Entscheiddatum: 07.01.2011Publikationsdatum: 18.01.2011
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-8765/2010/dcl
Urteil vom 7. Januar 2011 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______,geboren (...),Nigeria,(...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2010 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria am (...) auf dem Landweg in Richtung (...) verliess, von dort nach drei Tagen nach (...) weiterreiste, sich am (...) auf dem Seeweg nach Italien begab und am 20. November 2010 unter Umgehung der Grenzkon-trolle in die Schweiz gelangte,
dass er am 20. November 2010 in (...) um Asyl nachsuchte und, da er bei der Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, noch gleichentags schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. Vorakten ((...),
dass er im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) am 26. November 2010 zur Person befragt (vgl. Vorakten (...)) und am 3. Dezember 2010 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ebenda durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde (vgl. Vorakten (...)),
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in (...), wo sein Vater im Jahr (...) eine Stelle als (...) angenommen habe und am (...) vor der Kirche von einer Bande (...) ermordet worden sei,
dass er in der Folge zusammen mit anderen (...) in den Ortsteil (...) gegangen sei, um dort die (...) zu bekämpfen,
dass am (...) die Polizei in (...) eingetroffen sei und die Menge zerstreut habe, wobei (...) die Polizisten beschuldigt habe, nichts unternommen zu haben,
dass (...) aus Wut einen Polizisten mit dem Messer angegriffen habe, worauf dieser ihn erschossen habe,
dass am (...) erneut (...) in (...) eingetroffen seien und Häuser niedergebrannt hätten,
dass er am 24. Januar 2010 von seiner (...) erfahren habe, dass er von der Polizei als Drahtzieher der Unruhen gesucht werde, weshalb er seinen Heimatstaat am folgenden Tag verlassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. Dezember 2010 - eröffnet am 22. Dezember 2010 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht,
dass es sich bei der Behauptung des Beschwerdeführers, die Reise von Nigeria in die Schweiz ohne Ausweisdokumente absolviert zu haben, um ein nicht nachvollziehbares und stereotypes Vorbringen ohne Hintergrund handle, umso mehr, als der Beschwerdeführer es trotz entsprechender und klarer Aufforderung offensichtlich unterlassen habe, irgendwelche Bemühungen in Richtung Papierbeschaffung in die Wege zu leiten,
dass die angebliche Reise ohne einen Ausweis auf dem Landweg über den (...) und (...) und die Weiterreise über die Grenze zum Schengener-Raum nach Italien und in die Schweiz auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers, die entsprechenden Behörden an den Grenzen seien bestochen worden, nicht nachvollzogen werden könne,
dass zudem das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein einziges Dokument (Reisepass) sei anlässlich des Brandes seines Hauses am (...) zerstört worden sei, nicht glaubhaft sei,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente vorliegen würden,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht glaubhaft seien, zumal er kaum etwas über (...) oder die Umgebung wisse, nicht in der Lage gewesen sei, auch nur einen einzigen Strassennamen von (...) zu nennen, völlig vage Angaben zu den jeweiligen Standorten, wie beispielsweise seinem Wohnort oder dem Ortsteil (...), gemacht habe, nicht einmal die Bezeichnungen der jeweiligen religiösen Gruppie-rungen in der Gegend von (...) kenne und ihm die weltweit bekannt-gemachten massiven Zwischenfälle zwischen (...) und (...) in (...) vom (...) offensichtlich unbekannt seien,
dass es sich bei der Erklärung des Beschwerdeführers für seine krasse Unkenntnis um eine Schutzbehauptung handle, und mithin davon auszugehen sei, dass er nie in der Gegend von (...) gewesen sein könne, weshalb auch den Fluchtmotiven, welche sich angeblich allesamt in Jos zugetragen haben, die Grundlage entzogen sei,
dass diese Schlussfolgerung durch weitere Unglaubhaftigkeitselemente betätigt werde, wobei insbesondere auch die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem angeblichen Brand seines Hauses widersprüchlich seien,
dass sich mithin seine Verfolgungsvorbringen als offensichtlich unglaubhaft erwiesen, weshalb sich zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erübrigten
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Dezember 2010 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten,
dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Januar 2011 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wogegen die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft - sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen - und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1),
dass in der Beschwerde daran festgehalten wird, die Ausweise des Beschwerdeführers seien in seinem Haus verbrannt und er habe das Land fluchtartig verlassen müssen,
dass die im Zusammenhang mit den Reise- beziehungsweise Identitätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann,
dass namentlich auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Brand seines Hauses von der Vorinstanz zu Recht als nicht glaubhaft qualifiziert wurde,
dass der Beschwerdeführer somit nicht darzulegen vermag, dass er durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass - wie bereits erwähnt - seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet und sich die Offensichtlichkeit deren Fehlens auch auf die Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6),
dass die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als offensichtlich unglaubhaft qualifizierte, wobei wiederum auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass in der Beschwerde nichts Neues geltend gemacht, sondern sinngemäss lediglich an den bisherigen Sachverhaltsvorbringen festgehalten wird,
dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen durch die Vorinstanz zu Recht als offensichtlich unglaubhaft qualifiziert wurden und sich aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine Erkenntnisse ergeben, die zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen könnten,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimatstaat unzumutbar wäre,
dass zumindest noch eine Schwester und ein Onkel des Beschwerdeführers in Nigeria wohnhaft sind, weshalb davon auszugehen ist, dieser besitze in seinem Herkunftsstaat ein Beziehungsnetz,
dass er noch jung ist und, soweit aktenkundig, an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leidet,
dass er die Sekundarschule nach 13 Jahren abgeschlossen hat und als (...) sowie als (...) erwerbstätig war,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
Zustellung erfolgt an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr, mit den Akten N (...) (in Kopie)
die zuständige kantonale Behörde (per Telefax)