Entscheiddatum: 17.12.2010Publikationsdatum: 20.01.2011
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-881/2009
Urteil vom 17. Dezember 2010 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),Richterin Gabriela Freihofer, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien X._______, geboren _______,Kosovo,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Januar 2009 / N _______.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 22. November 2008 verliess und am 23. November 2008 von ihm unbekannten Ländern her kommend in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags bei der Vorinstanz ein Asylgesuch stellte,
dass er dazu am 27. November 2008 summarisch befragt wurde,
dass das BFM am 9. Dezember 2008 eine Anhörung durchführte,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, aus _______ zu stammen und serbischer Ethnie zu sein,
dass er in den letzten Monaten wiederholt durch Albaner unter Druck gesetzt und bedroht worden sei,
dass ihn Albaner zweimal mit einem Auto verfolgt hätten,
dass zudem auf ihn geschossen worden sei,
dass die Polizei die Serben nicht hinreichend schütze,
dass seine Bewegungsfreiheit sehr eingeschränkt gewesen sei und er sich deshalb zur Ausreise aus dem Heimatland entschlossen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Januar 2009 - eröffnet am 13. Januar 2009 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug verfügte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, in Kosovo sei es in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Serben, gekommen,
dass die internationalen Sicherheitskräfte und der Kosovo Police Service (KPS) indes in der Lage seien, die Siedlungsgebiete der Kosovo-Serben zu schützen,
dass die Sicherheitskräfte bei Übergriffen intervenierten und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten geahndet würden,
dass demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei und den geltend gemachten Übergriffen asylrechtlich keine Relevanz zukomme,
dass für Serben _______ zudem im Norden von Kosovo eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe, weshalb sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob Serben in Kosovo einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt seien, erübrige,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass zwar die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Serben ausserhalb ihrer Enklaven nicht ausgeschlossen werden könne, weshalb für sie eine Rückkehr nach Kosovo - mit Ausnahme des Nordens - in der Regel als unzumutbar erscheine,
dass der Beschwerdeführer aus _______ stamme, wo eine konkrete Gefährdung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit noch nicht ausgeschlossen werden könne,
dass jedoch im Norden Kosovos eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative bestehe,
dass der Beschwerdeführer jung und gemäss Aktenlage gesund sei,
dass er die Berufsmittelschule absolviert habe und es ihm möglich sein sollte, in Nordkosovo eine neue Existenz aufzubauen,
dass ihm die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative somit zuzumuten sei,
dass für Serben grundsätzlich auch in Serbien eine Aufenthaltsalternative bestehe, da der Kosovo gemäss der serbischen Verfassung von 2006 integraler Bestandteil Serbiens sei,
dass Serben aus Kosovo auch nach der Unabhängigkeit als serbische Staatsangehörige betrachtet würden und auf den diplomatischen Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere erhielten, mit denen sie nach Serbien einreisen könnten,
dass der Beschwerdeführer mithin grundsätzlich über die Voraussetzungen verfüge, sich auch in Serbien eine Existenz aufbauen zu können,
dass der Vollzug der Wegweisung via Belgrad zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM mit Eingabe vom 11. Februar 2009 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht,
dass er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, das Absehen vom Wegweisungsvollzug sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragte,
dass er zur Begründung unter Hinweis auf dokumentierte Fälle anführte, der Terror in Kosovo gegen die Serben und andere nichtalbanische Ethnien habe insbesondere seit dem Kosovokrieg von 1999 stark zugenommen,
dass für ihn als Serbe kein hinreichender Schutz vor solchen Gewaltakten bestehe,
dass er die von ihm im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Ereignisse erneut schilderte,
dass er auch auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert sei,
dass das Leben in den serbischen Enklaven sehr prekär sei,
dass eine Rückweisung nach Serbien für ihn nicht zumutbar sei, da Serbien keine Flüchtlinge mehr aufnehme,
dass dasselbe für eine Fluchtalternative innerhalb von Kosovo gelte,
dass der Eingabe Beweismittel (gemäss Auflistung 34 [Internet]-Presseartikel insbesondere betreffend die generelle Situation vor Ort und bezüglich bestimmter Ereignisse in Kosovo [zum Teil mit Übersetzungen]) beilagen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2009 das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 24. Februar 2009 die Ziff. 6 des Dispositivs seines Entscheids aufhob,
dass es dazu ausführte, der Wegweisungsvollzug habe nicht zwingend via Belgrad zu erfolgen,
dass der Beschwerdeführer innert der ihm angesetzten Frist keine Replik einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG sowie Art. 105 und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat,
dass er daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 108 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass der Beschwerdeführer ethnisch motivierte Übergriffe von Seiten privater Dritter geltend macht,
dass sich indes aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Asylrelevanz der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen aufgrund des Schutzwillens und auch der weitgehenden Schutzfähigkeit der in Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden sowie aufgrund einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Nordkosovo zu verneinen sei, als zutreffend erweisen (vgl. zur allgemeinen Situation der Minderheiten in Kosovo BVGE 2007/10; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 10 E. 5.4, EMARK 2001 Nr. 13),
dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage als Staatsangehöriger der Republik Kosovo zu betrachten ist,
dass er gemäss dem Gesetz (Nr. 135/04) vom 21. Dezember 2004 zudem die serbische Staatsangehörigkeit besitzt, da er Sohn serbischer Staatsangehöriger ist und auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Republik Serbien geboren wurde (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 6.4.2),
dass die Republik Kosovo Angehörigen anderer Staaten die kosovarische Staatsangehörigkeit weder aberkennt noch verweigert, Serbien die Republik Kosovo nicht als Staat anerkennt und damit die Staatsangehörigen von Kosovo grundsätzlich als serbische Staatsangehörige betrachtet,
dass der Beschwerdeführer sich demnach nach Serbien begeben und dort aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen kann,
dass ihm vor Ort eine serbische Identitätskarte ausgestellt wird,
dass Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sind, sofern sie in einem der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Verfolgung finden können (vgl. D-7561/2008 a.a.O. E. 6.5.1),
dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dem Beschwerdeführer drohe in Serbien asylrechtlich relevante Verfolgung, weshalb er des Schutzes durch die Schweiz nicht bedarf,
dass bei dieser Sachlage die Frage, ob auch eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, offen gelassen werden kann,
dass es sich demnach erübrigt, auf die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente hinsichtlich seiner Gefährdung in Kosovo und die mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Beweismittel einzugehen,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer dort einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung ausgesetzt sein sollte, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Serbien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass nachfolgend zu prüfen ist, ob für den Beschwerdeführer die Zufluchtsalternative in Serbien als zumutbar zu beurteilen ist,
dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer dortigen Niederlassung schliessen lassen und der Vollzug der Wegweisung ethnischer Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien als grundsätzlich zumutbar erscheint (vgl. D-7561/2008 a.a.O. E. 8.3.2),
dass zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer in Serbien aus individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein könnte,
dass bei der Prüfung einer zumutbaren Aufenthaltsalternative das Kriterium der individuellen Zumutbarkeit naturgemäss höheren Anforderungen genügen muss als bei der Prüfung eines Wegweisungsvollzugs in die Heimatregion,
dass gemäss weiterhin zu beachtenden Rechtsprechung der ARK insbesondere die Kriterien der Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums, des Bezugs zum möglichen Zufluchtsort sowie der sozialen Integration zu berücksichtigen sind (vgl. dazu die detaillierten Erwägungen in EMARK 1996 Nr. 2 E. 6b/bb),
dass das Bundesverwaltungsgericht die von der ARK entwickelten Kriterien auch auf Konstellationen anwendet, wo die Zumutbarkeit einer Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative Serbien für ethnische Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo zu prüfen ist (vgl. D 7561/2008 a.a.O. E. 8.3.3.6),
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann serbischer Muttersprache handelt,
dass er angab, serbisch-orthodoxen Glaubens zu sein,
dass er als Elektroinstallateur ausgebildet wurde (A 1/11, S. 3),
dass er geltend macht, bei der Arbeitssuche als Serbe in Kosovo diskriminiert worden zu sein, eine solche Diskriminierung in Serbien indes wegfallen dürfte (vgl. S. 7 der Beschwerdeschrift),
dass er im Verlaufe des Asylverfahrens zudem eine offenbar solide materielle Grundlage seiner Familie erwähnte und überdies darlegte, er habe von Freunden Geld für die Ausreise leihen können (A 1/11, S. 3 f. und 7; A 6/10 Antworten 55 f.),
dass mithin eine Unterstützung durch die Familie auch in Serbien in Frage kommen dürfte,
dass er demnach in Serbien nicht in eine existenzgefährdende Situation geraten wird,
dass er zwar geltend macht, in Serbien über keine sozialen Anknüpfungspunkte zu verfügen,
dass diese Aussagen indes erheblich zu bezweifeln sind,
dass namentlich seine Angaben zum Reisweg ausgesprochen dürftig ausgefallen sind,
dass er diesbezüglich vorbrachte, vom Heimatdorf aus in einem Fahrzeug durch ihm allesamt unbekannte Länder gefahren und nach 24 Stunden ohne Grenz- oder Passkontrolle in die Schweiz gelangt zu sein (A 1/11, S. 8),
dass diese realitätsfremden Schilderungen sowohl Fragen betreffend Reiseroute wie auch insbesondere betreffend allfällige Aufenthalte in Drittstaaten wie Serbien aufwerfen,
dass bei dieser Sachlage die Frage, ob er gemäss seinen Angaben tatsächlich über keine Verwandte in Serbien verfügt, letztlich nicht geklärt und vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss auch nicht weiter abzuklären ist, da die Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG),
dass insgesamt keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben sind, die einen Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen, und die Entgegnung in der Rechtsmitteleingabe, Serbien nehme keine Flüchtlinge mehr auf, in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht durchzudringen vermag,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Serbien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG),
dass die Beschwerde entsprechend abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären,
dass das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2009 gutgeheissen wurde, weshalb keine Kostenauflage erfolgt.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben)
das BFM mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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