Entscheiddatum: 10.01.2011Publikationsdatum: 18.01.2011
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-7984/2010
Urteil vom 10. Januar 2011 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),Richterin Kadima Muriel Beck, Richter Fulvio Haefeli;Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch lic. phil. I Annelise Gerber, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Oktober 2010 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. Dezember 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Dazu wurde er am 29. Dezember 2008 vom BFM im EVZ C._______ befragt (Kurzbefragung) und am 19. Februar 2010 in D._______ angehört (Anhörung).
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er gehöre zur Volksgruppe der Tigre und stamme aus D._______ (Provinz E._______), wo er die ersten Jahre seines Lebens mit seinen Eltern und Geschwistern auch gelebt habe. Im Jahre 1998 oder 1999 sei er mit seiner Familie nach F._______ (Provinz G._______) umgezogen, wo er bis zu seiner Ausreise aus Eritrea gewohnt habe. Im Jahre 2006 sei sein Vater verhaftet worden. Im selben Jahr sei er in der Schule von der Polizei zwangsrekrutiert und nach H._______ gebracht worden, wo er die militärische Grundausbildung habe absolvieren müssen. Eines Tages habe er aus der Kaserne in H._______fliehen können, woraufhin er nach F._______ zurückgekehrt sei, wo er als Schäfer gearbeitet habe. Eines Nachts sei er zu Hause von den eritreischen Behörden gefunden und nach I._______ gebracht worden, wo er in einem unterirdischen Gefängnis inhaftiert worden sei. Nach einigen Monaten sei er erneut in die Kaserne in H._______ zur Fortsetzung der militärischen Ausbildung gebracht worden. Nach zirka drei Monaten sei er zum zweiten Mal desertiert und zu seinem Onkel geflohen, der ihm bei der Organisierung seiner Ausreise behilflich gewesen sei. Am 9. Februar 2008 habe er Eritrea auf illegalem Weg verlassen und sei nach J._______ (Sudan) gereist, von wo er mit einem Auto nach Khartum gefahren sei. Nach einem mehrmonatigen Aufenthalt sei er nach Libyen gereist, wo er sich ein paar Monate aufgehalten habe. Via Italien sei er anschliessend unter Umgehung der Grenzkontrolle am 9. Dezember 2008 in die Schweiz gelangt.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung die eritreischen Identitätskarten seiner Eltern (in Kopie) zu den Akten.
B. Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 14. Oktober 2010 - eröffnet am folgenden Tag - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob.
C. Mit Beschwerde vom 15. November 2010 (Faxeingang am 15. November 2010, Poststempel vom 16. November 2010) liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beantragen, es sei der negative Asylentscheid vom 14. Oktober 2010 aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und als Folge davon sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht.
D. Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2010 verfügte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts unter anderem, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen werde. Gleichzeitig ordnete er an, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 3. Dezember 2010 zu bezahlen habe. Der Kostenvorschuss ging am 2. Dezember 2010 bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgericht ein.
E. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2010 reichte die Vertreterin des Beschwerdeführers einen Brief der Mutter des Beschwerdeführers mit deutscher Übersetzung ein, worin die Mutter festhält, "dass ihr Mann wahrscheinlich festgehalten wurde, weil der Beschwerdeführer aus dem Militärcamp flüchtete".
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schrif-tenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Im Wesentlichen führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe bezüglich der von ihm geltend gemachten Verhaftung seines Vaters im Jahre 2006 widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er bei der Anhörung ausgesagt, sein Vater sei im Januar oder Februar 2006 verhaftet worden, als er selbst noch zur Schule gegangen sei, während er anlässlich der Kurzbefragung zu Protokoll gegeben habe, sein Vater befinde sich wegen seiner (des Beschwerdeführers) Flucht im Gefäng-nis. Zudem habe sich der Beschwerdeführer auch bezüglich seines Militärdienstes widersprochen. Überdies habe er seine angeblich ab-solvierte militärische Ausbildung nicht detailliert und substanziiert zu schildern vermocht, weshalb ihm nicht geglaubt werden könne, dass er in Eritrea Militärdienst geleistet habe. Ausserdem habe er sich hin-sichtlich des geltend gemachten Gefängnisaufenthalts in I._______ in massive Widersprüche verstrickt. Aufgrund dieser massiven wider-sprüchlichen Angaben erscheine seine gesamte Verfolgungssituation als unglaubhaft. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer angege-ben, zwischen 1986 und 1999 bei seinen Eltern in D._______ gelebt zu haben. Gemäss den eingereichten Kopien der Identitätskarten seiner Eltern seien diese Dokumente 1993 in K._______ im Sudan ausge-stellt worden. Es sei somit anzunehmen, dass die Eltern des Be-schwerdeführers zu dieser Zeit nicht, wie von ihm angegeben, in Eritrea gelebt hätten. Vor dem Hintergrund seiner ohnehin unglaub-haften Angaben sei davon auszugehen, dass er bereits als kleines Kind im Sudan gelebt habe oder womöglich dort geboren worden sei. Es werde zwar nicht an der eritreischen Herkunft des Beschwer-deführers gezweifelt, sein Aufenthalt in Eritrea und seine vorgebrachte Verfolgungssituation würden jedoch als gänzlich unglaubhaft erachtet.
Für den weiteren Inhalt der angefochtenen Verfügung wird auf die Akten verwiesen.
3.2. Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, er sei bei der Kurzbefragung sehr aufgeregt gewesen, weshalb er lediglich ungenau Auskunft habe geben können. Zudem halte er fest, dass sein Vater wegen seiner Flucht aus dem Militärcamp in Sawa inhaftiert worden sei. Zum jetzigen Zeitpunkt hätte er bei einer erzwungenen Rückkehr nach Eritrea unter politischer Verfolgung zu leiden.
Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Da-rüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entschei-dend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachver-haltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.1. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift genehmigt hat und sich deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. Seine Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach er bei der Kurzbefragung sehr aufgeregt gewesen sei, weshalb er lediglich ungenau Auskunft habe geben können, findet in den Akten keine Stütze. Sie ist daher lediglich als Schutzbehauptung zu werten. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summa-rischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaf-tigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und die dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbe-gründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits bei der Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden.
5.2. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist - nach Prüfung der Akten durch das Gericht - festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten widersprüchlich sind. So sagte er anlässlich der Anhörung aus, sein Vater sei im Januar oder März 2006 verhaftet worden, als er selbst noch zur Schule gegangen sei (Akten BFM A 10/17, S. 4 f.), während er bei der Kurzbefragung zu Protokoll gab, sein Vater sei wegen seiner Flucht (der Flucht des Beschwerdeführers) im Gefängnis (Akten BFM A 1/10, S. 6). Als dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung diese widersprüchlichen Aussagen vorgehalten wurden, war er nicht in der Lage, den Wider-spruch aufzulösen. Zudem machte er bei der Kurzbefragung geltend, er sei in der 18. Runde rekrutiert und in die 2. KS, 2. Brigade, 3. Bataillon, 4. Haile, 2. Ganta, 3. Mesre eingeteilt worden (Akten BFM A 1/10, S. 3), wohingegen er anlässlich der Anhörung vorbrachte, er sei in der 19. Runde rekrutiert und in die 1. KS, 2. Brigade, 2. Bataillon, 3. Haile, 2. Ganta, 3. Mesre eingeteilt und später in die 3. KS, 2. Bridade, 3. Bataillon, 2. Haile, 2. Ganta, 3. Mesre umgeteilt worden (Akten BFM A 10/17, S. 7). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen in der Lage gewesen wäre, übereinstimmende Aussagen bezüglich der militärischen Einheit zu machen, hätte er in Eritrea tatsächlich Militärdienst geleistet. Im Weiteren ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung hinsichtlich der Dauer des geltend gemachten Gefängnisaufenthalts in I._______ erheblich widersprach. So gab er zuerst an, er sei von Juni 2007 bis Februar 2008 dort inhaftiert gewesen (Akten BFM A 1/10, S. 2), während er kurz darauf aussagte, er sei von Juli 2006 bis Januar 2007 im Gefäng-nis gewesen (Akten BFM A 1/10, S. 6). Auf diesen Widerspruch angesprochen gab der Beschwerdeführer eine weitere Version zu Protokoll, indem er geltend machte, er sei von April 2006 bis Oktober 2007 eingesperrt gewesen (Akten BFM A 1/10 S. 6). Auf Vorhalt dieser widersprüchlichen Zeitangaben brachte der Beschwerdeführer schliesslich vor, er sei von Juni 2006 bis September 2006 in I._______ im Gefängnis gewesen (Akten BFM A 1/10, S. 6). Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich - wie von ihm behauptet - in einem Gefängnis in I._______ inhaftiert gewesen, wäre es ihm mit Sicherheit anlässlich der Kurzbefragung möglich gewesen, die Dauer seines Gefängnisaufenthalts übereinstimmend beziehungsweise ohne allzu gros-se Differenzen anzugeben.
Zudem ist festzuhalten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich der angeblichen militärischen Ausbildung in H._______ respektive des geltend gemachten Gefängnisaufenthalts in I._______ unsubstanziiert und stereotyp ausgefallen sind (Akten BFM A 10/17, S. 7 f., S. 10 f.), was den Schluss zulässt, dass er insbesondere keine militärische Ausbildung absolviert hat, ist doch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die militärische Ausbildung und den Ge-fängnisaufenthalt ansonsten ausführlicher und mit mehr Realkenn-zeichen hätte schildern können.
Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist ausserdem festzustellen, dass sich aus den Akten Ungereimtheiten hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufenthaltsortes in Eritrea ergeben. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu Protokoll, er habe von Geburt an bis 1999 mit seinen Eltern in D._______ gelebt (Akten BFM A 10/17, S. 2). Gemäss den eingereichten Kopien der eritreischen Identitätskarten seiner Eltern wurden diese Dokumente 1993 im Sudan (in J._______ beziehungsweise in K._______) ausgestellt. Es ist daher anzunehmen, dass die Eltern des Beschwerdeführers zu dieser Zeit nicht, wie von diesem behauptet, in Eritrea, sondern im Sudan gelebt haben, wären die Identitätskarten der Eltern doch sonst nicht im Sudan ausgestellt worden. Da in den Akten keine glaubhaften Hinweise darauf ersichtlich sind, dass sich der Beschwer-deführer während dieser Zeit ohne seine Eltern in Eritrea aufgehalten hat und unter Berücksichtigung seiner ohnehin unglaubhaften Verfol-gungsvorbringen ist - entgegen seiner Behauptung - davon auszu-gehen, dass er sich (vor seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz) nicht in Eritrea, sondern insbesondere im Sudan aufgehalten hat.
Aufgrund des Gesagten ist zwar nicht an der eritreischen Herkunft des Beschwerdeführers zu zweifeln. Jedoch sind seine geltend gemachte Verfolgungssituation, sein behaupteter Aufenthalt in Eritrea und dem-zufolge auch seine angebliche illegale Ausreise aus diesem Land als unglaubhaft zu erachten.
5.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er in seinem Heimatland ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten hat oder im Fall einer Rückkehr nach Eritrea befürchten müsste. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen unsubstan-ziierten Beschwerdevorbringen und mit dem Brief seiner Mutter zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Er erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weswegen die Vorin-stanz das Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/34 E. 9.2).
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2. Da der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 14. Okto-ber 2010 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde (vgl. Ziffern 4 - 7 dieser Verfügung) und diese vorläufige Aufnahme nach wie vor besteht, erübrigen sich Ausführungen zur Frage des Wegweisungs-vollzugs.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 2. Dezember 2010 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 2. Dezember 2010 vom Beschwerdeführer zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
Zustellung erfolgt an:
die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten N (...) (per Kurier; in Kopie)
(...)