Entscheiddatum: 16.12.2010Publikationsdatum: 14.01.2011
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-8476/2010
Urteil vom 16. Dezember 2010 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),Richter Robert Galliker, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______,Russland,Gesuchstellerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2010 / D-8200/2010.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. November 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Gesuchstellerin vom 24. September 2010 nicht eintrat, die Wegweisung nach Deutschland verfügte, die Gesuchstellerin - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton B._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und der Gesuchstellerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass die gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde der Gesuchstellerin vom 24. November 2010 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2010 abgewiesen wurde (D-8200/2010),
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem erwog, im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung könne davon ausgegangen werden, die von der Gesuchstellerin in Aussicht gestellten "umfangreicheren Informationen und Beweise zur Sache" würden keine Erkenntnisse zu Tage fördern, welche zu einer anderen Beurteilung führen könnten, weshalb der sinngemässe Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer - ohnehin nicht näher bezeichneter - Dokumente abzuweisen sei,
dass die Gesuchstellerin mit als "Berufung" bezeichneter Eingabe vom 8. Dezember 2010 (Poststempel: 9. Dezember 2010) beantragte, es sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2010 (D-8200/2010) sinngemäss wegen Verletzung von Art. 121 Bst. c des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) in Revision zu ziehen, es sei der Vollzug des BFM-Entscheides vom 18. November 2010 zu stoppen, es sei ihre Beschwerde vom 24. November 2010 erneut zu prüfen und es seien ihr die Fristen mitzuteilen, innerhalb welcher sie dem Bundesverwaltungsgericht zusätzliche Angaben zur Sache und Beweise zu ihrer Beschwerde vorzulegen habe,
dass die Gesuchstellerin zur Begründung des Revisionsgesuches vorbrachte, es sei bei der Prüfung ihrer Vorbringen im Beschwerdeverfahren zu Verfahrensfehlern gekommen, indem ihr keine Gelegenheit eingeräumt worden sei, die in Aussicht gestellten Beweismittel dem Gericht vorzulegen, und das Bundesverwaltungsgericht ohne irgendwelche Begründungen und ohne Prüfung zusätzlicher Informationen zur Sache, welche von ihr hätten vorgelegt werden können, die Beschwerde für offensichtlich unbegründet erklärt und die Sache in die Kompetenz des Einzelrichters überwiesen habe,
dass gemäss Art. 6 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) jeder das Recht habe, Beweise und Argumente zu seiner Verteidigung dem Gericht innert vernünftiger Frist vorzulegen, dieses Recht jedoch in ihrem Fall vom Bundesverwaltungsgericht verletzt worden sei,
dass darüber hinaus die EMRK in Art. 1 des Protokolls Nr. 7 vom 22. November 1984 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Protokoll Nr. 7, SR 0.101.07) verfahrensrechtliche Schutzvorschriften in Bezug auf die Ausweisung von Ausländern festlege und der Ausländer Gelegenheit haben müsse, Argumente gegen die Ausweisung vorzulegen und die Sache überprüfen zu lassen, jedoch das Bundesverwaltungsgericht innerhalb von zwei Arbeitstagen eine "Eilentscheidung" getroffen und ihre Beschwerde abgewiesen habe,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet,
dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242, mit Hinweisen),
dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten,
dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung findet,
dass vorliegend - mit Blick auf die Eintretensfrage - die Gesuchstellerin durch das angefochtene Urteil besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. analog Art. 48 Abs. 1 VwVG; Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.),
dass sich die Gesuchstellerin sinngemäss auf das Vorliegen des Revisionsgrundes von Art. 121 Bst. c BGG beruft und dieser Revisionsgrund innert der in Art. 124 BGG genannten Fristen geltend gemacht wird,
dass die Revisionseingabe zudem sinngemäss die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides enthält (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG),
dass somit auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten ist,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG genannten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG),
dass die Revision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts unter anderem verlangt werden kann, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (Art. 121 Bst. c BGG),
dass sich der Revisionsgrund der Nichtbeurteilung von Rechtsbegehren gemäss Art. 121 Bst. c BGG hauptsächlich auf Anträge in der Sache selbst bezieht, jedoch auch bei Verfahrensanträgen (zum Beispiel bei Beweisanträgen) zum Zuge kommen kann, und für die Verwirklichung des Revisionsgrundes nicht genügt, wenn das angefochtene Urteil auf einen Antrag nicht eingeht, sondern vorerst zu prüfen ist, ob ein Antrag allenfalls stillschweigend beurteilt wurde, und sich der Revisionsgrund erst dann verwirklicht, wenn mit triftigen Gründen angenommen werden kann, das Gericht habe es tatsächlich unterlassen, über das Begehren zu entscheiden (Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz (BGG): Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, Art. 121 Rz. 23-25),
dass das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Urteil den Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung von Dokumenten nicht unbeurteilt liess, sondern die aktenkundigen Tatsachen (Umstände, die gegen eine Rückführung nach Deutschland sprechen würden) und die diesbezüglich eingereichten Beweismittel würdigte und daraus in antizipierter Beweiswürdigung den Schluss zog, es erübrige sich, der damaligen Beschwerdeführerin eine Frist zur Einreichung weiterer, ungenannt gebliebener Dokumente anzusetzen,
dass eine solche antizipierte Beweiswürdigung rechtlich zulässig und in Lehre und Rechtsprechung anerkannt ist (BGE 131 I 153 E. 3; BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.144),
dass dabei eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichten kann, wenn die antizipierte Beweiswürdigung ergibt, dass die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern wird,
dass ferner eine andere oder eine falsche rechtliche Würdigung aktenkundiger Tatsachen eine Rechtsfrage und nicht den Sachverhalt beschlägt und somit keinen Revisionsgrund darstellt, zumal die Revision nicht auf die Verbesserung rechtlicher Irrtümer abzielt (vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 131 f.; Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., Art. 121 Rz. 28),
dass Art. 6 EMRK im Asylverfahren keine Anwendung findet (vgl.Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, Rz. 391), weshalb auf die in diesem Zusammenhang stehenden Vorbringen der Gesuchstellerin nicht einzugehen ist,
dass der Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren mit der Einreichung ihrer Rechtsmitteleingabe durchaus die Möglichkeit eingeräumt wurde, dem Bundesverwaltungsgericht Argumente und Beweise zu ihrer Verteidigung und gegen ihre Ausweisung respektive Rückführung nach Deutschland vorzubringen, weshalb mit der Vorabwürdigung der weiteren, in Aussicht gestellten, jedoch nicht näher bezeichneten Beweismittel im angefochtenen Beschwerdeurteil noch keine Verletzung von Art. 1 des EMRK-Protokolls Nr. 7 - sofern diese Bestimmung im vorliegenden Verfahren überhaupt anwendbar ist - erblickt werden kann,
dass - sollte die Gesuchstellerin mit der Anrufung der oben erwähnten Bestimmungen der EMRK sinngemäss eine Verletzung der EMRK im Sinne von Art. 122 BGG geltend machen wollen - der Revisionsgrund nach Art. 122 BGG schon deshalb nicht erfüllt ist, weil dieser das Vorliegen eines endgültigen Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) voraussetzt, was aber vorliegend klarerweise nicht der Fall ist,
dass zusammenfassend das Revisionsgesuch mangels Erfüllung des sinngemäss angerufenen Revisionstatbestandes von Art. 121 Bst. c BGG abzuweisen ist und dementsprechend auf die weiteren Anträge auf erneute Prüfung der Eingabe vom 24. November 2010 sowie auf Mitteilung der Fristen, innerhalb welcher die Gesuchstellerin dem Bundesverwaltungsgericht zusätzliche Angaben zur Sache und Beweise zu ihrer Eingabe vorzulegen habe, nicht einzugehen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an:
die Gesuchstellerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
C._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: