Entscheiddatum: 17.01.2011Publikationsdatum: 26.01.2011
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-8719/2010
Urteil vom 17. Januar 2011 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______,Togo,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2010 / N_______.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 27. April 2010 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, auf welches das BFM mit Verfügung vom 11. August 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte und den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass die dagegen erhobene Beschwerde vom 24. August 2010 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6068/2010 vom 1. September 2010 vollumfänglich abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 30. September 2010 nach Italien überstellt wurde, wo er sich bis zum 27. Oktober 2010 aufhielt,
dass er am 27. Oktober 2010 im B._______ erneut um Asyl nachsuchte und dort am 8. November 2010 summarisch befragt wurde,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 22. Oktober 2008 und am 25. November 2008 von den italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst worden war,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im B._______vom 8. November 2010 zur Begründung seines Asylgesuchs die gleichen Gründe wie in seinem ersten Asylgesuch geltend machte (Probleme mit den heimatlichen Militärbehörden; Vorwurf, für die Opposition zu arbeiten),
dass dem Beschwerdeführer am Ende der Befragung im B._______ das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt wurde, wonach mutmasslich Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb gegebenenfalls auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass das BFM am 23. November 2010 Italien um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass Italien das Ersuchen des BFM unbeantwortet liess,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Dezember 2010 - eröffnet am 16. Dezember 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das neuerliche Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist anordnete,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, ein Eurodac-Vergleich und die Aussagen des Beschwerdeführers hätten ergeben, dass dieser am 22. Oktober 2008 und am 25. November 2008 in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass der Beschwerdeführer am 30. September 2010 nach C._______ überstellt worden sei und sich danach nach D._______ begeben habe, wo er sich bis zu seiner Wiedereinreise in die Schweiz am 27. Oktober 2010 aufgehalten habe,
dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass, da die italienischen Behörden das Gesuch um Aufnahme des Beschwerdeführers innert der festgelegten Frist nicht beantwortet hätten, von einer Zustimmung zum Ersuchen ausgegangen werden könne,
dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden sei, dessen Aussagen jedoch die Rückführung nach Italien nicht zu verhindern vermöchten, zumal er sich bezüglich seiner persönlichen Situation beziehungsweise hinsichtlich der angeführten Bedrohung und eines Übergriffs durch Jugendliche in D._______ zwecks Erhalts von Schutz an die italienischen Behörden wenden könne, sollte er weiterhin von Drittpersonen bedroht werden,
dass auf sein Asylgesuch daher nicht einzutreten sei,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu bejahen seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Dezember 2010 Beschwerde gegen diese Verfügung einreichte und in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung sowie - sinngemäss - die Anweisung an die Vorinstanz, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben, beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte,
dass er zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte,
dass er zur Begründung der Rechtsbegehren im Wesentlichen anführte, sein Asylgesuch sei in Italien abgelehnt worden, obwohl er gute Gründe für seine Schutzbedürftigkeit vorgebracht habe, und bei einer Rückkehr nach Italien werde er dort ständig kontrolliert und ausgegrenzt,
dass er in Italien überdies keine Unterkunft habe und es sogar für einen gesunden Mann wie ihn unzumutbar sei, dort zu bleiben,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 22. Dezember 2010 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Dezember 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers und die Einleitung eines Asylverfahrens in Italien feststehen und er diesen Sachverhalt auch nicht bestreitet,
dass somit Italien für die Prüfung seines neuerlichen am 27. Oktober 2010 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. DAA sowie die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-VO], und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]),
dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 23. November 2010 um Übernahme des Beschwerdeführers bis am 8. Dezember 2010 unbeantwortet liessen, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe insbesondere geltend macht, in Italien beim Zugang zu einer Unterkunft Schwierigkeiten sowie ständigen behördlichen Kontrollen ausgesetzt zu sein, von der italienischen Bevölkerung ausgegrenzt und von Jugendlichen behelligt und bedroht worden zu sein,
dass bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6068/2010 vom 1. September 2010 festgehalten wurde, dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist,
dass in casu weiterhin keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält,
dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden nach wie vor bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet,
dass es diesbezüglich dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich allenfalls mittels einer Hilfsorganisation respektive juristischer Hilfe um die Durchsetzung seiner Ansprüche respektive um Schutz vor Übergriffen seitens Dritter zu bemühen,
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass entgegen den sinngemässen Beschwerdevorbringen somit nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt gehabt, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf die entsprechenden Bedingungen näher einzugehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden,
dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber
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