Entscheiddatum: 31.01.2025Publikationsdatum: 03.03.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8223/2024
Urteil vom 31. Januar 2025 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, Mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 20. November 2024.
A. Die Beschwerdeführenden stellten am 22. Juli 2024 im Bundesasylzentrum der Region C._______ Gesuche um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Dabei führte der Beschwerdeführer zur Begründung der Gesuche im Wesentlichen an, sie seien ukrainische Staatsangehörige und würden über keinen Schutztitel und kein Aufenthaltsrecht in einem Drittstaat verfügen.
B. Am 23. Juli 2024 gewährte die Vorinstanz ihnen das rechtliche Gehör zu einer voraussichtlichen Ablehnung der Gesuche und einer allfälligen Wegweisung nach Kanada oder Rumänien.
C. In ihrer Stellungnahme vom 31. Juli 2024 machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie hätten ein kanadisches Visum erhalten, um die Schwester des Beschwerdeführers zu besuchen, welche sich dort aufhalte. Dies sei eine Urlaubsreise gewesen. Die Frau des Beschwerdeführers (und Mutter der Beschwerdeführerin) würde sich in der Ukraine befinden, weil ihr Vater nach einer Operation gesundheitlich angeschlagen sei. Der Bruder des Beschwerdeführers lebe in der Schweiz, sie hätten ein sehr nahes Verhältnis zu ihm und seiner Familie. Nach der Ankunft in Rumänien sei der Beschwerdeführer von Grenzschutzbeamten festgenommen, registriert und zwangsweise zum Migrationsdienst gebracht worden, um dort europäisches Asyl zu beantragen. Ihm sei versichert worden, dass dies für einen Umzug in die Schweiz zwingend erforderlich sei.
D. Mit Verfügung vom 20. November 2024 lehnte das SEM die Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. Dezember 2024 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und den Beschwerdeführenden in der Schweiz vorübergehender Schutz zu gewähren, subeventualiter sei ihnen infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerde-führenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht.
F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 3. Januar 2024 den Eingang der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
4.1 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, den Akten könne ein rumänischer Schutztitel entnommen werden, der am 10. Juni 2024 auf die Personalien des Beschwerdeführers ausgestellt worden sei. Er und seine Tochter seien deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Aus den Akten gehe ferner nicht hervor, dass die Beschwerdeführenden Rumänien unfreiwillig verlassen hätten. Ihre Gesuche seien deshalb aufgrund der bestehenden Schutzalternative in Rumänien abzuweisen.
5.2 In der Beschwerdeschrift machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe nicht abgeklärt, ob es sich bei dem in den Akten liegenden Papier tatsächlich um einen Schutzstatus handle und ob dieser heute noch Gültigkeit habe. Dem Beschwerdeführer sei bei der Aushändigung mitgeteilt worden, es handle sich dabei um eine Art Passierschein, mit welchem er weiterreisen könne, und welcher nur 90 Tage gültig sei. Ferner sei die Tochter des Beschwerdeführers nicht mit ihm nach Rumänien gereist und verfüge über keinen Schutzstatus. Sie sei von ihrer Mutter direkt nach Polen gebracht worden. Die Vorinstanz habe es jedoch unterlassen, zu prüfen, ob ihr in der Schweiz vorübergehender Schutz zu gewähren sei oder ob sie in Rumänien einen Schutzstatus erhalten werde. Die Vorinstanz verletze ihre Untersuchungspflicht, indem sie nicht abgeklärt habe, ob die Tochter über eine Schutzalternative verfüge. Sie habe die rumänischen Behörden auch nicht um die Übernahme des Beschwerdeführers und seiner Tochter ersucht. Die Sache sei somit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen oder den Beschwerdeführenden vorübergehender Schutz in der Schweiz zu gewähren.
6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher die Beschwerdeführenden letztlich nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermögen. Der Beschwerdeführer verfügt über einen rumänischen Schutzstatus, welcher eindeutig als solcher bezeichnet ist, weshalb hier keine weiteren Abklärungen durch die Vorinstanz nötig waren. Dieser ist ausserdem nach wie vor gültig, was auf dem Ausweis explizit vermerkt ist («valid throughout the applicability oft he (EU) Decision no. 2022/382»). Gemäss Informationsseite des UNHCR betreffend vorübergehenden Schutz in Rumänien () behalten solche Ausweise bis zum 4. März 2026 ihre Gültigkeit, ohne dass sie verlängert werden müssten. Ferner ist der genannten Seite zu entnehmen, dass auch Familienmitglieder von Personen, welche Anspruch auf vorübergehenden Schutz haben, einen solchen erhalten, wobei die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers als Familienangehörige desselben gilt. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Tochter bei ihrer Einreise nach Rumänien zusammen mit ihrem Vater einen Schutzstatus erhalten wird.
6.2 Das SEM hat somit die Gesuche um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.
7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.3 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Sie verfügen in Rumänien über einen gültigen Schutzstatus beziehungsweise werden einen solcher erhalten. Anhaltspunkte für eine ihnen dort drohende menschenrechtswidrige Behandlung sind - einhergehend mit dem SEM - keine ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 In Übereinstimmung mit dem SEM ist der Wegweisungsvollzug nach Rumänien vorliegend auch als zumutbar zu erachten. Der Wunsch der Beschwerdeführenden, in der Schweiz zu bleiben, stellt keinen Anhaltpunkt dafür dar, dass sie in Rumänien aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden. Hierfür liegen auch sonst keine Hinweise vor. Ferner sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der Wegweisungsvollzug das Kindeswohl verletzen könnte. Die Tochter kann zusammen mit dem Beschwerdeführer nach Rumänien reisen und wird dort den vorübergehenden Schutz erhalten. Eine Verwurzelung in der Schweiz liegt aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer offensichtlich nicht vor. Bei den sich in der Schweiz aufhaltenden Bezugspersonen (Bruder des Beschwerdeführers mit Familie) handelt es sich sodann nicht um Mitglieder der Kernfamilie, weshalb die Beschwerdeführenden dadurch kein Aufenthaltsrecht für sich ableiten können. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Da der Beschwerdeführer über einen gültigen Schutzstatus in Rumänien verfügt und beide Beschwerdeführenden im Besitze ukrainischer Reisepässe sind, ist schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel
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