Entscheiddatum: 16.12.2010Publikationsdatum: 13.01.2011
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-7992/2010
Urteil vom 16. Dezember 2010 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren _______,dessen EhefrauB._______, geboren _______,und dessen KinderC._______, geboren _______,D._______, geboren _______,E._______, geboren _______,F._______, geboren _______,G._______, geboren _______,H._______, geboren _______,Serbien,_______,Beschwerdeführende,, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2010 / N _______.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 21. beziehungsweise 22. September 2010 verliessen und am 23. September 2010 in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass das BFM am 27. September 2010 summarische Befragungen durchführte,
dass die einlässlichen Anhörungen am 12. Oktober 2010 stattfanden,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, Roma zu sein und in Serbien gelebt zu haben,
dass er seit sieben oder acht Jahren über keinen festen Wohnsitz verfügte und mit seiner Familie in _______ in leerstehenden Gebäuden untergekommen sei,
dass er als Taglöhner gearbeitet habe,
dass er und seine Angehörigen als Roma diskriminiert worden seien,
dass er und seine Angehörigen wegen ihrer Ethnie unter Behelligungen durch Serben gelitten hätten,
dass eine seiner Töchter bei einer Hundeattacke verletzt worden sei,
dass er im Juni oder Juli 2010 durch Serben entführt, bei einer Flussbrücke festgebunden und in eine prekäre physische Lage gebracht worden sei,
dass er sich in Anbetracht der geschilderten Lebensumstände zur Ausreise entschlossen habe,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung die von ihrem Partner dargelegten Probleme bestätigte,
dass das BFM die Asylgesuche mit Verfügung vom 15. Oktober 2010 abwies und die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden den Entscheid mit Eingabe vom 15. November 2010 beim Bundesverwaltungsgericht anfochten,
dass sie in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft verbunden mit der Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Serbien verbunden mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz und in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht beantragten,
dass sie eine Bestätigung für ihre finanzielle Bedürftigkeit beilegten und die Nachreichung einer Beschwerdeergänzung in Aussicht stellten,
dass auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung und die Beschwerdeargumente - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 25. November 2010 abwies und den Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- Frist bis zum 10. Dezember 2010 ansetzte,
dass es zur Begründung ausführte, eine erste Prüfung der Akten habe die mutmassliche Aussichtslosigkeit der Beschwerde ergeben,
dass der Kostenvorschuss am 10. Dezember 2010 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG),
dass die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erscheint, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 AsylG),
dass den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist,
dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG),
dass die Vorinstanz die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Verfolgung mit zutreffender und nachvollziehbarer Begründung als nicht asylrelevant erachtete,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf diese Erwägungen verwiesen werden kann,
dass in diesem Zusammenhang ferner auf die ausführliche Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 2010 Bezug zu nehmen ist,
dass die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben die Staatsangehörigkeit von Serbien besitzen,
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien zum "safe country" erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht,
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche insbesondere Probleme mit Drittpersonen geltend machen,
dass die Verfügbarkeit des staatlichen Schutzes zu prüfen ist, wenn die Verfolgung nicht dem Staat oder Quasi-Staat zuzurechnen ist (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser {Hrsg.} Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel 2009, S. 527, Rz. 11.9),
dass Serbien über ein funktionierendes Rechtssystem verfügt,
dass die Vorinstanz die geltend gemachte Verfolgungssituation mithin mit nachvollziehbarer Begründung für nicht asylrelevant erachtet hat,
dass sie im angefochtenen Entscheid zu Recht auf eine gewisse Entspannung der Situation der ethnischen Minderheiten vor Ort im Rahmen des demokratischen Wandels hinweist,
dass das BFM indes auch zutreffend die nach wie vor stattfindenden Übergriffe auf Roma und die nicht immer effizient ermittelnden lokalen Behörden erwähnt,
dass aber in Anbetracht der grundsätzlich vorhandenen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der serbischen Behörden davon ausgegangen werden kann, allfällige Opfer lokaler Gewalt verfügten im allgemeinen über einen effektiven und zumutbaren Zugang zu einer funktionierenden Schutz-Infrastruktur,
dass die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben darauf verzichtet haben, die von ihnen geschilderte Verfolgung und Beeinträchtigung staatlichen Stellen zu melden (vorinstanzliche Akte A 1/10 S. 6, A 7/10 Antwort 23),
dass ihnen die Inanspruchnahme behördlicher Hilfe aber umso mehr zuzumuten gewesen wäre, als sie angaben, mit den Behörden oder der Polizei bisher keine Probleme gehabt zu haben (A 7/10 Antwort 17),
dass die stereotyp wirkende Vermutung (A 1/10 S. 6 unten) respektive Behauptung (A 10/7 Antwort 23) des Beschwerdeführers, beim Angriff auf ihn vom Juni/Juli 2010 sei auch ein Polizist beteiligt gewesen, an dieser Einschätzung nichts ändert,
dass die Beschwerdeführenden mithin gehalten gewesen wären, ethnisch bedingte Verfolgung wie auch allfällige Probleme bei der Ausübung ihres orthodoxen Glaubens (vgl. A 7/10 Antwort 56) den zuständigen Stellen zu melden,
dass sie dies wie erwähnt unterlassen haben, und den geltend gemachten Vorkommnissen nach dem Gesagten schon aus diesem Grund keine Asylrelevanz zukommt,
dass die eher pauschalen Beschwerdevorbringen mangels stichhaltiger Gegenargumente keine andere Einschätzung rechtfertigen,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass vorliegend der Kanton, welchem die Beschwerdeführenden für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), und sie zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von ausländischen Personen regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erscheint, da es den Beschwerdeführenden - wie vorstehend dargelegt - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihnen im Heimatstaat drohen könnte,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug von Roma nach Serbien in konstanter Praxis als grundsätzlich zumutbar erachtet (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5470/2009 vom 7. September 2009 und D-3261/2010 vom 14. Mai 2010),
dass sich mehrere Angehörige des Beschwerdeführers vor Ort aufhalten (A 1/8 S. 3, A 7/10 Antwort 22),
dass der Beschwerdeführer angab, sein Heimatland nicht wegen wirtschaftlicher Probleme, sondern wegen Übergriffen und Behelligungen durch Dritte verlassen zu haben (A 7/10 Antwort 55),
dass er über eine gewisse Schulbildung verfügt und im Rahmen seiner sporadischen Arbeitseinsätze sowie auch aufgrund von Unterstützungsleistungen einer religiösen Gruppierung offenbar ausreichende Mittel zum Lebensunterhalt beschaffen konnte (A 1/10 S. 6, A 7/10 Antworten 20 f. und 38 f.),
dass die Beschwerdeführerin angab, sie und die Kinder seien gesund (A 8/5 Antwort 9 f.),
dass das Herzleiden des Beschwerdeführers aktuell offenbar nicht akut ist (A 7/10 Antworten 62 ff.) und in der Beschwerde nicht geltend gemacht wird,
dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland mithin entgegen den Beschwerdevorbringen nicht in eine existenzgefährdende Situation geraten werden, da auch keine individuellen Vollzugshindernisse ersichtlich sind,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und die Beschwerdeführenden verpflichtet sind, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG),
dass die Beschwerde somit abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) bereits mit Zwischenverfügung vom 25. November 2010 abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 10. Dezember 2010 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss getilgt.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
das BFM mit den Akten Ref.-Nr._______ (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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