Entscheiddatum: 04.01.2011Publikationsdatum: 26.01.2011
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-8750/2010/wif
Urteil vom 4. Januar 2011 Besetzung Einzelrichter Daniel Schmid,mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren [...],Staat unbekannt, angeblich Syrien,B._______, geboren [...], Syrien, C._______, geboren [...],Staat unbekannt, angeblich Syrien,Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2010 / N [...].
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 5. Oktober 2010 ihr Heimatland verliessen, via Beirut, Kairo, Tripolis und Rom am 20. Oktober 2010 in die Schweiz einreisten und am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden am 1. November 2010 summarisch zur Person befragt wurden und gleichentags anlässlich des rechtlichen Gehörs bezüglich einer allfälligen Rücküberstellung nach Italien geltend machten, ihr Ziel sei von Anfang an die Schweiz gewesen, weshalb sie nicht nach Italien zurückkehren wollten respektive der Schlepper habe sie betrogen, er habe gesagt sie seien in der Schweiz, aber sie seien in Italien gewesen,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Dezember 2010 - den Beschwerdeführenden am 16. Dezember 2010 eröffnet - auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eintrat, ihre Wegweisung nach Italien verfügte, sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. Dezember 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2010 sei aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, respektive es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nach Italien unzulässig und unzumutbar sei,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen vorbrachten, sie hätten in Italien keinen Asylantrag gestellt, respektive sie seien im Flughafen von Rom gezwungen worden, ihre Fingerabdrücke zu geben,
dass sie in Italien vier Tage im Flughafen und - nach einem Unfall der Beschwerdeführerin - einen Tag im Spital gewesen seien,
dass sie anschliessend von der Polizei in ein Camp gebracht worden seien, wo sie sofort entflohen und via Mailand direkt in die Schweiz gelangt seien,
dass sie überdies in Italien keine Befragung gehabt hätten,
dass die Beschwerdeführenden sodann in prozessualer Hinsicht beantragten, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und "die Akten des ersten Asylverfahrens in der üblichen Form zur Einsicht auszuhändigen",
dass am 23. Dezember 2010 der Vollzug der Wegweisung vorsorglich per sofort ausgesetzt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass in Bezug auf den prozessualen Antrag, den Beschwerdeführenden seien "die Akten des ersten Asylverfahrens in der üblichen Form zur Einsicht auszuhändigen", festzuhalten ist, dass dieser in keiner Weise näher begründet wird und daher ohne weiteres davon auszugehen ist, dass das Bundesamt ihnen die editionspflichtigen Akten korrekt ediert hat (vgl. Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung vom 15. Dezember 2010),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM aufgrund eines EURODAC-Treffers vom 15. Oktober 2010 und dem Umstand, dass Italien auf das Übernahmegesuch des BFM vom 11. November 2010 bis zum Ablauf der Frist nicht geantwortet hat, Italien zu Recht als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet hat (Art. 20 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]),
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dass Italien sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält,
dass das nicht weiter konkretisierte Vorbringen der Beschwerdeführenden, die Aufnahmebedingungen in Italien seien für eine Familie mit Kleinkind inakzeptabel, deshalb keine rechtsrelevanten Gründe gegen seine Rücküberstellung nach Italien darstellt, dies umso mehr als die italienischen Behörden im Rahmen des Übernahmeersuchens darüber informiert wurden, dass es sich beim Kind der Beschwerdeführenden um ein am 15. September 2010 geborenes Mädchen handelt,
dass insgesamt weder Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte durch Italien noch humanitäre Gründe nach Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vorliegen, die für einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO sprechen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb das BFM die Wegweisung zu Recht anordnete (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass angesichts des direkten Endentscheids in der Sache das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Sinne von Art. 107a AsylG sowie der am 23. Dezember 2010 angeordnete vorsorgliche Vollzugsstopp gegenstandslos geworden sind,
dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Jacqueline Augsburger
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