Entscheiddatum: 02.10.2013Publikationsdatum: 15.10.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-875/2013
Urteil vom 2. Oktober 2013 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),Richter Bruno Huber,Richter Martin Zoller,Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren am (...),und dessen Sohn B._______, geboren am (...),beide Bosnien und Herzegowina, (...)Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 12. Februar 2013 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland zusammen mit seinem minderjährigen Sohn am 9. Januar 2013 und gelangte über C._______ und D._______ am 11. Januar 2013 in die Schweiz. Hier reichte er am gleichen Tag in E._______ ein Asylgesuch ein. Am 21. Januar 2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ befragt, und am 11. Februar 2013 führte das BFM eine direkte Anhörung durch.
Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei Staatsangehöriger Bosniens und Herzegowinas aus F._______, konfessionslos und lebe seit dem Jahr 2005 im Konkubinat. Er sei ausgebildeter Elektromechaniker, habe als G._______ in seiner eigenen Firma, welche Öl von H._______ nach Bosnien importiert habe, und nach deren Konkurs als Gelegenheitsarbeiter seinen Lebensunterhalt verdient. Zwischen 1991 und 1997 habe er in I._______ für das bosnische Rote Kreuz gearbeitet und danach sei er in sein Heimatland zurückgekehrt. Von seinen heimatlichen Behörden sei ihm daraufhin vorgeworfen worden, er habe Hilfsgüter des Roten Kreuzes unterschlagen. Im Jahr 2004 sei diesbezüglich seine Unschuld gerichtlich festgestellt worden. In den Jahren 2005 und 2006 habe er grosse Geldsummen in einen Markt investiert, die er anschliessend verloren habe. Zudem habe er vom Sohn des Gemeindepräsidenten beziehungsweise vom Gemeindepräsidenten beziehungsweise von der Gemeinde beziehungsweise von einer Nichtregierungsorganisation (NGO) ein Grundstück gekauft, wobei sich später herausgestellt habe, dass die Besitzverhältnisse unklar geblieben seien, weshalb er den Gemeindepräsidenten angezeigt und ihm Geldwäscherei und Korruption vorgeworfen habe. Dieses Verfahren sei noch hängig. Einmal seien seine Partnerin und sein Sohn in eine Toilette eingesperrt und es sei nach ihm gefragt worden. Er selber sei von Unbekannten mitgenommen und in einem Wald zusammengeschlagen worden. Die Schläger hätten ihm gesagt, auf Auftrag hin zu handeln. Zudem hätten sie zum Beweis für die Erfüllung des Auftrags Fotos gemacht. Aus Angst vor weiteren Folgen habe er keine Anzeige erstattet. Ferner sei er mehrmals telefonisch und anonym bedroht worden. Trotz Untersuchungen habe die Polizei nichts herausgefunden. Hinter diesen Angriffen und Drohungen vermute er den Gemeindepräsidenten, weil er diesen angezeigt habe. Er sei ausserdem Kläger in zwei weiteren hängigen Gerichtsverfahren. In einem Verfahren klage er gegen seine Tochter wegen der Vermietung einer Eigentumswohnung, womit er nicht einverstanden sei, und in einem weiteren Verfahren gehe er gegen eine (...) Firma wegen einer Verzugszahlung aus dem Jahr 2003 vor. Er habe bei seiner Gemeinde etwa 20 Anzeigen eingereicht, und trotzdem werde nichts unternommen, weil die Beamten, Politiker und Staatsanwälte korrupt seien. Aus Angst vor weiteren Drohungen und Angriffen habe er sich entschieden, sein Heimatland zu verlassen.
Der Beschwerdeführer reichte zwei heimatliche Reisepässe und Kopien weiterer Ausweise, so beispielsweise des Roten Kreuzes, sowie zahlreiche Beweismittel zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 12. Februar 2013 - eröffnet am gleichen Tag - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Es händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus. Begründet wurde der ablehnende Entscheid damit, dass die Vorbringen insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Das gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren wegen Unterschlagung von Hilfsgütern sei zu seinen Gunsten erledigt worden, weshalb es nicht mehr aktuell sei und somit nicht zur Flüchtlingseigenschaft führen könne. Auch die drei andern Verfahren betreffend Wohnung, Verzugsforderung und Grundstückkauf seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, weil es sich um rechtliche Streitigkeiten handle, mit welchen die heimatlichen Justizorgane beschäftigt seien, und weil sie keine Verfolgung darstellten. Ferner seien aus den von ihm dargelegten Übergriffen und Drohungen seitens Dritter keine Hinweise auf eine Verfolgung zu entnehmen, da die Polizei, welche von ihm über die Drohungen informiert worden sei, ermittelt und somit den staatlichen Schutz gewährt habe. Insbesondere habe sie versucht, an die Täter heranzukommen, indem sie SIM-Karten verfolgt und die Verfasser der SMS habe ausfindig machen wollen, was ihr indessen nicht gelungen sei. Daraus sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Zugang zu staatlichem Schutz habe und ein effektiver Schutz bestehe. Die Polizei habe sich auf die Anzeigen des Beschwerdeführers hin korrekt verhalten und Hinweise darauf, dass diese korrupt sei, könnten den Akten nicht entnommen werden. Die Vorbringen, er sei von vier Unbekannten in einem Wald zusammengeschlagen, seine Partnerin und der Sohn seien zuvor in eine Toilette eingesperrt und es sei nach ihm gefragt worden, weil er den Gemeindepräsidenten und dessen Sohn angezeigt habe, vermöchten aufgrund unsubstanziierter, widersprüchlicher und unplausibler Angaben nicht zu überzeugen. Insbesondere habe er den Angriff auf ihn und das Aussehen der Angreifer nicht detailliert beschreiben können, obwohl er dazu aufgefordert worden sei. Den Fragen sei er oft ausgewichen. Zudem habe er die zeitlichen Angaben des Vorfalls widersprüchlich dargestellt, sei nicht in der Lage gewesen, den Widerspruch aufzulösen, und habe anlässlich der Rückübersetzung seine Angaben geändert, wobei er die damit entstandenen widersprüchlichen Angaben ebenfalls nicht habe erklären können. Ferner könne ihm nicht geglaubt werden, dass er den Vorfall aus Angst der Polizei nicht gemeldet habe, zumal er zahlreiche andere Anzeigen erstattet, sich zum fehlbaren Verhalten von Behörden sogar im Fernsehen habe öffentlich äussern wollen und anwaltlich vertreten gewesen sei. Auch aus den eingereichten Unterlagen gehe kein Angriff auf ihn hervor. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich.
C. Mit Eingabe vom 19. Februar 2013 an das Bundesverwaltungsgericht, beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anweisung an das BFM, auf das Asylgesuch einzutreten, sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Herstellung der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung der unentgeltlichen Porzessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung wiederholte er den bereits vorgebrachten Sachverhalt und ergänzte seine Vorbringen dahingehend, dass er infolge der persönlichen Bedrohungen traumatisiert und in seinem Heimatland stigmatisiert, verzweifelt und psychisch am Ende sei. Deshalb wolle er von einem Arzt untersucht werden und sich psychologisch behandeln lassen. Zudem zweifle er daran, dass er die Verantwortung für sein Kind übernehmen könne. Infolgedessen sei der Wegweisungsvollzug für ihn nicht zumutbar. Es werde deshalb darum ersucht, eine Verlängerung des temporären Aufenthaltes zwecks medizinischer Abklärung zu gewähren. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittelkopien in einer Fremdsprache bei.
D. Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2013 teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, dass er und sein Sohn den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten dürften. Auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht eingetreten, da die Vorinstanz der angefochtenen Verfügung diese nicht entzogen hatte. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass das BFM keinen Nichteintretensentscheid, sondern einen materiellen Entscheid gefällt habe, seine Ausführungen indessen als rechtsgenüglich begründete Beschwerde im Sinne des Gesetzes betrachtet würden. Dem Beschwerdeführer wurde zudem mitgeteilt, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt beurteilt werde, und er wurde aufgefordert, innert Frist einen Beweis für die Fürsorgeabhängigkeit nachzureichen. Ferner wurde ihm Gelegenheit gewährt, innert Frist die der Beschwerde beigelegten Beweismittel in eine schweizerische Amtssprache übersetzt nachzureichen, da sie ansonsten nicht berücksichtigt würden. Sein Gesuch um amtliche Übersetzung wurde abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde schliesslich aufgefordert, innert Frist einen aktuellen Arztbericht und die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde gestützt auf die bestehende Aktenlage entschieden.
E. Mit Eingabe vom 5. März 2013 machte der Beschwerdeführer geltend, er könne keine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nachreichen, weil er sich im Empfangszentrum aufhalte. Für die Übersetzung der Beweismittel benötige er eine angemessene Fristerstreckung, da er zuerst einen Übersetzer suchen müsse. In der Beilage befanden sich Kopien der Entbindungserklärung und eines kurzen ärztlichen Arztzeugnisses vom 22. Februar 2013 sowie die Originale einer Anfrage für Sozialhilfe, ein Schreiben darüber, wie er Sozialhilfe bekommen könne, ein Schreiben über die Wegnahme der Wohnung, ein Brief an den Bürgermeister für Schutz und Hilfe, ein Antwortschreiben des Bürgermeisters und eine Kopie eines Artikels aus einer fremdsprachigen Zeitung.
F. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2013 wurde dem Beschwerdeführer eine Fristerstreckung für die Einreichung der Übersetzungen und des verlangten Arztberichtes gewährt.
G. Mit Eingabe vom 12. März 2013 gab der Beschwerdeführer kurze Übersetzungen der zuvor eingereichten Beweismittel und die Kopie des Rezepts des ihn behandelnden Arztes für eine Überweisung zu den Akten. Er legte dar, dass auch noch ein Arztbericht der ihn behandelnden Augenärztin ausstehend sei, und er diesen nachreiche, sobald er ihn erhalten habe.
H. Mit Eingabe vom 27. März 2013 gab der Beschwerdeführer die Kopie eines Überweisungsschreibens seines Arztes an die J._______ und die Kopie eines Arztberichtes der Augenärztin vom 14. März 2013 ab.
I. Am 3. April 2013 ging beim Bundesverwaltungsgericht die Kopie eines Überweisungsformulars und eines kurzen ärztlichen Attests vom 28. März 2013 ein.
J. Am 17. April 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Eingabe zu den Akten, wonach er sich in zahnärztlicher Behandlung befinde. Der Eingabe lagen Kopien eines weiteren ärztlichen Überweisungsschreibens und einer Bescheinigung einer Anzeige der Polizei seines Heimatlandes mit deutscher Übersetzung bei.
K. Am 18. April 2013 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Kopie des Zuweisungsentscheides des BFM ein.
L. Mit Eingabe vom 23. April 2013 wurde die Kopie des Arztberichtes vom 19. April 2013 zu den Akten gereicht.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich der untenstehenden Ausführungen (vgl. Dispositiv Ziff. 1), einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Vorab ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen nach seiner Rückkehr aus I._______ im Jahr 1997 zwar vorgeworfen worden sei, Hilfsgüter unterschlagen zu haben; indessen sei er freigesprochen worden, womit das Verfahren zu seinen Gunsten geendet hat und er aus diesem Grund nicht mehr behördlich belangt werden kann. Zudem sind den Akten und den Aussagen keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach es sich bei der erwähnten Untersuchung gegen ihn nicht um eine legitime behördliche Massnahme gehandelt habe. Insbesondere sind keine der in Art. 3 AsylG erwähnten Motive erkennbar.
5.2 Sodann kann auch aus den geltend gemachten hängigen Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit einer Wohnung, einer ungarischen Firma und einem Grundstück nicht auf eine Verfolgungssituation im Sinne des Gesetzes geschlossen werden. Vielmehr handelt es sich um Streitigkeiten, welche offenbar auf gerichtlicher Ebene ausgetragen werden und keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen.
5.3 Des Weiteren wird vom Beschwerdeführer vorgebracht, er sei wegen seiner gegen den Gemeindepräsidenten und dessen Sohn gerichteten Anzeige telefonisch bedroht worden, und er vermute, die Gefolgsleute des Gemeindepräsidenten würden dahinterstehen. Die Polizei habe zwar ermittelt, indessen keine Täter gefunden. Dies sei darauf zurückzuführen, dass auch die Polizei, die Behörden und die Politiker korrupt seien. Zudem seien seine Partnerin und sein Sohn von Unbekannten in eine Toilette eingesperrt und es sei nach ihm gefragt worden; er selber sei von vier unbekannten Personen in einen Wald geführt und zusammengeschlagen worden, was er indessen den Behörden aus Angst vor weiteren Nachteilen nicht gemeldet habe.
5.3.1 Wie das BFM zutreffend feststellte, sind diese Verfolgungsmassnahmen als Übergriffe durch Dritte zu qualifizieren. Gestützt auf die in der Praxis entwickelte Schutztheorie (vgl. dazu BVGE 2011/51 und die dort zitierte weitere Praxis) ist für die Beurteilung der Frage, ob jemand schutzbedürftig im Sinne des Gesetzes ist, massgeblich, ob im Heimatstaat adäquater Schutz vor Verfolgung in Anspruch genommen werden kann, wobei nicht nur - wie unter dem Regime der Zurechenbarkeitstheorie - unmittelbar oder mittelbar staatliche, sondern auch private beziehungsweise nicht staatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevant sein kann, wenn im Heimatstaat kein adäquater Schutz vor Verfolgung besteht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1). Dabei kann von einem ausreichenden Schutz dann ausgegangen werden, wenn im Heimatland eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, womit Polizeiorgane, die ihre Aufgaben wahrnehmen, und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht, gemeint sind (vgl. a.a.O. E. 7.3). Sollte im Heimatland keine im erwähnten Sinn bestehende Schutzinfrastruktur zur Verfügung stehen, sollte der Staat keinen Schutz bieten, obwohl er dazu in der Lage wäre, oder sollte die Schutzinfrastruktur der von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich beziehungsweise ihre Inanspruchnahme nicht zumutbar sein, ist vom Bestehen eines Schutzbedürfnisses auszugehen, wobei diese Fragen im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu klären sind und die Effektivität des Schutzes von den Asylbehörden zu begründen ist.
5.3.2 Vorliegend ist im Zusammenhang mit Bosnien und Herzegowina in grundsätzlicher Weise festzuhalten, dass eine Schutzinfrastruktur vorhanden ist, die dort tätigen Polizeiorgane ihre Aufgaben wahrnehmen, das Rechts- und Justizsystem für die Erfüllung von justiziellen Aufgaben spricht, den Einwohnern des Landes eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, und es ihnen auch zuzumuten ist, diese in Anspruch zu nehmen. Somit ist - unbesehen des konkreten vorliegenden Falles - grundsätzlich davon auszugehen, dass den Betroffenen im Fall einer Verfolgung durch Drittpersonen Möglichkeiten offenstehen, staatlichen Schutz zu beanspruchen, und dieser im Rahmen der Möglichkeiten auch gewährt wird. Dabei kann indessen nicht angenommen werden, dass sich alle Fälle von Verfolgungen durch Drittpersonen - wie beispielsweise Drohungen oder Nachstellungen - zur Zufriedenheit aller lösen lassen, was nicht in einer mangelhaften Schutzgewährung oder Schutzwilligkeit des betreffenden Staates begründet, sondern vielmehr auf die Tatsache zurückzuführen ist, dass Polizei- und Justizorgane auch in einem gut funktionierenden Rechts- und Justizsystem bisweilen an ihre Grenzen - insbesondere im Zusammenhang mit der Ermittlung des Sachverhaltes - stossen, und was zur Folge haben kann, dass Urheber von Verfolgungen nicht in jedem Fall ausfindig gemacht und entsprechend belangt werden können.
5.3.3 Indem der Beschwerdeführer vorbringt, die Behörden, Politiker und Polizisten seien in seinem Fall korrupt gewesen und hätten nicht dafür gesorgt, dass die ihn bedrohenden Personen beziehungsweise deren Hintermänner strafverfolgt und verurteilt worden seien, macht er sinngemäss geltend, sie hätten ihm, obwohl sie dazu in der Lage gewesen wären, den nötigen Schutz nicht gewährt, um andere Personen zu schützen. Indessen ist den Akten nicht zu entnehmen, dass die Polizei in seinem Heimatland die dort gemeldeten Bedrohungen beziehungsweise die Anzeigen des Beschwerdeführers nicht ernst genommen oder die nötigen Abklärungen nicht getroffen hätte. Vielmehr geht aus dem Sachverhalt und aus den Beweismitteln hervor, dass die Polizei versucht, hat, die Urheber der telefonischen Bedrohungen ausfindig zu machen. Dass ihr dies nicht gelungen ist, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal sich aus den Akten auch ergibt, dass die mit den Drohtelefonaten verwendeten SIM-Karten zerstört worden sind, damit keine Rückschlüsse gezogen werden können, und dass es im Heimatland des Beschwerdeführers möglich ist, SIM-Karten ohne Registrierung zu kaufen, was deren Rückverfolgung massiv erschwert. Unter diesen Umständen ist nicht von einem Untätigwerden der Polizei auszugehen, das im Sinne der geltenden Praxis als Verweigerung des Schutzes beziehungsweise als Schutzunwilligkeit der Behörden zu betrachten wäre. Die fehlende Bestrafung der Urheber der Bedrohungen ist somit - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - nicht auf die Korrumpierung der Polizei oder anderer Behörden zurückzuführen, sondern auf die objektive Unmöglichkeit der Ermittler, den Urhebern auf die Spur zu kommen. Wie das BFM zutreffend darlegte, ist auch aus den eingereichten Beweismitteln kein anderer Schluss zu ziehen. Damit ist die Darstellung des Beschwerdeführers, er vermute hinter diesen Drohungen den Gemeindepräsidenten und dessen Sohn, nicht belegt.
5.3.4 Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei im Wald von vier unbekannten Männern zusammengeschlagen worden, ist einerseits die vom BFM festgestellte Unglaubhaftigkeit des diesbezüglichen Sachverhaltsteils zu bestätigen und - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die entsprechende Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, welcher der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren keine stichhaltigen Einwände gegenüberstellte. Darüber hinaus hat er mit seinem Verhalten, diese Übergriffe bei der Polizei nicht anzuzeigen, den Ermittlungsorganen seines Heimatlandes die Möglichkeit genommen, entsprechende Abklärungen zu tätigen und ihm den nötigen Schutz zu gewähren. Aufgrund des dargelegten Sachverhalts ist, bei Annahme der Glaubhaftigkeit, von Verletzungen des Beschwerdeführers am Körper auszugehen, welche hätten ärztlich festgestellt und damit belegt werden können, womit die Behörden im Fall einer Anzeige über ein erstes Beweismittel verfügt hätten. Ohne eine entsprechende Anzeige unter Beilage von Beweismitteln können die Behörden indessen nicht tätig werden und gegen die Urheber der Übergriffe oder deren Hintermänner ermitteln. Es wäre dem Beschwerdeführer jedoch selbst im Fall von Drohungen durch die Urheber der Übergriffe möglich und zumutbar gewesen, eine Anzeige bei der Polizei einzureichen, um entsprechende Ermittlungen in Gang zu bringen. Ohne diese hat er eine mögliche Schutzgewährung durch die Behörden verunmöglicht, was er sich selber zuzuschreiben hat. Zudem bleiben seine diesbezüglichen Aussagen unbelegte und - wie das BFM zu Recht feststellte - nicht überzeugende Behauptungen. An dieser Einschätzung vermögen die im Beschwerdeverfahren nachgereichten ärztlichen Unterlagen, welche teilweise von einer Traumatisierung sprechen, sowie die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund der persönlichen Bedrohungen traumatisiert und habe an seinen Zähnen wegen der Misshandlungen Schäden erlitten, nichts zu ändern, zumal ein Teil der eingereichten ärztlichen Atteste summarisch ausgefallen ist und sich mangels Aussagekraft als Beweismittel nicht eignet, den geltend gemachten Sachverhalt zu belegen. Der erst im Beschwerdeverfahren nachgereichte Arztbericht vom 19. April 2013 ist zwar ausführlich; indessen vermag auch er den aus andern Gründen als unglaubhaft festgestellten Sachverhalt nicht in einem glaubhaften Licht erscheinen zu lassen. Sollte der Beschwerdeführer in der Tat traumatisiert sein beziehungsweise Zahnschäden aufweisen, dürfte dies andere als die vorgebrachten Ursachen haben. Ferner gab er auf dem Personalienblatt (vgl. BFM-Akte A1/4) an, keine gesundheitlichen Probleme zu haben, weshalb die erst im Nachhinein geltend gemachten gesundheitlichen Probleme nicht auf den dargelegten Sachverhalt zurückzuführen sind, sollten sie denn überhaupt in der behaupteten Weise bestehen.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen vermögen, weshalb die geltend gemachten Fluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder eine entsprechende Furcht davor zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die eingereichten Dokumente nichts zu ändern, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat sein Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Dies ist ihm indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Angesichts der heutigen Lage in Bosnien und Herzegowina muss gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. Somit ist die Rückkehr des Beschwerdeführersund seines Sohnes dorthin grundsätzlich als zumutbar zu betrachten.
7.4.2 Es bleibt zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers und seines minderjährigen Sohnes in das Heimatland als unzumutbar erscheinen lassen.
7.4.2.1 Der Beschwerdeführer macht - erstmals auf Beschwerdeebene - geltend, er leide an einer PTBS, welche behandelt werden müsse. Ausserdem ergeben sich aus den eingereichten ärztlichen Unterlagen weitere medizinischen Behandlungen. Er reichte diverse Kopien von ärztlichen Überweisungsformularen und von Attesten sowie ein Original eines ärztlichen Kurzberichts und die Kopie eines Arztberichtes vom 19. April 2013 zu den Akten. Aus dem ersten Überweisungsformular vom 12. Februar 2013 geht hervor, dass er wegen Parasiten zu behandeln war; diese Behandlung dürfte inzwischen abgeschlossen und darüber hinaus auch im Heimatland behandelbar sein, weshalb die Erkrankung nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht. Aus dem zweiten Überweisungsformular vom 15. Februar ergibt sich, dass er infolge einer Anpassung der Brille überwiesen und wegen einer PTBS medikamentös behandelt wurde. Das ärztliche Attest vom 14. März 2013 bestätigt, dass seine Brille angepasst wurde, womit vom Abschluss der augenärztlichen Behandlung auszugehen ist. Gemäss dem ärztlichen Attest vom 22. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer infolge Vorliegens einer PTBS medikamentös behandelt. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass eine länger dauernde ambulante Psychotherapie nötig sei. Aus zwei kopierten Faxschreiben vom 12. und vom 13. März 2013 ist ersichtlich, dass er von seinem behandelnden Arzt bei der Psychiatrie angemeldet worden sei. Aus Letzterem ergibt sich ferner, mit welchem Medikament er bisher behandelt wurde. Dem Überweisungsschreiben vom 28. März 2013 kann entnommen werden, dass er von seinem behandelnden Arzt überwiesen worden ist und gemäss dem ärztlichen Attest vom 28. März 2013 soll er sich seit dem 19. März 2013 in einer ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung befinden, wobei der nächste Termin auf den 8. April 2013 festgelegt worden sei. Daraus ergibt sich, dass er bisher zwei Mal an dieser Therapie teilgenommen hat. Der Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2013 und vom 8. März 2013 aufgefordert, einen aktuellen Arztbericht im Original zu den Akten zu reichen. Dieser Aufforderung kam er teilweise nach, indem er ein Original eines ärztlichen Attests und im Übrigen Kopien von ärztlichen Bescheinigungen sowie die Kopie eines ausführlichen Arztberichtes vom 19. April 2013 abgab. Gemäss Letzterem fanden am 18. und 19. April 2013 Untersuchungen statt, gestützt auf welche der Bericht erstellt wurde. Der Beschwerdeführer leide an einer PTBS, an einem depressiven Syndrom im Zusammenhang mit seelischer Anteilnahme, an einer schweren Traumatisierung einer Drittperson (Vicarious traumatisation), an einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung und an einer generalisierten Angststörung. Bis auf Weiteres sei eine psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung, unterstützt durch Medikamente, notwendig. Der behandelnde Arzt kenne mehrere Ärzte und Kliniken, welche seit dem Balkankrieg schwer psychisch traumatisierte Menschen behandelten. Indessen halte er es nicht für zumutbar, die Behandlung im Heimatland des Beschwerdeführers durchzuführen.
7.4.2.2 Vorab ist festzustellen, dass ein Teil der Diagnosen zu Fragen Anlass gibt, weil er einerseits mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht vereinbart werden kann und andererseits nicht in allen Teilen nachvollziehbar ausgefallen ist. Insbesondere soll die PTBS gemäss dem ärztlichen Attest vom 13. März 2013 auf Kriegserlebnisse zurückzuführen sein, was aber nicht zu überzeugen vermag, weil der Beschwerdeführer in den Jahren 1991 bis 1997 - mithin während der Kriegsjahre - in I._______ war und somit den Bürgerkrieg in seinem Heimatland gar nicht selber erlebt haben kann. Bezeichnenderweise wurde im Arztbericht vom 19. April 2013 nicht mehr erwähnt, dass die PTBS eine Folge der Kriegserlebnisse sei, was sich indessen mit den Feststellungen im Attest vom 13. März 2013 nicht vereinbaren lässt. Damit bestehen grundsätzliche Zweifel an der Ursache der nunmehr erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten und später ärztlich diagnostizierten PTBS. Ferner ist die in diesem Bericht enthaltene Diagnose der Vicarious traumatisation, der stellvertretenden Traumatisierung, nicht nachvollziehbar, zumal aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht hervorgeht, inwiefern er an einer schweren Traumatisierung einer Drittperson teilgenommen haben will und aus diesem Grund eine Traumatisierung erfahren haben soll. Auch der Arztbericht gibt diesbezüglich keine näheren Aufschlüsse. Da überdies die geltend gemachten Fluchtgründe teilweise nicht als glaubhaft zu betrachten sind, wie die vorangehenden Erwägungen gezeigt haben, ist es zwar fraglich, ob seine psychischen Probleme ihren Ursprung tatsächlich in den dargelegten Ausreisegründen haben; indessen braucht diese Frage nicht abschliessend geklärt zu werden, da er in seinem Heimatland behandelt werden kann, wie vom Ersteller des Arztberichtes vom 19. April 2013 festgehalten wurde, weshalb selbst im Fall einer tatsächlich bestehenden Traumatisierung des Beschwerdeführers die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu bejahen ist. Damit brauchen auch die andern erwähnten Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Diagnose PTBS nicht weiter abgeklärt zu werden. Sollte der Beschwerdeführer eine psychiatrische Behandlung für nötig halten, kann er sich an die in seinem Heimatland vorhandenen Institutionen wenden. Warum die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit für ihn nicht zumutbar sein sollte, wie im Arztbericht vom 19. April 2013 dargelegt, kann nicht nachvollzogen werden, zumal der Bericht darüber keine weitere Auskunft gibt. Aus der Sicht des Bundesveraltungsgerichts erscheint die Behandlung der psychischen Probleme des Beschwerdeführers im Heimatland durchaus zumutbar, weil es dort entsprechende Institutionen gibt, welche ihm offenstehen und weiterhelfen können. An dieser Einschätzung vermag die vom Beschwerdeführer geltend gemachte ungenügende oder schlechte Behandlung beziehungsweise der für ihn ungünstige Verlauf der behördlichen Verfahren im Zusammenhang mit seinen übrigen Problemen im Heimatland nichts zu ändern, da die mit einer allfälligen Therapie betrauten Personen nicht identisch sind mit denjenigen, mit welchen er aufgrund seiner Aussagen in Streitigkeiten verwickelt sein will.
7.4.2.3 Hinsichtlich der erst im Beschwerdeverfahren dargelegten zahnärztlichen Behandlung bestehen keine genauen, vom Arzt festgehaltenen Angaben über die Behandlungsbedürftigkeit. Diese wird zudem auch in der Schweiz in der Regel nicht von Sozialwerken übernommen, sondern muss von den Betroffenen selber bezahlt werden. Auch eine allfällige Behandlung beim Zahnarzt ist zudem im Heimatland des Beschwerdeführers möglich. Dabei handelt es sich nicht um eine Behandlung, welche als lebensnotwendig im Sinne des Gesetzes gilt und den Wegweisungsvollzug zu verhindern vermöchte.
7.4.2.4 Im Übrigen hat der Beschwerdeführer - auch wenn er zwischenzeitlich arbeitslos gewesen sein will - berufliche Erfahrungen, welche es ihm ermöglichen werden, in seinem Heimatland eine Arbeit zu suchen, um für sich und seine Familie eine Existenz aufbauen und sich an der Bezahlung der ärztlichen Leistungen beteiligen zu können. Da seine Lebenspartnerin inzwischen auch in die Schweiz gereist ist und hier ein Asylgesuch eingereicht hat, welches in erster Instanz abgewiesen wurde, was vom Bundesverwaltungsgericht zu bestätigen ist (vgl. [...]), können sich der Beschwerdeführer, seine Lebenspartnerin und der gemeinsame minderjährige Sohn zusammen ins Heimatland begeben, wo sie als Familie leben und sich gegenseitig Halt geben können. Damit wird der Beschwerdeführer bei der Erziehung seines Sohnes entlastet. Insgesamt erweist sich somit der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen, da die Beschwerde nicht aussichtslos war, weshalb keine Kosten auferlegt werden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: