Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Januar 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 22.03.2024Publikationsdatum: 03.04.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-825/2024
Urteil vom 22. März 2024 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Georgien, alle vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Januar 2024 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer A._______ am 19. Oktober 2022 und die Beschwerdeführerin B._______ (für sich und die beiden Kinder) am 20. November 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden im Bundesasylzentrum (BAZ) E._______ im Beisein ihrer damaligen zugewiesenen Rechtsvertretung am 15. Dezember 2022 befragt und am 18. Januar 2023 vertieft angehört wurden,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung und der Anhörung geltend machte, er sei georgischer Staatsangehöriger aus F._______ und als selbständiger Geschäftsmann im (...) sowie in der (...) tätig gewesen,
dass er zudem (...) der Partei "Georgischer Traum" im Bezirk G._______ in F._______ gewesen sei, wobei auch seine Ehefrau und seine Freunde dort gearbeitet hätten,
dass er im Hinblick auf die Parlamentswahlen von 2020 bei jungen Leuten um Stimmen für (...), den Parteivorsitzenden von G._______, geworben habe,
dass er im Jahr 2021 für die Wahlen für die Stadtverwaltung von F._______ für einen weiteren Mann ([...]) um Stimmen geworben habe, wobei (...) ihm dafür, dass er Wählern finanzielle oder medizinische Leistungen versprochen habe, Schwarzgeld in Aussicht gestellt habe,
dass er - der Beschwerdeführer - (...) zwar eine Liste mit 570 Wählern vorgelegt habe, (...) dann aber trotz seiner Wahl in die Stadtverwaltung die versprochene Unterstützung an die Wähler nicht ausgerichtet habe,
dass ihn (...) bei den nächsten Wahlen erneut um Unterstützung ersucht habe, was er aber aufgrund der negativen Erfahrungen der letzten Wahlen abgelehnt habe, woraufhin ein Bekannter namens (...) ihm mit Haft gedroht habe,
dass er erfahren habe, dass verschiedene Leute, die dieselbe politische Arbeit wie er verrichtet hätten, zu Unrecht einer Straftat beschuldigt worden seien, und eine Person, die von den Machenschaften der Partei gewusst habe, ermordet worden sei,
dass er im Sommer 2022(...) anlässlich eines Treffens im Zentralstab der Partei mitgeteilt habe, er wolle von seinem Amt zurücktreten, woraufhin er von einem Bekannten gewarnt worden sei, auf sich aufzupassen,
dass er am 9. September 2022 durch Schüsse aus einer Waffe und Schläge mit Baseball-Schlägern schwer verletzt worden sei,
dass es sich bei den Angreifern um ihm bekannte, im selben Bezirk wohnhafte Männer gehandelt habe, die Schwarzarbeit für den "Georgischen Traum" verrichtet hätten,
dass der Polizeichef von G._______ und ein weiterer Polizist ihn im Spital aufgesucht und ihn darüber informiert hätten, es sei bereits zwei Wochen zuvor ein Attentat auf ihn geplant gewesen,
dass er - der Beschwerdeführer - als Grund für das Attentat seinen beabsichtigten Parteiaustritt beziehungsweise Informationen über die Partei, die er Journalisten hätte weitergeben können, vermute,
dass er auch vermute, (...) habe den Auftrag zum Attentat gegeben, (...) aber Rückendeckung durch die Partei, das Parlament, das Gericht und durch die Polizeichefs habe,
dass die Polizei daher untätig geblieben sei, obwohl mehrere Zeugen die Täter gesehen und Anzeige eingereicht hätten und auch seine Frau geschildert habe, was vorgefallen sei,
dass nur wegen Drohungen - nicht aber wegen versuchter Tötung - polizeiliche Untersuchungen durchgeführt worden seien, und die Täter lediglich befragt und anschliessend wieder freigelassen worden seien,
dass er am 5. Oktober 2022 wegen des auf ihn verübten Attentats am Fernsehen aufgetreten und am darauffolgenden Tag von der Polizei befragt worden sei, wobei die Polizisten ihm gesagt hätten, er hätte am Fernsehen behaupten müssen, die Täter nicht zu kennen,
dass er am 7. beziehungsweise am 8. Oktober 2022 als Zeuge an einer Gerichtsverhandlung teilgenommen habe, sein Anwalt aber von der Staatsanwaltschaft die Akten zum Verfahren nicht erhalten habe,
dass er in Erfahrung gebracht habe, dass nur gegen einen der Attentäter ein Verfahren eröffnet worden sei, was zeige, dass die georgischen Straf-verfolgungsbehörden nicht unabhängig seien beziehungsweise, dass die Täter vom Staat geschützt würden, wohingegen er als Opfer keine Sicherheit erhalte,
dass er daher seine Heimat am (...) Oktober 2022 auf dem Luftweg in Richtung H._______ verlassen habe und anschliessend in einem Bus in die Schweiz weitergereist sei,
dass er - bereits in der Schweiz - zwischen dem 24. und dem 30. Oktober 2022 Interviews gegeben habe, und darin über den Wahlbetrug der Partei berichtet habe,
dass - nachdem diese Interviews im Fernsehen übertragen worden seien - seine Familie in Georgien bedroht worden sei, weshalb sich seine Frau mit ihren Kindern ebenfalls zur Ausreise entschlossen habe,
dass er bei einer Rückkehr nach Georgien befürchten müsse, getötet oder ins Gefängnis gebracht zu werden,
dass die Beschwerdeführerin in der Befragung und der Anhörung vorbrachte, in Russland geboren worden und als Kleinkind nach Georgien gekommen zu sein,
dass sie neben ihrer Arbeit im (...) in der (...) von "Georgischer Traum" gearbeitet und ihren Ehemann bei der Gewinnung von Wählerstimmen unterstützt habe,
dass sie sodann im Wesentlichen die vom Beschwerdeführer geschilderten Probleme wiederholte,
dass sie nach dem Attentat auf dem Polizeiposten ausgesagt habe, einen der Attentäter erkannt zu haben,
dass sie bei der Gerichtsverhandlung vom 7. oder 8. Oktober 2022 als Hauptzeugin aufgetreten sei,
dass von ihrem Ehemann Aufnahmen gemacht worden seien, als er - entgegen des entsprechenden Wunsches der Verantwortlichen - die Namen der Angreifer genannt habe,
dass ihre Familie seit dem Fernsehauftritt ihres Mannes im Oktober 2022 in Georgien schutzlos sei,
dass sie auch von Nachbarn schikaniert worden sei,
dass sie Georgien nach einem kurzen Aufenthalt in der Stadt I._______ am 15. November 2022 mit ihren Kindern ebenfalls verlassen habe und via H._______ in die Schweiz gereist sei,
dass die Asylgesuche der Beschwerdeführenden am 25. Januar 2023 dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurden,
dass die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat am 27. Januar 2023 niederlegte,
dass die Beschwerdeführenden im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens zahlreiche, in der angefochtenen Verfügung einzeln aufgelistete Identitätspapiere und Beweismittel zu den Akten reichten,
dass das SEM am 3. Juli 2023 bei der Schweizer Botschaft in F._______ eine Botschaftsabklärung veranlasste, und die Schweizer Botschaft dem SEM am 27. August 2023 die Abklärungsergebnisse zu kommen liess,
dass das SEM den Beschwerdeführenden am 20. Dezember 2023 Akteneinsicht gewährte,
dass das SEM mit Verfügung vom 5. Januar 2024 - eröffnet am 8. Januar 2024 - die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, deren Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 7. Februar 2024 Beschwerde erhoben, mit welcher sie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung sowie zum Erlass eines neuen Entscheids, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme beantragten,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 8. Februar 2024 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2024 vorab feststellte, das Bundesverwaltungsgericht gehe angesichts der materiellen Beschwerdebegehren einstweilen davon aus, die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers beteiligten sich am Beschwerdeverfahren,
dass das Vertretungsverhältnis zwischen dem Rechtsvertreter und der Beschwerdeführerin indes formell noch nicht ausgewiesen sei, weshalb der Beschwerdeführerin zur Einreichung einer von ihr unterzeichneten Vollmacht eine Frist von 7 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung angesetzt werde,
dass im Unterlassungsfall davon ausgegangen werde, nur der Beschwerdeführer verfüge über einen Beschwerdewillen,
dass die Instruktionsrichterin sodann festhielt, die Beschwerdeführenden dürften den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
dass sie ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abwies, wobei für die ausführliche Begründung auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird,
dass die Beschwerdeführenden gleichzeitig - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - aufgefordert wurden, bis zum 1. März 2024 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- einzuzahlen,
dass die Zwischenverfügung vom 15. Februar 2024 am 19. Februar 2024 eröffnet wurde,
dass die von der Beschwerdeführerin unterzeichnete schriftliche Vollmacht am 22. Februar 2024 nachgereicht wurde,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 26. Februar 2024 bezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 AsylG (SR 142.31) zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts Anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 ff. AsylG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist, und die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt,
dass daher auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 5. Januar 2024 vorab zutreffend darauf hinwies, der Bundesrat habe Georgien am 28. August 2019 per 1. Oktober 2019 zu einem verfolgungssicheren Staat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsyIG erklärt,
dass sie sodann zu Recht und mit sehr ausführlicher Begründung (vgl. angefochtene Verfügung S. 6-11) feststellte, es seien im vorliegenden Fall keine konkreten und substanziierten Hinweise ersichtlich, die geeignet wären, die zur Qualifizierung als verfolgungssicheren Staat führende Regelvermutung umzustossen, wonach flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei,
dass sie dabei berechtigterweise davon ausgegangen ist, der Grund für die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers durch gewisse Parteimitglieder sei nicht eine befürchtete Preisgabe von vertraulichen Informationen betreffend Parteipolitik, sondern eine befürchtete Preisgabe von vertraulichen Informationen über kriminelle Machenschaften wie die Bezahlung von Schwarzgeld gewesen, womit es sich nicht um Verfolgungsgründe handle, welche unter Art. 3 AsylG fallen würden,
dass das SEM im Weiteren festhielt, die Ergebnisse der von der Schweizer Botschaft in F._______ getätigten Abklärungen bestätigten, dass die eingereichten Beweismittel mit hoher Wahrscheinlichkeit als authentisch zu erachten seien, womit die Vorbringen der Beschwerdeführenden gestützt würden,
dass aufgrund der Auskunft der Schweizer Botschaft, den eingereichten Beweismitteln und der Aussagen der Beschwerdeführenden tatsächlich davon auszugehen ist, dass Ermittlungen gegen die Attentäter eingeleitet worden sind und der georgische Staat somit gegen die Verfolger vorgegangen ist, womit von dessen Schutzwillen ausgegangen werden kann,
dass der Einwand der Beschwerdeführenden, die Strafbehörden hätten nichts gemacht, weshalb die Täter vom Staat geschützt worden seien (vgl. SEM-Akten 1205868-39 zu F49 ff. und 1205868-26 zu F37 f.), daher nicht gehört werden kann,
dass der Grund für die Verweigerung von Informationen über das laufende Strafverfahren im von den Beschwerdeführenden eingereichten Geheim-haltungsbeschluss der Bezirksanwaltschaft F._______ vom 7. Oktober 2022 dargelegt wird,
dass im besagten Geheimhaltungsbeschluss überdies ausdrücklich festgehalten wird, dass eine Untersuchung in einem Strafverfahren wegen versuchten Mordes am Beschwerdeführer sowie wegen Gruppengewalt und illegalem Erwerb, illegaler Lagerung und illegalem Tragen von Waffen durchgeführt werde, was die Aussagen des Beschwerdeführers, es würden lediglich Ermittlungen wegen Drohungen durchgeführt, widerlegt und ebenfalls auf ein rechtsstaatliches Verfahren hindeutet,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht ausserdem der Auffassung der Vorinstanz anschliessen kann, die Tatsache, dass die georgischen Strafbehörden im Fall des Beschwerdeführers ein rechtsstaatliches Verfahren durchgeführt hätten, werde auch durch den Umstand erhärtet, dass in den georgischen Medien beziehungsweise in einem Internetartikel des "MTAVARI Channel" erwähnt werde, im Zusammenhang mit dem Attentat seien vier Personen auf Antrag des georgischen Innenministeriums festgenommen worden,
dass der Beschwerdeführer - anlässlich der Anhörung vom 18. Januar 2023 auf diesen Internetartikel angesprochen (vgl. SEM-Akten 1205868-39 zu F88 ff.) - in der Tat keine überzeugende Erklärung abgeben konnte,
dass das SEM schliesslich ebenfalls zutreffend festhielt, der Beschwerdeführer sei nicht vom georgischen Staat verfolgt worden, da es sich bei den Verfolgern nicht um die Regierungspartei "Georgischer Traum" im Generellen, sondern um einzelne Vertreter dieser Partei, welche in kriminelle Machenschaften verwickelt seien, handle, wobei die Behauptung, Auftraggeber des Attentats sei K. L. gewesen, eine reine Mutmassung sei,
dass die sehr knappen Darlegungen in der Beschwerdeschrift (im Wesentlichen Hinweise auf den anlässlich der Anhörungen geschilderten Sachverhalt sowie eine allgemeine Infragestellung der Schutzfähigkeit des georgischen Staates) nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts zu führen beziehungsweise die gesetzliche Regelvermutung, in Georgien finde keine asylrelevante staatliche Verfolgung statt und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung sei gewährleistet, umzustossen,
dass sich sodann den Akten keinerlei Hinweise entnehmen lassen, dass der erhebliche Sachverhalt nicht ausreichend erstellt wäre, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache zur weiteren Abklärung und zum Erlass eines neuen Entscheides an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal der entsprechende Eventualantrag überhaupt nicht begründet wird,
dass die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und die am 19. Oktober 2022 sowie am 20. November 2022 gestellten Asylgesuche abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass das SEM in seiner angefochtenen Verfügung - wie bereits erwähnt - zutreffend darauf hinwies, der Bundesrat habe Georgien in seinem Beschluss vom 28. August 2019 als Staat bezeichnet, in den die Rückkehr in der Regel (auch) zumutbar im Sinne von Art. 85 Abs. 5 AIG sei, wobei diese Regelvermutung jedoch aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden könne,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung der Vorinstanz anschliesst, vorliegend ergäben sich aus den Akten keine Hinweise, die geeignet wären, diese Regelvermutung zu widerlegen,
dass diesbezüglich auf die entsprechenden, einlässlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 11-13) verwiesen werden kann,
dass in Bezug auf die in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 3) angebrachte Behauptung, der georgische Grenzschutz habe gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot erlassen, was mittels entsprechendem, noch nachzureichendem Dokument belegt werde, festzuhalten ist, dass nach wie vor kein derartiges Dokument zu den Akten gegeben wurde und angesichts der Sachlage auch keinerlei Hinweise auf den Erlass einer solchen Verfügung bestehen,
dass das SEM sodann - unter Bezugnahme auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ("Brustprobleme" sowie weitere Probleme nach der Geburt ihrer Kinder) - zu Recht darauf hingewiesen hat, obwohl sich die Beschwerdeführerin mittlerweile sei über einem Jahr in der Schweiz aufhalte, habe offensichtlich keine Behandlung stattgefunden, da sie keinerlei ärztliche Berichte zu den Akten gegeben habe und demnach eindeutig nicht von einer ernsthaften Erkrankung beziehungsweise im Falle ihrer Rückkehr von einer raschen, und lebensgefährdenden Beeinträchtigung auszugehen sei,
dass im Übrigen die medizinische Gesundheitsversorgung in Georgien grundsätzlich gewährleistet ist und die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten medizinischen Probleme auch in ihrem Heimatstaat behandelt werden können und ihr bei Bedarf eine entsprechende Behandlung auch faktisch zugänglich ist,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht auch der Auffassung der Vorinstanz anschliessen kann, der Wegweisungsvollzug erscheine auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls zumutbar, da angesichts des Alters der beiden Kinder das Abhängigkeitsverhältnis zu den Eltern als gewichtigster Faktor ihrer bisherigen Assimilierung zu erblicken sei und noch keine Verwurzelung in der Schweiz bestehe,
dass es schliesslich den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung allenfalls noch notwendiger Papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 1 AIG),
dass das SEM nach dem Gesagten den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),
dass sich insgesamt aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG standhält und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.-(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), wobei der am 26. Februar 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
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