Entscheiddatum: 27.01.2012Publikationsdatum: 06.02.2012
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-8/2012
Urteil vom 27. Januar 2012 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka,c/o schweizerische Vertretung in Colombo,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;Verfügung des BFM vom 28. November 2011 / N .
A. Der Beschwerdeführer, ein aus M._______ (Ampara Distrikt) stammender sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, ersuchte erstmals mit Schreiben vom 7. April 2008 an die Schweizerische Botschaft in Colombo um Asyl in der Schweiz.
B. Mit Schreiben vom 6. Mai 2008 gab das BFM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, seine persönliche Situation dazulegen und allfällige neue Gesuchsgründe sowie Beweismittel einzubringen. Mit Eingabe vom 6. Juni 2008 beantwortete der Beschwerdeführer die ihm gestellten Fragen und reichte verschiedene Dokumente in Kopie nach.
C. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, seine Ehefrau und sein vierjähriger Sohn seien beim Tsunami im Dezember 2004 zu Tode gekommen. Demgegenüber habe seine Tochter die Flut knapp überlebt. Auch sein Haus sei durch die Wassermassen zerstört worden. Ein Bruder des Beschwerdeführers sei Mitglied der PLOTE gewesen und von unbekannten Personen erschossen worden. In der Folge sei er (der Beschwerdeführer) von unbekannten Personen bedroht worden. In diesem Zusammenhang habe er Anzeige bei der Polizei erstattet. Im Juni 2008 sei er von Personen einer unbekannten bewaffneten Gruppierung gesucht worden. Er hätte befragt werden sollen, doch sei er zu jenem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen. Im Oktober 2008 habe es einen weiteren Entführungsversuch gegeben, doch sei ihm die Flucht gelungen. Daraufhin hätten Unbekannte sein Auto in Brand gesetzt. Deshalb sei er von der Polizei befragt worden. Er und seine Kinder würden unter dieser Situation leiden. Er sei sich nicht sicher, ob er seine Kinder noch zur Schule schicken solle. Aus diesen Gründen beabsichtige er, Sri Lanka zu verlassen und zu seiner Schwester in die Schweiz zu ziehen. Daher ersuche er die Schweiz um Schutz.
D. Am 20. April 2009 erfolgte eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers.
E. Mit Schreiben vom 15. Juni 2010 gab das BFM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, seine persönliche Situation dazulegen und allfällige neue Gesuchsgründe einzubringen. Gleichzeitig wurde ihm eröffnet, dass es die Aktenlage erlaube, ohne Durchführung einer Befragung über sein Gesuch zu entscheiden. Der Beschwerdeführer unterliess es, das Schreiben des BFM zu beantworten.
F. Mit Verfügung vom 28. November 2011 - dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Dezember 2011 zugestellt - wies das BFM das Einreise- und Asylgesuch ab. Zur Begründung machte die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Suche nach seiner Person und die anonymen Bedrohungen fielen in die Zeit des Krieges zwischen der Regierung und der LTTE und müssten heute mit anderen Augen betrachtet werden, da sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage im Land seit dem Kriegsende (Mai 2009) verbessert habe. Seither befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle, und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Gewalttätige Übergriffe wie Entführungen und Tötungen fänden kaum noch statt. Zudem bestünden heute keinerlei Hinweise mehr auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Organisationen oder Gruppierungen. Hinzu komme, dass aufgrund der vorliegenden Akten davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer über kein ausreichendes politisches Profil verfüge, welches zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einreiserelevanten Schwierigkeiten führen könnte. Das BFM komme demnach zum Schluss, dass zwischen den Vorbringen des Beschwerdeführers und der von ihm gewünschten Einreise in die Schweiz zum jetzigen Zeitpunkt kein genügend enger zeitlicher und inhaltlicher Kausalzusammenhang bestehe. Schliesslich komme hinzu, dass der Beschwerdeführer auf das Schreiben des BFM vom 15. Juni 2010 nicht geantwortet habe. In diesem Schreiben sei er eingeladen worden, seine aktuellen Probleme darzustellen. Dass er sich daraufhin nicht mehr bei der Schweizerischen Botschaft gemeldet habe, sei ein weiteres Indiz dafür, dass er zum heutigen Zeitpunkt nicht gefährdet sei. An diesen Erwägungen vermöchten auch die von ihm eingereichten Dokumente nichts zu ändern, stützten sie doch lediglich seine (irrelevanten) Vorbringen. Angesichts der offensichtlich fehlenden Schutzbedürftigkeit könne darauf zu verzichtet werden, auf allfällig vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Asylvorbringen einzugehen. In Anbetracht dieser Ausführungen sowie aufgrund des Umstands, dass er kein Gefährdungsprofil aufweise, das im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung seitens des sri-lankischen Staates schliessen lassen würde, seien die geltend gemachten Vorbringen nicht einreiserelevant.
G. In seiner Beschwerde vom 29. Dezember 2011 (Poststempel vom 30. Dezember 2011) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch BVGE 2007/30). Vorliegend sah die Schweizer Botschaft in Colombo davon ab, eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers gemäss Art. 10 Abs. 1 AsylV 1 durchzuführen und forderte ihn stattdessen mit Verfügung vom 15. Juni 2010 auf, innert dreissig Tagen ab Erhalt des Schreibens seine Asylvorbringen zu ergänzen. Wie sich aus den Akten ergibt, wurde die Verfügung des BFM dem Beschwerdeführer zwar eröffnet, doch sah dieser davon ab, seine Vorbringen zu ergänzen.
4.3. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
5.1. In seiner Beschwerdebegründung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Situation im Norden und Nordosten sei weiterhin geprägt von bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen. Auch das UNHCR erachte eine Rückschaffung in den Norden beziehungsweise Nordosten für ausgeschlossen. Er habe seinen Lebensmittelpunkt im Osten Sri Lankas. Seit den Fahndungsaktionen im Juni und Oktober 2008 müsse er den Aufenthaltsort täglich ändern. Er werde auch weiterhin von staatlichen Sicherheitskräften, die mit paramilitärischen Gruppen zusammenarbeiteten, bedroht. Auch Anfang Februar 2011, im Juni und Oktober 2011 hätten die Sicherheitskräfte und unbekannte Personen versucht, ihn und seine Kinder aufzuspüren. Die entsprechenden Beweismittel werde er nachreichen, weshalb er um Gewährung einer dreimonatigen Frist zur Beschaffung der Beweismittel ersuche. Zudem sei sein Haus in M._______ von der Armee bombardiert worden.
5.2. Diese Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 29. Dezember 2011 sind indessen nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und überzeugenden Gründe entgegengesetzt; vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, in seiner Beschwerde den Sachverhalt zu wiederholen und durch weitere Tatsachenbehauptungen zu ergänzen. So macht er beispielsweise erstmals geltend, seine Behausung sei von der Armee bombardiert worden, währenddem seinem Schreiben vom 7. April 2008 zu entnehmen ist, es sei der Tsunami gewesen, der sein Haus vollständig zerstört habe. Da indessen nicht anzunehmen ist, die sri-lankische Luftwaffe habe auf das bereits von der Flut zerstörte Haus des Beschwerdeführers zusätzlich einen Luftangriff lanciert, sind die Vorbringen des Beschwerdeführers im Lichte der tatsächlichen Verhältnisse zu interpretieren. In diesem Zusammenhang ist zur Vermeidung langer Ausführungen auf den jüngst ergangenen Grundsatzentscheid BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, in dem sich das Gericht auch zur allgemeinen Lage in der Ostprovinz geäussert hat (vgl. a.a.O. E. 13.1). Demnach trifft es zwar zu, dass es dort mit Rückendeckung der sri-lankischen Sicherheitskräfte beispielsweise zu Entführungen von (wohlhabenden) Privatpersonen durch kriminelle Banden gekommen ist. Da indessen gemäss Schreiben vom 7. April 2008 die gesamte Habe des Beschwerdeführers von der Flut weggeschwemmt wurde, handelt es sich beim Beschwerdeführer, der vordem als Ambulanzfahrer gearbeitet habe, nicht um eine der gefährdeten, weil wohlhabenden und somit exponierten Personen, weshalb die von ihm geltend gemachte Furcht unbegründet ist. Gleiches gilt bezüglich einer allfälligen Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte, fehlt dem Beschwerdeführer doch ein politisches Profil, welches ihn gefährden könnte. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht somit nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des Bundesamtes zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
5.3. Angesichts dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Ausserdem kann in casu ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden, weitere Beweiserhebungen vermöchten keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln und mithin zu keinem anderen Prüfungsergebnis zu führen (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, EMARK 2003 Nr. 13 E. 4a S. 84), weshalb es sich erübrigt, dem Beschwerdeführer eine dreimonatige Frist zur Beschaffung irgendwelcher Beweismittel einzuräumen oder deren Eingang abzuwarten. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m Art. 3 AsylG ist mithin als nicht gegeben zu qualifizieren, und es liegen auch keine anderen Gründe vor, welche die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren würden.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG sowie Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizerische Vertretung in Colombo und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter
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