Entscheiddatum: 11.01.2011Publikationsdatum: 13.01.2011
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-8574/2010
Urteil vom 20. Dezember 2010 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A_______, geboren am ...,Usbekistan,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2010 / N _______.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Usbekistan - am 14. Dezember 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, worauf er am 16. Dezember 2009 vom BFM summarisch zu seinem Reiseweg und seinen Gesuchsgründen befragt wurde,
dass er bei dieser Gelegenheit angab, er stamme aus Taschkent, wo weiterhin seine Ehefrau mit den zwei gemeinsamen Kindern lebe und wo er seit ... 2008 ... [ein eigenes Geschäft] betrieben habe,
dass er namentlich vorbrachte, der erste Grund für sein Asylgesuch sei, dass er von der Polizei der Pflege unkorrekter Beziehungen zwischen Männern und Frauen respektive der falschen sexuellen Orientierung beschuldigt werde,
dass der zweite Grund für sein Gesuch darin bestehe, dass man ihm anscheinend eine Falle gestellt habe, da er - nachdem er neben seinem Auto am Boden liegende Dokumente gefunden und diese freiwillig dem Eigentümer zurückgebracht hatte - von jenem Mann des Diebstahls einer grossen Summe Bargeldes bezichtigt und bei der Polizei angezeigt worden sei, worauf ihn die Polizei aufgefordert habe, das angeblich gestohlene Geld innert 10 - 15 Tagen zurückzugeben,
dass der wichtigste Grund für sein Asylgesuch aber der erste Grund sei, da man ihn nach dem islamischen Gesetz umbringen müsse, sollte seine sexuelle Orientierung bekannt werden,
dass er in diesem Zusammenhang im Juli 2009 für drei Tage in Haft gekommen sei, wobei er für seine Freilassung ein hohes Schmiergeld bezahlt habe,
dass die Geldsache mutmasslich nur deshalb aufgezogen worden sei, um ihn wegen seiner sexuellen Orientierung zu belangen, wobei er in diesem Zusammenhang am ... Oktober 2009 erneut für drei Tage in Haft gekommen sei, worauf er dem gleichen Polizisten wieder habe ein hohes Schmiergeld bezahlen müssen, was klar für eine Falle spreche,
dass er deshalb am 16. November 2009 seine Heimat verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gesuchseinreichung kein Reise- oder Identitätspapier im Original vorlegte, sondern lediglich Fotokopien von zwei Seiten aus seinem usbekischen Reisepass, worauf er auf die Frage nach dem Verbleib seiner Papiere im Original angab, sein Reisepass sei ihm von der Polizei abgenommen worden und er könne nichts anderes beschaffen, da er keine weiteren Dokumente besitze,
dass er in der Folge zu seinem Reiseweg vorbrachte, er sei ohne Papiere von Usbekistan erst nach Kasachstan und nach zweieinhalb Wochen von dort in einem Bus nach Belarus gereist, von wo er schliesslich, jeweils versteckt in einem LKW, erst Österreich und dann die Schweiz erreicht habe,
dass der Beschwerdeführer am ... Januar 2010 wegen eines Ladendiebstahls bei der Polizei angezeigt wurde,
dass er am ... Februar 2010 einen Herzinfarkt erlitt, wobei diese Erkrankung in der Schweiz erfolgreich behandelt werden konnte,
dass er am ... April 2010 erneut wegen eines Ladendiebstahls bei der Polizei angezeigt wurde,
dass schliesslich am 10. Mai 2010 die einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen durch das BFM stattfand,
dass der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit als Beweismittel seinen usbekischen Führerausweis sowie ein berufliches Abschlussdiplom einreichte, welche ihm per Post zugegangen seien,
dass er in diesem Zusammenhang bekräftigte, sein Pass befinde sich seit Juli 2009 bei der Miliz respektive beim GUVD, der städtischen Verwaltung des Innenministeriums, wobei ihm sein Pass abgenommen worden sei, damit er das Land nicht verlasse und seinen Wohnsitz nicht ändere, um für die Polizeibehörden verfügbar zu bleiben,
dass er diesbezüglich vorbrachte, Ende Juni 2009 hätten er und andere Leute sich im Rahmen der üblichen Quartalsversammlung zwischen Behördenvertretern und Gewerbetreibenden negativ über eine neue Abgabe geäussert, worauf er am Abend des ... oder ... Juli 2009 von zwei Polizisten an seinem Arbeitsort abgeholt worden sei und man ihm auf den Polizeiposten seinen Pass abgenommen habe,
dass er bei dieser Gelegenheit auf dem Posten auch zusammengeschlagen worden sei, ihn die Polizisten jedoch am nächsten Tag nach Hause gefahren hätten, da er ihnen die Zahlung eines hohen Geldbetrages in Aussicht gestellt und ihnen diesen dann auch bezahlt habe,
dass er im Oktober 2009 erneut in Haft gekommen sei, und zwar nachdem er am ... oder ... Oktober 2009 neben seinem Auto am Boden liegende Dokumente gefunden und diese am nächsten Tag zur Polizei gebracht habe, worauf er vom Eigentümer der Papiere des Diebstahls eines grossen Geldbetrages beschuldigt worden sei,
dass sie sich damals zur Klärung der Sache gemeinsam aufs Polizeihauptquartier begeben hätten, wo sich dann herausgestellt habe, dass dieser Mann ein GUVD-Angestellter gewesen sei, womit sich das Ganze als eine Falle erwiesen habe,
dass er in der Folge während drei Tagen und Nächten im Keller des Polizeihauptquartiers verhört, geschlagen und misshandelt worden sei, wobei man von ihm ein Geständnis betreffend eine angeblich oppositionelle Haltung und eine Verwicklung in einen Aufstand gegen den Präsidenten habe erlangen wollen, wie auch Auskünfte über eine verbotene Organisation,
dass ihm im Verlauf des Verhörs auch damit gedroht worden sei, man werde seine Verwandtschaft über seine sexuelle Ausrichtung informieren, was in seiner Heimat einem Todesurteil gleichkomme,
dass man ihn zwar gegen die erneute Bezahlung einer hohen Bestechungssumme wieder freigelassen, von ihm jedoch gleichzeitig die Rückzahlung des angeblich gestohlenen Geldbetrages gefordert habe, wobei ihm Frist bis zum 15. November 2009 gesetzt worden sei,
dass er sich vor diesem Hintergrund zur Ausreise aus Usbekistan entschlossen habe und kurz vor Ablauf der ihm angesetzten Frist - am 14. oder 15. November 2009 - nach Kasachstan gegangen sei, wo er dann einen Schlepper in den Westen gefunden habe,
dass er inzwischen von seiner Frau erfahren habe, dass er nach seiner Ausreise bereits viermal von der Polizei gesucht worden sei,
dass er schliesslich anlässlich der Anhörung als Beweismittel betreffend die durchgemachte Herzerkrankung seinen Herzpass vorlegte,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Dezember 2010 - eröffnet am 7. Dezember 2010 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM in seinem Entscheid vorab festhielt, vom Beschwerdeführer seien keine rechtsgenüglichen Papiere eingereicht worden und für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Original lägen keine entschuldbaren Gründe vor,
dass das BFM im Weiteren schloss, aufgrund massgeblicher Widersprüche und Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag sowie in wesentlichen Punkten unsubstanziierten Schilderungen erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft (offensichtlich) nicht und seien auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich,
dass das BFM abschliessend den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, wobei es unter Bezugnahme auf die vormalige Erkrankungslage des Beschwerdeführers auf die Möglichkeit der Weiter- respektive Nachbehandlung in der Heimat verwies,
dass der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2010 gegen den Entscheid des BFM Beschwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans BFM, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte, sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte,
dass er in seiner Eingabe die Nichtvorlage von Identitätsdokumenten als entschuldbar und seine Gesuchsvorbringen als in den wesentlichen Punkten glaubhaft erklärte, wobei er namentlich vorbrachte, er erfülle möglicherweise die Flüchtlingseigenschaft, weshalb es weiterer Abklärungen durch das BFM bedürfe,
dass der Beschwerdeführer zudem als Beweismittel einen fachärztlichen Abschlussbericht vom ... Mai 2010 (inklusive EKG-Protokolle), eine Kopie seines Herzpasses (mit letztem Eintrag vom ... Juni 2010) und ein Diplom betreffend ein Rehabilitationsprogramm einreichte,
dass auf die vorgebrachten Beschwerdegründe im Einzelnen - soweit erheblich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Dezember 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48. Abs. 1 VwVG),
dass die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe zwar das Nachreichen einer weitergehenden Beschwerdebegründung wie auch weiterer Beweismittel vorbehält, da es im nicht möglich gewesen sei, innert der Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen eine tragfähige Beschwerdeschrift inklusive Begründung der Rechtsbegehren einzulegen,
dass dieses Vorbringen jedoch dem vorliegenden Endentscheid nicht entgegensteht, da vom Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise aufgezeigt wird, in welcher Hinsicht die Beschwerde noch einer Ergänzung bedürfen würde oder welche weiteren Beweismittel allenfalls noch nachgereicht werden sollten,
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass die vorliegend zu beachtende Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen (gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG) in casu für eine wirksame Beschwerdeführung offensichtlich genügt hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 25 E. 3c S. 165 f.), mithin der Beschwerdeführer in der Lage war, eine umfassende und ausführliche Beschwerde einzureichen,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend - sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung ans BFM zurückweist,
dass indes beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG - auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt - die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu nachfolgend), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 f. S. 90 f.),
dass hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzug die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, da sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache zu äussern hatte,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein Asylgesuch einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien zur Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gesuchseinreichung keine rechtsgenüglichen Papiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2007/7),
dass im Falle des Beschwerdeführers - wie vom BFM zu Recht erkannt - keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Papieren ersichtlich sind (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass sich vorab seine Ausführungen über seine Reise von Kasachstan mit einem Bus nach Belarus - also über Russland und angeblich ohne dabei über ein ordentliches Reisepapier zu verfügen - als realitätsfremd und von daher insgesamt haltlos zu bezeichnen sind, da an den vom Beschwerdeführer in einem Bus und demnach offen überschrittenen Grenzen sowohl von Russland als auch von Belarus mit konsequenten Kontrollmassnahmen zu rechnen ist,
dass der Beschwerdeführer in der Lage war, Kopien seines Reisepasses vorzulegen, nicht aber in der Lage, die Herkunft dieser Kopien detailliert, nachvollziehbar und schlüssig zu erklären, sondern er sich diesbezüglich in Allgemeinplätzen verlor (vgl. act. A13 F. 21),
dass zudem - wie nachfolgend aufgezeigt - gerade auch das Vorbringen betreffend den angeblich im Juli 2009 erfolgten Entzug des Reisepasses durch die Polizei als unglaubhaft zu erkennen ist,
dass die Beschwerdevorbringen betreffend eine angeblich kooperative Mitwirkung des Beschwerdeführers im Asylverfahren und das Festhalten am Vorbringen, der Reisepass sei tatsächlich bei der Polizei verblieben, aufgrund der Akten nicht überzeugen können,
dass aufgrund der Akten vielmehr mit dem BFM davon auszugehen ist, vom Beschwerdeführer würden ihm zustehende Papiere bewusst unterdrückt, was nach dem Willen des Gesetzgebers sanktioniert werden soll (vgl. dazu BVGE 2007/7, insb. E. 4.4.1 S. 61 f.),
dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen - auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) - auf eine Reihe konkreter Widersprüche und Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag verweist und zudem die Schilderungen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten als unsubstanziiert erklärt hat,
dass der Beschwerdeführer dem entgegenhält, seine Schilderungen seien umfangreich, detailliert, emotional geladen und nur mit wenigen Widersprüchen belastet,
dass er dabei aufgrund der Akten zugestehen muss, es beständen gewisse Diskrepanzen in seinen Aussagen, wie auch, dass seine Angaben teils dürftig seien, er sich in seinen Ausführungen aber dennoch darum bemüht die Feststellungen des BFM betreffend die offenkundige Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen aufgrund der Akten als unzutreffend darzustellen,
dass dieser Versuch aufgrund der Akten indes scheitern muss, da der Beschwerdeführer - in nicht nachvollziehbarer Weise - seine Sachverhaltsvorbringen zwischen der Kurzbefragung und der einlässlichen Anhörung vollständig umgestellt hat,
dass er sich anlässlich der Kurzbefragung vollumfänglich darauf konzentrierte, ihm werde eine verpönte sexuelle Ausrichtung vorgehalten und er habe deswegen Behelligungen erlitten, wogegen er sich im Rahmen der einlässlichen Anhörung neu auf angeblich politisch motivierte Nachstellungen berief, wozu er sich anlässlich der Kurzbefragung auch nicht ansatzweise geäussert hatte,
dass der Beschwerdeführer dabei nicht nur klare Widersprüche geschaffen hat (so betreffend die Frage der Dauer der angeblichen Haft vom Juli 2009, bei welcher ihm sein Reisepass entzogen worden sei, und betreffend den exakten Zeitpunkt seiner Ausreise), sondern er auch nicht zu einem wenigstens in den Grundzügen in sich stimmigen und zumindest im Ansatz nachvollziehbaren Sachverhaltsvortrag in der Lage war,
dass sich seine Schilderungen vielmehr als wechselhafte Verknüpfung von zumeist kaum substanziierten Ereignissen darstellt, welche zudem im Verlauf der einlässlichen Anhörung immer weiter ausgebaut wurden, weshalb der Sachverhaltsvortrag in der vorliegenden Form in keiner Weise auf ein tatsächliches Erleben der behaupteten Ereignisse schliessen lässt,
dass sich damit die Gesuchsvorbringen als offenkundig haltlos erweisen, womit es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, das Vorliegen der behaupteten Verfolgungssituation zumindest im Ansatz zu plausibilisieren,
dass dieser Schluss auch nicht mit den Beschwerdevorbringen betreffend eine angeblich lange Verfahrensdauer, welche für eine Gefährdung spreche, oder dem Beschwerdevorbringen betreffend eine angeblich nicht summarische Begründung der angefochtenen Verfügung erschüttert wird,
dass nach vorstehenden Erwägungen die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist und aufgrund der Akten - entgegen den anders lautenden Beschwerdevorbringen - auch keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass auch die vom Beschwerdeführer sinngemäss angerufene (vormalige) Erkrankungslage einem Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht entgegensteht, da als Wegweisungsvollzugshindernis nach Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nur Hindernisse gelten, die sich auf die Zulässigkeit des Vollzuges auswirken könnten, nicht aber solche, welche bloss die Frage der Zumutbarkeit des Vollzuges betreffen (vgl. BVGE 2009/50 E. 5 - 8 S. 725 ff.)
dass nach vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid des BFM zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Art. 44 Abs. 1 AsylG zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer über keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21),
dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme anzuordnen hat (nach Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m Art 83 Abs. 2 - 4 AuG),
dass sich jedoch der Vollzug der Wegweisung unter Berücksichtigung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da sich den Schilderungen des Beschwerdeführers weder Hinweise auf Verfolgung noch Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung in Usbekistan entnehmen lassen,
dass im Weiteren auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind und alleine die in Usbekistan herrschenden Verhältnisse nicht gegen den Wegweisungsvollzug sprechen,
dass der Beschwerdeführer zwar im Frühjahr 2010 einen Herzinfarkt erlitten hat (akuter inferiorer Myokardinfarkt), diese Erkrankung in der Schweiz jedoch erfolgreich und abschliessend behandelt worden ist, wird doch im vorgelegten fachärztlichen Abschlussbericht vom ... Mai 2010 von einer vollständigen Genesung des Beschwerdeführers und einem bloss noch minimalen Nachbetreuungsbedarf berichtet,
dass diese Nachbetreuung zweifelsohne auch in der Heimat des aus der Hauptstadt Taschkent stammenden Beschwerdeführers geleistet werden kann, lässt doch auch der in Kopie vorgelegte Herzpass des Beschwerdeführers (mit letztem Eintrag vom ... Juni 2010) auf keinen weitergehenden Behandlungsbedarf mehr schliessen,
dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, da es dem Beschwerdeführer obliegt, an der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass bei dieser Sachlage die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, womit auch die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, wobei anzumerken bleibt, dass auch die vom aktenkundig erwerbstätigen Beschwerdeführer geltend gemachte Bedürftigkeit mangels Angaben zu seiner tatsächlichen Einkommenssituation nicht erstellt war,
dass dem Beschwerdeführer demnach für das Verfahren die Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N \_\_\_\_\_\_\_ (per Kurier; in Kopie)
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Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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