Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Februar 2022 / N (...).
Entscheiddatum: 07.07.2025Publikationsdatum: 16.07.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-782/2022
Urteil vom 7. Juli 2025 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Irak, alle vertreten durch MLaw Sandra Wehrli, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Februar 2022 / N (...).
A.
A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchten am 6. Oktober 2021 für sich und ihre beiden älteren Söhne C._______ und D._______ in der Schweiz um Asyl nach.
A.b Am 20. Oktober 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Am 12. November 2021 und am 27. Dezember 2021 wurden der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen angehört.
A.b.a Anlässlich der PA und der Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus F._______ (auch: G._______; Gouvernement H._______, Autonome Republik Kurdistan [ARK]), wo er mit (...) Geschwistern aufgewachsen sei und vor der Ausreise in einem seinem Vater gehörenden, direkt gegenüber demjenigen seiner Eltern liegenden Haus gelebt habe. Er habe während (...) Jahren die Schule besucht und anschliessend hauptsächlich als (...) gearbeitet; finanziell sei es ihm sehr gut gegangen. Die Familie seines Vaters sei jedoch sehr streng und religiös konservativ; es habe in der Familie auch Mullahs gegeben. Im Jahr 2005 sei die Frau eines Cousins seines Vaters geflüchtet, weil ihr Mann so streng gewesen sei, woraufhin dieser Cousin die gemeinsame, (...)jährige Tochter derart geschlagen habe, dass sie verstorben sei.
Der Beschwerdeführer führte weiter aus, sein Vater und der Vater seiner Ehefrau - mithin der Beschwerdeführerin - seien ebenfalls Cousins und hätten jahrelang wegen eines Wortwechsels und einer verweigerten Eheschliessung miteinander Probleme gehabt. Im Jahr 2011 hätten sich die beiden Familien aber wieder versöhnt. (...) Jahre später habe er - der Beschwerdeführer - geheiratet, und wenig später habe seine Schwester den Bruder seiner Ehefrau geheiratet. Die Situation innerhalb der Familie sei dann wieder schwieriger geworden, weil seine Schwester und sein Schwager keine Kinder hätten bekommen können. Sein Vater sei mit einer Scheidung nicht einverstanden gewesen und habe seinem Schwiegersohn vorgeschlagen, sich eine Zweitfrau zu nehmen. Sein Schwager habe aber auf einer Scheidung bestanden, worauf es zu neuen Auseinandersetzungen zwischen den Familien gekommen sei. Seine Schwester habe auch berichtet, sie werde von der Familie ihres Ehemanns schlecht behandelt und geschlagen, woraufhin sein Vater und seine Brüder ihrerseits begonnen hätten, seine Ehefrau - die Beschwerdeführerin - schlecht zu behandeln und auch ihre beiden Kinder zu ohrfeigen. Im (...) hätten sich seine Schwester und ihr Ehemann scheiden lassen, woraufhin sein Vater der Beschwerdeführerin und deren Familie noch mehr Probleme bereitet habe. So habe er etwa der Beschwerdeführerin verboten, nach draussen zu gehen oder ein Mobiltelefon zu besitzen; er habe sie auch geschlagen sowie mit einer Waffe bedroht und von ihm - dem Beschwerdeführer - verlangt, mit seiner Frau keine weiteren Kinder zu gekommen und sich ebenfalls scheiden zu lassen. Er - der Beschwerdeführer - habe Angst gehabt, dass sich seine Frau das Leben nehmen könnte oder von seinem Vater ernsthaft verletzt würde. Er habe mehrmals versucht, den Wohnort zu wechseln, was ihm sein Vater aber verboten habe. Er hätte auch keine Möglichkeit gehabt, an einen anderen Ort in der ARK umzuziehen, da sein Vater oder seine Brüder ihn überall gefunden hätten. Sein Vater sei nämlich bei den Peschmerga gewesen und ein Mitglied der Partiya Demokrata Kurdistanê (PDK; Demokratische Partei Kurdistans); er habe daher viele Freunde in der Partei und bei den Behörden der ARK. Da er - der Beschwerdeführer - sich nicht habe scheiden lassen wollen, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Am 14. September 2021 habe er zusammen mit seiner Frau und den beiden Kindern seine Heimat in Richtung Türkei verlassen. Von dort aus seien sie in einem Flugzeug nach Weissrussland und anschliessend in einem Fahrzeug durch verschiedene ihm nicht namentlich bekannte Länder unter Umgehung der Grenzkontrollen bis in die Schweiz gereist.
A.b.b Die Beschwerdeführerin - ebenfalls kurdischer Ethnie aus F._______ und mit elf Geschwistern aufgewachsen - gab an, ihr Vater und ihr Schwiegervater hätten seit Langem Probleme miteinander gehabt. Nachdem sich die beiden versöhnt hätten, habe sie am (...) den Beschwerdeführer geheiratet, und fünf oder sechs Monate später habe einer ihrer Brüder die Schwester ihres Ehemannes geheiratet. Aufgrund der Eheprobleme ihres Bruders und ihrer Schwägerin habe ihr Schwiegervater begonnen, sie - die Beschwerdeführerin - zu beleidigen; insbesondere seit der Scheidung ihres Bruders im (...) habe er sie beschimpft, geschlagen und mit einem Gewehr mit dem Tod bedroht. Ihre Schwiegermutter habe jeweils intervenieren können, und einmal seien auch Nachbarn eingeschritten. Ihr Schwiegervater habe ihr aber verboten, das Haus zu verlassen und Kontakt mit ihrer Familie zu pflegen; er habe ihren Ehemann auch aufgefordert, sich von ihr scheiden zu lassen, und gedroht, sie umzubringen, falls sie erneut schwanger würde. Dabei habe er sich auf den Standpunkt gestellt, durch die Scheidung seiner Tochter sei seine Ehre beschmutzt worden, und deshalb verlangt, sie solle als geschiedene Frau zu ihren Eltern zurückkehren, damit ihre Familie die gleiche Ehrverletzung wie seine Familie erlebe. Auch ihr eigener (nunmehr von der Schwester ihres Mannes geschiedener) Bruder habe ihr Probleme bereitet, indem er ihr den Kontakt mit den eigenen (gemeinsamen) Eltern verboten habe, und ihr ebenfalls mit dem Tod gedroht habe. Als sie bemerkt habe, dass sie wieder schwanger sei, hätten sich ihr Ehemann und sie zur Ausreise entschlossen. Ein weiterer ihrer Brüder halte sich ebenfalls in der Schweiz auf.
A.b.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden Kopien ihrer irakischen Identitäts- beziehungsweise Nationalausweise ein.
A.c Am 30. Dezember 2021 wurden die Asylgesuche der Beschwerdeführenden dem erweiterte Verfahren zugeteilt.
B. Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig wurden den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
C. Mit Eingabe vom 17. Februar 2022 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die SEM-Verfügung vom 1. Februar 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands oder einer amtlichen Rechtsbeiständin. Gleichzeitig gaben sie vier am 14. Februar 2022 vom (...) ausgestellte Unterstützungsbestätigungen zu den Akten.
D. Am 18. Februar 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2022 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführenden auf, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 25. März 2022 den Namen der von ihnen bestimmten Rechtsvertreterin beziehungsweise des von ihnen bestimmten Rechtsvertreters mitzuteilen und eine entsprechende Vollmacht einzureichen; im Unterlassungsfall werde Verzicht angenommen.
E.b Die rubrizierte Rechtsvertreterin teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit am 14. März 2022 mit, die Beschwerdeführenden hätten sie in der vorliegenden Angelegenheit mandatiert, und reichte gleichzeitig eine am 7. Februar 2022 ausgestellte Vollmacht ein.
E.c In der Folge hiess die Instruktionsrichterin (mit Verfügung vom 16. März 2022) das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden ein.
F. Am 4. Mai 2022 wurde das dritte Kind der Beschwerdeführenden geboren.
G. Mit Schreiben vom 4. März 2024 beantwortete die Instruktionsrichterin eine Anfrage der Beschwerdeführenden vom 27. Februar 2024 betreffend den Erledigungszeitpunkt ihres Beschwerdeverfahrens.
H.
H.a Die Instruktionsrichterin übermittelte die Akten am 28. Januar 2025 an das SEM und lud dieses zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
H.b Mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2025 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung, wobei es sich insbesondere zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der minderjährigen Kinder der Beschwerdeführenden äusserte; im Übrigen hielt es an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest.
H.c In der Replik vom 13. März 2025 äusserten sich die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des SEM und reichten einen am 12. März 2025 erstellten Bericht der (...) sowie eine Honorarrechnung ihrer Rechtsvertreterin zu den Akten.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Das dritte Kind der Beschwerdeführenden wird in das vorliegende Verfahren einbezogen.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
4.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten in verschiedener Hinsicht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
4.1.1 In Bezug auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin, von ihrem Schwiegervater beleidigt, geschlagen und mit einer Waffe bedroht worden zu sein, stellte das SEM fest, bei ihrer freien Erzählung anlässlich der ersten Befragung vom 12. November 2021 handle es sich um eine blosse Aneinanderreihung von Geschehnissen ohne persönliche Note, obwohl zu erwarten gewesen wäre, dass sie ihre persönliche Sichtweise dieser Geschehnisse hätte vermitteln können. Dabei habe sie etwa ihre persönliche Betroffenheit aufgrund dieser Übergriffe lediglich mit der Aussage, sie sei traurig gewesen und habe nichts mehr essen können, zum Ausdruck gebracht; weitere, individualisierte Aussagen hätten hingegen gänzlich gefehlt. Bei der zweiten Befragung vom 27. Dezember 2021 habe die Beschwerdeführerin ihre Aussagen betreffend die Konflikte in der Familie und die Übergriffe ihres Schwiegervaters in stereotyper Art und Weise ohne zusätzliche Details oder weiterführende Szenen wiederholt. Auch mit den Angaben, sie habe an Gewicht verloren und daran gedacht, sich das Leben zu nehmen, sei es ihr nicht gelungen, ihre geltend gemachte Reaktion auf die angeblichen Vorfälle in persönlich geprägte Schilderungen oder gefühlsbetonte Aussagen einzubetten.
Im Weiteren falle auf, dass auch die Antworten der Beschwerdeführerin auf Nachfragen zu den geltend gemachten Geschehnissen insgesamt detailarm seien und jegliche Konkretheit oder Anschaulichkeit vermissen liessen. Auf die Aufforderung hin, detaillierter über die Übergriffe ihres Schwiegervaters zu berichten, sei es ihr ebenfalls nicht gelungen, die Ereignisse anschaulich zu schildern. Sie habe dabei lediglich angegeben, nicht akzeptiert zu haben, dass ihr Schwiegervater ihren Vater beleidigt habe, woraufhin dieser wütend geworden sei und sie geschlagen habe, ihre Schwiegermutter aber zu Hilfe geeilt sei. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, ihr Schwiegervater habe es sich zur Gewohnheit gemacht, sie zu schlagen, um dann an anderer Stelle der Befragung zu erklären, ihr Schwiegervater habe sie insgesamt (nur) zwei- bis dreimal geschlagen; darauf angesprochen, habe sie dann lediglich gesagt, ihr Schwiegervater habe sie dreimal geschlagen und viermal eine Waffe gegen sie erhoben. Erneut dazu aufgefordert, die Vorfälle, als ihr Schwiegervater sie mit einer Waffe bedroht habe, detailliert zu schildern, habe sie ihre diesbezüglichen Aussagen bloss in stereotyper Art und Weise wiederholt: der Schwiegervater habe sie beleidigt, sei dann gegangen und mit einer Waffe zurückgekommen, woraufhin ihre Schwiegermutter ihr zu Hilfe geeilt sei. Auch weitere Angaben in Bezug auf die Bedrohung mit einer Waffe hätten sich in Allgemeinplätzen, die auf diese Weise von irgendjemandem hätten nacherzählt werden können, erschöpft.
4.1.2 Sodann stellte das SEM in Bezug auf die Vorbringen des Beschwerdeführers fest, diese seien nicht nur undifferenziert und oberflächlich, sondern teilweise auch widersprüchlich ausgefallen. So habe er etwa in der Befragung vom 12. November 2021 erklärt, er und der Bruder seiner Ehefrau hätten versucht, mit den jeweiligen Eheschliessungen im Jahr 2013 ihre beiden Väter zu versöhnen, wohingegen er in der Befragung vom 27. Dezember 2021 geltend gemacht habe, die Familien hätten sich bereits im Jahr 2011 versöhnt, nachdem ein in der Türkei wohnhafter Verwandter die Versöhnung eingeleitet habe. Auf die Frage, wie er selber konkret bei der Versöhnung mitgeholfen habe, seien seine Aussagen vage geblieben; er habe lediglich angegeben, der Familie gesagt zu haben, dass es alle gern hätten, wenn es zur Versöhnung kommen würde, da ja alle miteinander verwandt seien.
Ferner habe er sich bei der Frage, wie er reagiert habe, wenn er zu Hause gewesen sei und sein Vater seine Ehefrau - die Beschwerdeführerin - beleidigt und geschlagen habe, in Widersprüche verstrickt. So habe er einerseits angegeben, meistens nicht zu Hause gewesen zu sein, wenn dies passiert sei, und dann andererseits erklärt, sein Vater sei gar nie zu seiner Ehefrau gekommen, wenn er zu Hause gewesen sei. Danach gefragt, ob er seinen Vater darauf angesprochen habe, dass er seine Ehefrau mit einer Waffe bedroht habe, sei seine entsprechende Antwort einsilbig geblieben; er habe den Vater gefragt, wieso er dies tue, woraufhin dieser ihn einfach aufgefordert habe, sich scheiden zu lassen, weil der Vater seiner Frau ein ehrenloser Mann sei. Auf die weitere Frage, wie genau sein Vater ihn zur Scheidung habe drängen wollen, habe er bloss gesagt, dieser habe immer wieder darüber geredet, dass seine Schwester geschieden sei, weshalb er sich auch scheiden lassen müsse.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch keine genaueren Angaben zu den Positionen, welche die Freunde und Bekannten seines Vaters bei den Behörden gehabt haben sollen, machen können, sondern lediglich bemerkt, diese Personen seien Verantwortliche bei den Behörden und in Parteien gewesen. Auf entsprechende Nachfrage hin habe er ebenfalls nur ausweichend gesagt, sein Vater habe die Macht, alles zu tun, was er wolle, er könne dafür sorgen, dass die Behörden ihn - den Beschwerdeführer - nicht unterstützen, sondern zum Vater stehen würden.
4.2 In der Beschwerdeschrift wiederholen die Beschwerdeführenden in den wesentlichen Zügen den von ihnen anlässlich ihrer (insgesamt vier) Anhörungen vorgebrachten Sachverhalt und halten am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen fest. Im Weiteren wird darauf hingewiesen, die Beschwerdeführerin habe nur während (...) Jahren die Grundschule besucht; sie sei keine gebildete Frau und habe nicht gelernt, sich gut auszudrücken, auch habe sie - aus einer sehr konservativen Familie stammend - nie gelernt, ihre Gefühle zu erkennen und Dritten mitzuteilen. Dennoch habe sie sowohl im ersten wie auch im zweiten Interview wiederholt geschildert, wie ihr Schwiegervater sie beleidigt, als "Hund" beschimpft, geschlagen und bedroht habe und wie es ihrer Schwiegermutter - und einmal auch ihren Nachbarn - gelungen sei, sie zu beschützen. Im Übrigen habe sie sehr wohl klar und anschaulich ihre Gefühle der Angst und Ohnmacht beschrieben.
Sodann wird geltend gemacht, die Aussagen des Beschwerdeführers wiesen entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch keine Widersprüche auf. So sei mit der Heirat im Jahr 2013 die im Jahr 2011 erfolgte Versöhnung der Familien "gesichert, gefestigt" worden. Dabei habe er sehr wohl detailliert und übereinstimmend geschildert, wie es überhaupt einmal zum Konflikt zwischen den Familien gekommen sei. Vermeintliche Widersprüche in Bezug auf die Übergriffe seines Vaters auf seine Frau seien der Übersetzung geschuldet. Im Übrigen sei anzumerken, dass sein Vater ein Patriarch sei, der keinen Widerspruch beziehungsweise keine Respektlosigkeit dulde. Während ihrer gemeinsamen Zeit bei den Peschmerga habe sich unter den Kämpfern eine feste und bedingungslose Freundschaft gebildet. Viele ehemalige Kampfgefährten seines Vaters bekleideten heute hohe Positionen in der Regierung und im Militär und würden ihn - den Beschwerdeführer - und seine Familie nicht vor seinem Vater schützen. Da in seiner Heimat die Sippe mehr Macht habe als das Gesetz, habe der Cousin seines Vaters auch seine Tochter töten und sich bereits nach einem Jahr aus der Haft freikaufen können.
Schliesslich seien die Aussagen der Beschwerdeführenden deckungsgleich ausgefallen beziehungsweise enthielten keine wesentlichen Widersprüche. Sie hätten beide angegeben, ihre Heimat verlassen zu haben, weil der Vater des Beschwerdeführers gegen ihre Ehe gewesen sei und die Gefahr bestanden habe, dass dieser die Beschwerdeführerin und ihr ungeborenes Kind töten würde. Es sei also um die Familienehre gegangen, wobei häusliche und ehrbasierte Gewalt in der Region Kurdistan generell ein grosses Problem darstelle.
4.3 In der Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz (in welcher diese bezüglich der Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung des Asyls sinngemäss auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwies) wird geltend gemacht, die Familienfehde sei in der Zwischenzeit erneut eskaliert; sowohl ein Bruder des Beschwerdeführers als auch ein Bruder der Beschwerdeführerin seien verletzt worden. Somit drohe den Beschwerdeführenden weiterhin die Ermordung, wobei sie nach wie vor nicht auf staatlichen Schutz hoffen könnten; insbesondere sei nach wie vor nicht von der Bereitschaft der Polizeibeamten, Straftaten gegen Frauen zu verhindern oder diesen umfassend nachzugehen, auszugehen.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM in seiner Verfügung zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Bemerkungen auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 4.1 des vorliegenden Urteils), da es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, diesen etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen.
5.2
5.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der in wesentlichen Punkten unsubstanziierten, detailarmen, kaum eine persönliche Betroffenheit enthaltenden und teilweise auch ungereimten Aussagen in der Tat gewichtige Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden bestehen. So wurden beide Ehegatten jeweils zweimal angehört, wobei ihnen immer wieder Gelegenheit geboten wurde, ihre Vorbringen zu präzisieren. Dennoch weisen auch ihre auf entsprechende Nachfragen hin gemachten Aussagen keinen deutlich substanziierteren, persönlich geprägteren Inhalt auf. Die in der Beschwerde (vgl. S. 4) abgegebene Erklärung, die Beschwerdeführerin habe nur (...) Jahre lang die Grundschule besucht, sei also keine gebildete Frau, vermag nicht zu überzeugen, zumal die Beschwerdeführerin - wie den entsprechenden Protokollen entnommen werden kann - sehr wohl in der Lage war, präzise Angaben betreffend ihre Person, ihre Familie, ihre Wohnsituation und ihre Reise nach Europa zu machen, wohingegen sie die angeblich seit mehreren Jahren bestehenden, sie schliesslich zur Ausreise veranlassenden Probleme nur ausweichend schilderte. Dasselbe gilt auch für den Beschwerdeführer, welcher im Übrigen gemäss eigenen Angaben während (...) Jahren die Schule besuchte und anschliessend bis zur Ausreise in verschiedenen Bereichen (insbesondere als [...], aber auch in einem [...] und als [...]) arbeitete.
Sodann beschrieb der Beschwerdeführer - entgegen der in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 6 obere Hälfte) vertretenen Auffassung - nicht sehr detailliert, wie es überhaupt zum Konflikt zwischen den beiden Familien gekommen war. Vielmehr gab er lediglich zu Protokoll, sein Vater und die anderen hätten sich schon in der alten Zeit nicht gut verstanden; es habe immer wieder Streitigkeiten gegeben und sein Vater sowie sein Schwiegervater hätten nicht miteinander geredet (vgl. SEM-Akten [...] zu F10 S. 3) beziehungsweise es habe familiäre Probleme gegeben und seine Schwiegerfamilie habe sich einer Heirat einer Tochter mit einem Onkel, welcher anscheinend etwas Schlimmes gesagt habe, widersetzt (vgl. SEM-Akten [...] zu F15 f.). Auch sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass vermeintliche Widersprüche beziehungsweise sprachliche Feinheiten allein der Übersetzung geschuldet wären (vgl. Beschwerde S. 6 untere Hälfte). Zwar handelt es sich beim Umstand, dass der Beschwerdeführer in der ergänzenden Anhörung zunächst sagte, habe sein Schwiegervater seine Frau "meistens" beleidigt, wenn er selber nicht zu Hause gewesen sei (vgl. SEM-Akten [...] zu F22), und später, sein Schwiegervater sei nicht gekommen, wenn er zu Hause gewesen sei (vgl. [...] zu F24), tatsächlich nicht um einen klaren Widerspruch. Hingegen lassen sich die Ungereimtheiten betreffend die Umstände der gut zehn Jahr zuvor erfolgten Versöhnung oder auch betreffend die von der Beschwerdeführerin genannte Anzahl von Übergriffen seitens ihres Schwiegervaters nicht mit Fehlern oder Ungenauigkeiten in der Übersetzung erklären. Angesichts der Tatsache, dass die Vorbringen beider Beschwerdeführenden unsubstanziiert sowie weitgehend ohne die zu erwartende persönliche Prägung ausgefallen sind, vermöchten auch allfällige übereinstimmende Aussagen der Ehegatten die Zweifel an deren Glaubhaftigkeit nicht zu beseitigen.
Im Weiteren erstaunt es in der Tat, dass der Beschwerdeführer, welcher bis zu seiner Ausreise im Herbst 2021 sein ganzes Leben in unmittelbarer Nähe seines Vaters verbracht haben will und aufgrund seiner Arbeit zahlreiche Kontakte mit verschiedenen Menschen gehabt hat, auch auf entsprechende Nachfragen hin weder Angaben zur behaupteten Bekanntheit des Vaters noch zu dessen angeblich sehr einflussreichen Freunden machen konnte (vgl. SEM-Akten [...] zu F40 bis F49). Die Vorinstanz hat daher berechtigterweise Zweifel an der diesbezüglich vorgebrachten Macht und am Einfluss des Vaters (angeblich ein bald 70-Jähriger Analphabet) geäussert.
Ferner ist nicht einsehbar, wie der Beschwerdeführerin seitens ihres Bruders der Kontakt mit ihren Eltern hätte verboten werden können beziehungsweise wieso die (in der gut 30 km östlich der Stadt F._______ liegenden Ortschaft I._______ wohnhaften) Eltern nicht von sich aus versucht hätten, den Kontakt mit ihrer Tochter aufrechtzuerhalten und sie hinsichtlich der Probleme mit ihrer Schwiegerfamilie zu unterstützen.
Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden weder im vor-instanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene Dokumente oder Unterlagen eingereicht haben, welche allenfalls geeignet gewesen wären, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von ihnen geltend gemachte Verfolgungssituation zu beseitigen. Schliesslich handelt es sich bei der im Rahmen der Replik vorgebrachten Darstellung, die Familienfehde sei erneut eskaliert, es seien zwischenzeitlich Brüder der Beschwerdeführenden verletzt worden, um eine reine Parteibehauptung.
5.2.2 Der Vollständigkeit halber ist - ungeachtet der Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden - darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung davon ausgeht, die nordirakischen Behörden seien grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig (vgl. BVGE 2008/4). Im Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 bestätigte es nach einer einlässlichen Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtslage in der ARK diese Einschätzung. So funktioniere der Polizei- und Justizapparat grundsätzlich, auch wenn in Bezug auf die Unabhängigkeit gewisse Bedenken bestünden und subjektiv das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei und das Militär gering sei. Vorbehalte gebe es indes nach wie vor, wenn die geltend gemachten Übergriffe von den beiden Mehrheitsparteien, ihren Organen oder Mitgliedern ausgehen würden. Mangelnder Schutzwille könne sodann im Zusammenhang mit Medienschaffenden, Dissidenten oder bei der Verfolgung von Gewaltdelikten im Zusammenhang mit dem Begriff der Ehre (insbesondere Ehrenmorde an Frauen) nicht ausgeschlossen werden. In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführenden die zuständigen Behörden nie um Schutz ersucht haben, fehlt es an hinreichend konkreten und ernsthaften Anhaltspunkten dafür, dass diese ihnen - aus den dargelegten oder anderen Gründen - den gebotenen Schutz verwehren und namentlich die von ihnen im Falle einer Rückkehr befürchteten Übergriffe tolerieren würden. Die in der Replik (vgl. S. 1 f.) diesbezüglich gemachten, sehr allgemein gehaltenen Einwendungen vermögen daran nichts zu ändern.
5.2.3 Ebenfalls nicht einsichtig ist, dass und weshalb es den Beschwerdeführenden nicht möglich gewesen wäre, sich innerhalb der ARK an einem anderen Ort niederzulassen, nachdem es ihnen nicht gelungen ist, eine Position des Vaters beziehungsweise Schwiegervaters darzulegen - geschweige denn zu belegen -, welche auf dessen massgeblichen Einfluss in der ganzen ARK deuten würde.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgelehnt hat.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. auch Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Im bereits vorstehend (E. 5.2.2) erwähnten Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 überprüfte das Bundesverwaltungsgericht auch die Lage im Nordirak inklusive Zumutbarkeitspraxis. Dabei wurde festgehalten, in den kurdischen Provinzen herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und die Situation sei weitgehend stabil. Die sozioökonomische Lage sei zwar in gewissen Bereichen als angespannt zu bezeichnen, generell sei aber von einem genügenden Zugang zu Strom, Wasser, Bildung und medizinischer Grundversorgung auszugehen. Bei Familien mit Kindern sei zu prüfen, ob gewisse begünstigende Faktoren, wie zum Beispiel bisherige berufliche Einbindung oder das Vorliegen eines stabilen Beziehungsnetzes die Wiedereingliederung und die wirtschaftliche Existenzsicherung ermöglichen. Für Personen mit gesundheitlichen Problemen muss die notwendige Behandlung gewährleistet sein (vgl. a.a.O. E. 14).
7.3.2 Die Beschwerdeführenden stammen aus F._______, wo sie gemäss eigenen Angaben ihr ganzes Leben bis zu ihrer Ausreise gewohnt haben. Zwar liegt F._______ in Grenznähe zur Türkei, es handelt sich dabei aber um eine Grossstadt, die nicht im Fokus türkischer Angriffe liegt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich zumutbar ist (vgl. Urteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 15). Die Beschwerdeführenden verfügen über eine (...)- beziehungsweise (...)jährige Schulbildung, der Beschwerdeführer ausserdem über langjährige Berufserfahrung als (...) und hat in einem (...) sowie als (...) aus der Türkei gearbeitet (vgl. SEM-Akten 1111051-35 zu F14); ausserdem konnte er in der Schweiz Arbeitserfahrung im (...) sammeln. Unter diesen Voraussetzungen dürfte - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde - für den Beschwerdeführer der Wiedereinstieg in den Arbeitsalltag kein Problem darstellen, und es ist davon auszugehen, dass er auch in der Lage sein wird, ein regelmässiges Einkommen zu erzielen. Nachdem die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen seitens Familienangehöriger nicht geglaubt werden können, ist zudem davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr in ihre Heimat - entgegen der von ihnen in der Beschwerdeschrift und in der Replik vertretenen Auffassung - auf die Unterstützung von zahlreichen, mit wenigen Ausnahmen nach wie vor in F._______ und Umgebung wohnhaften Verwandten zählen können. Ausserdem wäre ihnen angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer an verschiedenen Orten tätig war (vgl. a.a.O.) zuzumuten, sich an einem anderen Ort in der ARK niederzulassen.
7.3.3 Es ergeben sich auch keine Hinweise, dass der Vollzug der Wegweisung aus medizinischen Gründen beziehungsweise aufgrund ernsthafter gesundheitlicher Probleme nicht zumutbar sein könnte. Daran vermögen die im Bericht der (...) vom 12. März 2025 erwähnten (...) (insbesondere im Bereich der [...] und [...], teilweise auch in der [...]) der beiden jüngeren Söhne D._______ und E._______ nichts zu ändern, zumal die (...) bei D._______ offenbar Fortschritte gezeigt hat und dessen Testwerte nunmehr im oberen Normbereich liegen sollen.
7.3.4 Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, SR 0.107) sind keine Vollzugshindernisse ersichtlich (vgl. hierzu BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Die beiden älteren Kinder der Beschwerdeführenden sind gut (...) beziehungsweise (...) Jahre alt und gemeinsam mit ihren Eltern Ende 2021 in die Schweiz gekommen. Die Kinder sind damit noch in einem mehrheitlich von den Eltern geprägten Alter, und eine spezifische Verwurzelung in der Schweiz ist nicht anzunehmen. Bei einer Rückkehr im Familienverband werden sie nicht aus stabilen Beziehungen herausgerissen und werden sich aufgrund ihres Alters im Heimatland integrieren können. Der jüngste Sohn E._______ kam am (...) (...) zur Welt und ist mittlerweile drei Jahre alt. Auch für ihn sind die Eltern und die beiden älteren Brüder zweifelsohne die Hauptpersonen und ist eine eigene Sozialisation auszuschliessen. Die mit dem Bericht der (...) illustrierten, im Übrigen jedoch allgemein gehaltenen Ausführungen in der Replik (die drei Kinder hätten sich in der Schweiz trotz der attestierten (...) bemerkenswert gut in der Schweiz integriert und eine Rückführung ins Herkunftsland würde eine gravierende Gefährdung ihrer sozial-emotionalen Entwicklung darstellen) vermögen an den vorstehenden Erwägungen nichts zu ändern.
7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nachdem mit Verfügung vom 10. März 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und - trotz zeitweiser Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers (im Gastgewerbe) - weiterhin von der zumindest teilweisen Bedürftigkeit der fünfköpfigen Familie auszugehen ist, sind den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
9.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 16. März 2022 als amtliche Rechtsbeiständin beige-ordnet worden ist, ist sie für ihren Aufwand zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Sandra Wehrli reichte zusammen mit der Replik vom 13. März 2025 eine Honorarrechnung ein, in welcher ein Aufwand von 4.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- sowie Kosten beziehungsweise Auslagen für Porti, Telefon-/Faxgebühren und Kopien in der Höhe von Fr. 12.50 ausgewiesen werden. Der zeitliche Aufwand wie auch die geltend gemachten Auslagen erscheinen angemessen. Der Stundenansatz ist praxisgemäss aber auf Fr. 150.- festzusetzen. Das amtliche Honorar ist daher unter Berücksichtigung der verlangten Spesen auf (gerundet) Fr. 690.- inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE festzusetzen und geht zulasten des Bundesverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Der amtlichen Rechtsbeiständin Sandra Wehrli wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 690.- zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni