Entscheiddatum: 19.12.2013Publikationsdatum: 10.01.2014
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-96/2013
Urteil vom 19. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,Mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 29. November 2012 / N (...).
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______/C._______ (D._______-Distrikt; Nordprovinz) - seine Heimat am 14. November 2011 und gelangte am folgenden Tag in die Schweiz. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. Dezember 2012 ersuchte er hier um Asyl. Am 19. Dezember 2011 stellte er dieses Gesuch persönlich im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______. Am 10. Januar 2012 fand dort die Befragung zur Person und am 31. Oktober 2012 in F._______ die Anhörung durch das BFM statt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe als Präsident der Schülerschaft mit den Schülern diverse Festanlässe für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) organisieren müssen. Da er dafür die Verantwortung getragen habe, habe er in regelmässigem Kontakt mit G._______ und H._______, den Leitern der politischen Abteilung der LTTE gestanden, die vis-à-vis ihres Hauses einquartiert gewesen sei. Ende des Jahres (...) habe die Bewegung begonnen, Leute zu rekrutieren, wobei er zu diesem Zweck manchmal von den Verantwortlichen mitgenommen worden sei. Da er viele Jugendliche gekannt habe, sei er von G._______ gefragt worden, ob er diesen Empfehlungen abgeben könne, den LTTE freiwillig beizutreten. In der Folge habe er den LTTE in diversen Privatschulen und Jugendvereinen, wo sich der Grossteil der Jugendlichen getroffen habe, bei deren Propagandaveranstaltungen geholfen und erreicht, dass mehrere Jugendliche auf sein Betreiben hin den LTTE freiwillig beigetreten seien. Deswegen sei er - insbesondere nach dem Tod von einigen der Jugendlichen - von deren Eltern bedroht worden. Im (...) sei er nach I._______ geflogen, dort aber am Flughafen sogleich verhaftet und nach (...) Tagen nach Sri Lanka zurückgeführt worden. Nach seiner Ankunft in Sri Lanka sei er von Angehörigen des Criminal Investigation Department (CID) festgenommen, jedoch durch die Zahlung eines Bestechungsgeldes, welches zwei seiner Onkel geleistet hätten, freigekommen. Eine Tante habe ihm in der Folge telefonisch mitgeteilt, dass J._______, den er zuletzt aus seinem Dorf rekrutiert und der sich der Armee ergeben und danach mit ihr zusammengearbeitet habe, im (...) gemeinsam mit zwei anderen Personen, welche singhalesisch gesprochen hätten, zu ihrem Haus gekommen sei und ihn dort gesucht habe. Es sei angegeben worden, dass er Waffen der LTTE verstecke, was aber nicht der Wahrheit entspreche. Das ganze Haus sei durchsucht worden. Er vermute, dass Eltern der gefallenen LTTE-Kämpfer noch immer wütend auf ihn gewesen seien und versucht hätten, ihn wegen seiner Kaste an die Armee zu verraten. Er habe sich deshalb entschlossen, das Land zu verlassen.
B. Mit Verfügung vom 29. November 2012 - eröffnet am 7. Dezember 2012 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und den Vollzug aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 7. Januar 2013 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 29. November 2012 wegen Verletzung der Begründungspflicht, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Des Weiteren sei vor der Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde dem unterzeichnenden Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen. Sodann ersuchte der Beschwerdeführer um eine Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut sei und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken würden.
Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer Kopien des Gesetzestextes des Prevention of Terrorism Act (PTA), des Themenpapiers Sri Lanka der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 22. September 2011, des Länderupdates zu Sri Lanka der SFH vom 15. November 2012, der Richtlinien des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) betreffend den internationalen Schutzbedarf sri-lankischer Asylgesuchsteller vom 21. Dezember 2012 sowie von diversen Internetartikeln und Berichten verschiedener Staaten und internationaler Organisationen zur sicherheitspolitischen Lage in seiner Heimat und zur Situation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Asylsuchenden der Jahre 2010, 2011 und 2012 (in der Eingabe als Beilagen 2, 4, 6 - 53 gekennzeichnet) bei. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2013 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig wies es das Gesuch um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beibringung von Beweismitteln ab. Zudem wurde er aufgefordert, bis zum 12. Februar 2013 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Sodann teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer - unter Vorbehalt nachträglicher Änderungen namentlich bei allfälligen Abwesenheiten - das Spruchgremium im Verfahren mit.
E. Mit Schreiben vom 12. Februar 2013 ersuchte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Bedürftigkeit und den Umstand, dass seine Beschwerde nicht zum Vornherein als aussichtslos bezeichnet werden könne, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Seinem Schreiben legte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) bei.
F. Mit Eingabe vom 25. Februar 2013 legte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG die Kopie eines weiteren Beweismittels (Angabe Beweismittel) ins Recht und stellte eine Übersetzung in Aussicht respektive ersuchte um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beibringung des Originals sowie zur Einreichung einer Übersetzung.
G. Mit Eingabe vom 27. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer das Original der (Nennung Beweismittel) und mit Schreiben vom 5. April 2013 deren Übersetzung nach.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei bekannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten offenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin stellte die Vorinstanz in Aussicht, nicht nur die beiden Vorfälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 29. November 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
4.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 VwVG), weshalb das gestellte Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls gegenstandslos wird.
4.3 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Im vorliegenden Verfahren wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Jedoch lässt sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen. Namentlich ist zu berücksichtigen, dass ein Grossteil der Beweismittel (insbesondere Länderberichte) keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen und daher nur mittelbar für das vorliegende Beschwerdeverfahren aussagekräftig sind. Ferner wurden weite Teile der Beschwerdebegründung und der nachfolgenden Eingaben ebenso wie zahlreiche Beweismittel, soweit sie auf die allgemeine Lage in Sri Lanka Bezug nehmen, in diversen vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geführten Beschwerdeverfahren in identischer Weise eingereicht.
Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung des BFM vom 29. November 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber
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