Entscheiddatum: 06.11.2013Publikationsdatum: 19.11.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-1036/2012
Urteil vom 6. November 2013 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),Richter Martin Zoller, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien A._______,Iran, vertreten durch Lukas Siegfried, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Januar 2012 / N (...).
I.
A. Der Beschwerdeführer, ein aus der B._______ stammender konfessionsloser Iraner, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) April 2010 ohne eigene Reise- und Identitätspapiere, reiste über Griechenland sowie weitere Länder in die Schweiz, wo er am Tag der Einreise am 3. Mai 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. Das BFM befragte den Beschwerdeführer am 10. Mai 2010 über seinen Reiseweg, die Personalien und summarisch zu den Gesuchsgründen.
B. Das Bundesamt trat am 5. August 2010 im Rahmen eines sogenannten Dublin-Verfahrens auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte seine Wegweisung nach Griechenland.
Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 10. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Im Rahmen eines Schriftenwechsels hob das Bundesamt am 23. März 2011 seinen Nichteintretensentscheid vom 5. August 2010 auf und nahm das Asylverfahren wieder auf. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb mit Urteil E 5680/2010 vom 24. März 2011 die gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde als gegenstandslos geworden ab.
II.
C. Am 13. Januar 2012 hörte das BFM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an.
C.a Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei seit seiner Kindheit durch die anti-islamische Haltung seines Vaters und seines Grossvaters geprägt worden. Er habe die Zeitung (...) schon in jungen Jahren gekannt und für diese schon während der Schulzeit Artikel geschrieben. In den Jahren 2000/2001 sei er letztmals mit Artikeln oder Schriftgut öffentlich in Erscheinung getreten. Er habe drei Bücher und 5000 Gedichte verfasst; alles sei beschlagnahmt worden. Er habe deswegen Schwierigkeiten gehabt, von einer Universität aufgenommen zu werden. Er sei bei einem Interview über den Islam befragt worden und habe das Meiste nicht gewusst, deshalb sei er nicht aufgenommen worden. Schliesslich habe er an den Universitäten C._______, D._______ und E._______ studiert. Als Student im zweiten oder vierten Semester habe er sein erstes Buch über die iranische Geschichte und den Islam - unter Weglassen der ursprünglichen Textstellen, in denen der Islam direkt angegriffen worden sei - in einer grösseren Auflage selbst drucken lassen. Das Werk sei in der Zeit von 2000 bis 2004 erschienen. Er habe das Buch unter einem Pseudonym verfasst, und die Sittenpolizei der Universität habe solche Bücher immer kontrolliert.
C.b Am (...) Juli 1999 sei er im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer Demonstration gegen das Regime festgenommen und zirka (...) Tage lang inhaftiert worden. Zuerst sei er (...) Tage lang in Einzelhaft gewesen, wo er gefoltert worden sei; die restliche Zeit sei er zusammen mit einem Vergewaltiger respektive mit Kriminellen in einer Zelle gesessen. Der Erstgenannte habe versucht, ihn zu vergewaltigen, doch er habe dies mit einer sich selbst zugefügten Verletzung verhindern können, indem er (...). Zivile Beamte beziehungsweise Angehörige der Sicherheitskräfte hätten erfolglos versucht, ihm mit Hilfe von Foltermethoden ein Geständnis abzuringen.
C.c Im (...) 2004 sei sein bei der islamischen Revolutionsgarde (Sepah) tätiger Schwager beim Absturz eines Flugzeugs des Modells Antonov C/13 ums Leben gekommen. Er sei Regimekritiker gewesen. Er (Beschwerdeführer) vermute, dass die Regierung hinter dem Unfall stecke. Nach diesem Unglück habe er zusammen mit mehreren Personen - darunter auch Angestellte der Regierung - an einer Protestaktion teilgenommen. Sie hätten dagegen protestiert, dass Regierungsmitarbeitende mit alten russischen Flugzeugen fliegen müssten. Er sei daraufhin festgenommen und nach (...) Tagen freigelassen worden, mit der Auflage, nicht mehr Versammlungen zu organisieren oder an solchen teilzunehmen. Zurück an der Universität sei sein Theaterverein, in welchem Gedichtabende durchgeführt und politische Diskussionen geführt worden seien, geschlossen worden.
C.d Am (...) 2006 habe er den Militär- bzw. den Polizeidienst angetreten. Er sei zwar von der Sicherheitspolizei beobachtet worden, aber aufgrund seiner guten Schulbildung im (...) Rang ("[...]") eingereiht worden. Während seines Polizeidienstes habe er öfters Befehle - beispielsweise denjenigen, demonstrierende Lehrer mit Eisenstangen zu schlagen - missachtet sowie kritische Diskussionen geführt. Er sei mehrfach in Haft genommen worden beziehungsweise habe er Bürgschaften leisten müssen oder sei gezwungen worden, irgendwelche Papiere unterschreiben zu müssen; einmal sei er auch versetzt worden. Sein Militärdienst habe vielleicht auch deshalb statt achtzehn Monate bis (...), mithin rund (...) lang, gedauert.
C.e Am (...) Dezember 2008 ([...]) habe er an einer grossen Protestkundgebung gegen das Regime teilgenommen und sei mit vielen anderen Teilnehmern festgenommen und inhaftiert worden. Er sei wiederum mit einem Vergewaltiger in einer Zelle gewesen, der sich an ihm habe vergreifen wollen. Er habe der Vergewaltigung aber entgehen können, indem er sich selbst in (...) habe. Alle zwei oder drei Tage sei er verhört und dabei auch geohrfeigt worden. Am (...) März 2009 sei er für (...) Tage bedingt beurlaubt worden, weil der Vater seines zweiten Schwagers seine einflussreichen Kontakte habe spielen lassen und seine jüngere Schwester eine Kaution für ihn bezahlt habe. Er (Beschwerdeführer) habe diese Gelegenheit genutzt und sei aus seinem Heimatstaat ausgereist. Seine Familienangehörigen hätten seine Reise organisiert.
C.f Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer fremdsprachige Unterlagen zu den Akten. Seinen Angaben zufolge handelt es sich um eine Zulassungsbestätigung der Universität C._______ und um drei Ablehnungsschreiben von anderen Universitäten. Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte er einen iranischen Führerausweisweis, eine nationale Identitätskarte und eine Kopie seines Polizeidienstausweises nach.
D. Das BFM verneinte mit Verfügung vom 27. Januar 2012 - eröffnet am 2. Februar 2012 - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch vom 3. Mai 2010 ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an.
E. Mit Beschwerde vom 23. Februar 2012 liess der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung anfechten und sinngemäss beantragen, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren.
F. Am 29. Februar 2012 erhob die damals zuständige Instruktionsrich-terin mit Zwischenverfügung einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-, der bis zum 14. März 2012 zu zahlen sei, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
G. Mit Schreiben vom 8. März 2012 ersuchte die Rechtsvertretung bei der Instruktionsrichterin um die Gewährung von Ratenzahlungen.
H. Am 13. März 2012 lehnte die Instruktionsrichterin das Gesuch ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Bezahlung des Kostenvorschusses.
Der Beschwerdeführer leistete den eingeforderten Kostenvorschuss in der Folge fristgerecht.
I. Am 28. Januar 2013 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter das Original des vorgängig in Kopie zu den Akten gegebenen Polizeidienstausweises nachreichen.
J. Am 20. März 2013 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
K. Am 17. April 2013 hielt die Vorinstanz innert der erstreckten Frist an ihrem bisherigen Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
L. Am 19. April 2013 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 17. April 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Das BFM qualifiziert die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als überwiegend unglaubhaft.
4.1.1 Es führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe zwar Eckdaten der beiden Inhaftierungen im Jahre 1999 und 2008 genannt, die Tagesabläufe in der Haft habe er jedoch nicht beschreiben können. Somit würden bereits erste Zweifel daran bestehen, dass er selbst und tatsächlich im Zentrum des Geschehens gestanden habe. Diese Einschätzung erhärte sich durch die stereotype und pauschale Schilderung von angeblichen Foltererlebnissen, der persönliche Wahrnehmungen und Betroffenheit fehlen würden. Namentlich habe er die Folterer einzig mit ihrem "brutalen Gesichtsausdruck" beschreiben können. Eine solche Aussage in derart allgemeiner und oberflächlicher Form vermöge nicht zu überzeugen. Auch die Beschreibungen der versuchten Vergewaltigungen seien oberflächlich und diffus geblieben. Auch wenn sich Vergewaltigungsopfer erfahrungsgemäss nicht immer an den eigentlichen Tathergang erinnern könnten oder wollten, könne dennoch erwartet werden, dass die Begleitumstände und Vorgänge geschildert werden könnten, die zur Situation des (hier nur versuchten) Übergriffs geführt hätten. Davon sei vorliegend insbesondere auch auszugehen, weil sich der Beschwerdeführer angeblich durch Selbstverstümmelung zu schützen gewusst habe. Nachvollziehbare und anschauliche Angaben liessen sich seinen Aussagen jedoch nicht entnehmen.
4.1.2 Die Schilderung der angeblich versuchten Vergewaltigungen sei krass widersprüchlich ausgefallen. Anlässlich der Anhörung habe er klar geltend gemacht, während der ersten Haft im Jahr 1999 mit Kriminellen in einen Raum gesteckt worden und dabei einem Vergewaltigungsversuch nur durch (...) entkommen zu sein. Demgegenüber habe er im weiteren Verlauf der Anhörung dieses Vorbringen bestritten und stattdessen gesagt, ein Vergewaltigungsversuch habe erst während der zweiten Haft 2008/2009 stattgefunden. Diesem habe er nur durch selbst herbeigeführte Verletzungen (...) entgehen können. Zudem widerspreche letztere Version seinen Aussagen, er habe in der Haft 2008/2009 ausser Ohrfeigen keine anderen Nachteile und Folterungen erlitten. Kurz darauf habe er aber zu Protokoll gegeben, die Regierung habe durch eine solche Vergewaltigung seinen Willen zu brechen beabsichtigt. Auf die Widersprüche angesprochen habe er mit der blossen Erklärung, er sei während der Haft mit Kriminellen in die Zelle gesteckt worden, nicht zu überzeugen vermögen.
4.1.3 Andere Aussagewidersprüche würden die bestehenden Zweifel erhärten. Während er an der Anhörung einerseits zu Protokoll gegeben habe, die dem BFM nachgereichten Dokumente habe er seiner Tante nach F._______ geschickt, habe er sich andererseits im Verlaufe derselben Anhörung dahingehend geäussert, dass seine Tante die Unterlagen während seiner Haft nach F._______ geschickt habe.
Sodann sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer von einem (...)tag spreche, aber nicht dessen Bedeutung kenne. Gemäss ihren (Vorinstanz) Erkenntnissen gebe es keinen Flugzeugtyp mit der Bezeichnung Antonov C13, und im Herbst 2004 habe es im Iran auch keinen Flugzeugabsturz mit Regierungsmitgliedern gegeben. Bekannt seien aber die Abstürze einer Antonov im November 2006 und einer Herkules C130 im Dezember 2005.
4.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers, er habe zwar Dokumente und Beweismittel aus dem Iran kommen lassen können, nicht aber die Identitätskarte, weil jene seinen Namen trage, seien als realitätsfremd zu werten. Seine Erklärung, die Namen auf den anderen Dokumenten seien weniger bedeutend und stellten deshalb keine Gefahr dar, sei haltlos. Ebenso wenig vermöchten die - übrigens gut verheilten - Narben nichts an der Einschätzung des Bundesamtes zu ändern, da die Unterlagen die Vorbringen nicht belegen würden. Die äusserliche Erscheinung der gleich langen und parallel angeordneten Narben (...) lasse den Schluss zu, dass diese Verletzungen nicht in einem Moment innerer Verzweiflung als letzte Massnahme zum Schutz vor einem Übergriff selbst zugeführt worden seien.
Die Fähigkeit des Beschwerdeführers, Gedichte zu verfassen, werde nicht bezweifelt, doch sei damit nicht belegt, dass er deswegen ins Visier der iranischen Behörden geraten sei. Auch die Universitätsunterlagen (Zulassungs- und Ablehnungsentscheide) vermöchten nicht zu beweisen, dass ihm wegen der vorgenannten Gründe der gewünschte Studienplatz verweigert worden sei. Diese Erwägungen habe er selber durch die Aussage bestätigt, mangelnde Islamkenntnisse und hohe Laufnummern seien die Ursachen für die Ablehnung gewesen.
4.2.1 Schliesslich sei der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen, die ohne zwingenden Grund im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr geltend gemacht würden, zweifelhaft. So habe er die anfänglich aufgeführte Art der Folter, wonach er mit Kot überschüttet worden sei, bei der Zweitbefragung zunächst nicht mehr erwähnt. Auf Nachfrage habe er erklärt, er stehe unter Stress und habe dies deshalb zu erwähnen vergessen; die Erklärung überzeuge in der pauschalen und stereotypen Form nicht. Ein anderes Beispiel hierfür sei der bei der Erstbefragung noch angegebene Haftgrund (konfiszierte Bücher und Gedichte): Bei der Zweitbefragung sei auch dieses Vorbringen unerwähnt geblieben; demgegenüber habe er ausgeführt, es sei während der Haftverhöre im Jahr 1999 immer um Fragen betreffend die Familienangehörigen und - ganz offensichtlich im Zusammenhang mit den Demonstrationen - um Freunde und Unterstützer gegangen. Auch während der Haft von 2008/2009 hätten sich die Fragen um Freunde und Auslandkontakte gedreht. Darauf angesprochen habe er in seiner Stellungnahme angeführt, die Behörden hätten sich an der Universität über ihn und seine Schreibaktivitäten erkundigt; dieser unplausiblen Äusserung fehle jedoch jede weitere Substanz. Habe er in diesem Zusammenhang bei der Erstbefragung noch angegeben, eine Hinrichtung wegen der Konfiszierung der Zeitungsartikel zu befürchten oder dass vor der zweiten Festnahme oder im Oktober/November 2008 Hausdurchsuchungen durchgeführt worden seien, habe er diese zentralen Vorbringen an der Zweitbefragung nicht mehr erwähnt. Bei dieser habe er vielmehr erwähnt, eine Hausdurchsuchung habe nach der Festnahme vom 7. Dezember 2008 stattgefunden, wobei ein Buch mit selbstverfassten klassischen Gedichten beschlagnahmt worden sei.
4.2.2 Insgesamt würden die Asylvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinn von Art. 7 AsylG nicht standhalten. Aufgrund dieser Sachlage sei auf die weiteren Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen, nicht einzugehen.
4.3 Der Beschwerdeführer bestätigt in seinem Rechtsmittel den bei der Vorinstanz zu Protokoll gegebenen Sachverhalt und ergänzt diesen mit zahlreichen Details.
4.3.1 Im Wesentlichen ergänzt er, bei seiner ersten Festnahme (Studententag) sei er gefoltert worden, indem er auf einen am Boden befestigten Stuhl gebunden und öfters sehr heftig an den Schultern gestossen worden sei, so dass ihm übel geworden sei und er Kopfschmerzen bekommen habe. Bei anderen Gelegenheiten sei er mit Stiefeln an Brust und Hüfte gestossen und angeschrien worden und habe unzählige Ohrfeigen erhalten. Er habe beim Absitzen enorm Zeit gebraucht, weil er vor Schmerzen nicht habe sitzen können (vgl. Beschwerde Ziffer 5). Bei der zweiten Inhaftierung sei er nicht gefoltert worden, doch sei er mit Stiefeln gegen Körper und Hinterkopf getreten sowie geohrfeigt worden. Es seien aber auch schreckliche Ereignisse vorgefallen, die als psychische Folterung zu qualifizieren seien. Dadurch sei er depressiv geworden und habe sich deswegen verletzt (vgl. Beschwerde Ziffern 23-27). Im Gefängnis in Frankreich habe er einen Suizidversuch verübt (vgl. Beschwerde Ziffern 18/19).
4.3.2 Die Anzahl der Verhaftungen wisse er nicht mehr, doch das erste Mal sei im Jahr 1999 gewesen und im siebten Semester seien es 12-15 Mal gewesen. In dieser Zeit habe er bereits Vorträge gehalten, sich am Studententheater beteiligt und eigene Gedichte verteilt. Nach zwei Jahren an der Universität habe er festgestellt, dass er von einem Kollegen heimlich beobachtet worden sei. Dieser habe seine Beobachtungen an einen Gruppenleiter der Psychologie weitergeleitet. Aus diesem Grund habe er (Beschwerdeführer) an der Abschlussfeier nicht teilgenommen (vgl. Beschwerde Ziffer 6).
4.3.3 Während seiner (...)jährigen Dienstzeit bei der Polizei sei er viele Male in Haft gewesen, sei es für einen Tag, eine Woche oder zwei Monate (vgl. Beschwerde Ziffer 6). Die längste Inhaftierung habe er sich wegen Diskussionen mit seinem Vorgesetzten eingehandelt; dieser habe von ihm verlangt, dass er bete und in die Moschee gehe.
4.3.4 Es habe zwei Flugzeugabstürze gegeben, gegen die er mit seinen Kollegen protestiert habe. Sein Schwager sei beim zweiten Absturz am (...) 2006 gestorben, als die Antonov (...) im Flughafen (...) abgestürzt sei. Er sei damals bei der Polizei gewesen (vgl. Beschwerde Ziffern 16 und 40). Da es viele derartige Ereignisse gegeben habe, hätten sich bei ihrer Schilderung Flüchtigkeitsfehler eingeschlichen.
4.3.5 Hausdurchsuchungen hätten in unregelmässigen Abständen stattgefunden. Beim ersten Mal seien die 5000 Gedichte beschlagnahmt worden, beim zweiten Mal sei nach anderen regimekritischen Dokumenten gesucht worden. Heute befänden sich neue Gedichte im Iran und das erste Buch sei auch im Iran. Das zweite Buch befinde sich in der Schweiz (vgl. Beschwerde Ziffer 31).
5.1 Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 S. 826 ff., m.w.H.).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach eingehender Prüfung der Akten ebenfalls zum Ergebnis, dass die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinn von Art. 7 AsylG nicht genügen.
5.2.1 Zur Begründung kann vorab auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. hierzu Verfügung des BFM vom 27. Januar 2012, S. 3-5).
5.2.2 Weiter kann auf das auffällige Aussageverhalten des Beschwerdeführers verwiesen werden, der während der ausführlichen Anhörung auf konkrete Fragen zu wesentlichen Vorbringen häufig ausweichend antwortete und dafür ausschweifende und teilweise widersprüchliche, anderweitige Erklärungen zu Protokoll gab (vgl. etwa BFM-Akte A33 F16, F18, F21-F24, F36-47, F56-F58, F88-F90).
5.2.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Staat verfolge ihn aufgrund seiner regimekritischen journalistischen Tätigkeit und aufgrund von Teilnahmen an Demonstrationen gegen die Regierung, hat er sich bei seinen Vorbringen in zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten verstrickt:
5.2.3.1 Erste Zweifel entstehen bei seiner Schilderung, er habe die Eintrittsprüfungen zu den Universitäten nicht bestanden, weil er viele Fragen zum Islam nicht habe beantworten können (vgl. A33 F37). Seinen Angaben zufolge umfasst der Inhalt seines ersten Buches eine Abhandlung über den Islam und die islamische Republik. Vom Autor eines kritischen Werks über den Islam ist zwangsläufig zu erwarten, dass er sich mit diesem Glauben eingehend auseinandergesetzt hat. Dass er sich in der Beschwerdeschrift nun dahingehend äussert, er sei nicht aufgenommen worden, weil er keinen Glauben in den Islam habe, muss als Schutzbehauptung qualifiziert werden.
5.2.3.2 Sodann ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass er an der Zweitbefragung die Probleme mit dem Regime wegen seiner regimekritischen Zeitungsartikel, seiner drei verfassten Bücher und der 5000 Gedichte zuerst gar nicht und dann erst auf Nachfrage hin erwähnt hat.
5.2.3.3 Zusätzlich ist zu bemerken, dass die in diesem Zusammenhang protokollierten Schilderungen insgesamt kein nachvollziehbares Bild ergeben. Der Beschwerdeführer macht einerseits geltend, er habe regimekritische Artikel veröffentlicht und seine Bücher seien vor seiner zweiten Gefängnisstrafe beschlagnahmt worden; andererseits bringt er vor, bei seiner zweiten Haft im Dezember 2008 hätten seine Verfolger wissen wollen, wo er seine regimekritischen Artikel versteckt habe. Seinen Angaben zufolge wäre er zu diesem Zeitpunkt in der Öffentlichkeit als Regimekritiker bereits bekannt gewesen. Die angebliche Frage nach dem Versteck seiner regimekritischen Artikel hätte unter diesen Umständen keinen Sinn gemacht, zumal auch seine Bücher zu diesem Zeitpunkt bereits konfisziert gewesen seien (vgl. A1 S. 6). Erst an der Anhörung bringt er auf Nachfrage vor, er habe das erste Buch unter einem Pseudonym geschrieben, wobei er die islam-kritischen Passagen weggelassen habe. Das Buch sei von der Sittenpolizei gelesen worden (vgl. A33 F161-F165). Würden diese Angaben (Pseudonym und Weglassen von kritischen Passagen) zutreffen, stellte sich die Frage, weshalb er denn wegen seiner regimekritischen Äusserungen (journalistische Tätigkeit und konfiszierte Bücher) im Iran die Hinrichtung zu befürchten gehabt hätte. Die in diesem Zusammenhang protokollierte Aussage des Beschwerdeführers, er sei letztmals im Jahr 2000/2001 öffentlich regimekritisch in Erscheinung getreten (vgl. A33 F153) bringt keine Erhellung und widerspricht zudem der Aussage, sein Buch sei von 2001 bis 2004 veröffentlicht worden. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer seine regimekritischen journalistischen und schriftstellerischen Aktivitäten nicht glaubhaft darzulegen (vgl. auch A33 F197). Daran ändert auch die auf Beschwerde vorgebrachte Argumentation nichts, er habe Vorträge über seine Bücher gehalten und nach zwei Jahren feststellen müssen, dass er beobachtet worden sei, weshalb er nicht an der Schlussfeier teilgenommen habe.
5.2.3.4 In dem vom Beschwerdeführer geschilderten Kontext erscheint schwer nachvollziehbar, dass er, der als bekannter Regimekritiker mehrfach inhaftiert gewesen sei, ab Februar 2006 seine Wehrdienstpflicht ausgerechnet bei der Polizei absolviert haben will (vgl. A33 F104-108). Die Aussagen zur Versetzung (bzw. den Versetzungen) und der Verhaftung (bzw. den Verhaftungen) während dieser Zeit sind denn auch widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen (vgl. A33 F12, F20-F29).
5.2.3.5 Auch bezüglich der längeren Inhaftierungen im Jahr 1999 ([...] Tage) und vom (...) 2008 bis (...) 2009 schliesst sich das Gericht im Wesentlichen den vorinstanzlichen Erwägungen an. Die konkreten Misshandlungen (Überschütten mit Kot, Fusstritte, Stösse und Ohrfeigen, Fesselungen) werden unterschiedlich geschildert, was zu ersten Zweifeln Anlass gibt. Die konkreten Fragen nach einem Tagesablauf im Gefängnis (vgl. A33 F76) oder nach dem Hergang der versuchten Vergewaltigung (vgl. A33 F87, F91) konnte der Beschwerdeführer nicht überzeugend beantworten. Seine Vorbringen sind wenig substanziiert und auch sonst von einem Mangel an Realitätskennzeichen geprägt. Einerseits gab der Beschwerdeführer an, in den ersten fünf Tagen nach der Festnahme im Jahr 1999 sei er in Einzelhaft genommen und dort gefoltert worden (vgl. A33 F87); andererseits gab er zu Protokoll, damals sei nichts Spezielles geschehen, er habe Suppe erhalten und sei befragt worden (vgl. A33 F74).
Auch bezüglich des Vergewaltigungsversuchs gab der Beschwerdeführer Widersprüchliches zu Protokoll. So gab er bei der Anhörung zunächst an, bei der ersten längeren Verhaftung im Jahr 1999 Vergewaltigungsversuchen entgangen zu sein (vgl. A33 F87-91); später gab er zu Protokoll, es habe sich beim zweiten Gefängnisaufenthalt im Dezember 2008 alles wie beim ersten Mal abgespielt (vgl. A33 F141, F143-F146) mit dem einzigen Unterschied, dass er sich an (...) Verletzungen zugefügt habe (vgl. A33 F147). Schliesslich stellte er auf Nachfrage hin fest, der Vergewaltigungsversuch habe erst beim zweiten Mal stattgefunden (vgl. A33 F148).
5.2.3.6 Die Glaubhaftigkeit des behaupteten familiären Hintergrunds des Beschwerdeführers, der ihn in regimekritischer Hinsicht geprägt habe, kann letztlich offenbleiben, da seine Ausführungen zu den geltend gemachten Ereignissen als unglaubhaft zu qualifizieren sind.
Auch bei den Ausführungen zu seinen Schwägern bestehen im Übrigen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt. So soll der erste Ehemann seiner jüngeren Schwester ein ranghoher Regierungsbeamter und Regimekritiker gewesen sein, der im (...) 2004 bei einem - vermutungsweise durch die iranische Regierung verursachten - Flugzeugabsturz umgekommen sei (vgl. A33 F6, F8). Das BFM hatte festgestellt, dass weder der angegebene Flugzeugtyp "Antonov C13" existiert noch zum angegebenen Zeitpunkt ein Flugzeug mit iranischen Regierungsbeamten abgestürzt ist. Auf Beschwerdeebene wird in diesem Zusammenhang nun angegeben, sein Schwager sei im Jahr 2006 gestorben, als er bereits im Militär gewesen sei, und die Protestaktion vom (...) 2004 habe wegen des Absturzes eines Helikopters mit einer Rettungsmannschaft des Roten Halbmondes stattgefunden. Auch diese nachgeschobene Anpassung des Sachverhalts ist offenkundig unglaubhaft.
5.2.3.7 Die zu den Akten gereichten Unterlagen vermögen die erwähnten Ungereimtheiten nicht auszuräumen. Selbst wenn der Beschwerdeführer bei der Polizei Dienst geleistet hätte, würden die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Behelligungen und Inhaftierungen während seiner Dienstzeit unglaubhaft erscheinen.
Auch die Ausführungen zu den Beweismitteln, die der Beschwerdeführer nach F._______ geschickt habe (vgl. Beschwerde S. 4), vermögen die überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu relativieren.
5.2.4 Insgesamt ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht gelungen ist, seine Vorfluchtgründe glaubhaft darzulegen. Das BFM hat den Asylantrag folglich zu Recht abgewiesen.
5.3 Sodann macht der Beschwerdeführer im Sinn von subjektiven Nachfluchtgründen geltend, er habe in der Schweiz eine Website, namens (...) betrieben, die, vermutlich durch den iranischen Geheimdienst, gelöscht worden sei. Auf Facebook sei er sehr aktiv, dies aber nur unter einem Pseudonym, weil seine Familie im Iran sonst Probleme bekäme. In der Schweiz habe er einen Verein gesucht und einen namens G._______ gefunden, doch nach zweimaliger Teilnahme an Versammlungen, an denen er Transparente gegen Ahmedinejad hochgehalten habe, habe er sich gegen eine Mitgliedschaft entschieden; die Vorgehensweise des Vereins habe ihm nicht entsprochen (vgl. A33 F186-F192).
5.3.1 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG). Als subjektive Nachfluchtgründe können insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder eine aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung gelten, falls diese Aktivitäten die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (vgl. (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3, 2009/29 E. 5.2, m.w.H.; D-3892/2008 E.5.3.3).
5.3.2 Das Bundesamt führt bezogen auf diese Vorbringen in der angefochtenen Verfügung aus, die geltend gemachte Teilnahme an Kundgebungen, sowie die Publikationen im Internet vermöchten keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz sei insgesamt nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken, zumal keine Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, im Iran wären gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden. Ferner sei zu erwähnen, dass zum Vorbringen, die Homepage sei vom iranischen Sicherheitsdienst gelöscht worden, substanziierte Angaben fehlen würden. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein politisches Profil, das ihn bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetzen würde. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe vermöchten den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht zu genügen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden könne.
5.3.3 Der Beschwerdeführer hält den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen in seinem Rechtsmittel nichts Stichhaltiges entgegen.
5.3.4 Nach diesen Erwägungen ergibt sich in einem zweiten Zwischenergebnis, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die eine Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer hat bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten.
5.4 Das BFM hat somit zu Recht auch die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9, m.w.H.).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 42.20]).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101].
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Die allgemeine Lage im Iran ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Sodann sind den Akten keine Hinweise auf individuelle, in der Person des Beschwerdeführers liegende Vollzugshindernisse zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat den Iran im Alter von (...) Jahren verlassen und ist demnach mit der dortigen Kultur und Tradition verwurzelt. Seine Familienangehörigen und Verwandten leben nach wie vor in H._______ und F._______, und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Iran über ein familiäres (und auch über ein ausserfamiliäres) Beziehungsnetz verfügt, auf welches er bei einer Rückkehr zurückgreifen kann. Aufgrund der guten Ausbildung und der langjährigen Arbeitserfahrung sollte es ihm auch möglich sein, sich wieder eine Existenz aufbauen zu können.
Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar.
7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu bezeichnen. Es obliegt den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen iranischen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12).
7.5 Die Vorinstanz hat demnach den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese Forderung ist mit dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss beglichen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Stella Boleki
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