nie die Schule besucht, habe im Kindesalter aber angefangen, den Koran zu lesen. Das Schreiben und Lesen habe er sich selbst beigebracht.
B. Am 13. September 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren und am Folgetag dem Kanton D._______ zugewiesen.
C. Mit Schreiben vom 15. September 2023 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Vertretungsmandat nieder.
D. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2023 ordnete die zuständige kantonale Kindesschutzbehörde ([...]) für den noch minderjährigen Beschwerdeführer für die Dauer seiner Minderjährigkeit eine Beistandschaft im Sinne von Art. 306 Abs. 2 ZGB an.
E. Am (...) 2024 wurde der Beschwerdeführer volljährig.
F. Mit Verfügung vom 5. Januar 2024 - dem Beschwerdeführer am 23. Januar 2024 persönlich eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Der Kanton D._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt.
G. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner neu, mit Vollmacht vom 20. Februar 2024 mandatierten Rechtsvertreterin vom 21. Februar 2024 (Postaufgabe: 22. Februar 2024) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Gutheissung der Beschwerde und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme (Beschwerdebegehren 1) respektive die Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an das SEM (Beschwerdebegehren 2). In prozessualer Hinsicht beantragte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Beiordnung der mandatierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche, amtliche Beiständin.
H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 23. Februar 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG).
I. Am 23. Februar 2023 hielt die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich dabei nach dem VwVG, dem VGG, dem BGG und dem AsylG (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 105 und Art. 108 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde zudem auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Nachdem der Beschwerdeführer am (...) 2024 volljährig geworden ist und die angeordnete Beistandschaft nur für die Dauer der Minderjährigkeit angeordnet worden war, ist im Nachfolgenden davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr verbeiständet ist und einzig von seiner mit Vollmacht vom 20. Februar 2024 persönlich mandatierten Rechtsvertreterin rechtlich vertreten wird.
Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung sowie der Anordnung der Wegweisung als solcher sind vorliegend nicht Prozessgegenstand, weil die entsprechenden Dispositivziffern (1 bis 3) der Verfügung des SEM nicht angefochten wurden.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
5.1 Die Vorinstanz erachtete die vom Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Anhörungen geltend gemachte Minderjährigkeit als glaubhaft. Hingegen stufte sie die von ihm behauptete afghanische Staatsangehörigkeit als unglaubhaft ein und führte dazu aus, er habe keinerlei Dokumente eingereicht, die Hinweise auf seine Identität oder seine bisherigen Aufenthalte liefern könnten. Er habe unterschiedliche Angaben zu seiner Herkunft gemacht, wodurch er es dem SEM verunmöglicht habe, Abklärungen vorzunehmen, die Rückschlüsse auf seine Identität oder Herkunft zugelassen hätten. Es sei zudem wenig nachvollziehbar, dass er zu keinen Familienangehörigen in Kontakt stehe und keine diesbezüglichen Bemühungen unternommen haben wolle. Es werde der Anschein erweckt, dass er seine wahre Herkunft verschleiern wolle. Der Beschwerdeführer sei in keinster Weise mit den Elementen der afghanischen Kultur - Bräuche und Feste - vertraut und er spreche weder Dari noch Paschtu. Auch den Aufenthalt im Iran habe er nicht glaubhaft darzulegen vermocht. Es sei nicht überzeugend, dass er sich während seines ein- bis eineinhalbjährigen Aufenthalts in der iranischen Hauptstadt nur drinnen aufgehalten habe und kein Wort Farsi spreche. Schliesslich seien auch seine Aussagen zum Aufenthalt in der Türkei vage ausgefallen, so dass insgesamt unklar bleibe, wo er sich vor seiner Einreise in die Schweiz tatsächlich aufgehalten habe. Die Herkunft des Beschwerdeführers bleibe daher unbekannt. Weil er die Behörden über seine Staatsangehörigkeit und damit auch über einen wesentlichen Aspekt seiner Identität getäuscht habe, bestehe kein Grund zur Annahme einer allfälligen Verfolgung. Der Wegweisungsvollzug (Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit) sei deshalb durchführbar.
5.2 In der Beschwerde wird insbesondere eine Verletzung der Mitwirkungspflicht bestritten. Der junge Beschwerdeführer habe alles unternommen, um die für sein Verfahren relevanten Umstände zu umschreiben. Die Verdrängung traumatisierender Erinnerungen sei nachvollziehbar, weshalb es denkbar sei, dass der ungeschulte Beschwerdeführer nicht in der Lage (gewesen) sei, die kurze Zeit seines Lebens in Afghanistan effektiv zu rekonstruieren. Seine Eltern seien beide verstorben und vom Bruder sei er schon in jungen Jahren getrennt worden; von seinen sonstigen Familienangehörigen habe er sich wegen Meinungsverschiedenheiten in der Türkei getrennt. Es sei deshalb plausibel, dass er keine Kontaktbemühungen unternommen habe; es sei auch nicht klar, zu wem er den Kontakt hätte suchen sollen. Zu seiner vom SEM bestrittenen afghanischen Herkunft und Sozialisierung hätte eine Sprachanalyse durchgeführt werden müssen, weshalb das Dossier zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
6.1 In der Beschwerde wird sinngemäss gerügt, das SEM habe es unterlassen, die Staatsangehörigkeit respektive Herkunft des Beschwerdeführers näher abzuklären.
6.2 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art.12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Verfahrenspflichten der Behörde korrelieren mit den Mitwirkungspflichten der gesuchstellenden Person (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Die Staatsangehörigkeit als Bestandteil der Identität (vgl. Art. 1 Bst. a AsylV1) ist von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen (zum Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit: vgl. BGE 140 III 610 E. 4.1; 130 III 321 E. 3.3).
Die Angaben des Beschwerdeführers in der EB UMA und der Anhörung zu seiner afghanischen Staatsangehörigkeit und zu seinem Aufenthalt in Afghanistan sind wenig überzeugend und teilweise auch widersprüchlich ausgefallen. So trug er in der EB UMA zunächst vor, er sei am (...) 2006 in Kunduz respektive E._______ geboren und sei bis zum sechsten oder siebten Lebensjahr dort aufgewachsen; er sei nie aus dieser Ortschaft herausgekommen (vgl. SEM-Akte [...]-[13], Ziffer 1.07). E._______ gehört zur afghanischen Provinz Kunduz. Demgegenüber trug er in der Anhörung vor, er sei bis zum siebten Lebensjahr in C._______ aufgewachsen (Akte 16, Antwort 12). Diese Stadt respektive Gegend (Bezirk F._______) liegt zwar auch im Norden von Afghanistan, jedoch in einer anderen, an die Provinz Kunduz angrenzenden, Provinz Balch (andere Schreibweise: Balkh). Die Distanz zwischen diesen beiden Ortschaften respektive Gegenden beträgt rund 170 km (Luftdistanz) und würde einer mehrstündigen Autofahrstrecke entsprechen.
6.3 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens auf dem «Questionnaire Europa» angegeben hat, im Jahr 2010 Afghanistan verlassen zu haben (vgl. Akte 2), wogegen seinen Angaben in der EB UMA und Anhörung zufolge er erst einige Jahre später, im Jahr 2014 oder 2015 (Akte 13, Ziffer 5.01) Afghanistan verlassen haben will.
6.4 Schliesslich sind die Erwägungen des SEM zu den vagen, unsubstanziierten und nicht nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers zu seinen angeblich mehrjährigen Aufenthalten im Iran und in der Türkei zu bestätigen. Seinen Angaben in der EB UMA zufolge will er zwischen 2014 und 2015 aus Afghanistan Richtung Iran ausgereist und im Jahr 2017/anfangs 2018 vom Iran Richtung Türkei weitergereist sein (vgl. Akte 13, Ziffer 5.01). Dies würde bedeuten, dass er sich zwei bis vier Jahre lang im Iran und fünf bis sechs Jahre lang in der Türkei - bis zur Einreise in die Schweiz - aufgehalten haben soll. In der Anhörung gab er demgegenüber an, er sei im achten Lebensjahr (2014) von C._______ in den Iran gezogen, wo er eineinhalb Jahre lang gelebt sei, bis er in die Türkei weitergezogen sei (vgl. Akte 16, Antwort 12 ff.).
6.5 Es bleibt für das Bundesverwaltungsgericht insgesamt nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zu seiner Kindheit in Afghanistan und zu seinen Aufenthalten im Iran und in der Türkei kaum respektive bloss sehr oberflächliche, teilweise auch ausweichende Angaben machen konnte und nicht in der Lage war, auch nur ansatzweise rudimentäre Ausführungen zu afghanischen Sitten und Gebräuchen zu machen (vgl. insbesondere: Akte 16, Antworten 96 bis 102).
6.6 In Bezug auf die Feststellung der Staatsangehörigkeit ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine geltend gemachte afghanische Herkunft glaubhaft zu machen.
6.7 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde bestand für das SEM keine Veranlassung, bei der Anhörung des Beschwerdeführers einen turkmenischen Dolmetscher beizuziehen oder eine Sprachanalyse durchzuführen. Das SEM war vorliegend auch nicht gehalten, anderweitige Abklärungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers durchzuführen.
Die in der Beschwerde angebrachte formelle Kritik am vorinstanzlichen Verfahren erweist sich als unbegründet. Zusammenfassend sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, die Sache wegen unvollständiger Sachverhaltsfeststellung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Betroffenen. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
Den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers sind angesichts der unglaubhaften Herkunft aus Afghanistan die Grundlage entzogen. Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz des Non-Refoulements kann deshalb vorliegend keine Anwendung finden. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen. Demnach ist seine Rückkehr in den - derzeit unbekannten - Heimatstaat unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig zu erachten. Sodann bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Der Beschwerdeführer konnte seine angebliche Herkunft aus Afghanistan nicht glaubhaft machen. Zudem ist aufgrund seines Aussageverhaltens und der weiteren Anhaltspunkte in den Akten davon auszugehen, dass er seine wahre Herkunft verschleiert. Es ist deshalb - wie bereits erwähnt - nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).
Zudem fehlt es auch an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass sich ein Vollzug der Wegweisung wegen gesundheitlicher Aspekte von vornherein als (unzulässig oder) unzumutbar erweisen könnte. Soweit der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragen hat, während seines angeblichen Aufenthaltes in der Türkei vergewaltigt worden zu sein, bleibt festzuhalten, dass in der Beschwerde auf dieses Vorbringen nicht mehr eingegangen und insbesondere aus diesem geltend gemachten Übergriff keine Hinderungsgründe abgeleitet werden, die den Vollzug der Wegweisung aus medizinischen Gründen oder generell als unzumutbar erscheinen lassen würden.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.1 Nach dem Gesagten erweist sich die vorliegende Beschwerde als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inklusive amtliche Verbeiständung - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen ist. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive amtliche Verbeiständung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann
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