Asyl; Verfügung des SEM vom 5. Januar 2024
Entscheiddatum: 10.07.2025Publikationsdatum: 04.08.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-853/2024
Urteil vom 10. Juli 2025 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Syrien, vertreten durch Selin Turan, MLaw, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 5. Januar 2024
A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stammt aus dem Dorf B._______ in der Provinz al-Hasakah (arabisch; kurdisch: Hesîçe). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat im August 2013 in Richtung Irak. In der Folge habe er sich bis zum 11. Juni 2022, als er den Irak wieder verlassen habe, in der nordirakischen Provinz Dohuk aufgehalten. Am 2. August 2022 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 8. August 2022 wurde er durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) zu seinen Personalien befragt und am 8. August 2023 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen.
B. Am 15. August 2023 verfügte das SEM die Zuteilung des Beschwerdeführers in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31).
C. Im Rahmen des erweiterten Verfahrens wurde der Beschwerdeführer durch das SEM am 19. Dezember 2023 ergänzend zu seinen Asylgründen angehört.
D. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Anhörungen im Wesentlichen geltend, er sei in einer patriotischen kurdischen Familie aufgewachsen, die in Syrien ursprünglich - bevor sie die syrische Staatsangehörigkeit erlangt habe - zur Bevölkerungskategorie der Ajnabi (vom syrischen Staat nicht als Staatsbürger anerkannte Kurden) gehört habe. Sein Vater sei ein frühes Mitglied der syrisch-kurdischen Partei PDPKS (Partiya Dîmoqratî Pê verû Kurd li Sûriyê; Kurdische Demokratische Progressive Partei in Syrien) gewesen und habe für diese im Geheimen gearbeitet. Als das kurdische Volk im Jahr 2004 in der Stadt al-Qamishli (arabisch; kurdisch: Qami lo) gegen das syrische Regime Widerstand geleistet habe, seien zwei seiner Brüder und zwei Onkel verhaftet worden und fünf bis sechs Monate lang verschollen gewesen. Ein Cousin seiner Mutter sei bei den damaligen Demonstrationen erschossen worden. Als im Jahr 2011 die syrische Revolution ausgebrochen sei, habe er sich dieser angeschlossen und sei zudem ebenfalls der PDPKS beigetreten. In der Folge habe er für die Partei unter anderem Demonstrationen organisiert. Anlässlich solcher Kundgebungen seien die Teilnehmenden regelmässig von Angehörigen der syrischen Sicherheitskräfte angegriffen und verfolgt worden. Er selbst sei im Februar 2013 im Rahmen einer Demonstration verhaftet worden, wobei man ihn verhört und misshandelt habe. Nach acht Tagen sei er mit seinen Mitgefangenen von Angehörigen der syrisch-kurdischen militärischen Organisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) befreit worden. Danach sei er aufgrund der in der Haft erlebten Folter psychisch "total ruiniert" gewesen. Zwar habe er bis zum Ende der elften Klasse noch die Schule besucht, sich aber aus Angst, wieder verhaftet zu werden, kaum mehr aus dem Haus gewagt. Ein Freund, der sich mit ihm in Haft befunden habe, sei erneut festgenommen worden und seither spurlos verschwunden. Sein Vater habe Angst um ihn gehabt und ihn deshalb schliesslich in den Nordirak geschickt. Zwischenzeitlich habe er erfahren, dass er in Syrien zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt worden sei. Im Nordirak habe er ein Universitätsstudium absolviert und sich politisch engagiert. Aufgrund der dortigen Konflikte unter den kurdischen Parteien habe ihm schliesslich die Ausschaffung nach Syrien gedroht, weshalb er den Irak am 11. Juni 2022 verlassen habe. In der Schweiz sei er exilpolitisch für die PDPKS aktiv.
E. Mit Verfügung vom 5. Januar 2024 (eröffnet am 9. Januar 2024) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien entweder nicht glaubhaft oder nicht asylrelevant.
F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 6. Februar 2024 focht der Beschwerdeführer den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er hauptsächlich die Aufhebung der Ziff. 1-3 der genannten Verfügung sowie die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft bei gleichzeitiger Gewährung des Asyls. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG in der Person seiner Rechtsvertreterin.
G. Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2024 hiess die Instruktionsrichterin die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung vorbehältlich des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung mit Frist bis zum 4. März 2024 gut. Für den Fall eines nicht erbrachten Nachweises der prozessualen Bedürftigkeit wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- innert gleicher Frist aufgefordert. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, innerhalb derselben Frist eine Vernehmlassung einzureichen.
H. Mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2024 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I. Mit Einzahlung vom 26. Februar 2024 wurde der verlangte Kostenvorschuss geleistet.
J. Mit Zwischenverfügung vom 29. Februar 2024 wurde dem Beschwerdeführer bezüglich der Vernehmlassung die Gelegenheit zur Replik erteilt.
K. Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 1. März 2024 wurde hinsichtlich der Einreichung einer Fürsorgebestätigung um Fristerstreckung bis zum 18. März 2024 ersucht.
L. Mit Schreiben vom 12. März 2024 teilte die Instruktionsrichterin der Rechtsvertreterin mit, dass der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden sei, womit der Eingabe vom 1. März 2024 keine weitere Folge zu leisten sei.
M. Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 12. März 2024 wurden eine Replik sowie eine Fürsorgebestätigung eingereicht.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.1 Im März 2011 brach in Syrien nach regimekritischen Demonstrationen und zunehmend gewaltsamer Repression seitens der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte ein Konflikt aus, der schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete. Die damit in Zusammenhang stehende menschenrechtliche und politische Situation blieb seither anhaltend sehr schwierig und volatil (vgl. aus der publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 E. 6.2, Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2, BVGE 2020 VI/4 E. 5.3). Am 8. Dezember 2024 kam es in Syrien zum Sturz des bisherigen staatlichen Regimes unter Präsident Bashar al-Assad, wodurch die mehr als fünfzigjährige Herrschaft der Assad-Familie endete. Seither hat sich unter dem Vorsitz von Ahmed al-Sharaa, dem Anführer des Hay'at Tahrir al-Sham (HTS; Komitee zur Befreiung der Levante), der wichtigsten Gruppierung innerhalb der für den Umsturz verantwortlichen Koalition bewaffneter Oppositionsgruppen, eine Übergangsregierung gebildet. Am 13. März 2025 wurde eine sogenannte "Verfassungserklärung" verabschiedet, die als rechtliche Grundlage für die politische Übergangsphase dienen soll. Die Verfassungserklärung und die konkreten Modalitäten der staatlichen Reformen bleiben umstritten, wobei insbesondere die wichtigsten syrisch-kurdischen Akteure, darunter namentlich die hinter der Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien (englisch "Democratic Autonomous Administration of North and East Syria" [DAANES]) stehenden politischen Kräfte, eine ablehnende Haltung vertreten. Die Frage, wie sich die Situation in Syrien weiter entwickeln wird, ist zum heutigen Zeitpunkt als offen zu bezeichnen. Dies betrifft eine weite Bandbreite von Aspekten wie die territoriale Kontrolle, die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols, die allgemeine Sicherheit sowie die ökonomische und humanitäre Lage (vgl. zum Ganzen European Union Agency for Asylum, Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report, März 2025, S. 19 ff.; International Crisis Group, What lies in store for Syria as a new government takes power?, 25. April 2025; Ministerie van Buitenlandse Zaken [Niederländisches Ministerium für auswärtige Angelegenheiten], Algemeen ambtsbericht Syrië, Mai 2025, S. 8 ff.).
6.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.N.).
6.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozess-ökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
6.4 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage in Syrien derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus dem Sturz des bisherigen staatlichen Regimes zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation in Syrien vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem 8. Dezember 2024 vorzunehmen. Sondern es ist auch danach zu fragen, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe auswirken. Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es rechtfertigt sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen dem Beschwerdeführer in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu erteilen sein. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanzlich entscheidet.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Ziff. 1-3 der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt werden. Das SEM ist aufzufordern, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut zu prüfen.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. Der mit Zahlung vom 26. Februar 2024 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750. ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten daher auf Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten.
8.3 Der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG wird damit gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
Die Ziff. 1-3 der Verfügung des SEM vom 5. Januar 2024 werden aufgehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750. wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli
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