Asylum appeal by Roma family from Serbia dismissed

d-7992-2010Bundesverwaltungsgericht / 4. Abteilung16.12.2010Dismissed

Zusammenfassung

A Serbian Roma family appealed the Federal Migration Office’s refusal of asylum and order of removal. They argued that they had suffered discrimination and attacks by private persons in Serbia and requested asylum, alternatively temporary admission, plus legal aid. The Federal Administrative Court held that the alleged persecution was not asylum-relevant because the applicants had not sought state protection, although such protection was generally available in Serbia. It further found no removal impediment: Serbia was considered a safe country, and no individual humanitarian, medical, or practical obstacle to return was established. The appeal was dismissed and costs of CHF 600 were imposed.

Regest

Art. 2, 3, 7 AsylG; Art. 83 AuG; asylum claims based on private-party harassment require credible proof of persecution and of the absence or unavailability of state protection. Where the country of origin provides a functioning protection system and the applicants did not seek police or administrative assistance, the alleged harms are ordinarily not asylum-relevant (consid. 5-6). Removal is to be upheld if no legal, unreasonable, or practical impediment under Art. 83 AuG is shown; for Serbia, the Federal Administrative Court reiterates that removal of Roma is in principle reasonable, absent individual circumstances demonstrating a concrete risk or humanitarian obstacle (consid. 7-9).

Gesamter Gesetzestext

BVGer D-7992/2010

Entscheiddatum: 16.12.2010Publikationsdatum: 13.01.2011

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-7992/2010

Urteil vom 16. Dezember 2010 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren _______,dessen EhefrauB._______, geboren _______,und dessen KinderC._______, geboren _______,D._______, geboren _______,E._______, geboren _______,F._______, geboren _______,G._______, geboren _______,H._______, geboren _______,Serbien,_______,Beschwerdeführende,, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2010 / N _______.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass die Beschwerdeführenden ihren Hei­mat­staat eigenen Angaben zufolge am 21. beziehungsweise 22. September 2010 verliessen und am 23. September 2010 in die Schweiz gelangten, wo sie gleichen­tags um Asyl nachsuchten,

dass das BFM am 27. September 2010 summa­rische Befragungen durchführte,

dass die einlässlichen Anhörungen am 12. Oktober 2010 stattfanden,

dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesu­ches im We­sentli­chen gel­tend machte, Roma zu sein und in Serbien gelebt zu ha­ben,

dass er seit sieben oder acht Jahren über keinen festen Wohnsitz ver­fügte und mit seiner Familie in _______ in leerstehenden Ge­bäuden un­ter­gekommen sei,

dass er als Taglöhner gearbeitet habe,

dass er und seine Angehörigen als Roma diskriminiert worden seien,

dass er und seine Angehörigen wegen ihrer Ethnie unter Be­hel­li­gun­gen durch Serben gelitten hätten,

dass eine seiner Töchter bei einer Hundeattacke verletzt worden sei,

dass er im Juni oder Juli 2010 durch Serben entführt, bei einer Fluss­brücke festgebunden und in eine prekäre physische Lage gebracht wor­den sei,

dass er sich in Anbetracht der geschilderten Lebensumstände zur Aus­reise entschlossen habe,

dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung die von ihrem Part­ner dargelegten Probleme bestätigte,

dass das BFM die Asylgesuche mit Verfügung vom 15. Oktober 2010 ab­wies und die Wegwei­sung so­wie den Weg­wei­sungsvollzug an­ord­ne­te,

dass die Beschwerdeführenden den Entscheid mit Eingabe vom 15. No­vem­ber 2010 beim Bundesverwaltungs­gericht an­fochten,

dass sie in materieller Hinsicht die Aufhe­bung der vorinstanzlichen Ver­fügung, die Fest­stellung ihrer Flüchtlingseigenschaft verbunden mit der Asylge­währung, even­tua­liter die Feststellung der Un­zu­mutbarkeit des Weg­weisungsvollzugs nach Serbien verbunden mit der Anordnung der vor­läufigen Auf­nah­me in der Schweiz und in prozessualer Hinsicht die unent­gelt­li­che Rechts­pflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Ver­waltungs­ver­fahrensgesetzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Ent­bin­dung von der Vor­schusspflicht be­antragten,

dass sie eine Bestätigung für ihre finanzielle Bedürftigkeit beilegten und die Nachreichung einer Beschwerdeergänzung in Aussicht stell­ten,

dass auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung und die Be­schwer­de­argumente - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Er­wä­gun­gen einzugehen ist,

dass das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechts­pflege mit Zwischenverfügung vom 25. November 2010 abwies und den Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- Frist bis zum 10. Dezember 2010 ansetz­te,

dass es zur Begründung ausführte, eine erste Prüfung der Akten habe die mutmassliche Aus­sichtslosigkeit der Beschwerde ergeben,

dass der Kostenvorschuss am 10. Dezember 2010 geleistet wurde,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge­gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asyl­gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Bundesge­setzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs­ge­richt [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),

dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachver­halts und die Unangemessenheit gerügt wer­den können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind und auf die frist- und form­ge­recht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG),

dass die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als of­fensichtlich unbegründet erscheint, weshalb darüber in einzelrichter­li­cher Zu­ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu ent­schei­den ist (Art. 111 Bst. e AsylG),

dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Be­schwer­deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),

dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG grundsätzlich Flücht­lin­gen Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling an­er­kannt wird, wenn sie in ihrem Heimat­staat oder im Land, wo sie zu­letzt wohn­te, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zu­gehörigkeit zu ei­ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer poli­tischen An­schau­ungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nach­teilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernst­haf­te Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei­heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck be­wirken, gelten (Art. 3 AsylG),

dass den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist,

dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumin­dest glaub­haft zu machen ist (Art. 7 AsylG),

dass die Vorinstanz die von den Beschwerdeführenden geltend ge­mach­te Verfolgung mit zu­treffender und nachvollziehbarer Begrün­dung als nicht asylrelevant er­achtete,

dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf diese Er­wä­gun­gen verwiesen werden kann,

dass in diesem Zusammenhang ferner auf die ausführliche Zwischen­ver­fügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 2010 Be­zug zu nehmen ist,

dass die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben die Staats­an­gehörigkeit von Serbien besitzen,

dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien zum "safe count­ry" erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Si­cher­heit vor Verfolgung besteht,

dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche ins­besondere Probleme mit Drittpersonen geltend machen,

dass die Verfügbarkeit des staatlichen Schutzes zu prüfen ist, wenn die Verfolgung nicht dem Staat oder Quasi-Staat zuzurechnen ist (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser {Hrsg.} Ausländerrecht, Handbücher für die Anwalts­praxis, Band VIII, Basel 2009, S. 527, Rz. 11.9),

dass Serbien über ein funktionierendes Rechtssystem verfügt,

dass die Vorinstanz die geltend gemachte Verfolgungssituation mithin mit nachvollziehbarer Be­gründung für nicht asylrelevant erachtet hat,

dass sie im angefochtenen Entscheid zu Recht auf eine gewisse Ent­span­nung der Situation der ethnischen Minderheiten vor Ort im Rah­men des demokratischen Wandels hinweist,

dass das BFM indes auch zutreffend die nach wie vor stattfindenden Über­griffe auf Roma und die nicht immer effizient er­mit­telnden lokalen Be­hörden erwähnt,

dass aber in Anbetracht der grundsätzlich vorhandenen Schutzwillig­keit und Schutzfähigkeit der serbischen Behörden davon aus­gegangen wer­den kann, allfällige Opfer lokaler Gewalt verfügten im allge­mei­nen über einen effektiven und zumutbaren Zugang zu einer funktio­nie­ren­den Schutz-Infrastruktur,

dass die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben darauf ver­zich­tet haben, die von ihnen geschilderte Verfolgung und Beein­träch­ti­gung staatlichen Stellen zu melden (vorinstanzliche Akte A 1/10 S. 6, A 7/10 Antwort 23),

dass ihnen die Inanspruchnahme behördlicher Hilfe aber umso mehr zu­zumuten gewesen wäre, als sie angaben, mit den Behörden oder der Polizei bisher keine Probleme gehabt zu haben (A 7/10 Ant­wort 17),

dass die stereotyp wirkende Vermutung (A 1/10 S. 6 unten) re­spektive Be­hauptung (A 10/7 Antwort 23) des Beschwerdeführers, beim Angriff auf ihn vom Juni/Juli 2010 sei auch ein Polizist beteiligt ge­wesen, an die­ser Einschätzung nichts ändert,

dass die Beschwerdeführenden mithin gehalten gewesen wären, eth­nisch bedingte Verfolgung wie auch allfällige Probleme bei der Aus­übung ihres orthodoxen Glaubens (vgl. A 7/10 Antwort 56) den zu­stän­di­gen Stellen zu melden,

dass sie dies wie erwähnt unterlassen haben, und den geltend ge­mach­ten Vorkommnissen nach dem Gesagten schon aus diesem Grund keine Asylrelevanz zukommt,

dass die eher pauschalen Beschwerdevorbringen mangels stich­hal­ti­ger Gegenargumente keine andere Einschätzung rechtfertigen,

dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelingt, die Flücht­lings­eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes­halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl­gesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),

dass vorliegend der Kanton, welchem die Be­schwerdeführenden für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfah­rens zugewiesen wur­de, keine Aufenthaltsbewilli­gung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylver­ord­nung 1 vom 11. August 1999 über Ver­fahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), und sie zu­dem keinen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen haben, weshalb die verfügte Weg­weisung im Einklang mit den ge­setzlichen Bestimmungen steht und zu be­stätigen ist,

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz­li­chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von ausländischen Per­sonen re­gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun­desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus­län­de­rinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht­li­che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent­gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwun­gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge­fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Ju­li 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass­geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zu­läs­sig erscheint, da es den Beschwerdeführenden - wie vorstehend dar­ge­legt - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge­fährdung nach­zuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG ver­ankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vor­liegenden Verfahren keine Anwendung findet, und auch keine An­halts­punkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihnen im Heimatstaat dro­hen könnte,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut­bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Si­tua­tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini­scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

dass das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug von Ro­ma nach Serbien in konstanter Praxis als grundsätzlich zumutbar er­ach­tet (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs­gerichts D-5470/2009 vom 7. Sep­tember 2009 und D-3261/2010 vom 14. Mai 2010),

dass sich mehrere Angehörige des Beschwerdeführers vor Ort auf­hal­ten (A 1/8 S. 3, A 7/10 Antwort 22),

dass der Beschwerdeführer angab, sein Heimatland nicht wegen wirt­schaft­licher Probleme, sondern wegen Übergriffen und Behelligungen durch Dritte verlassen zu haben (A 7/10 Antwort 55),

dass er über eine gewisse Schulbildung verfügt und im Rahmen seiner spo­ra­dischen Arbeitseinsätze sowie auch aufgrund von Unter­stüt­zungs­leistungen einer religiösen Gruppierung offenbar aus­reichende Mit­tel zum Lebensunterhalt beschaffen konnte (A 1/10 S. 6, A 7/10 Ant­worten 20 f. und 38 f.),

dass die Beschwerdeführerin angab, sie und die Kinder seien gesund (A 8/5 Antwort 9 f.),

dass das Herzleiden des Beschwerdeführers aktuell offenbar nicht akut ist (A 7/10 Antworten 62 ff.) und in der Beschwerde nicht geltend ge­macht wird,

dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland mithin entgegen den Beschwerdevorbringen nicht in eine existenzgefährdende Si­tua­tion geraten werden, da auch keine individuellen Vollzugshindernisse er­sichtlich sind,

dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich auch mög­lich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernis­se er­kenn­bar sind, die einer Rückkehr entgegen­stehen könnten, und die Be­schwerdeführenden verpflichtet sind, sich bei der heimatlichen Ver­tre­tung allenfalls benötigte Reisepapiere zu be­schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorlie­gen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu be­stä­ti­gen ist,

dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist dar­zu­tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts­erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG),

dass die Beschwerde somit ab­zuweisen ist,

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) bereits mit Zwischenverfügung vom 25. No­vember 2010 abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des Ver­fah­rens von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1-3 des Re­gle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bun­desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Be­schwer­de­führenden aufzu­erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 10. De­zember 2010 ge­leisteten Kostenvor­schuss in gleicher Höhe zu verrech­nen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden den Be­schwerdeführenden auf­erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe ge­leisteten Kostenvorschuss getilgt.

  3. Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführenden (Einschreiben)

  • das BFM mit den Akten Ref.-Nr._______ (in Kopie)

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

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Schlagwörter

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