Entscheiddatum: 13.09.2013Publikationsdatum: 25.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-837/2012
Urteil vom 13. September 2013 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),Richter Walter Lang, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______ B._______, geboren [...], Kosovo, vertreten durch lic. iur. Thomas Schütz, Rechtsanwalt, [...] ,Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Januar 2012
A. Die Beschwerdeführerin ist kosovarische Staatsbürgerin und Angehörige der Volksgruppe der Ashkali albanischer Sprache und muslimischer Religionszugehörigkeit. Gemäss ihren Angaben stammt sie aus dem Dorf C._______ (albanisch; serbische Bezeichnung: D._______) in der Gemeinde E._______ (F._______) und lebte vor dem Kosovokrieg während vierzig Jahren in Mitrovicë (Kosovska Mitrovica). Wegen des Krieges sei sie im Jahr 1999 nach Bosnien gegangen, wo sie sich bis 2009 aufgehalten habe. Danach sei sie in den Kosovo, nach G._______ (H._______) in der Gemeinde I._______ (J._______), zurückgekehrt. Gemäss ihren Angaben verliess sie den Kosovo - bei ungenauer Datumsangabe - im April 2011 erneut und reiste in der Folge illegal in die Schweiz ein, wo sie sich zu ihrer Tochter K._______ B._______ (Schweizer Staatsangehörige) begab. Mit Schreiben vom 26. April 2011 wandte sich die genannte Tochter an das Bundesamt für Migration (BFM) und ersuchte namens der Beschwerdeführerin um Asyl in der Schweiz. Am 30. Mai 2011 wurde die Beschwerdeführerin durch das BFM summarisch und am 30. Juni 2011 eingehend zu den Gründen ihres Asylgesuchs angehört. Am 15. August 2011 wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen.
B. Anlässlich der durchgeführten Befragungen gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu Protokoll, sie sei im April 2011 aus dem Kosovo ausgereist, weil sie dort ausser entfernten Verwandten niemanden mehr habe. Vor dem Kosovokrieg habe sie bei ihrem Schwager L._______ B._______ und dessen Familie in Mitrovicë gelebt. Danach sei sie jedoch von jenem vertrieben worden. Ihre Kinder hätten ihr nach dem Krieg in G._______ ein Stück Land gekauft, um dort ein Haus zu bauen. Es sei jedoch bis jetzt nichts geschehen. Nach ihrer Rückkehr aus Bosnien - wo sie mit ihrer Tochter M._______ und deren Ehemann gewesen sei - habe sie in G._______ bei einem Verwandten ihres verstorbenen Ehegatten namens N._______ O._______ gewohnt. Jedoch habe sie auch dort nicht dauernd bleiben können. Sie leide an verschiedenen Gebrechen, sei auf Hilfe angewiesen und wolle deshalb bei ihren Kindern in der Schweiz leben.
C. Mit Schreiben vom 5. Juli 2011 ersuchte das BFM die schweizerische Botschaft im Kosovo um Abklärung verschiedener Fragen zu Herkunft, familiärem Hintergrund, ehemaligen Wohnverhältnissen und wirtschaftlicher Lage der Beschwerdeführerin in deren Heimatstaat.
D. Mit Schreiben vom 2. August 2011 übermittelte die schweizerische Botschaft im Kosovo dem BFM die Ergebnisse der entsprechenden Abklärungen. Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass das Dorf G._______ eine grosse Ausdehnung habe und es sich ohne genauere Adressangaben als schwierig erwiesen habe, Informationen zu erlangen. Es seien mehrere Einwohner des Dorfs, darunter auch Angehörigen der Ethnie der Ashkali, befragt worden, aber weder die Beschwerdeführerin noch die Familie des N._______ O._______ seien den Befragten namentlich bekannt gewesen. Weiter sei das Dorf C._______ aufgesucht worden. Dieses sei von den Bewohnern vollkommen aufgegeben worden. Jedoch sei in einem anderen Dorf in der Gemeinde E._______ namens P._______ (Q._______) jemand angetroffen worden, der sich daran habe erinnern können, dass die Beschwerdeführerin vor langer Zeit in C._______ gelebt habe. Jene Person habe mitzuteilen gewusst, dass die Beschwerdeführerin in der Gegend keine Familienangehörige mehr habe. Die gesamte Familie befinde sich im Ausland, die Kinder der Beschwerdeführerin allesamt in der Schweiz. Die genannte Person habe zwar gewusst, dass der verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin in G._______ Familienangehörige gehabt habe; N._______ O._______ sei ihr aber ebenfalls nicht namentlich bekannt gewesen. Es habe sich somit als unmöglich erwiesen, in G._______ die geringste Spur der Beschwerdeführerin oder der Person namens N._______ O._______ zu finden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin niemals in G._______ gelebt habe. Hingegen würden die Angaben, wonach die Beschwerdeführerin in Mitrovicë gelebt habe, als korrekt erscheinen, auch wenn mangels genauer Adressangaben eine Überprüfung nicht möglich gewesen sei. Ferner sei die Beschwerdeführerin in C._______ geboren und habe dort jedenfalls bis zu ihrer Eheschliessung eine Zeitlang gelebt. Heute habe sie dort keine Verwandten mehr.
E. Am 12. September 2011 führte das BFM eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin durch. Im Rahmen dieser Befragung erteilte das BFM der Beschwerdeführerin in Bezug auf die genannten Abklärungsergebnisse das rechtliche Gehör. Dabei blieb die Beschwerdeführerin im Wesentlichen bei ihrer Darstellung, sie habe sich vor ihrer Ausreise in die Schweiz bei N._______ O._______ aufgehalten. Diesbezüglich führte sie - mit Unterstützung ihrer Tochter K._______ B._______ - aus, G._______ existiere auch unter der Ortsbezeichnung R._______, und machte Angaben, wie das Wohnhaus von N._______ O._______ zu finden sei. Zudem äusserte sie sich ergänzend zu ihrem ehemaligen Aufenthaltsort in Mitrovicë. Im Rahmen der Anhörung gab die Beschwerdeführerin zwei Bestätigungsschreiben zu den Akten.
F. Mit E-Mail vom 20. September 2011 ersuchte das BFM die schweizerische Botschaft im Kosovo gestützt auf die Ergebnisse der Anhörung vom 12. September 2011 um erneute Abklärung der Herkunft, des familiären Hintergrunds und der sonstigen persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin im Kosovo.
G. Mit Eingabe an das BFM vom 23. September 2011 liess die Beschwerdeführerin eine Telefax-Kopie der Identitätskarte von N._______ O._______ einreichen.
H. Mit Schreiben vom 28. September 2011 übermittelte die schweizerische Botschaft im Kosovo dem BFM die Ergebnisse der erneuten Abklärungen. Daraus ergibt sich im Wesentlichen, dass der Schwager der Beschwerdeführerin, L._______ B._______, mit seiner Familie nach wie vor in Mitrovicë wohne. Ein Sohn des Genannten habe bestätigt, dass die Beschwerdeführerin vor dem Krieg bei seiner Familie gelebt habe. Auch nach ihrer Rückkehr aus Bosnien und Herzegowina habe sie wieder während sechs bis sieben Monaten bei ihnen gewohnt. Die erneuten Abklärungen hätten ausserdem ergeben, dass in der Gemeinde I._______ - wenn auch weder in G._______ noch in R._______, sondern im Dorf S._______ - die Person namens N._______ O._______ wohne. Dieser habe bestätigt, dass die Beschwerdeführerin während zweier Jahre, zwischen 2009 und 2011, bei ihm und seiner Familie gelebt habe. Er habe dafür von der Familie der Beschwerdeführerin allerdings niemals irgendeine Entschädigung erhalten. Er habe die Beschwerdeführerin, mit deren verstorbenem Ehemann er entfernt verwandt sei, nicht mehr länger beherbergen können und sie deshalb zur Abreise aufgefordert. Auch gegen Entschädigung werde er sie nicht mehr bei sich aufnehmen. Aus der Botschaftsantwort geht ausserdem hervor, dass die Beschwerdeführerin in R._______ über eine Landparzelle verfüge, die indessen nicht bebaut sei. Die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2009 mit ihrer Tochter M._______ aus Bosnien und Herzegowina in den Kosovo zurückgekehrt. M._______ sei verheiratet und lebe heute in T._______. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Kosovo angesichts ihres Alters Anspruch auf Sozialhilfe hätte. Auch könne angenommen werden, dass sie gegen Entschädigung wieder bei ihrem Schwager L._______ B._______ in Mitrovicë leben könnte.
I. Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2011 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin zu den Ergebnissen der erneuten Botschaftsabklärungen das rechtliche Gehör.
J. Mit Verfügung vom 19. Januar 2012 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Auf die Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
K. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. Februar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie, die Ziff. 3-5 der Verfügung des BFM seien aufzuheben und es sei ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es seien ihr die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
L. Mit Zwischenverfügung der zuständigen Instruktionsrichterin vom 23. Februar 2012 wurde festgestellt, dass sich die Beschwerdeeingabe ausschliesslich gegen die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug richte. Somit sei die Verfügung des BFM vom 19. Januar 2012 in Rechtskraft erwachsen, soweit die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betreffend. Weiter wurde festgestellt, soweit mit der Beschwerde beantragt werde, die Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung (und insofern die Wegweisung als solche) sei aufzuheben, sei festzuhalten, dass die Wegweisung nur aufgehoben werden könne, wenn ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung bestehe (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Mangels entsprechender Begründung in der Beschwerdeschrift sei das Rechtsbegehren daher als sinngemäss auf den Vollzugspunkt beschränkt zu erachten. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilde damit in materieller Hinsicht lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Des Weiteren wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorbehältlich des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung bis zum 9. März 2012 gutgeheissen. Für den Fall, dass keine Fürsorgebestätigung eingereicht würde, wurde die Beschwerdeführerin unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- innert gleicher Frist aufgefordert. Schliesslich wurde das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgelehnt.
M. Mit Einzahlung vom 27. Februar 2012 wurde der verlangte Kostenvorschuss geleistet.
N. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 1. März 2012 wurde eine Fürsorgebestätigung eingereicht. Weiter liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mitteilen, die Leistung des Kostenvorschusses sei irrtümlicherweise erfolgt, und es wurde darum ersucht, der geleistete Betrag von Fr. 600.- sei ihr - auf das Konto des Rechtsvertreters - umgehend wieder zurückzuerstatten.
O. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 6. März 2012 wurde festgestellt, angesichts der erfolgten Zahlung stelle sich ungeachtet der eingereichten Fürsorgebestätigung die Frage, ob die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG tatsächlich gegeben sei oder Anlass bestehe, auf die vorbehältliche Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zurückzukommen. Gestützt darauf wurde festgehalten, dass über die genannte Frage im Endentscheid befunden werde. Zugleich wurde der Antrag abgewiesen, der mit Zahlung vom 27. Februar 2012 überwiesene Betrag sei umgehend zurückzuerstatten.
P. Mit Eingabe vom 9. März 2012 wiederholte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter den Antrag, der mit Zahlung vom 27. Februar 2012 überwiesene Betrag sei sofort zurückzuerstatten, und reichte in diesem Zusammenhang eine Verfügung des Amts für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt U._______ in Bezug auf den Schwiegersohn der Beschwerdeführerin ein. Des Weiteren führte der Rechtsvertreter aus, das vorliegende Schreiben sei als Aufsichtsbeschwerde gegen die Amtsführung des zuständigen Instruktionsrichters aufzufassen und entsprechend weiterzuleiten, sollte an der Zwischenverfügung vom 6. März 2012 festgehalten werden.
Q. Mit Vernehmlassung vom 9. März 2012 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
R. Mit Schreiben vom 15. März 2012 teilte der zuständige Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter mit, die Zwischenverfügung vom 6. März 2012 habe keinerlei Präjudiz in Bezug auf die Frage geschaffen, ob die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG tatsächlich gegeben sei. Vielmehr werde es am Spruchgremium liegen, diese Frage im Endentscheid abschliessend zu beurteilen, und es sei somit noch kein definitiver Entscheid über eine allfällige Kostenpflicht der Beschwerdeführerin getroffen worden. Daher bestehe weder Veranlassung, auf die Zwischenverfügung vom 6. März 2012 zurückzukommen, noch die Eingabe vom 9. März 2012 als Aufsichtsbeschwerde aufzufassen und entsprechend weiterzuleiten. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführerin von der Vernehmlassung des BFM Kenntnis gegeben.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.1 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
2.2 Wie mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2012 festgestellt wurde, beschränkt sich das Beschwerdeverfahren angesichts der gestellten Anträge in materieller Hinsicht auf die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei.
3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-länderinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
3.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwe-senheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.).
3.3 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten.
4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.2 Im vorliegenden Fall sind unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs insbesondere die folgenden Faktoren zu berücksichtigen, wie sie sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin selbst sowie aus den Abklärungen der schweizerischen Botschaft im Kosovo ergeben: Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine siebzigjährige Frau von der ethnischen Minderheit der Ashkali albanischer Sprache. Nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahr 1976 lebte sie bis zum Jahr 1999 bei der Familie ihres Schwagers L._______ B._______ in Mitrovicë. Während des Kosovokriegs begab sie sich mit ihrer Tochter M._______ nach Bosnien, wo sie sich bis 2009 aufhielt. Anschliessend kehrte sie in den Kosovo zurück, wo sie in der Folge, bis zu ihrer Ausreise in die Schweiz, während einiger Monate wiederum bei L._______ B._______ und während etwa zweier Jahre bei einem entfernten Verwandten ihres verstorbenen Ehemannes namens N._______ O._______ in der Gemeinde I._______ wohnte. Aus den Abklärungen der Botschaft geht hervor, dass die Familie von L._______ B._______ in Mitrovicë in prekären Verhältnissen lebt. Das Anwesen umfasst gemäss den Auskünften der Botschaft vier Gebäude, die mehr oder weniger bewohnbar seien. L._______ B._______ habe fünf verheiratete Söhne, die mit ihren Familien allesamt auf dem Anwesen leben würden; insgesamt handle es sich um vierzig Personen. Sämtliche Mitglieder der Grossfamilie seien arbeitslos. In Bezug auf N._______ O._______ geht aus den Abklärungen der Botschaft hervor, dass dieser es ablehne, die Beschwerdeführerin selbst gegen Entschädigung wieder bei sich aufzunehmen. Der Genannte habe mit ihr fast keine verwandtschaftliche Verbindung. Aus verschiedenen durch die Botschaft erlangten Zeugenaussagen resultiert ausserdem, dass die Tochter M._______ heute wieder im Kosovo lebe und mit ihrem Ehemann in T._______ ein Haus bewohne. Die Beschwerdeführerin besitze zwar in der Gemeinde I._______ ein Stück Land; dieses sei jedoch nicht bebaut.
4.3 Das BFM stützte seine Beurteilung, der Vollzug der Wegweisung in den Kosovo sei zumutbar, im Wesentlichen auf die Einschätzung, die Beschwerdeführerin verfüge im Kosovo über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz, das ihr auch Wohnraum zur Verfügung stellen könne. Ausserdem habe sie in ihrem Heimatstaat Anspruch auf Sozialhilfe in der Höhe von mindestens 40 Euro monatlich. Dazu ist festzustellen, dass zwar die Einschätzung zutrifft, die Beschwerdeführerin habe im Kosovo familiäre Beziehungen. Entgegen der Vorinstanz sind dabei allerdings lediglich ihre Tochter M._______ und L._______ B._______, der Bruder ihres verstorbenen Ehegatten, zu nennen, nicht aber die Person namens N._______ O._______, zu der auch nach Einschätzung der schweizerischen Botschaft lediglich ein sehr entferntes, nicht genauer zu bezeichnendes verwandtschaftliches Verhältnis besteht. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass das BFM die schweizerische Botschaft im Kosovo zwar zweimal mit Abklärungen in Bezug auf N._______ O._______ beauftragte, jedoch keinerlei Erkundigungen über die Lebensumstände der Tochter M._______ anstellen liess. Zu bemängeln ist des Weiteren, dass das BFM - obwohl sich die Botschaftsabklärungen hierzu äusserten - in der angefochtenen Verfügung auch nicht auf die Frage der konkreten Wohnsituation einging, welche die Beschwerdeführerin bei ihrem Schwager oder allenfalls bei ihrer Tochter M._______ antreffen würde. In Bezug auf Letztere wurde mit der Beschwerdeschrift geltend gemacht, im Haus der Tochter M._______ in T._______ (Gemeinde E._______), das lediglich zwei Zimmer aufweise, würden sechs Personen wohnen. Im Rahmen der Vernehmlassung hat sich das Bundesamt zu diesem Aspekt nicht weiter geäussert.
4.4 Gestützt auf die vorliegenden Erkenntnisse ist entgegen der Ansicht des BFM nicht davon auszugehen, dass die Wohnsituation der Beschwerdeführerin im Kosovo gesichert ist. Vielmehr ist anzunehmen, dass sowohl die Tochter M._______ als auch L._______ B._______ mit ihren jeweiligen Familien in prekären Wohnverhältnissen leben. Dabei ist auch dem Alter der Beschwerdeführerin sowie dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen offenbar von der Unterstützung ihrer Angehörigen abhängig ist. So ist einer im Protokoll der Erstbefragung (S. 7) enthaltenen Anmerkung der befragenden Person zu entnehmen, die Beschwerdeführerin sei gebrechlich, verwirrt und verängstigt gewesen; viele Fragen - so zu Verwandten, Geburts- und anderen Daten - hätten nur mit Hilfe der anwesenden Tochter K._______ B._______ beantwortet werden können. Es ist festzustellen, dass auch aus dem Protokoll der ergänzenden Anhörung vom 12. September 2011 hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin unter Orientierungsschwierigkeiten leidet. So vermochte sie teilweise auch auf einfachste Fragen bezüglich ihrer Lebensumstände und sonstigen persönlichen Verhältnisse im Kosovo und in Bosnien und Herzegowina nur mit Unterstützung ihrer Tochter Auskunft zu geben. Dabei gab sie an, sie brauche Begleitung, da sie nicht alleine aufstehen und gehen könne; selbst zum Duschen benötige sie Hilfe. Angesichts der erwähnten Anmerkungen im Protokoll der Erstbefragung sind diese Angaben als glaubhaft zu qualifizieren, und es ist von einer weitgehenden Unterstützungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin wegen ihres Alters und ihrer Gebrechlichkeit auszugehen.
4.5 Namentlich unter Berücksichtigung der nicht gesichert erscheinenden Wohnsituation im Kosovo und der alters- und gesundheitsbedingten Unterstützungsbedürftigkeit ergibt sich somit der Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat als unzumutbar zu erachten ist.
Nach den angestellten Erwägungen ist die - auf die Frage des Wegweisungsvollzugs beschränkte - Beschwerde gutzuheissen. Nachdem vorliegend auch keine Gründe für die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG aktenkundig sind, sind die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Der mit Zahlung vom 27. Februar 2012 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi-gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung ist keine Kostennote eingereicht worden. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) wird die Parteientschädigung aufgrund der Akten daher auf Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 19. Januar 2012 werden aufgehoben, und das Bundesamt wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- zugesprochen, die ihr durch das BFM zu entrichten ist.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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