Entscheiddatum: 12.01.2011Publikationsdatum: 21.01.2011
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-8702/2010
Urteil vom 12. Januar 2011 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),Mit Zustimmung von Richter Bendicht TellenbachGerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______,Serbien, vertreten durch lic. iur. Marc Aebi, BrunnerAebiPartner, C._______,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2010 / N_______.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 20. November 2009 ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl ersuchte,
dass er zur Begründung seines ersten Gesuchs im Wesentlichen vorbrachte, die Eltern seiner muslimischen Freundin seien mit ihrer Beziehung nicht einverstanden gewesen, da sie einen anderen Mann hätte heiraten sollen,
dass er von den Eltern seiner Freundin unter Druck gesetzt worden und von drei Familienmitgliedern zusammengeschlagen worden sei,
dass er auch von seiner eigenen Familie unter Druck gesetzt worden sei,
dass er aufgrund der erlittenen Schläge und der verhinderten Beziehung zu seiner Freundin in Depressionen gefallen sei,
dass ihn seine Eltern im Herbst 2009 mit einer anderen Frau hätten verheiraten wollen,
dass er in der Nacht vor dem Treffen mit dieser Frau aus seinem Elternhaus geflohen sei und bei einem Freund Unterschlupf gesucht habe,
dass er durch diesen Freund erfahren habe, dass er durch sein Verhalten Schmach über seine Familie gebracht habe, weshalb er keinen anderen Ausweg als die Ausreise gesehen habe,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 13. April 2010 ablehnte und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 14. Juni 2010 (D-3376/2010) abwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf ein gegen dieses Urteil gerichtetes Revisionsgesuch mangels Zahlung des Kostenvorschusses mit Urteil vom 24. August 2010 nicht eintrat (D-5261/2010),
dass für den Inhalt dieses ersten Asylverfahrens auf die Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer am 13. November 2010 von D._______ herkommend ohne rechtsgültige Reisedokumente in die Schweiz einreiste, worauf er am folgenden Tag anlässlich einer Personenkontrolle wegen Verdachts auf Verstoss gegen das Ausländergesetz festgenommen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 17. November 2010 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch einreichte,
dass er am 26. November 2010 im E._______ befragt und am 6. Dezember 2010 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs im Wesentlichen angab, nach seiner Rückkehr in sein Heimatland hätten ihm die Behörden in F._______ die Ausstellung von Dokumenten verweigert, weshalb ihm mangels Krankenkassenkarte der Zugang zu einem Arzt verwehrt geblieben sei,
dass er zudem eine Auseinandersetzung mit einem aus dem Kosovo stammenden Polizisten gehabt habe,
dass er eines Tages in ein Auto gezerrt und von besagtem Polizisten sowie dessen Dienstkollegen in einen Wald gebracht worden sei, wo er von diesen als Albaner beschimpft und bespuckt worden sei,
dass er sich gewehrt habe, worauf man ihn geschlagen und gedroht habe, ihn mit Benzin zu übergiessen und zu verbrennen,
dass das Telefon des einen Polizisten geklingelt habe, worauf er eine Schaufel habe ergreifen können, auf den Polizisten eingeschlagen habe und daraufhin geflohen sei,
dass er sich vor diesem Hintergrund erneut zur Einreise in die Schweiz entschieden habe,
dass der Beschwerdeführer im zweiten Asylverfahren keine Identitätspapiere zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Dezember 2010 - eröffnet am gleichen Tag - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids ausführte, das am 20. November 2009 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem 17. Juni 2010 rechtskräftig abgeschlossen,
dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, dass nach dem Abschluss des Verfahrens Ereignisse eingetreten wären, welche zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers als offensichtliches Sachverhaltskonstrukt zu qualifizieren sei,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Direktbefragung vorgebracht habe, er sei Mitte August 2010 im Amtshaus von F._______ während fünf bis zehn Minuten von einem höherrangigen Polizeibeamten befragt und danach unter Mitwirkung der Polizisten G._______ und H._______ nochmals während zirka einer halben Stunde verhört worden, und angegeben habe, den Grad des vorgesetzten Polizeibeamten nicht zu kennen,
dass er demgegenüber bei der Kurzbefragung die Präsenz der Polizisten G._______ und H._______ beim Verhör im Amtshaus nicht erwähnt habe, dagegen erklärt habe, beim vorgesetzten Beamten habe es sich um einen Polizeioberst gehandelt,
dass er auf Vorhalt hin sinngemäss geltend gemacht habe, anlässlich der Kurzbefragung die Polizisten G._______ und H._______ sehr wohl namentlich erwähnt zu haben,
dass diese Erklärung aktenwidrig sei und deshalb nicht gehört werden könne,
dass insbesondere auch die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung durch den Polizisten G._______ als unglaubhaft zu qualifizieren sei, so habe er anlässlich der Kurzbefragung erklärt, er sei gegen Ende Oktober 2010 vom Polizisten G._______ und zwei weiteren Polizisten verschleppt worden, wohingegen er bei der Direktbefragung lediglich die Vermutung angebracht habe, dass es sich bei den zwei Komplizen G._______ ebenfalls um Polizeibeamte gehandelt habe,
dass zudem auffalle, dass sich der Beschwerdeführer bei seiner Schilderung hinsichtlich der Umstände, die ihm die Flucht vor seinen drei Verfolgern ermöglicht hätten, auf das Anführen von Allgemeinplätzen reduziert habe und es seinen Schilderungen an Detailreichtum, an Konkretisierung, an Differenziertheit sowie an Realkennzeichen mangle,
dass ferner davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer - falls er vom Polizeibeamten G._______ extralegal verfolgt worden wäre - hätte diesen bei den serbischen Behörden bei vorgesetzter Stelle angezeigt,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Dezember 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2010 sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu gewähren,
dass er gleichzeitig ein ärztliches Zeugnis (datiert vom 22. Juni 2010) sowie zwei Dokumente betreffend Anordnung von Zwangsmassnahmen der I._______ (datiert vom 20. und 26. Juli 2010) zu den Akten reichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Dezember 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass im Rahmen der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene und für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse zu prüfen sind, wobei die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind und gemäss geltender Praxis diese Prüfung auf Ereignisse beschränkt bleibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und nicht in Anwendung des weiten Verfolgungsbegriffs (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 18) zu erfolgen hat (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18 f.),
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen bereits ein ordentliches Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat (vgl. auch EMARK 2000 Nr. 14 S. 103 ff. unter Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 1 E. 5),
dass die Vorinstanz zutreffend aufzeigte, dass keine Hinweise vorliegen, wonach in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Übergriffe durch die Polizei sowie die behauptete Verfolgungssituation als unglaubhaft zu qualifizieren sind und aufgrund ihrer Unglaubhaftigkeit weder relevant für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch für die Gewährung vorübergehenden Schutzes sind,
dass die Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet sind, zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, insbesondere da es der Beschwerdeführer unterlässt, sich mit den von der Vorinstanz festgestellten Widersprüchen und Unstimmigkeiten in seinen Aussagen beziehungsweise den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz konkret auseinanderzusetzen, sondern lediglich in pauschaler Weise anführt, die Aussagen des Beschwerdeführers seien im Kontext mit dessen psychischer Erkrankung zu würdigen, weshalb an deren Wahrheit nicht zu zweifeln sei,
dass der Beschwerdeführer bezüglich der ihm vorgehaltenen Unstimmigkeiten rügte, die Beweiswürdigung sei fälschlicherweise ohne Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes erfolgt, zumal er auf Medikamente angewiesen sei und unter massiven psychischen Problemen und Panikattacken leide,
dass entsprechende Auswirkungen der eingenommenen Medikamente auf die Erinnerungsfähigkeit zu vermuten seien, auch wenn sich aus den Akten nicht ergebe, dass diesbezüglich Abklärungen getroffen worden seien,
dass der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit sämtlicher Protokolle nach deren Rückübersetzung ohne Einwände oder Anmerkungen unterschriftlich bestätigte und sich somit bei seinen Aussagen behaften zu lassen hat, weshalb er mit vorerwähntem Einwand nicht durchzudringen vermag und dieser als unbeholfener Erklärungsversuch für die festgestellten Ungereimtheiten in seinen Aussagen zu werten und nicht ansatzweise geeignet ist, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen auszuräumen (vgl. B 1/11, S. 9; B 11/9, S. 8),
dass der Beschwerdeführer lediglich vermutet, die eingenommenen Medikamente könnten seine Erinnerungsfähigkeit beeinflusst haben,
dass aus einem Gutachten über den psychischen Zustand des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden könnte, seine als unglaubhaft zu bezeichnenden Aussagen seien auf eine allfällige psychische Erkrankung zurückzuführen,
dass sich die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung zudem nicht veranlasst sah, Einwände anzumelden oder weitere Abklärungen, insbesondere in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, anzuregen,
dass nach dem Gesagten auf die beantragte Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens verzichtet werden kann, da es in antizipierter Beweiswürdigung in Bezug auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermöchte,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise glaubhaft darzulegen vermochte, wonach in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, welche geeignet wären, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Serbien droht,
dass gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, hierfür jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen),
dass vorliegend solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3), bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Serbien hinlänglich ausgeschlossen werden können,
dass sich der Beschwerdeführer, welcher nach Abschluss des ersten Asylverfahrens gemäss den eingereichten Beweismitteln aufgrund {.......} hospitalisiert wurde, zwar in einer schwierigen Situation befinden wird,
dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers aber auch in Serbien behandelt werden können (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3376/2010 vom 14. Juni 2010), auch wenn der Standard der dortigen medizinischen und psychiatrischen Kliniken nicht jenem in der Schweiz entsprechen sollte,
dass vor dem Hintergrund der möglichen Behandelbarkeit der diagnostizierten J._______ in Serbien, insbesondere auch der massgeblichen Rechtsprechung des EGMR, keine Verpflichtung besteht, von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen, wenn die betroffene Person mit Suizid droht, dies aber voraussetzt, dass der ausschaffende Staat geeignete Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212 mit dem Hinweis auf den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan et al. gegen Deutschland [Nr. 33743/03]),
dass es dem Beschwerdeführer sodann zuzumuten ist, sich - falls notwendig - in Zusammenarbeit mit Ärzten im Rahmen von therapeutischen Sitzungen sowie gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von entsprechenden Medikamenten adäquat auf eine Rückkehr nach Serbien vorzubereiten,
dass sich der Vollzug der Wegweisung nach Serbien in Berücksichtigung gesundheitlicher Aspekte somit als zulässig darstellt,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass - wie bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2010 festgehalten - weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug sprechen, da dem Beschwerdeführer auch in seinem Heimatland die nötige medizinische Infrastruktur zur Verfügung steht, insbesondere da er bereits vor seiner Ausreise in die Schweiz in seinem Heimatland medizinisch betreut beziehungsweise medikamentös behandelt wurde,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzte, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellte oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innerhalb 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey
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