Entscheiddatum: 25.11.2013Publikationsdatum: 05.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-1095/2012
Urteil vom 25. November 2013 Besetzung Einzelrichterin Esther Karpathakis,mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, geboren am (...),Sri Lanka, vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, (...) ,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Januar 2012 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der tamilischen Ethnie aus B._______, Sri Lanka, verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 31. Januar 2009 und gelangte am 4. Februar 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (EVZ) um Asyl nachsuchte. Dort fanden am 6. Februar 2009 die summarische Befragung zu den Personalien, dem Reiseweg und den Ausreisegründen und am 11. Februar 2009 die Anhörung zu den Asylgründen statt.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei 2005 von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden und seither für die Finanzen zuständig gewesen. Vom sri-lankischen Militär sei er für zwei Wochen in Haft genommen, dabei verhört und auch geschlagen worden. Später sei er Vize-Präsident eines Leseraums in B._______ gewesen, wo er weiterhin Kontakt zu LTTE-Mitgliedern gehabt habe und sie unter anderem Demonstrationen gegen die sri-lankische Regierung organisiert hätten. Nachdem der Präsident des Lesevereins sowie weitere Personen aus seinem Umkreis getötet worden seien und er von mehreren Seiten erfahren habe, dass auch er gesucht werde, habe er sich bei seinem Onkel in C._______ versteckt, bis er dort am 20. Januar 2009 gesucht worden sei. Im Übrigen seien zwei Onkel von ihm in der Schweiz mittlerweile eingebürgert worden und auch seine Cousine lebe in der Schweiz. Ein weiterer Cousin habe in England Asyl erhalten.
B. Mit Verfügung vom 25. Januar 2012 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Es begründete den Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit sowie fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka erweise sich als zumutbar, da der aus dem Bezirk B._______ stammende Beschwerdeführer über eine gute Ausbildung verfüge, in seinem Herkunftsort nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten würde und in D._______ über ein familiäres Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation verfüge.
C. Mit Eingabe vom 27. Februar 2012 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zur Vervollständigung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Der Beschwerdeführer legte unter anderem Dokumente zu seinem Herkunftsort E._______, betreffend die Verhaftung seines Cousins V. und den Aufenthalt seiner Eltern in einem Flüchtlingslager, alle in Kopie, bei.
D. Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2012 wurde die Vorinstanz zum Schriftenwechsel eingeladen.
Mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2012 nahm sie zu den Einwänden in der Beschwerde und den eingereichten Beweismitteln Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
E. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 28. März 2012 zur Kenntnis gebracht; mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2013 wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
Mit Replik vom 21. Februar 2013 nahm der Beschwerdeführer Stellung und reichte nebst einigen Dokumenten in Kopie folgende Beweismittel im Original ins Recht:
eine Karte des IKRK mit Nummer (...) betreffend den Cousin V.,
eine Haftbestätigung vom 6. September 2011 betreffend den Cousin V.,
eine eidesstaatliche Erklärung des Vaters des Beschwerdeführers betreffend den Cousin V.,
eine Bestätigung der Human Rights Commission vom 16. September 2011 betreffend den Cousin V.,
eine Bestätigung der Human Rights Commission vom 12. September 2011,
eine beglaubigte Kopie des Geburtzertifikats des Cousins V. vom 11. Mai 2011 übersetzt am 23. Juli 2011,
eine Bestätigung des zuständigen Dorfvorstehers.
F. Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2013 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes auf, unter anderem dazu, die zusammen mit der Replik in einer Fremdsprache eingereichten originalen Beweismittel zu übersetzen sowie dem Bundesverwaltungsgericht Einsicht in die vollständigen Asylverfahrensakten seines Bruders zu gewähren.
G. Am 23. September 2013 reichte der Beschwerdeführer die eingeforderten Übersetzungen sowie weitere Beweismittel im Original ein, nämlich eine Bestätigung des Rechtsanwaltes M.H. vom 4. September 2013 betreffend den Cousin V. und Geburtsurkunden des Vaters des Beschwerdeführers und dessen Bruders zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Cousin.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hatten und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilungen des BFM vom 4. September 2013). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte es das Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilungen des BFM vom 3. Oktober 2013; Neue Zürcher Zeitung [NZZ] Online vom 4. Oktober 2013: Uno-Hochkommissariat überprüft die Asyl-Dossiers, besucht am 11. November 2013). Ferner ist offenbar eine Lageabklärung vor Ort geplant. Eine solche neue Lagebeurteilung kann sich zweifellos auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken, sei es bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Asyl, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt. Deshalb ist der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 25. Januar 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5); sie kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen eine Instanz verlöre (vgl. Urteil E-4157/2012 E. 4.6 S. 8).
Vorliegend liegt der Mangel, wie erwähnt, in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zu neuer Entscheidung ans BFM zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, das ebenfalls Entscheidungsgrundlage im wieder aufzunehmenden vorinstanzlichen Verfahren bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7-13 VGKE) und unter Berücksichtigung von gleichgelagerten Verfahren lässt sich der Vertretungsaufwand aber aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen (vgl. Art. 14 VGKE), und sie ist auf insgesamt Fr. 1500. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in dieser Höhe auszurichten.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung des BFM vom 25. Januar 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Karpathakis Sibylle Dischler
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