Entscheiddatum: 19.04.2024Publikationsdatum: 01.05.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-820/2024
Urteil vom 19. April 2024 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Constantin Hruschka. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Februar 2024 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am (...) Mai 2023 per Flugzeug von der Türkei nach Serbien ausreiste und von dort einige Monate später auf dem Landweg in die Schweiz weiterreiste, wo sie am 31. Oktober 2023 um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Aufnahme der Personendaten vom 6. November 2023 ausserdem angab, mit H.A., mit dem sie eingereist sei, verheiratet zu sein,
dass sie anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 29. Januar 2024 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, ihre Familie habe sie nach ihrer Scheidung gegen ihren Willen mit einem 52-jährigen Verwandten verheiraten wollen,
dass sie eine schwierige Kindheit gehabt habe sowie bereits ihre erste Ehe auf Druck ihres Bruders eingegangen und unglücklich gewesen sei, weshalb sie sich nach acht Jahren Ehe im Jahr 2022 habe scheiden lassen,
dass das Sorgerecht für die gemeinsame Tochter dem Exmann zugesprochen worden sei,
dass sie als geschiedene Frau gesellschaftlich stigmatisiert sei,
dass sie zuletzt in Istanbul als Coiffeuse gearbeitet habe, wo sie im März 2023 H.A. kennengelernt und diesen gegen den Willen der Familie vor Ort am (...) Mai 2023 religiös geheiratet habe, was zu Todesdrohungen seitens der Familie geführt habe,
dass sie am Folgetag ausgereist sei und H.A. ihr einige Monate später gefolgt sei,
dass ihre Mutter und zwei ihrer Geschwister sich bereits seit Jahren in der Schweiz aufhalten würden,
dass das SEM die geltend gemachte Heirat mit dem syrischen Staatsangehörigen H. A. nicht als schützenswerte familiäre Beziehung angesehen und daher für diesen ein eigenes Verfahren eröffnet hat,
dass der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 6. Februar 2024 zu dem ihr am 5. Februar 2024 ausgehändigten Entscheidentwurf Stellung nahm,
dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Februar 2024 - eröffnet am selben Tag - ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen anführte, die geltend gemachte drohende Zwangsverheiratung, die Probleme in der Kindheit und der früheren Ehe seien nicht asylrelevant, da es an der notwendigen Intensität fehle und die Vorkommnisse teilweise nicht mehr die notwendige Aktualität aufwiesen,
dass aber insbesondere der türkische Staat ausweislich der Bestimmungen zum Eherecht und Strafrecht in solchen Fällen grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sei und die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht habe, was dafür spräche, dass sie den behördlichen Schutz individuell nicht in Anspruch nehmen könnte, namentlich könne auch dem Vorbringen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, sie habe nicht zur Polizei gehen können, da sie eine politische Person sei, nicht gefolgt werden, da sie selbst ein politisches Engagement in der Anhörung verneint habe,
dass aber auch Vorbehalte an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen anzubringen seien,
dass das SEM im Hinblick auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse festhielt, dass weder die in der Türkei herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, da die Beschwerdeführerin zwar aus einer von den Erdbeben Anfang Februar 2023 betroffenen Provinz stamme, dort aber offensichtlich über ein gutes familiäres Beziehungsnetz verfüge und darüber hinaus vor ihrer Ausreise in Istanbul gelebt habe, wo sie auch Familie habe und einer Arbeitstätigkeit nachgegangen sei, weshalb von einer raschen Möglichkeit zu einer sozialen und wirtschaftlichen Reintegration im Falle eine Rückkehr auszugehen sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Februar 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Gewährung des Asyls unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, den Verzicht auf die Wegweisung sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte,
dass sie darüber hinaus in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung beantragte,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2024 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und der Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses Frist ansetzte, verbunden mit der Androhung, bei Ausbleiben der Zahlung innert Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass diese Verfügung sowie eine weitere gleichlautende Verfügung vom 19. März 2024 aufgrund behördlichem Verschulden (verspätete Aushändigung beziehungsweise Rücksendung vor Ablauf der siebentätigen Abholfrist) nicht ordentlich eröffnet werden konnten,
dass es angesichts der seit Beschwerdeerhebung vergangenen Zeit und aus prozessökonomischen Gründen nicht angezeigt ist, nochmals eine Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses zu setzen,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das SEM den wesentlichen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat,
dass es mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen,
dass vollumfänglich auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es der Beschwerdeführerin in keiner Weise gelingt, diesen Argumenten mit den stichwortartigen Hinweisen auf ihre Furcht vor Zwangsheirat und Todesdrohungen etwas entgegenzusetzen,
dass darüber hinaus festzuhalten ist, dass die vorgebrachte Todesdrohungen sowie die drohende Zwangsheirat nicht im Sinne der Anforderungen von Art. 7 AsylG glaubhaft gemacht sind, da die Beschwerdeführerin lediglich unsubstantiierte sowie stereotype Angaben hierzu gemacht hat,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass insbesondere die vorgebrachte Heirat mit dem ebenfalls in der Schweiz aufhältigen syrischen Staatsangehörigen H. A keine gemäss Art. 8 EMRK schützenswerte familiäre Verbindung darstellt, da die dazu gemachten Angaben vom SEM zu Recht als nicht glaubhaft qualifiziert wurden,
dass dem in der Beschwerde denn auch nichts entgegengehalten wird,
dass somit keine familiären Gründe ersichtlich sind, die gegen die Anordnung der Wegweisung sprechen würden,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass die Beschwerdeführerin geltend macht aus Diyarbakir zu stammen,
dass praxisgemäss die in der Türkei herrschende politische Situation für sich genommen nicht gegen die Zumutbarkeit der Rückführung spricht,
dass das SEM zu Recht von einem gefestigten familiären und beruflichen Beziehungsnetz sowohl in Diyarbakir als auch in Istanbul ausgeht, weshalb bei einer allfälligen Rückkehr nicht von einer konkreten Gefährdung der Existenzgrundlage der Beschwerdeführerin, sondern von einer Möglichkeit zu einer raschen wirtschaftlichen und sozialen Reintegration auszugehen ist,
dass aus den Akten auch keine anderweitigen individuellen Gründe ersichtlich sind, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden,
dass somit weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass das SEM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint, das Asylgesuch abgewiesen und die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug angeordnet hat,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens und nach Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka