Entscheiddatum: 20.12.2010Publikationsdatum: 14.01.2011
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-8559/2010
Urteil vom 20. Dezember 2010 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...),Nigeria,(...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom30. November 2010 / N _______.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 7. Februar 2009 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch einreichte, das BFM mit Verfügung vom 20. Juli 2009 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, und der Beschwerdeführer am 8. September 2009 nach Italien überführt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 10. Juli 2010 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch einreichte, das BFM mit Verfügung vom 27. August 2010 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG darauf nicht eintrat, das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 10. September 2010 abwies, woraufhin der Beschwerdeführer am 29. September 2010 erneut nach Italien überstellt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2010 ein drittes Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass ihm am 19. Oktober 2010 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens und zur Rückkehr dorthin gewährt wurde,
dass das BFM gestützt auf den Eurodac-Treffer vom 8. Oktober 2009, die Aussagen des Beschwerdeführers und der aufgrund der Akten feststehenden Zuständigkeit Italiens am 2. November 2010 an diesen Staat ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO stellte (vgl. Akte C13), wobei bis am 17. November 2010 keine Antwort auf das Ersuchen einging,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. November 2010 - eröffnet am 2. Dezember 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 2010 nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton B._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 5. Dezember 2010 (Poststempel vom 6. Dezember 2010) beim BFM Beschwerde erhob, wobei er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid sowie das Eintreten auf das Asylgesuch beantragte, darüber hinaus die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien,
dass er als Beweismittel ein Einladungsschreiben des Kantonsspitals C._______ vom 25. November 2010 betreffend einer Untersuchung in [einer Fachabteilung] ins Recht legte,
dass das BFM die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht überwies (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]),
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG mit Verfügung vom 14. Dezember 2010 vorsorglich aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz verfügt hat,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge am 8. Oktober 2009 in D._______ ein Asylgesuch einreichte, dort daktyloskopiert wurde und bereits zwei Mal aus der Schweiz nach Italien rücküberstellt wurde,
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe insbesondere ausführt, er möchte in der Schweiz bleiben, da er in Italien kein Haus habe, wo er den Winter verbringen könne,
dass dieser Einwand an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens nichts ändert und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) begründet,
dass das BFM bezüglich der bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers, in Italien kümmere man sich nicht um ihn, er bekomme weder medizinische Behandlung, noch Arbeit und Unterkunft, zu Recht ausführte, es sei davon auszugehen, er werde bei Bedarf Zugang zu adäquater medizinischer Hilfe und auch eine Unterkunft erhalten, zumal er anlässlich der Befragung geltend gemacht habe, es seien ihm in einem Flüchtlingszentrum der Caritas Schmerzmittel gegen seine Beschwerden abgegeben worden (vgl. C1, S. 5),
dass demnach auch das der Beschwerde beiliegende Beweismittel nicht geeignet ist, zu einer anderen Einschätzung zu führen,
dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) ersichtlich sind, zumal Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Italien seine sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen generell oder in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers nicht einhält,
dass das BFM infolgedessen zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N \_\_\_\_\_\_\_ (per Kurier; in Kopie)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref.-Nr. N \_\_\_\_\_\_\_ (per Telefax)
(...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
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