Entscheiddatum: 20.06.2024Publikationsdatum: 01.07.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-947/2024
Urteil vom 20. Juni 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Februar 2024.
A. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und islamischen Glaubens - suchte am 6. November 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Tessin und Zentralschweiz zugewiesen.
B. Der Beschwerdeführer wurde am 14. November 2023 summarisch zu seiner Person (PA) befragt und am 30. Januar 2024 zu seinen Asylgründen (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus: Nachdem sich die Lage in Syrien verschlechtert und die syrische Regierung am 10. März 2013 beim Dorfvorsteher (Muthar) von Mustafawie zum Militärdienst aufgerufen habe, sei er aus Furcht vor einer Rekrutierung in die syrische Armee in das irakische Kurdistan ausgereist. Dort habe er als Friseur gearbeitet und sei im Jahr 2018 für seine Hochzeit vorübergehend nach Syrien zurückgekehrt. Im Irak sei er wegen eines gefälschten Visums verhaftet worden und, nachdem er die Namen der Visumsfälscher preisgegeben habe, sei er von diesen verfolgt worden. Deshalb, aber auch wegen des Kriegs in Syrien, habe er den Irak verlassen und sei in die Schweiz eingereist, während seine Ehefrau und seine Kinder nach Syrien zurückgekehrt seien.
Zur Stützung seiner Vorbringen und zum Nachweis seiner Identität reichte er zahlreiche Dokumente, teilweise im Original, ein (Strafregisterauszug, Haftbefehl, Vorladung zum Militärdienst, Personenstandsregisterauszug, Heiratsurkunde, Personalausweis der Ehefrau, USB-Stick, Gerichtsvorladungen, Fotos, Reisepass und Identitätskarten, UNHCR Bescheinigung, Einwanderungskarte, Aufenthaltserlaubnis und Pässe von Geschwistern).
C. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nahm im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit Eingabe vom 5. Februar 2024 beim SEM Stellung zum Entscheidentwurf.
D. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 6. Februar 2024 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, nahm ihn indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf.
E.Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und rechtserheblichen Feststellung des Sachverhaltes sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventualiter unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl und subeventualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die Akten 9/2, 14/1, 22/1, 23/1, 24/1 und in den USB-Stick sowie eventualiter um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung und unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
F.Mit Schreiben vom 14. Februar 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
G.Der Instruktionsrichter wies mit Verfügung vom 28. Februar 2024 die Gesuche um Gewährung der Einsicht in die Akten 9/2, 14/1, 22/1, 23/1, 24/1 und in den USB-Stick, einer Frist zur Beschwerdeergänzung sowie der unentgeltlichen Prozessführung ab. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, welcher fristgerecht bezahlt wurde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach Leistung des Kostenvorschusses einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
4.1 In der Beschwerde werden die formellen Rügen erhoben, die Vorin-stanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör, die Pflicht zur vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltsfeststellung und das Willkürverbot verletzt. So habe sie einzelne eingereichte Beweismittel nicht beziehungsweise nicht konkret gewürdigt und die Glaubhaftigkeit der Aussagen implizit bezweifelt, indem sie die Asylrelevanz verneint habe. Hinsichtlich des Rekrutierungsbüros in Al Malikiyah habe sie sich auf unzuverlässige Informationen gestützt und sei deshalb zu Unrecht von unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu den Beweismitteln ausgegangen. Es sei willkürlich, sie als gefälscht zu erachten. Alsdann habe die Vorinstanz das Risikoprofil der Familie falsch eingeschätzt.
Auf diese formellen Rügen wird, soweit relevant, in den Erwägungen näher eingegangen.
4.2 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht die Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).
4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
4.4 Der vorliegende Sachverhalt wurde von der Vorinstanz insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sie setzte sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers und mit den eingereichten Beweismitteln, soweit sie für das vorliegende Verfahren relevant sind, auseinander (vi-Entscheid, Ziff. I/5, Ziff. II/4). Der Beschwerdeführer begründet nicht rechtsgenüglich, welche Beweismittel nicht gewürdigt worden sein sollen (Beschwerde, Art. 12, 21 und 28) und solches ist auch nicht ersichtlich. Zudem beschlägt die umstrittene Einschätzung des Gefährdungsprofils des Beschwerdeführers, der Echtheit der Beweismittel und der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen die materielle Würdigung der Sache, worauf in diesem Urteil soweit nötig in den dazugehörigen Erwägungen näher einzugehen ist. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt jedenfalls keine Gehörsverletzung dar, sondern beschlägt wiederum die Frage der materiellen Würdigung der Sache. Im Weiteren hat die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Aussagen - ungeachtet ihrer Asylrelevanz - nicht implizit, sondern explizit verneint, weshalb das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers unzutreffend ist.
Nach dem Gesagten kann nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes ausgegangen werden. Ebensowenig ist eine Verletzung des Willkürverbots ersichtlich.
4.5 Insgesamt erweisen sich die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen als unbegründet. Es besteht daher keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Hauptantrag ist demzufolge abzuweisen.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG und Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Weder seine Beweismittel noch seine Ausführungen in seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf vermöchten daran etwas zu ändern.
Die Einberufung in den syrischen Militärdienst könne aufgrund des Alters des Beschwerdeführers zwar nicht ausgeschlossen werden. Aus seinen Vorbringen lasse sich aber auch nicht ableiten, dass er von der syrischen Armee für wehrdiensttauglich erklärt und tatsächlich einberufen worden sei. Gemäss eigenen Angaben sei er weder zum Militärdienst rekrutiert worden noch habe er je ein Wehrdienstheft erhalten. Ohne dieses sowie ohne Absolvierung der ärztlichen Untersuchungen sei die Wehrdiensttauglichkeit rein hypothetisch. Der Beschwerdeführer habe sich mit der Ausreise aus Syrien der Wehrdienstprüfung entzogen, nicht aber der Verpflichtung zum tatsächlichen Dienst. Daher könne er nicht als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen angesehen werden und habe folglich auch keine asylrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten. Überdies sei er für seine eigene Hochzeitsfeier im Jahr 2018 für drei Tage in sein syrisches Heimatdorf Mustafawie zurückgekehrt, weshalb nicht von einer tatsächlichen Furcht vor einer möglichen militärischen Rekrutierung auszugehen sei. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe Syrien wegen des Krieges verlassen, sei nicht relevant, weil weder Krieg und allgemeine Gewalt im Land noch die blosse Befürchtung zukünftig in den Militärdienst einberufen zu werden, flüchtlingsrechtliche Verfolgungsgründe darstellen würden. Die erlebten Schwierigkeiten mit den Visumsausstellern hätten sich im Irak (nicht im Heimatstaat) ereignet und er habe seine Frau gemeinsam mit den Kindern - gemäss eigenen Angaben - aus Sicherheitsgründen nach Syrien zurückgeschickt, weshalb diesbezüglich keine Verfolgung im Heimatstaat zu befürchten sei und sie keiner näheren Prüfung bedürften. Was die Beweismittel anbelange, so würden die Vorladung, der Haftbefehl wegen Militärdienstverweigerung und der Strafregisterauszug vom 3. September 2023 keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen und es sei bekannt, dass in Syrien praktisch jede Art von Dokument käuflich erhältlich sei, wobei beispielsweise die Einberufung zum Militärdienst auf der Website des Verteidigungsministeriums als Vorlage heruntergeladen und ausgedruckt werden könne. Der Beweiswert dieser Dokumente sei bereits aufgrund des Gesagten niedrig. Es bestünden alsdann erhebliche Zweifel an der behaupteten Einberufung zum Militärdienst an sich beziehungsweise hinsichtlich der Echtheit der Vorladung des Rekrutierungsbüros von Al Malikiyah (Derek). Zunächst handle es sich dabei um eine Aufforderung zur Einberufung zum Grundwehrdienst und nicht zum aktiven Wehrdienst, welche erst nach der Eignungsfeststellung erfolge. Hinzu komme, dass sich die syrische Regierung im Juli 2012 aus fast allen kurdischen Gebieten Nordsyriens zurückgezogen habe und die weitere Existenz eines Rekrutierungsbüros des Regimes in Al Malikiyah (Derek) - und damit die behauptungsweise von diesem ausgestellte Vorladung - unwahrscheinlich respektive unglaubhaft seien. Zudem habe die syrische Regierung - um Spannungen mit den kurdischen Truppen zu vermeiden - grundsätzlich keine Personen kurdischer Volkszugehörigkeit mehr zum Militärdienst einberufen, nachdem die syrische kurdische Partei (PyD) und ihre militärische Organisation (YPG) die Kontrolle über dieses Gebiet übernommen hätten. Rekrutierungsmassnahmen des syrischen Regimes für die staatliche Armee in von kurdischen Truppen kontrollierten Gebieten seien unwahrscheinlich. Der im Rahmen des rechtlichen Gehörs erhobene Einwand des Beschwerdeführers, die Vorladung vom Muthar des Dorfes am 10. März 2013 bloss erhalten zu haben, um in Derek vorstellig zu werden, überzeuge nicht. Alsdann habe er nicht plausibel erklären können, weshalb er den Haftbefehl erst sechs Jahre nach der behaupteten Einberufung (2019) erhalten habe. Seine Ausführungen zum Strafregisterauszug seien zudem wenig detailliert, dürftig und widersprüchlich ausgefallen, zumal sie dem Dokumentinhalt widersprechen würden. Er habe nämlich zunächst erklärt, ihn würde wegen Wehrdienstverweigerung eine Verurteilung zu drei Jahren Gefängnis erwarten und er sei bisher nie wegen anderer Straftaten verurteilt worden. Aus dem Strafregisterauszug gehe aber eine bereits erfolgte Verurteilung (wegen Entziehung vom Wehrdienst) hervor. Auf die Ungereimtheit angesprochen habe der Beschwerdeführer alsdann von einer Verurteilung im Jahr 2023 berichtet, welche jedoch mit derjenigen im Strafregisterauszug vom Jahr 2019 nicht übereinstimme. Das Vergessen einer Verurteilung, die ihn persönlich betreffe sowie mit dem Ausreisegrund zusammenhänge, sei nicht plausibel. Insgesamt sei unglaubhaft, dass er von der syrischen Armee zum Militärdienst einberufen, ein Haftbefehl gegen ihn erlassen oder er verurteilt worden sei.
Die in der Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf vorgebrachten für die Heirat in Syrien mutmasslich ergriffenen Sicherheitsvorkehrungen (heimlich, illegal, kurdisches Gebiet) vermöchten an der erfolgten und damit bestätigten Rückkehr in den Heimatstaat sowie der damit verbundenen fehlenden Furcht vor einer Rekrutierung nichts ändern. Im Weiteren seien in der Stellungnahme keine Angaben gemacht oder Beweise eingereicht worden, welche die Plausibilität der Vorbringen stützen würden.
6.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Rechtsmitteleingabe seine bisherigen Vorbringen und hält den Erwägungen der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen entgegen, in Syrien würden militärpflichtige Männer auch ohne vorgängige Ausstellung eines Militärbüchleins in die Armee eingezogen und das Rekrutierungsbüro in Al Malikiyah habe Vorladungen ausgestellt. Es sei glaubhaft und mit Beweismitteln dargetan, dass der Beschwerdeführer Militärdienst hätte leisten müssen und als Dienstverweigerer beziehungsweise als Regimefeind gelte, der bei einer Rückkehr gezielt asylrechtlich relevant verfolgt würde. Die erfolgte Rückkehr in den Heimatstaat zwecks Heirat sei heimlich gewesen und habe nur in kurdisch kontrollierten Gebieten stattgefunden. Im Weiteren weise er nebst der Militärdienstverweigerung zusätzliche Risikofaktoren auf, indem er in Syrien politisch aktiv gewesen und von kurdischer Ethnie sei, weswegen er im syrischen Militär einen Ethnie- und Politmalus erleide. Wegen seiner illegalen Ausreise gelte er als Staatsfeind beziehungsweise Landesverräter und die zu erwartende Befragung als Rückkehrer stelle für ihn eine ausserordentliche Gefahr dar, insbesondere aufgrund der längeren Landesabwesenheit. Er wäre der Willkür des syrischen Regimes, beispielsweise wegen Verdachts auf (exil-) politische Aktivitäten, und damit asylrechtlich relevanten Massnahmen ausgesetzt.
7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Die vorin-stanzlichen Erwägungen sind in keinem Punkt zu beanstanden. Es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die angefochtene Verfügung sowie vorstehende Erwägungen (E.) 5.1 verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.
7.2 Die Akten sowie die eingereichten Beweismittel beziehungsweise das fehlende Wehrdienstheft und die nicht erfolgte Prüfung der Wehrdiensttauglichkeit (ärztliche Untersuchungen) des Beschwerdeführers sprechen nicht für eine Wehrdienstverweigerung, sondern vielmehr für eine Vermeidung der Wehrdienstprüfung (A19/14, F34 ff.; mithin keine Asylrelevanz). Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass angesichts der geltenden Einberufungspraxis der syrischen Regierung das Vorbringen einer Rekrutierung des Beschwerdeführers unwahrscheinlich ist und das Voranbringen eines Einzugs von Personen kurdischer Ethnie - insbesondere in örtlicher Hinsicht in kurdischen Distrikten (Al Malikiyah) - in die staatliche Armee nicht überzeugt. Aus den blossen, gegenteiligen Behauptungen auf Beschwerdeebene, es würden auch Männer ohne Wehrdienstheft in die Armee eingezogen und das Rekrutierungsbüro in Al Malikiyah sei dennoch tätig gewesen (Beschwerde, Art 19 f., Art. 20), kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. So überzeugt der Erklärungsversuch bezüglich der Rückkehr nach Syrien im Jahr 2018 ebenso wenig, um eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes beziehungsweise vor einer Rekrutierung glaubhaft zu machen (heimliche Rückkehr, Aufenthalt in kurdisch kontrollierten Gebieten; Beschwerde Art. 26, A19/14, F105 ff.). Ein derart grosses Risiko der Rekrutierung, wie vom Beschwerdeführer behauptet, für eine Heirat in Syrien einzugehen, ist nicht plausibel, zumal seine Ehefrau danach auch bei ihm im Irak lebte, bevor sie nach Syrien zurückkehrte (A19/14, F111). Die Vorinstanz hat alsdann zutreffend festgestellt, dass auf den eingereichten Dokumenten Sicherheitsmerkmale fehlen, weshalb ihr Beweiswert niedrig ist. In Syrien sind bekanntermassen Dokumente - wie die vom Beschwerdeführer eingereichte Militärdienstvorladung, der Haftbefehl und Strafregisterauszug - käuflich erhältlich, weshalb ihre Einreichung im Original nichts am niedrigen Beweiswert ändert. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind alsdann auch aufgrund der sich mit dem Inhalt der Dokumente widersprechenden Aussagen in Zweifel zu ziehen (vgl. auch vorstehend E. 6.1: Strafregisterauszug, Verurteilung, Daten; A19/14, F55 ff.). Aus den wenigen und nur vagen Angaben zum angeblichen Haftbefehl, der sechs Jahre nach seiner behaupteten Rekrutierung erfolgt sein soll, kann der Beschwerdeführer jedenfalls auch nichts zu seinen Gunsten ableiten (A19/14, F50 ff.; «ich weiss nur, dass er aus dem Jahr 2019 stammt»). Es kann auf die ebenfalls bezüglich der Beweismittel zutreffenden Erwägungen der Vor-instanz verwiesen werden (vi-Entscheid, Ziff. II/4), denen in der Beschwerde nichts Substantielles entgegengesetzt wird.
Im Weiteren waren gemäss seinen eigenen Angaben weder der Beschwerdeführer noch seine Familie - entgegen der nunmehr blossen Behauptung der Rechtsvertretung in der Beschwerde - in Syrien politisch aktiv. Er hat ein einziges Mal an einer Demonstration in Damaskus teilgenommen und nie Probleme mit den syrischen Behörden gehabt (vgl. Beschwerde Art. 24 und 32; A19/14, F16, F19, F22).
Alsdann führt - entgegen der Beschwerde (Art. 40 ff.) - gemäss Praxis weder eine illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Behandlung («Willkür») ausgesetzt zu werden. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten im Zeitpunkt der Ausreise keiner (glaubhaften) Verfolgungssituation ausgesetzt war, und keine politische Exponiertheit vorliegt, ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung auch in dieser Hinsicht zu verneinen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1). Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit bei einer (angesichts seiner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz) hypothetischen Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde.
Ferner hat er zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, er sei exilpolitisch in Erscheinung getreten, weshalb unter diesem Gesichtspunkt auch nicht davon auszugehen ist, er könnte nach einer Rückkehr als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3).
7.3 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die allgemeine Kriegssituation im Heimatstaat, aber auch die Ereignisse im Irak beziehungsweise ausserhalb des Heimatstaates, keine Asylgründe nach Art. 3 AsylG darstellen. Wie nachstehend in E. 8 zu sehen sein wird, wurde der allgemeinen kriegsgeprägten Situation in Syrien mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme (infolge der Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung) Rechnung getragen.
7.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - im vorliegenden Fall nicht.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind seine Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Der am 8. März 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser
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