Entscheiddatum: 17.04.2024Publikationsdatum: 24.04.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1083/2024
Urteil vom 17. April 2024 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Richter David Wenger, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Idris Hajo, (...), Gesuchstellerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylwiderruf; Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (...) vom (...).
dass die Gesuchstellerin am 9. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass die Vorinstanz die Gesuchstellerin mit Verfügung vom 16. März 2018 als Flüchtling anerkannte und ihr in der Schweiz Asyl gewährte,
dass die Vorinstanz der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 24. September 2019 aufgrund einer Heimatreise die Flüchtlingseigenschaft aberkannte und das Asyl widerrief,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil (...) vom (...) 2019 abwies,
dass sich die Gesuchstellerin mit einer als "Neues Asylgesuch, eventuell Mehrfachgesuch" betitelten Eingabe vom 3. Februar 2024 an die Vorinstanz wandte und zwei vor dem Urteil (...) vom (...) datierende Dokumente einreichte,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. Februar 2024 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG auf die Eingabe der Gesuchstellerin vom 3. Februar 2024 nicht eintrat und diesbezüglich ausführte, die Eingabe ziele auf die Neubeurteilung eines Sachverhaltes ab, der bereits vor dem rechtskräftigen Urteil des Bundeverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2019 bestanden habe, weshalb es sich bei der Eingabe vom 3. Februar 2024 um ein Revisionsgesuch handle, für welches das Bundesverwaltungsgericht zuständig sei,
dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 16. Februar 2024 ans Bundesverwaltungsgericht gelangte und beantragte, es sei auf das Revisionsgesuch einzutreten und dieses sei gutzuheissen, es sei der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen,
dass sie in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,
dass die Instruktionsrichterin die Gesuchstellerin mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2024 - unter Androhung, bei ungenutzter Frist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten - aufforderte, ihr Gesuch vom 16. Februar 2024 innert Frist zu verbessern, und verfügte, dass der gleichentags angeordnete Vollzugsstopp im Sinne einer superprovisorischen Massnahme bestehen bleibt,
dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 24. Februar 2024 und damit innert Frist eine Verbesserung ihres Revisionsgesuchs einreichte und dieser ein weiteres vor dem Urteil (...) vom (...) datierendes Dokument beilegte,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 1. März 2024 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abwies und die Gesuchstellerin aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten,
dass die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss innert Frist leistete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und es ausserdem für die Revision von Urteilen zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1),
dass die Gesuchstellerin durch das betreffende Beschwerdeurteil (...) vom (...) besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat, weshalb sie zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert ist (Art. 89 Abs. 1 BGG analog),
dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten und aufgrund von Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet,
dass im Revisionsgesuch insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun ist,
dass gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG das Revisionsgesuch innert 90 Tagen nach der Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids (oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens), eines Revisionsgrundes nach Art. 123 BGG einzureichen ist,
dass die Gesuchstellerin den Revisionsgrund des Vorliegens neuer erheblicher Tatsachen respektive Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend macht,
dass gestützt auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind,
dass gemäss koordinierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-gerichts und im Einklang mit den herrschenden Lehrmeinungen Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen (Beschwerde-)Verfahren hätte geltend machen können, nicht als Revisionsgründe gelten (vgl. Koordinationsurteil E-4607/2019 vom 16. November 2021 E. 7),
dass das Revisionsverfahren insbesondere nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. a.a.O. E. 8),
dass die Subsidiarität der Revision eine Prozessvoraussetzung darstellt, was zur Folge hat, dass auf ein Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, wenn der angerufene Revisionsgrund bereits im früheren Verfahren hätte vorgebracht werden können (vgl. a.a.O. E. 7 und 8),
dass sich die Gesuchstellerin in ihren Eingaben vom 16. und 24. Februar 2024 darauf beruft, sie habe vor dem Urteil (...) vom (...) entstandene Beweismittel - das heisst ein Schreiben des Polizeizentrums in B._______ an das Untersuchungsgericht in C._______ vom 23. Juli 2019, ein Antwortschreiben des Polizeizentrums in C._______ an das Untersuchungsgericht in B._______ vom 4. August 2019 und eine Vollmacht ihres irakischen Anwalts vom 23. Juli 2019 - aufgefunden, welche geeignet seien, eine Änderung der Einschätzung hinsichtlich der Frage des Asylwiderrufs und der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft herbeizuführen,
dass sie in ihrer Eingabe vom 24. Februar 2024 ferner ausführt, dass ihr diese Beweismittel erst im Januar 2024 von ihrem irakischen Anwalt zur Kenntnis gebracht worden seien, als sie sich, nachdem ihr die kantonale Aufenthaltsbewilligung verweigert worden sei, mit diesem in Kontakt gesetzt habe, womit sie diese Beweismittel im Verfahren (...) noch nicht habe einreichen können, diese nach deren Entdeckung im Januar 2024 jedoch innert der 90-tägigen Frist mittels Revisionsgesuchs vom 16. Februar 2024 beim Gericht eingereicht habe,
dass dabei das Urteil (...) vom (...) bezüglich des ordentlichen Beschwerdeverfahrens als Beurteilungsgrundlage zu gelten hat,
dass die Gesuchstellerin im Verfahren (...) betreffend den Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft - anders als in ihren Eingaben vom 16. und 24. Februar 2024 - in keiner Weise erwähnt hatte, sie habe sich bei der Einreise in den Irak am (...) Juli 2019 zwecks Besuchs ihres an (...)krebs erkrankten Bruders an einen Anwalt respektive an die irakischen Behörden gewandt, um den Verbleib ihres Sohnes in Erfahrung zu bringen, weshalb diese Vorbringen als nachgeschoben anzusehen sind,
dass ferner nicht nachvollziehbar ist, weshalb sie es - anders als nach der Verweigerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung - unterlassen hatte, im Verfahren (...) betreffend Asylwiderruf und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ihren Kontakt zum irakischen Anwalt, den sie nach ihren Angaben gerade im Zusammenhang mit der Heimatreise im Jahr 2019 mandatiert haben will, zur Beschaffung von Beweismitteln im Irak zu nutzen respektive weshalb ihr irakischer Anwalt sie damals auch nicht über die Existenz dieser vor dem Urteil (...) entstandenen, für ihre sichere Heimreise doch äusserst wesentlichen, Beweismittel informiert hatte,
dass die Gesuchstellerin im Verfahren (...) betreffend Asylwiderruf und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft weiter erklärt hatte, ihr Ehemann und ihr Sohn hätten sich zum Zeitpunkt ihrer Heimatreise [ausserhalb des Iraks] aufgehalten, weshalb keine Gefahr gedroht habe (vgl. Beschwerde im Verfahren (...) S. 3),
dass sie im Revisionsverfahren demgegenüber erklärt, ihr Sohn sei zum Zeitpunkt ihrer Heimatreise inhaftiert gewesen (vgl. Revisionsgesuch S. 3), womit die im vorliegenden Verfahren eingereichten Beweismittel in einem unauflösbaren Widerspruch zu den Vorbringen im Verfahren (...) betreffend Asylwiderruf und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft stehen,
dass die eingereichten Beweismittel somit nicht geeignet sind, die tatbestandliche Grundlage des Urteils (...) zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die Gesuchstellerin günstigeren Ergebnis zu führen, wobei die Gesuchstellerin nach dem Gesagten mit ihren Erklärungen insbesondere nicht darzulegen vermag, warum es ihr nicht möglich und zumutbar war, die mit dem Revisionsgesuch eingereichten Beweismittel vor Erlass des zu revidierenden Urteils (...) vom (...) beizubringen, weshalb die Beweismittel im Sinne von Art. 46 VGG offensichtlich verspätet eingereicht wurden und keine entschuldbaren Gründe dafür vorliegen,
dass dem Revisionsgesuch und der Revisionsverbesserung nach dem bisher Gesagten denn auch keine schlüssigen Anhaltspunkte für das allfällige Vorliegen offensichtlicher völkerrechtlicher Wegweisungsvollzugshindernisse (vgl. BVGE 2013/22 E. 9.3 u.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 1995/9 E. 7) zu entnehmen sind,
dass das Revisionsgesuch demnach als unzulässig zu qualifizieren ist, weshalb gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4607/2019 darauf in einem Spruchkörper aus drei Richterinnen oder Richtern nicht einzutreten ist (vgl. a.a.O. E. 12),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 2'000.- der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil der am 21. Februar 2024 verfügte Vollzugsstopp dahinfällt.
(Dispositiv nächste Seite)Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eliane Hochreutener
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