Dublin asylum non-entry and removal to Italy upheld

d-7876-2010Bundesverwaltungsgericht / 4. Abteilung12.11.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court dismissed an asylum appeal against the Federal Migration Office’s Dublin non-entry decision. The appellant, a Libyan national, held an Italian Schengen visa and had stayed in Italy before entering Switzerland. Italy accepted the take-back request, so the court held Italy responsible for the asylum procedure and found no basis for Switzerland to exercise the sovereignty clause. The removal order to Italy was therefore upheld. The court also found the request for suspensive effect moot and denied free legal aid because the appeal lacked prospects of success. Court costs of CHF 600 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG; Art. 29a AsylV 1; Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO: Nichteintreten auf ein Asylgesuch ist zulässig, wenn ein anderer Dublin-Staat aufgrund der Zuständigkeitskriterien und nach ausdrücklicher Übernahmezustimmung für das Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig ist. Die Zuständigkeit des Visumstaats wird durch ein gültiges, von diesem Staat ausgestelltes Visum grundsätzlich begründet; ein Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO setzt konkrete Hinweise auf systemische oder individuelle Vollzugsdefizite voraus. Im Dublin-Verfahren bleibt für Ersatzmassnahmen nach Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG kein Raum. Aussichtslosigkeit schliesst unentgeltliche Rechtspflege aus (Art. 65 VwVG).

Gesamter Gesetzestext

BVGer D-7876/2010

Entscheiddatum: 12.11.2010Publikationsdatum: 23.11.2010

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-7876/2010

sch/bah/cvv

{T 0/2}

Urteil vom 12. November 2010

Besetzung

Einzelrichter Hans Schürch,

mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;

Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A.___________, geboren (...),

Libyen,

vertreten durch lic. iur. Yassin Abu-Ied, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 2. November 2010 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass das BFM mit Verfügung vom 2. November 2010 - eröffnet am folgenden Tag - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 13. August 2010 nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, der Kanton B._________ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,

dass für die Begründung der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist,

dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 9. November 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm sei in der Person des Unterschreibenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,

dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist,

dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Verfügung vom 10. November 2010 vorsorglich aussetzte,

dass die vorinstanzlichen Akten am 12. November 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),

dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),

dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA; SR 0.142.392.68) i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) zu erfolgen hat,

dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),

dass für den Fall, dass ein Asylbewerber ein gültiges Visum besitzt, der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist, es sei denn, das Visum sei in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaates erteilt worden; in diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 Dublin-II-VO),

dass sich den Akten entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer über ein von Italien ausgestelltes Schengen-Visum, gültig vom 30. Juli 2010 bis am 29. August 2010, verfügte und sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aufgehalten hat (vgl. act. A2/9 S. 6),

dass das BFM gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO die italienischen Behörden am 20. September 2010 um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte und diese am 15. Oktober 2010 ihre Zustimmung erteilten,

dass das BFM aufgrund dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens ausging,

dass die in der Beschwerde vertretene Auffassung, die Vorinstanz wende die von ihr zitierten Verordnungen falsch an, da diese (nur) auf Personen anwendbar seien, die in Italien ein Asylgesuch gestellt hätten, in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen unzutreffend ist,

dass in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, das in Bezug auf die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens zu einer anderen Beurteilung führen könnte,

dass das Bundesverwaltungsgericht die in der Beschwerde geäusserte Befürchtung, der Beschwerdeführer würde von Italien - ohne dass sein Asylgesuch dort geprüft würde - nach Libyen zurückgeschickt, nicht teilt,

dass keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt des BFM gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, da Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten,

dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde angesichts des Direktentscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird,

dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen sind,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

Dieses Urteil geht an:

den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)

(zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler

Versand:

Schlagwörter

asylumDublinnon-entrytake-backremovallegal aidsuspensive effectcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the BFM correctly found Italy responsible under Dublin and refused to enter into the asylum request.

Extrahierter Entscheid

Italy was responsible because the applicant held an Italian Schengen visa and Italy agreed to take him back; no reason justified a Swiss Dublin sovereignty clause.

Extrahierte Begründung

Under the Dublin rules, the visa-issuing state is responsible absent a contrary indication. The applicant's argument that the rules only apply after an asylum claim in Italy was unfounded, and there were no concrete indications that Italy would breach refugee, ECHR, or anti-torture obligations.

Kernrechtsfrage

Whether the removal order to Italy was lawful and executable.

Extrahierter Entscheid

The removal order was lawful; in a Dublin transfer case there is no room for substitute measures, and the transfer to Italy was permissible, reasonable, and possible.

Extrahierte Begründung

A non-entry decision on an asylum request normally entails removal, and the canton had granted no residence permit. The Dublin transfer system excludes substitute measures.

Kernrechtsfrage

Whether suspensive effect and free legal aid should be granted.

Extrahierter Entscheid

The request for suspensive effect became moot because the court decided the merits immediately; the request for free legal aid was denied because the appeal had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Once the main appeal was decided directly, suspensive effect was no longer at issue; legal aid requires a non-frivolous case.

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