Entscheiddatum: 20.12.2010Publikationsdatum: 13.01.2011
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-8594/2010
Urteil vom 20. Dezember 2010 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren _______,B._______, geboren _______,C._______, geboren _______,D._______, geboren _______,E._______, geboren _______,F._______, geboren _______, Kosovo,vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, _______,Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFMvom 6. Dezember 2010 / N _______.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder Kosovo eigenen Angaben zufolge am 2. Juli 2010 verliessen,
dass sie am 27. Oktober 2010 in der Schweiz gelangten und ein Asylgesuch stellten,
dass die Beschwerdeführerin dazu am 9. November 2010 summarisch befragt wurde,
dass ihr das BFM gleichentags das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Ungarns für das vorliegende Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Dezember 2010 - eröffnet am 8. Dezember 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Beschwerdeführenden nach Ungarn wegwies,
dass es die Beschwerdeführenden gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zu verlassen, und festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anführte, die Beschwerdeführenden hätten sich vor der Gesuchstellung in der Schweiz unbestrittenermassen in Ungarn und auch in Frankreich aufgehalten,
dass Ungarn gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) sowie in Berücksichtigung weiterer Normen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass Ungarn am 23. November 2010 dem Antrag auf Rückübernahme der Beschwerdeführenden entsprochen habe,
dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist - bis spätestens am 23. Mai 2011 zu erfolgen habe,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs keine relevanten Gründe, welche die Durchführung des Dublin-Verfahrens in Frage stellen würden, geltend gemacht habe,
dass die Beschwerdeführenden in Ungarn Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würden und es keine Hinweise einer Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gebe,
dass auf ihr Asylgesuch daher nicht einzutreten sei,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu bejahen seien,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 15. Dezember 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liessen,
dass sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anweisung des BFM zum Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin-II-VO (humanitäre Gründe gemäss Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO), die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, den Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragten,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung geltend machte, vom _______ bis zum _______ bei ihrem damaligen Ehemann in der Schweiz gelebt zu haben,
dass ihre beiden ältesten Töchter seit der Geburt an einer schweren Sehbehinderung leiden würden,
dass sich deren Krankheit seit der Rückkehr in den Kosovo verschlechtert habe und sie dort keine ihren Bedürfnissen entsprechende Sonderschule hätten besuchen können,
dass ihre Tante - die Schwester der Beschwerdeführerin - in der Schweiz lebe und sich um das Wohlergehen der Familie gekümmert habe,
dass die beiden genannten Töchter in der Schweiz aufgrund einer erneuten Verschlechterung der Gesundheit in ärztlicher Behandlung seien,
dass ein weiterer Arzttermin verbunden mit gründlichen Abklärungen und Eruierung allfälliger Behandlungsmöglichkeiten bevorstehe,
dass entsprechende ärztliche Unterlagen und auch Belege für bereits durchgeführte medizinische Behandlungen nach Erhalt nachgereicht würden,
dass mithin Gründe für einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO bestünden,
dass das behördliche Ermessen bei der Anwendung dieser Klausel vorliegend insofern eingeschränkt sei, als die Betroffenen offensichtlich des Schutzes durch die Schweiz bedürften,
dass das BFM in Verletzung der Untersuchungsmaxime einen Selbsteintritt gar nicht geprüft habe,
dass die Beschwerdeführerin in Ungarn nicht angehört worden sei und die Behauptung der ungarischen Behörden, sie und ihre Kinder seien irrtümlich als Asylsuchende registriert worden, nicht zu überzeugen vermöge,
dass vielmehr davon auszugehen sei, sie und ihre Kinder riskierten im Falle der Rücküberstellung nach Ungarn eine Abschiebung ins Heimatland ohne materielle Prüfung ihres Asylgesuches,
dass auf weitere Beschwerdevorbringen - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Dezember 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls entgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind,
dass sie ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Änderung der vorinstanzlichen Verfügung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 107a AsylG und auf Kostenvorschussverzicht gegenstandslos werden,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Ungarn feststeht und sie diesen nicht bestreiten,
dass die ungarischen Behörden dem Ersuchen der Schweizer Behörden um Rückübernahme entsprochen haben,
dass von den Beschwerdeführenden im Weiteren auch keine relevanten Gründe vorgebracht wurden, welche gegen die Überstellung nach Ungarn als solche sprechen würden,
dass somit Ungarn für die Prüfung ihres am 27. Oktober 2010 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. S. 3 DAA sowie Dublin-II-Verordnung zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-Verordnung des Rates [DVO Dublin], insbes. Art. 10 Abs. 1 VO Dublin),
dass Ungarn unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Ungarn missachte das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK,
dass die Befürchtung der Beschwerdeführenden, ohne materielle Prüfung ihres Asylgesuches von Ungarn in den Heimatstaat zurückgeschickt zu werden, mithin nicht als hinlänglich begründet erscheint,
dass die ungarischen Behörden zwar einräumten, die Beschwerdeführerin sei nach der Daktyloskopierung irrtümlich auch als Asylsuchende erfasst worden,
dass aufgrund dieser offenbar irrtümlichen Fichierung die Vermutung aufkommt, die ungarischen Behörden seien gestützt auf die Aktenlage damals nicht gehalten gewesen, ein Asylverfahren durchzuführen, weshalb schon aus diesem Grund keine Anhörung stattfand (vgl. vorinstanzliche Akte A 15/1, gemäss welcher die Beschwerdeführenden in Ungarn kein Asylgesuch stellten),
dass auch die allgemeinen Aufenthaltsbedingungen in Ungarn für die jetzt asylsuchenden Beschwerdeführenden keine andere Sichtweise rechtfertigen, und die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr sei dort der Zugang zu sauberem Trinkwasser verwehrt worden, im Sinne der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägung nicht geglaubt werden kann,
dass der Situation der Beschwerdeführerin als alleinerziehender Mutter in Ungarn Rechnung getragen wird,
dass die schweizerischen Asylbehörden entsprechend nicht gehalten waren respektive sind, das Selbsteintrittsrecht auszuüben,
dass in der Beschwerde zwar insbesondere geltend gemacht wird, die gesundheitliche Situation der beiden ältesten Töchter der Beschwerdeführerin rechtfertige einen Selbsteintritt (Humanitäre Klausel),
dass die Angaben der Beschwerdeführerin zur Gesundheit ihrer Töchter zwar deren Behinderung, nicht aber ein akutes medizinisches Leiden erkennen lassen (A 1/12 S. 7),
dass entsprechend kein Anlass zur Annahme besteht, die Beschwerdeführenden hätten in Ungarn eine existenzgefährdende Situation zu gewärtigen, da sich die beiden Töchter wegen ihrer Sehbehinderungen an die zuständigen Behörden wenden können,
dass die Leiden der genannten Töchter gemäss Beschwerdevorbringen schon seit Geburt bestehen,
dass sich die Krankheit indes verschlimmert habe, weshalb am 11. Januar 2011 in der Schweiz weitere ärztliche Untersuchungen geplant seien (vgl. S. 4 der Beschwerdeschrift),
dass diese zeitliche Terminierung aber wiederum nicht auf ein akutes Leiden hindeutet und eine medizinische Versorgung auch in Ungarn gewährleistet ist,
dass das Krankheitsbild der Töchter der Beschwerdeführenden mithin nicht den Eindruck erweckt, sie seien im jetzigen Moment zwingend auf eine Behandlung in der Schweiz angewiesen, weshalb der Eingang allfälliger ärztlicher Unterlagen nicht abzuwarten ist,
dass in der Schweiz eine Schwester respektive Tante der Beschwerdeführenden lebt, die die Familie massgeblich unterstütze,
dass die erwähnte finanzielle Hilfe nach der Überstellung nach Ungarn indes weiterhin als möglich erscheint,
dass insgesamt nicht der Eindruck entsteht, die familiären Bande der Beschwerdeführenden respektive der in der Schweiz geborenen Töchter verbunden mit ihrer Krankheit rechtfertigten einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen,
dass das BFM aufgrund der damaligen Aussagen der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht gehalten war, den Selbsteintritt explizit zu prüfen (vgl. A 1/12 S. 7) und insoweit entgegen den Beschwerdevorbringen keine Gehörsverletzung besteht,
dass schliesslich alleine der erkennbare Wunsch der Beschwerdeführenden nach einem Asylverfahren in der Schweiz in keiner Weise gegen eine Rückführung nach Ungarn spricht,
dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung - soweit notwendig - vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Ungarn zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen,
dass die Beschwerdeführenden demnach nicht darzutun vermögen, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG),
dass die Beschwerde deshalb abzuweisen ist,
dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen
Dieses Urteil geht an:
den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
das BFM, Dublin Office 1, mit den Akten Ref.-Nr. N \_\_\_\_\_\_\_ (in Kopie; per Kurier)
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Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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