Entscheiddatum: 15.04.2024Publikationsdatum: 23.04.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1034/2024
Urteil vom 15. April 2024 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Januar 2024 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, nach eigenen Angaben am (...) September 2023 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte,
dass er am 27. September 2023 zu seinen Personalien (Protokoll der Personalienaufnahme; PA) befragt wurde,
dass er mit Eingabe vom 17. Oktober 2023 ein Urteil des Strafgerichts B._______ vom 4. Juli 2019, mehrere Fotos, die ihn als Mitglied der YPG (Yekîneyên Parastina Gel) in Syrien zeigen sollen, sowie ein Schreiben seines Anwalts aus der Türkei vom 16. Oktober 2023 zu den Akten reichte,
dass er am 18. Oktober 2023 zu seinen Asylgründen (Anhörung nach Art. 29 AsylG) befragt wurde, wobei er insbesondere angab, er sei in der Türkei von Oktober 2018 bis Juli 2019 in Haft gewesen und sein Strafverfahren sei noch nicht abgeschlossen,
dass das SEM den Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung aufforderte, bis zum 9. November 2023 Dokumente einzureichen, die belegten, dass sein Strafverfahren noch hängig sei,
dass er mit einer weiteren Eingabe vom 20. Oktober 2023 ein Bildschirmfoto eines Auszugs aus UYAP (Ulusal Yargi Agi Bilisim Sistemi; E-Justiz-Informationssystem) vom 10. Oktober 2023 mit einer Strafübersicht einreichte,
dass das SEM dem Beschwerdeführer am 26. Oktober 2023 mitteilte, sein Asylgesuch werde fortan im erweiterten Verfahren behandelt und er werde dem Kanton C._______ zugewiesen,
dass ihm das SEM mit Schreiben vom 13. November 2023 - unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG (SR 142.31) - eine neue Frist bis zum 1. Dezember 2023 ansetzte zur Einreichung von Dokumenten, die belegten, dass sein Gerichtsverfahren noch hängig sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. November 2023 (Eingang beim SEM: 20. November 2023) einen Auszug des türkischen E-Government-Portals (E-Devlet) des Jahres 2019 ins Recht legte,
dass das SEM mit Schreiben vom 21. November 2023 erklärte, der Beschwerdeführer habe keine Dokumente des regionalen Berufungsgerichts eingereicht, die belegten, dass sein Verfahren dort hängig sei, und ihm eine weitere Frist bis zum 8. Dezember 2023 zur Nachreichung entsprechender Dokumente ansetzte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. November 2023 verschiedene Unterlagen (ein Bildschirmfoto eines UYAP-Auszugs betreffend Strafübersicht vom 24. November 2023, eine Dossierliste [«Dosya Listesi»], zwei Bildschirmfotos aus UYAP [Ordnerstruktur 2019/43 und Unterordnerstruktur] je vom 24. November 2023 sowie vier Bildschirmfotos von Dokumenten des Berufungsverfahrens) einreichte und das SEM ersuchte, allfällige zur Beurteilung des Asylgesuchs benötigte Unterlagen anhand der Ordnerstruktur konkret zu bezeichnen, damit er diese nachreichen könne,
dass das SEM mit Verfügung vom 9. Januar 2024 - eröffnet am 19. Januar 2024 - das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug derselben anordnete,
dass der Beschwerdeführer hiergegen mit Eingabe vom 16. Februar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung und vollständigen Sachverhaltsfeststellung ans SEM zurückzuweisen, eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei das SEM anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ersuchte,
dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 1. März 2024 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies sowie einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einverlangte, welcher am 18. März 2024 fristgerecht geleistet wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Spontaneingabe vom 18. März 2024 einen von ihm verfassten Brief einreichte, der Schilderungen zu seiner Lebensgeschichte enthält und dem insbesondere zu entnehmen ist, dass sein Vater mit der kurdischen Partei sympathisiert habe und eines Tages - als er (der Beschwerdeführer) (...) Jahre alt gewesen sei - mit Blutspuren sowie Blutergüssen im Gesicht nach Hause gekommen sei, woraufhin die Familie nach D._______ geflüchtet sei,
dass er in seinem Brief sodann zur Haft von neun Monaten ausführte, diese sei «voller Gewalt, Mobbing, Übergriffen und Drohungen» gewesen,
dass er im erwähnten Brief zudem zugestand, sein Prozess in der Türkei sei beendet und er habe keine schwere Strafe erhalten,
dass er am 19. März 2024 eine im Wesentlichen unveränderte, handschriftliche Version seines mit Eingabe vom 18. März 2024 bereits eingereichten Briefes, eine Stellungnahme der Human Rights Association (IHD) vom 30. Dezember 2021, ein (nicht übersetztes) Handy-Bildschirmfoto sowie mehrere Bildschirmfotos der Internetplattform Facebook nachreichte,
dass er schliesslich mit Spontaneingabe vom 25. März 2024 behauptete, er werde immer noch auf Twitter (heute: X) bedroht und zwei nicht übersetzte Bildschirmfotos ins Recht legte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet und in der Regel - so auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt wird, offensichtlich unbegründet ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG) und das Urteil nur summarisch begründet wird (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), wobei die Flüchtlingseigenschaft dann glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs zusammenfassend geltend machte, er habe im Jahr 2015, als er 15 Jahre alt gewesen sei, in E._______ Verwundete ins Krankenhaus gebracht, sie begleitet und Menschen mit Lebensmitteln versorgt, sei bei dieser Tätigkeit mit dem Krankenwagen auch nach F._______ gefahren und habe dort für den «kurdischen Halbmond» den Krankenwagen sowie in der Stadt G._______ ein gepanzertes Fahrzeug gelenkt, um Verwundete abzuholen,
dass er angab, er sei zwar nicht an den Waffen ausgebildet worden, habe jedoch die Möglichkeit gehabt, bei einem Angriff eine Waffe zu erhalten,
dass er nach seiner Rückkehr von den türkischen Behörden wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation (dies nicht betreffend die legale YPG, sondern wegen einer Verbindung zur KCK [Koma Civakên Kurdistan]) in Haft genommen worden sei,
dass der Geheimdienst ihm während der Haft eine Tätigkeit als Spitzel vorgeschlagen und ihm im Gegenzug eine Waffe, eine neue Identität und Geld angeboten habe, was er jedoch abgelehnt habe, weshalb er daraufhin während neun Monaten inhaftiert und erst im Juli 2019 in Anwendung des Reuegesetzes mit Rechtsauflage «Unterschrift» freigelassen worden sei,
dass in der ersten Woche nach seiner Haftentlassung ein Auto vor seiner Haustür gestanden habe und ihm nach dieser Woche ein weiteres Angebot zur Spitzeltätigkeit unterbreitet worden sei, das er erneut abgelehnt habe,
dass er daraufhin nach D._______ geflohen sei, wo er bis 2021 gelebt und «erneut die gleichen Sachen» erlebt habe,
dass er bei der dritten und vierten Begegnung mit dem Geheimdienst jeweils bedroht worden sei,
dass sich die vierte Begegnung Anfang August 2023 am Busbahnhof in H._______ (seinem neuen Wohnort) zugetragen habe, wobei ihn drei in zivil gekleidete Personen mit einem Auto in einen Wald gefahren, ihm eine Waffe an den Kopf gehalten und ihn zu einer zweimonatigen Ausbildung und anschliessender Rückkehr nach I._______ (Syrien) gezwungen hätten,
dass er sich einen Monat Zeit habe aushandeln können, um vorher noch seine Familie zu sehen, und er daraufhin für zwei Wochen zu seiner Freundin nach D._______ gegangen sei, seine Familie besucht habe, anschliessend ein Flugticket gekauft habe und am 22. August 2023 mit seinem Reisepass sowie seiner Identitätskarte aus der Türkei ausgereist sei,
dass er befürchte, bei einer Rückkehr in die Türkei direkt inhaftiert zu werden, da sein Dossier noch offen sei, und falls er freikäme, die Todesdrohungen von Neuem beginnen würden,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss kam, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, zum Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein oder begründete Furcht vor einer solchen gehabt zu haben,
dass es zur Begründung festhielt, es sei dem begründeten Urteil vom 4. Juli 2019 zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation vorgeworfen worden sei, woraufhin er vom 15. Oktober 2018 bis zum 4. Juli 2019 inhaftiert, am 4. Juli 2019 in Anwendung des Reuegesetzes aus der Haft entlassen sowie während eines Jahres einer Führungsaufsicht unterstellt worden sei, womit im Zusammenhang mit diesem Verfahren eine begründete Furcht vor einer erneuten Inhaftierung zu verneinen sei,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Begegnungen mit dem Geheimdienst ziemlich vage und stereotyp ausgefallen seien,
dass es gemäss dem SEM darüber hinaus nicht nachvollziehbar sei, dass der Geheimdienst den Beschwerdeführer in verschiedenen Landesteilen aufsuchen sollte, um ihn unter Gewaltandrohung zu einer Ausbildung zu zwingen und später nach Syrien in den Kampf zu schicken, obschon er nach eigenen Angaben nie direkt an Kampfhandlungen beteiligt gewesen sei und damit nicht über ein Profil verfüge, das ihn für einen Kampfeinsatz in Syrien als besonders interessant erscheinen liesse,
dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehensweise seiner Verfolger auch nicht dem Vorgehen eines Geheimdienstes entspreche, da dieser bei einem tatsächlichen Interesse mehrere Male die Möglichkeit gehabt hätte, auf ihn zuzugreifen,
dass auch der Aufwand des Geheimdienstes, ihn in verschiedenen Landesteilen aufzusuchen, nur um ihn zu bedrohen und wieder gehenzulassen, nicht nachvollziehbar sei und es zudem völlig unplausibel erscheine, dass der türkische Geheimdienst einer Aufschiebung der Ausbildung zugestimmt haben solle, so dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit - legal mit seinem Reisepass und seiner Identitätskarte - habe aus der Türkei ausreisen können,
dass er den türkischen Behörden schliesslich vor seiner Haftentlassung bereits Informationen über den Aufbau und die Straftaten der Organisation geliefert sowie Organisationsmitglieder identifiziert habe, weshalb eine Haftentlassung schwer vorstellbar gewesen wäre, falls der türkische Geheimdienst nach wie vor ein ernsthaftes Interesse an ihm gehabt hätte,
dass das SEM ferner darauf hinwies, das Dossier des Beschwerdeführers werde nur deshalb als bei der Berufungsinstanz hängig aufgeführt, weil ein Mitangeklagter zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei und dagegen Berufung eingereicht habe,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt und die Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffend gewürdigt hat, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen des SEM zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegengesetzt hat,
dass die nicht weiter begründete Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe sein rechtliches Gehör verletzt, angesichts der nachvollziehbar und einlässlich begründeten Verfügung eindeutig nicht verfängt,
dass entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ausserdem keine Verletzung der Abklärungspflicht des SEM ersichtlich ist,
dass insbesondere im Zusammenhang mit der Behauptung des Beschwerdeführers, sein Verfahren in der Türkei sei noch offen, dem SEM keine Verletzung der Abklärungspflicht vorgeworfen werden kann, nachdem dieses den Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren wiederholt aufgefordert hat, Dokumente des regionalen Berufungsgerichts einzureichen,
dass der Beschwerdeführer sodann mit seiner Rüge, das SEM sei seiner Bitte nicht nachgekommen, gestützt auf die von ihm eingereichten UYAP-Screenshots allfällige zur Beurteilung des Asylgesuchs benötigte Unterlagen zu benennen, die Grundsätze der Beweislastverteilung verkennt,
dass darüber hinaus die Dauer der Anhörung von drei Stunden entgegen seiner Ansicht nicht «aussergewöhnlich kurz» ist und daraus nicht geschlossen werden kann, die Vorinstanz habe der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht ausreichend Rechnung getragen,
dass sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dem Beschwerdeführer sei im Rahmen der Anhörung nicht ausreichend Zeit eingeräumt worden, um seine Vorbringen in der nötigen Ausführlichkeit darzulegen,
dass die angefochtene Verfügung schliesslich objektiv begründet wurde sowie auch, wie nachfolgend zu sehen sein wird, gängiger Praxis entspricht, womit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Hinweise dafür vorliegen, der zuständige Sachbearbeiter hätte bei der Redaktion der Verfügungsbegründung die notwendige Distanz und Objektivität missen lassen,
dass folglich keine Veranlassung besteht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, womit das entsprechende Rechtsbegehren abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer sodann mit seiner Spontaneingabe vom 18. März 2024 ausdrücklich zugestanden hat, sein Verfahren in der Türkei sei bereits abgeschlossen,
dass mit dem Zugeständnis des Beschwerdeführers, sein Verfahren in der Türkei sei bereits abgeschlossen, der von ihm geäusserten Befürchtung, bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund des noch offenen Dossiers direkt inhaftiert zu werden, die Grundlage entzogen ist,
dass die Vorinstanz damit zu Recht im Zusammenhang mit diesem bereits vor vier Jahren abgeschlossenen Verfahren eine begründete Furcht vor einer erneuten Inhaftierung verneint hat,
dass die mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. März 2024 geschilderten, bedauerlichen Erlebnisse während der Haft («Gewalt, Mobbing, Übergriffe und Drohungen») aus diesem Grund nicht asylrelevant sind,
dass die vom SEM gegen die Plausibilität der vom Beschwerdeführer behaupteten Begegnungen mit dem Geheimdienst angeführten Gründe einleuchten und auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. a.a.O. II Ziff. 2),
dass der Beschwerdeführer darüber hinaus die von ihm geltend gemachten Todesdrohungen des Geheimdienstes nicht substantiiert hat,
dass an dieser Einschätzung auch die weiteren Ausführungen in seinen Spontaneingaben vom 18. März 2024, 19. März 2024 und 25. März 2024 sowie die mit diesen eingereichten neuen Bildschirmfotos (u.a. von Facebook) nichts zu ändern vermögen,
dass die mit den Spontaneingaben darüber hinaus nachgereichten allgemeinen Informationen zur Menschenrechtslage in der Türkei sodann nicht den Beschwerdeführer selber betreffen und damit ebenfalls keine tauglichen Nachweise für seine Asylvorbringen darstellen,
dass im Übrigen die legale Ausreise aus der Türkei mit eigenem Reisepass nicht auf das Bestehen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung hindeutet, zumal - unter Annahme des Bestehens eines echten Verfolgungsinteresses seitens des türkischen Staates - davon ausgegangen werden darf, dass die türkischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer anlässlich der Ausreise angehalten beziehungsweise verhaftet hätten,
dass es insgesamt dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise glaubhaft zu machen und auch keine Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, ihm würden bei einer Rückkehr künftig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-barer Zukunft asylbeachtliche Nachteile drohen, womit das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), wobei beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.) der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. oben) gilt,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), und hierbei das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement zu beachten ist (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass der Vollzug unzumutbar ist bei einer konkreten Gefährdung im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass vorliegend weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe seinerseits keine Hindernisgründe für den Wegweisungsvollzug geltend gemacht hat,
dass damit auf die vollumfänglich zutreffenden Ausführungen des SEM in der Verfügung zu verweisen ist, wonach es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann handelt, der mit einem Matura-Abschluss über eine solide Schulbildung sowie auch über mehrjährige Arbeitserfahrung in diversen Berufsfeldern, unter anderem als Barkeeper oder als Frisör, verfüge,
dass das SEM ausserdem zutreffend erklärte, es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich bei der Rückkehr erneut um eine Arbeitsstelle zu bemühen und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen,
dass es zudem zu Recht darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer in der Türkei viele Verwandte habe, dort insbesondere nach wie vor seine Eltern und Geschwister lebten, womit er auch über ein tragfähiges Beziehungsnetzwerk verfüge, das ihm bei seiner Rückkehr behilflich sein könne,
dass es zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers schliesslich ausführte, dieser habe zwar seit seiner Haftentlassung im Jahr 2019 manchmal an Panikattacken sowie Klaustrophobie gelitten, sich in der Türkei aber nicht behandeln lassen und auch angegeben, er leide an keinen psychischen Problemen,
dass es zudem zutreffend darauf hinwies, diese Beschwerden seien im Falle einer allfälligen Verschlechterung in der Türkei stationär oder auch ambulant behandelbar,
dass das SEM damit zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Vollzug der Wegweisung sei auch zumutbar,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass damit die vorinstanzliche Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs gesetzes- und praxiskonform erscheint, womit auch der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten desselben von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der von ihm in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Kosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter
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