Entscheiddatum: 21.12.2010Publikationsdatum: 26.01.2011
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-8517/2010
Urteil vom 21. Dezember 2010 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...),alias B._______,geboren (...),Somalia,(...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.... Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 25. November 2010 /N _______.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer - ein somalischer Staatsangehöriger - seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 18. Oktober 2008 verliess und via afrikanische Länder und nach einem Aufenthalt in Italien am27. Oktober 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch einreichte,
dass am 3. November 2008 die Befragung zur Person stattfand, und der Beschwerdeführer am 9. November 2009 zu seinen Asylgründen angehört wurde, wobei er im Wesentlichen ausführte, er habe im Juni 2008 nach religiösem Brauch geheiratet,
dass seine beiden Zwillingssöhne in demselben Monat geboren worden seien,
dass die in der Übergangsregierung vertretenen dominanten Hawadle ihn als Angehöriger eines Minderheiten-Clans bedroht hätten,
dass er später zudem seitens der Ash-Shabaab gesucht worden sei,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung geltend machte, er habe in Italien eine Aufenthaltsbewilligung erhalten,
dass weitere Abklärungen seitens des BFM ergaben, dass er in Italien eine Aufenthaltsbewilligung besass und "protezione sussidiaria" erhalten hatte,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach Italien gewährt wurde,
dass er beim BFM seine Geburtsurkunde als Beweismittel einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. November 2010 - eröffnet am 3. Dezember 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 27. Oktober 2008 nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung anführte, der Bundesrat habe Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet,
dass sich der Beschwerdeführer vor der Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten habe, was sich aus seinen Angaben sowie dem Ergebnis eines Fingerabdruckvergleichs ergebe, welches er auf Vorhalt bestätigt habe,
dass sich Italien im Übrigen bereit erklärt habe, den Beschwerdeführer zurückzunehmen,
dass keine Personen, zu denen der Beschwerdeführer eine enge Beziehung habe und keine nahen Angehörigen in der Schweiz lebten,
dass zwar in Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG festgehalten werde, es sei kein Nichteintretensentscheid zu fällen, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle, sich aus den Akten indessen keine Hinweise darauf ergäben, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich erfülle,
dass er in Italien "vorläufig aufgenommen" worden sei, dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, und es auch keine Hinweise gäbe, wonach in Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne vonArt. 5 Abs. 1 AsylG bestehe,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Dezember 2010 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei um Aufhebung des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids und um Behandlung seines Asylgesuchs im ordentlichen Verfahren ersuchte,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Dezember 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe zunächst vorbringt, das BFM habe den Sachverhalt unsorgfältig festgestellt, indem es in der angefochtenen Verfügung als Datum des Asylgesuchs den 27. Oktober 2008 erfasst habe, währenddem im Sachverhalt vermerkt worden sei, er habe die Schweiz am 27. Oktober 2010 erreicht,
dass davon auszugehen ist, es handle sich beim Datum vom 27. Oktober 2010 um einen schlichten Schreibfehler, der jedoch auf den Verfahrensausgang keinerlei Einfluss hat, weshalb der entsprechende Vorhalt des Beschwerdeführers nicht zu hören ist,
dass er sodann rügt, die Vorinstanz habe mit der angefochtenen Verfügung die in Art. 37 Abs. 1 AsylG vorgesehene Frist nicht annähernd eingehalten,
dass gemäss Art. 37 Abs. 1 AsylG im erstinstanzlichen Verfahren Nichteintretensentscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen und summarisch zu begründen sind,
dass indessen festzuhalten ist, dass das BFM bei Vorliegen der im Gesetz festgelegten Tatbestandsmerkmale auch dann einen Nichteintretensentscheid fällen muss, wenn die massgebliche Entscheidungsfrist von zehn Arbeitstagen gemäss Art. 37 Abs. 1 AsylG unbegründet überschritten und damit dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung nicht nachgekommen wurde,
dass es sich dabei nämlich um eine sogenannte Ordnungs- und nicht um eine Verwirkungsfrist handelt, was sich aus der Formulierung, wonach die entsprechende Verfügung "in der Regel" innerhalb der Frist zu treffen ist, ergibt,
dass demnach Nichteintretensentscheide durchaus auch nach Ablauf der gesetzlichen Entscheidungsfrist gefällt werden können (vgl. dazu EMARK 2002 Nr. 15 zur damals noch geltenden Entscheidungsfrist von 20 Tagen), weshalb die diesbezügliche Rüge unbegründet ist,
dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern durch die lange Verfahrensdauer die Beschwerdefrist verkürzt und die Überprüfung der Verfügung seitens der Beschwerdeinstanz beschränkt sein sollte,
dass der Beschwerdeführer vielmehr von der Möglichkeit, innert fünf Arbeitstagen seit Verfügungseröffnung Beschwerde einzureichen, Gebrauch machte, und das Bundesverwaltungsgericht seinerseits das Beschwerdeverfahren ordnungsgemäss durchführt,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren geltend machte, es sei ihm Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung einzuräumen, da er im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde noch nicht im Besitz der vorinstanzlichen Akten gewesen sei,
dass ihm mit Schreiben vom 13. Dezember 2010 Akteneinsicht gewährt wurde (vgl. Akte des BFM A20), weshalb er inzwischen ausreichend Zeit gehabt hätte, seine Eingabe von sich aus zu ergänzen,
dass der Sachverhalt im Übrigen - wie den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist - als erstellt gilt, weshalb das Gesuch um Beschwerdeergänzung abzuweisen ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. a-c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG prüfte und vorliegend für nicht anwendbar erachtete, da sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergäben, der Beschwerdeführer würde offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, zumal er seine Fluchtgründe im EVZ und in der ausführlichen Befragung je gänzlich unterschiedlich geschildert und denn auch eingeräumt hat, im EVZ bewusst falsche Angaben gemacht zu haben (vgl. Anhörungsprotokoll vom 9. November 2009, A11, F28 f., F88),
dass damit das - im Vergleich zur ordentlichen Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft offenkundig erhöht angesetzte - Beweismass der "offensichtlich erfüllten" Flüchtlingseigenschaft klarerweise nicht erreicht ist,
dass sich der Beschwerdeführer vor der Einreise in die Schweiz eigenen Angaben zufolge während dreier Monate in Italien aufhielt und dort ein Asylgesuch einreichte (vgl. Anhörungsprotokoll vom 9. November 2009, A11, S. 16, F164, F166),
dass Italien vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet wurde,
dass die italienischen Behörden die Rückübernahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 17. November 2010 zusicherten (vgl. Akte A14),
dass dem Beschwerdeführer laut diesem Schreiben in Italien eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und er dort "protezione sussidiaria" geniesst, womit Italien auf den Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat verzichtet hat,
dass Italien unter anderem Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach dieser Staat sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde,
dass darüber hinaus auch kein weiterer Grund ersichtlich ist, der gegen eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Italien sprechen würde,
dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Beschwerdeführer in Italien über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt und aus den Akten keine Vollzugshindernisse ersichtlich sind, weshalb vorliegend kein Anlass für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG besteht,
dass das BFM infolgedessen den Vollzug der Wegweisung nach Italien zur Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: