Entscheiddatum: 08.01.2025Publikationsdatum: 21.01.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7980/2024
Urteil vom 8. Januar 2025 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2024.
dass der Beschwerdeführer am 12. November 2024 in die Schweiz einreisten, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 25. November 2024 im Wesentlichen geltend machte, der Sohn von B._______, des Verwalters der Stadt (...), sei im Dezember 2019 von hinten in sein Auto gefahren und habe sich schwer verletzt, worauf gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren eröffnet worden sei, welches später mit einem Freispruch geendet habe,
dass er in der Folge von B._______ und dessen Familie bedroht und schikaniert worden sei,
dass sein Auto schliesslich beschossen worden sei, ihm von der Polizei jedoch Schutz aus politischen Gründen verweigert worden sei, worauf er bis zu seiner Ausreise in einem Kloster gelebt habe,
dass die Vorinstanz ihren Entscheidentwurf am 5. Dezember 2024 an die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung zur Stellungnahme übergab und diese gleichentags festhielt, dem Beschwerdeführer sei behördlicher Schutz verwehrt worden, weshalb er gefährdet sei,
dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 - gleichentags eröffnet - ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug anordnete,
dass sie dabei zur Begründung im Wesentlichen anführte, Georgien gelte als verfolgungssicherer Staat und der Beschwerdeführer vermöchte diese Regelvermutung nicht umzustossen,
dass es sich bei den genannten Schikanen und Nachteilen durch die Familie B._______ um Rachedelikte von Drittpersonen handle, der georgische Staat grundsätzlich sowohl schutzfähig als auch schutzwillig sei und die zuständigen Strafverfolgungsbehörden solche Ereignisse im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgten und ahndeten,
dass es sich bei dem Umstand, wonach die Polizei in (...) sein Schutzbegehren nicht ernst genommen und ihn abgewiesen habe, um Amtsmissbrauch durch einzelne Beamte handle, sollte sich dies tatsächlich so zugetragen haben,
dass die Möglichkeit bestanden habe, sich diesbezüglich an eine übergeordnete Instanz zu wenden, weshalb nicht von vornherein davon ausgegangen werden könne, fehlbare Amtspersonen könnten nicht zur Rechenschaft gezogen werden,
dass er die ihm in Georgien zur Verfügung stehenden Möglichkeiten staatlicher Schutzsuche jedoch nicht ausgeschöpft habe, obwohl ihm dies zuzumuten gewesen wäre,
dass aus dessen Vorbringen mithin keine flüchtlingsrechtliche Relevanz abgeleitet werden könne, weshalb darauf verzichtet werden könne, die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu prüfen,
dass ihm im Übrigen eine innerstaatliche Fluchtalternative offen gestanden wäre, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei,
dass die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat noch am gleichen Tag niederlegte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, er sei als Flüchtling aufzunehmen, eventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung vorläufig aufzunehmen,
dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen ausführte, das Bild von Georgien, welches die Vorinstanz beschreibe, sei nicht mehr aktuell, Personen, die wie er oppositionelle Kräfte unterstützt hätten und in Konflikt mit dem Vertreter der Regierungspartei gestanden seien, seien besonders gefährdet, weshalb er darum bitte, nicht nach Georgien geschickt zu werden,
dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 19. Dezember 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilnahm, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und er daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung ihrer am 9. Dezember 2024 eröffneten Verfügung festhielt, die Beschwerdefrist betrage sieben Arbeitstage, und der Beschwerdeführer die Beschwerde am 18. Dezember 2024 einreichte, mithin innert dieser Frist,
dass die Beschwerde gemäss Art. 108 Abs. 3 AsylG indessen innert fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen gewesen wäre,
dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer praxisgemäss aus der fehlerhaften vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung indessen kein Nachteil erwachsen darf, da er sich nach Treu und Glauben darauf verlassen durfte,
dass die Beschwerde nach dem Gesagten als rechtzeitig eingereicht zu betrachten ist und sie im Übrigen auch formgerecht eingereicht wurde (Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf sie einzutreten ist,
dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich - wie nachstehend aufgezeigt wird - vorliegend um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass der Bundesrat am 28. August 2019 Georgien auf die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen hat und Georgien ab dem 1. Oktober 2019 im Sinne des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als sicherer Herkunftsstaat (Safe Country) bezeichnet wird,
dass dies die Regelvermutung beinhaltet, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist,
dass es sich hierbei jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit handelt, die im Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann, was dem Beschwerdeführer jedoch vorliegend nicht gelungen ist,
dass die Vorinstanz den Safe Country-Status jedes Landes einmal jährlich überprüft und dem Bundesrat den Widerruf des Status beantragt, sollte sich die Lage in einem Safe Country nachhaltig verschlechtern,
dass der Safe Country-Status von Georgien noch stets besteht und den Beschwerdeausführungen nicht zugestimmt werden kann, wonach die Lagebeurteilung durch den Bundesrat mit der heutigen Situation nichts mehr zu tun habe,
dass sodann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, die in der Beschwerde insbesondere durch den neuerlichen, pauschalen Hinweis auf die Gefährdung des Beschwerdeführers nicht umgestossen werden und denen darin nichts Substanzielles entgegengehalten wird,
dass insbesondere mit dem SEM einig zu gehen ist, dass weder sein eigenes noch das politische Profil seines Gegners Hinweise darauf geben, es wäre ihm unmöglich gewesen, Schutz zu erlangen,
dass im Übrigen auch das Gericht das Bestehen einer innerstaatlichen Schutzalternative als gegeben erachtet,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer insbesondere - sollte er eine psychologische Behandlung benötigen - diese auch in Georgien erhalten könnte,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG),
dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zufolge des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt
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