Entscheiddatum: 17.12.2010Publikationsdatum: 13.01.2011
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-7791/2008
Urteil vom 17. Dezember 2010 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka,vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,(...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. November 2008 / N (...).
I.
A. Der Beschwerdeführer suchte erstmals am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung vom (...) im Empfangszentrum (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) (...) und der am (...) ebenfalls dort erfolgten Anhörung durch das BFM machte er im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in (...). Im Jahr (...) habe er die Schule aufgrund der allgemeinen Lage vorzeitig verlassen müssen. In der Folge habe er für das sri-lankische Rote Kreuz gearbeitet. (...) sei er von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) bedrängt worden, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Wenig später habe er im propagandistischen Bereich für sie tätig werden müssen. Dabei habe er Flugblätter verteilt und bei Dorfversammlungen über die Forderungen der LTTE an die ansässige Bevölkerung sowie über die Folgen einer Verweigerung gesprochen. Im (...) sei er beim Flugblattverteilen von Soldaten der sri-lankischen Armee (SLA) festgenommen und ins (...) gebracht worden, wo man ihn unter schweren Misshandlungen während eines Monats inhaftiert habe. Nach der Freilassung habe er von seinen Eltern erfahren, dass sie sich beim Roten Kreuz nach seinem Verbleib erkundigt hätten, woraufhin dieses bei der SLA Erkundigungen eingezogen habe. Gestützt darauf sei er freigelassen worden. In der Folge hätten die LTTE von ihm gefordert, dass er sich in das von ihnen kontrollierte Gebiet (Vanni) begebe, wo er vor der SLA sicher sei; gleichzeitig könne er sich dort militärisch ausbilden lassen und für die LTTE an Kampfhandlungen teilnehmen. Dazu sei ihm eine Frist von einem Monat eingeräumt worden. Da er sich jedoch nicht den Kampfhandlungen der LTTE habe anschliessen wollen, habe er sich nicht mehr zu Hause, sondern bei Bekannten und Verwandten aufgehalten. Am (...) habe er schliesslich seinen Herkunftsort verlassen und sei unter dem Vorwand, ärztliche Hilfe zu benötigen, mit Hilfe seines Onkels in den Süden des Landes gereist. Bis zu seiner Ausreise habe er sich in (...) in einem durch den Schlepper vermittelten Haus aufgehalten. Dabei sei er von den Sicherheitskräften kontrolliert worden. Am (...) habe er Sri Lanka auf dem Seeweg verlassen und sei am (...) von Italien her unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt. Nebst seiner Identitätskarte reichte er zur Stützung seiner Vorbringen ein Schreiben des sri-lankischen Roten Kreuzes vom (...) zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom (...) stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. So sei der Beschwerdeführer kein Kadermitglied der LTTE gewesen. Er habe sich nicht am militärischen Kampf oder an Sabotageakten beteiligt. Seine Aktivitäten für die LTTE hätten sich auf den lokalen propagandistischen Bereich beschränkt. Zudem habe er die LTTE nicht freiwillig unterstützt. Somit weise er kein herausragendes Profil auf, welches die LTTE veranlassen könnte, landesweit gegen ihn vorzugehen. Ferner bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er den Alleinvertretungsanspruch der LTTE/Vanni-Faktion in Frage gestellt oder sich gar als deren Gegner exponiert habe. Dieser Schluss werde dadurch bestätigt, dass er die rigorosen Kontrollen der LTTE auf dem Weg in den Süden habe passieren können. Aus diesen Gründen könnten künftige Übergriffe der LTTE ausserhalb ihres engeren Einflussbereichs im Norden des Landes ausgeschlossen werden. Gemäss den Erkenntnissen des BFM bestehe nach dem Waffenstillstandsabkommen vom Februar 2002 für Angehörige der tamilischen Volksgruppe kaum ein ernsthaftes Verfolgungsrisiko. Ziel der Verhaftung des Beschwerdeführers durch die SLA sei gewesen, sein Engagement für die LTTE aufzudecken und dieses künftig zu verhindern. Aus seiner erfolgreichen Flucht in den Süden sei zu schliessen, dass kein besonderes Verfolgungsinteresse der Sicherheitskräfte an ihm bestehe. Er sei am Checkpoint der SLA südlich von Vanni überprüft worden und habe in den Süden weiterreisen können. Zudem sei er auch im Süden Sri Lankas von den Sicherheitskräften überprüft worden. Durch die Flucht in den Süden habe er sich dem Einflussbereich der LTTE entzogen. Damit seien die Drohungen der SLA, er dürfe nicht mehr für die LTTE tätig werden, gegenstandslos geworden. Da sich der Beschwerdeführer den regional bedingten Verfolgungsmassnahmen habe entziehen können, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. An diesen Erwägungen könne auch das Schreiben des sri-lankischen Roten Kreuzes nichts ändern, welches nur geringen Beweiswert aufweise, zumal darin nähere Angaben zum Beschwerdeführer und zur geltend gemachten Inhaftierung fehlten.
C. Die bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) gegen diese Verfügung am (...) erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (...) vom (...)ab.
II.
D. Am 10. Juni 2008 (Datum der Eingabe) suchte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter schriftlich zum zweiten Mal in der Schweiz um Asyl nach. Am 17. Juni 2008 wurde er im EVZ (...) summarisch befragt und am 1. Juli 2008, ebenfalls in (...), durch das BFM in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) einlässlich angehört.Er brachte im Wesentlichen vor, er habe die Schweiz am beziehungsweise nach dem (...) selbständig in Richtung Frankreich verlassen und sich in der Folge bei einem Bekannten in Mülhausen aufgehalten. Als er von der französischen Polizei aufgegriffen worden sei, habe er um Asyl nachgesucht. Er habe jedoch keinen Asylentscheid erhalten. Er habe sich in Frankreich einsam und nicht in der Lage gefühlt, dort alleine zu leben. Er habe gehört, dass sri-lankische Asylsuchende nicht mehr aus der Schweiz in den Heimatstaat zurückgeschickt würden. Vor diesem Hintergrund sei er am (...) in die Schweiz zurückgekehrt. Seine Verfolgungsvorbringen aus dem ersten Asylverfahren seien nach wie vor gültig. Zudem habe sich die allgemeine Lage in Sri Lanka für junge Tamilen stetig verschlechtert. (...), ein Freund des Beschwerdeführers, welcher zusammen mit diesem in der Propagandaabteilung der LTTE tätig gewesen sei, sei erschossen worden.
E. Mit Verfügung vom 19. November 2008 - eröffnet am 27. November 2008 - trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung an. Gleichzeitig nahm es den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit (vgl. Ziff. 3 des Dispositivs) des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer stütze sich erneut auf die im ersten Asylverfahren geltend gemachten Gründe. Diese seien aufgrund fehlender Asylrelevanz und mangelnder Glaubhaftigkeit rechtskräftig abgewiesen worden. Somit könnten die Vorbringen nicht mehr überzeugen. Diese Einschätzung des BFM bestätige sich durch die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers. So habe er anlässlich der Anhörung erklärt, er sei als Leiter der Propagandaabteilung der Studentenvereinigung der LTTE tätig gewesen. Diesen Sachverhalt habe er im ersten Asylverfahren nicht angeführt. Somit seien die Vorbringen als nachgeschoben zu qualifizieren und könnten ebenfalls nicht geglaubt werden. Sodann bestünden grundsätzliche Zweifel an den Angaben, wonach ein Freund, der sich gleichermassen wie er für die LTTE eingesetzt habe, erschossen worden sei. Da diese Aussagen einen direkten Bezug zu den im ersten Asylverfahren angeführten Gründen hätten, könnten sie konsequenterweise nicht geglaubt werden. Im Übrigen seien die Vorbringen auch asylrechtlich nicht relevant. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer von den geltend gemachten bürgerkriegsähnlichen Ereignissen und Unruhen im Norden und Osten des Landes betroffen werden und ihm dadurch die Möglichkeit einer gesicherten Lebensführung fehlen könnte, stelle gemäss Praxis der schweizerischen Asylbehörden keinen asylrechtlich relevanten Nachteil dar. Das am (...) eingeleitete Asylverfahren sei mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom (...) rechtskräftig abgeschlossen. Die Ereignisse, welche der Beschwerdeführer für den Zeitraum nach Abschluss des Verfahrens geltend mache, seien weder geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, noch für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten medizinischen Gründe stünden einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. In Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage erachtete das BFM den Vollzug der Wegweisung zum damaligen Zeitpunkt als nicht möglich (vgl. Erwägungen II.3).
F. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2008 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts an das BFM zurückzuweisen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten; subeventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde für den Fall der Gutheissung der Beschwerde die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote beantragt; zudem wurde die vollumfängliche Einsicht in sämtliche Akten des ersten Asylverfahrens und in die Aktenstücke B9/2, B10/2, B15/1, B16/1 und B19/1, sowie eventualiter das rechtliche Gehör zum Inhalt der erwähnten Aktenstücke beantragt; schliesslich wurde die Einräumung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung nach vollumfänglicher Gewährung der beantragten Akteneinsicht beziehungsweise der Gewährung des rechtlichen Gehörs beantragt. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
G. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2008 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Zudem wurde dem Beschwerdeführer der wesentliche Inhalt der Aktenstücke, in welche er Einsicht beantragt hatte, bekanntgegeben. Zur Behandlung des Antrags auf Gewährung der vollumfänglichen Einsicht in die Akten des ersten Asylverfahrens wurden die Akten zusammen mit einer Kopie der Beschwerde dem BFM zugestellt. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer Frist bis zum 5. Januar 2009 zur Stellungnahme zum Inhalt der Akten des ersten Asylverfahrens und der erwähnten Aktenstücke gesetzt. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des BFM vom 19. Dezember 2008 Einsicht in die Akten des ersten Asylverfahrens gewährt.
H. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2008 ersuchte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Fürsorgebestätigung um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses und um Erlass allfälliger Verfahrenskosten.
I. Mit Eingabe vom 5. Januar 2009 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Inhalt der Akten, in welche ihm auf seine Anträge hin Einsicht gewährt worden war. Zudem ersuchte er erneut um Gewährung der Einsicht in die vollständigen Akten des ersten Asylverfahrens und um Ansetzung einer neuen Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. Gleichzeitig wurden je ein Schreiben der Sri Lanka Red Cross Society, (...), und des Vaters des Beschwerdeführers, beide vom (...), sowie drei Dokumente im Zusammenhang mit dem Tod von (...) in Kopie zu den Akten gereicht.
J. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2009 wurde auf die Erhebung des Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über den Verzicht auf die allfällige Auferlegung von Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Zudem wurden dem Beschwerdeführer die Aktenstücke A1/1, A7/7, A13/13, A15/2 und A17/8 des BFM betreffend das erste Asylverfahren in Kopie zugestellt und ihm diesbezüglich Frist zur Stellungnahme angesetzt.
K. Mit Eingabe vom 29. Januar 2009 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Inhalt der Aktenstücke, in welche mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2009 Einsicht gewährt worden war.
L. Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2009 wurden dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM vom 6. April 2006 und die Replik vom 5. Mai 2006 inklusive Beilagen aus dem ersten Asylverfahren in Kopie zugestellt und ihm diesbezüglich Frist zur Stellungnahme angesetzt.
M. Mit Eingabe vom 19. Februar 2009 nahm der Beschwerdeführer Stellung im Zusammenhang mit der ihm am 4. Februar 2009 gewährten Akteneinsicht.
N. Mit Vernehmlassung vom 10. März 2009 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die eingereichten Beweismittel vermöchten die bestehenden Zweifel nicht umzustossen, da sie keine Hinweise auf eine gezielte Tötung von (...) aus den in der Beschwerdeschrift erwähnten Gründen enthielten. Vielmehr würde sich aus dem Internetauszug eine Situation ergeben, die für die betroffenen Personen als Fussgänger (Ergänzung des Gerichts: ...und Opfer des Bombenattentats) zwar tragisch, jedoch mehr zufällig geendet habe. Darüber hinaus wiesen die eingereichten Schreiben des Vaters bezüglich Form und Inhalt charakteristische Merkmale von Gefälligkeitsschreiben auf. Bezeichnenderweise fehlten den Dokumenten auch genaue Hinweise über deren Herkunft, wie ein Briefumschlag und andere Angaben darüber, wie sie in die Schweiz gelangt sein könnten. Deshalb sei diesen Dokumenten kaum Beweiswert zuzumessen. Sodann habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 1. Juli 2008 erklärt, er habe aus dem Internet Kenntnis von dem seinen Kollegen (...) betreffenden Vorfall erhalten. Unter diesen Umständen erhellten sich aus der Beschwerdeschrift die Gründe für die Widersprüchlichkeit nicht, umso weniger als er zu Protokoll gegeben habe, (...) sei erschossen worden, wenn dieser doch bei einem Bombenattentat getötet worden sei. Ungereimtheiten würden sich auch aus dem Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers ergeben, wonach (...) durch Schüsse getötet worden sei. Mit Ausnahme der Aussage des Beschwerdeführers und der Angaben seines Vaters bestünden keine weiteren Hinweise darauf, dass die getötete Person tatsächlich ein Kollege gewesen sei und für die LTTE die angegebenen Tätigkeiten ausgeführt habe. Vor diesem Hintergrund sei nach wie vor auf ein konstruiertes Vorbringen zu schliessen. Zudem habe das BFM dem Beschwerdeführer betreffend die von ihm geltend gemachten Tätigkeiten in der Propagandaabteilung entsprechende Fragen gestellt. Im Übrigen wurde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen und an diesen vollumfänglich festgehalten.
O. In seiner Replik vom 1. April 2009 nahm der Beschwerdeführer zum Inhalt der Vernehmlassung Stellung. Gleichzeitig reichte er zwei Briefumschläge zu den Akten, in welchen ihm Beweismittel von Sri Lanka in die Schweiz geschickt worden seien.
P. Auf den Inhalt der nach der Beschwerdeschrift eingereichten Eingaben des Beschwerdeführers (vgl. Bst. H, I, K, M) wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit der in nachfolgender E. 5.2 genannten Einschränkung - einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.1. In formeller Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 4. Dezember 2008 sowie den Eingaben vom 5. Januar 2009 und 29. Januar 2009 um ergänzende Einsicht in die Akten sowohl des jetzigen vorinstanzlichen als auch des gesamten ersten Asylverfahrens ersuchte. Diesen Anträgen wurde mit Zwischenverfügungen vom 10. Dezember 2008, 9. Januar 2009 und 4. Februar 2009 je unter Sendung beziehungsweise Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der entsprechenden Aktenstücke und Ansetzung einer Frist zur schriftlichen Stellungnahme entsprochen. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerdeschrift nach erfolgter Akteneinsicht sodann mit Stellungnahmen vom 5. Januar 2009, 29. Januar 2009 und 19. Februar 2009 ergänzt, so dass kein Anlass zur allfälligen Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus Gründen des rechtlichen Gehörs besteht.
4.2. Im Zusammenhang mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör wird in der Beschwerde zudem gerügt, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, indem in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage der Vollzug der Wegweisung in den Herkunftsstaat zum damaligen Zeitpunkt als nicht möglich erachtet worden sei, wogegen gemäss Ziffer 3 des Dispositivs die Wegweisung wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen werde (vgl. Beschwerde S. 5, und Stellungnahme vom (...) S. 3). Dazu ist vorweg festzuhalten, dass die Frage des Vollzugs der Wegweisung nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet, zumal bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. nachstehend E. 5.2). Sodann sind die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem (ab- und weggewiesenen) Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 105 AsylG), wobei in einem solchen Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der zu diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.; 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) von Neuem zu prüfen wären (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/51 E. 5.4 S. 748). Nach dem Gesagten ist nach der von der Vorinstanz angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz auf die im Zusammenhang mit der Frage des Vollzugs der Wegweisung erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht nicht weiter einzugehen.
4.3.
4.3.1. Der Beschwerdeführer beantragt sodann die Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung. Er macht diesbezüglich geltend, die Vorinstanz hätte zwingend weitere Abklärungen betreffend die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers machen müssen, zumal gemäss Aktenverzeichnis entsprechende Akten vorhanden seien. Die erwähnten Probleme seien bereits im EVZ aufgetreten, weshalb der Beschwerdeführer ärztlich habe behandelt werden müssen (vgl. Beschwerde S. 6; Stellungnahme vom (...) S. 2).Es trifft zu, dass die für die Betreuung der Asylsuchenden im EVZ zuständige Organisation für den (...) für den Beschwerdeführer einen Termin für den Besuch eines Arztes im EVZ vereinbart hat; ein Grund dafür wird nicht genannt (vgl. B15/1). In diesem Zusammenhang wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im schriftlichen Asylgesuch vom 10. Juni 2008 ausgeführt, dieser leide aufgrund der in Sri Lanka durch die SLA erlittenen Folterungen nach wie vor massiv unter den bereits früher geltend gemachten, teilweise durch Arztberichte dokumentierten, gesundheitlichen Problemen (vgl. B5/15 S. 2-3). Anlässlich der Anhörung vom 1. Juli 2008 erklärte der Beschwerdeführer, sein Gemütszustand sei schlecht, weil er früher von der Armee angegriffen worden sei, wobei er mentalen Schaden erlitten habe; er könne nachts nicht schlafen und sei durcheinander (vgl. B14/14 F26, F86). Dazu wurde er im weiteren Verlauf der Anhörung näher befragt, wobei er ausführte, er sei deswegen bereits mehrmals zum Arzt gegangen und dieser habe ihm für drei Monate vor allem Schlaftabletten verschrieben; seine diesbezüglichen Probleme hätten auch mit seiner ungewissen Zukunft beziehungsweise damit zu tun, ob er in der Schweiz bleiben könne oder nach Sri Lanka zurückgeschickt werde (vgl. B14/14 F87-F95). Zwar hat das BFM die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme in der Sachverhaltszusammenfassung nicht ausdrücklich erwähnt. Hingegen wurden diese in den Erwägungen zum Wegweisungsvollzug gewürdigt, wobei das BFM zum Schluss gelangte, dass sie einem allfälligen Vollzug nicht entgegenstehen würden. Gestützt auf die damalige Aktenlage konnte das BFM diesbezüglich auf weitergehende Abklärungen verzichten, zumal es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Problemen offensichtlich nicht um seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetretene Ereignisse handelte, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr liegt die Ursache der erwähnten Probleme, wie der Beschwerdeführer selber ausführte, in der im ersten Asylverfahren geltend gemachten Verfolgung. Nach dem Gesagten erweist sich die diesbezügliche Rüge der unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts als unbegründet.
4.3.2. Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, anlässlich der Befragung und Anhörung habe er als Hauptgrund für sein zweites Asylverfahren vorgebracht, er habe erfahren, dass sein Freund/Kollege (...) von unbekannten Personen erschossen worden sei. (...) habe vor vielen Jahren zusammen mit ihm in der Propagandaabteilung der LTTE gearbeitet, wobei bemerkenswert sei, dass er eine höhere Funktion innegehabt habe als (...) Aus der Tatsache, dass (...) ermordet worden sei, müsse er schliessen, dass auch er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka getötet würde. Mithin hätte sich zwingend aufgedrängt, dass ihm eine Frist zur Einreichung von allfälligen Beweismitteln betreffend den Tod von (...) angesetzt worden wäre. Nach Ablauf dieser Beweismittelfrist hätte das BFM darüber befinden müssen, ob sich weitere Abklärungen aufdrängten, beispielsweise eine erneute Befragung oder eine Botschaftsabklärung oder allenfalls weitere Untersuchungen. Durch die entsprechende Unterlassung habe das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt, weshalb die Sache dem BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen sei (vgl. Beschwerde S. 6). Dass der Beschwerdeführer als Hauptgrund für sein zweites Asylgesuch die Ermordung von (...) genannt hat, trifft nicht zu. So wurde dieses Vorbringen im schriftlichen Asylgesuch vom 10. Juni 2008 vom Beschwerdeführer mit keinem Wort erwähnt, ebensowenig im Rahmen der freien Schilderung der Gesuchsgründe anlässlich der Befragung im EVZ. Sogar auf die ihm nach verschiedenen Zusatzfragen gestellte weitere Frage, ob es einen Grund gebe, den er im ersten Asylverfahren nicht genannt habe, antwortete er, ausser der gegenwärtigen Situation in Colombo habe er nichts Neues anzufügen. Erst im Anschluss an eine weitere Zusatzfrage gab er schliesslich zu Protokoll, dass vor etwa sechs Monaten ein Nachbarskollege, welcher mit ihm zusammen tätig gewesen sei, in (...) erschossen worden sei; er sei sein Nachbar gewesen, sie seien zusammen in die Schule gegangen und hätten den Rebellen geholfen (vgl. B1/9 S. 4-5). Auch anlässlich der Anhörung vom 1. Juli 2008 erwähnte er die Ermordung von (...) im Rahmen der freien Schilderung der neuen Asylgründe mit keinem Wort, sondern schilderte in erster Linie die Situation in Colombo (vgl. B14/14 F 66). Erst wiederum gegen Schluss der ihm gestellten Zusatzfragen kam er auf die Tötung von (...) durch unbekannte Täterschaft zu sprechen, wobei er in diesem Zusammenhang dem Umstand, dass er in der Propagandaabteilung eine höhere Funktion als (...) ausgeübt habe, überhaupt keine Bedeutung zumass (vgl. B14/14 F96-F100). Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in seinem Urteil vom 3. September 2007 zum Schluss, aufgrund des Persönlichkeitsprofils des Beschwerdeführers sei nicht davon auszugehen, dass dieser ausserhalb seines Herkunftsgebiets von den LTTE oder der SLA gesucht werde. Zudem bestätigte es die Auffassung der Vorinstanz, wonach dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe (vgl. D- 5777/2006 E. 6.2-6.5). Bei dieser Aktenlage konnte die Vorinstanz - selbst unter Berücksichtigung, dass bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind (welche gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG dazu führen, dass auf ein zweites Asylgesuch einzutreten ist) die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3) - darauf verzichten, im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs lediglich am Rande erwähnten Ermordung seines früheren Arbeitskollegen durch unbekannte Täterschaft im Norden von Sri Lanka weitere Abklärungen zu tätigen.
4.3.3. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in genüglicher Weise abgeklärt hat. Die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erscheint unter diesen Voraussetzungen nicht angezeigt, weshalb der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist.
5.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
5.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Dementsprechend hat die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selbständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.); auf den in der Beschwerdeschrift vom 3. April 2009 gestellten Eventualantrag betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist mithin nicht einzutreten.
5.3. Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, welche gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG dazu führen, dass auf ein zweites (oder weiteres) Asylgesuch einzutreten ist, kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind; die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG setzt sodann eine summarische materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen voraus, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes ergibt (vgl. BVGE 2009/53 E.4.2, BVGE 2008/57 E. 3.2 und E. 3.3).
6.1. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen, wobei mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom (...) materiell über die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers befunden und diese verneint wurde. Es stellt sich vor diesem Hintergrund im vorliegenden Verfahren die Frage, ob im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (die zweite Tatbestandsvariante dieser Bestimmung fällt in casu von vornherein ausser Betracht, da die Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 66 ff. AsylG durch den Bundesrat für bestimmte Personengruppen definiert wird, was in Zusammenhang mit Asylbewerbern aus Sri Lanka nicht der Fall ist).
6.2. Auf Beschwerdeebene wird eingewendet, es lägen offensichtlich zahlreiche Hinweise vor, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen: Dabei handle es sich zum einen um die Ermordung von (...) und zum andern um die massive Verschlechterung der Situation in Sri Lanka, welche zur Folge habe, dass Personen mit dem Profil des Beschwerdeführers ins Visier der Behörden gerieten beziehungsweise getötet würden. Sodann beruhe die neue Praxis der Asylbehörden betreffend Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für Tamilen aus dem Norden Sri Lankas gemäss dem diesbezüglichen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2008 (vgl. BVGE 2008/2) in erster Linie auf der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative, wobei festzuhalten sei, dass bei Asylsuchenden, deren Vorbringen grundsätzlich glaubhaft seien, in der Regel die Fluchtalternative ausführlich geprüft werden müsse, welche beiden Begriffe vom BFM immer wieder falsch verwendet würden. Nicht die Geschichte des Beschwerdeführers habe sich seit der Ablehnung des ersten Asylgesuchs verändert, sondern die Politik der sri-lankischen Sicherheitskräfte, welche nun eine aktuelle Gefährdung darstelle. So habe sich der mit voller Vehemenz ausgebrochene Krieg zwischen den Konfliktparteien Anfang 2009 zu einer Art "Schlussgefecht" im Norden Sri Lankas entwickelt. Dabei seien bei den Eroberungen zahlreicher Stützpunkte der LTTE wichtige Akten und Unterlagen derselben in die Hände der sri-lankischen Sicherheitsbehörden gelangt. Diese Dokumente enthielten zahlreiche Informationen, aufgrund welcher Personen ins Visier der Behörden rückten, welche bisher allenfalls noch nicht derart gefährdet gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei bereits vor der Behändigung der erwähnten Dokumente im Visier der Sicherheitsbehörden gewesen und sei aufgrund der jüngsten Entwicklung zusätzlich gefährdet beziehungsweise werde aufgrund seines Profils offensichtlich von den Sicherheitsbehörden gesucht und verfolgt. Schliesslich würde auch eine Einreise aus der Schweiz nach Sri Lanka und eine versuchte Wohnsitznahme des Beschwerdeführers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte beziehungsweise mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit zur sofortigen Verhaftung führen (vgl. Beschwerde S. 7-8, Stellungnahmen vom (...) S. 2-3, vom (...) S. 3 und 5, vom (...) S. 1-2, und vom (...) S. 4-6).
7.1. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM in seiner Verfügung vom 19. November 2008 im Ergebnis zu Recht das Vorliegen von Ereignissen im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG verneint hat.
7.2. Zunächst ist in Bezug auf das vom Beschwerdeführer im schriftlichen Asylgesuch vom 10. Juni 2008 dargelegte Vorbringen, er leide aufgrund der in Sri Lanka durch die SLA erlittenen Folterungen nach wie vor massiv unter den bereits früher geltend gemachten gesundheitlichen Problemen, festzuhalten, dass es sich dabei nicht um im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetretene Ereignisse handelt. Was das Vorbringen anbelangt, (...), welcher früher zusammen mit dem Beschwerdeführer in der Propagandaabteilung der LTTE tätig gewesen sei, sei von unbekannten Personen im Norden erschossen worden, ist dieses als offensichtlich haltlos zu qualifizieren. Zum einen wurde dieses Vorbringen im schriftlichen Asylgesuch vom 10. Juni 2008 mit keinem Wort erwähnt. Auch anlässlich der Befragung im EVZ und der Anhörung vom 1. Juli 2008 fand es bei der freien Schilderung der Asylgründe durch den Beschwerdeführer keine Erwähnung, sondern wurde erst gegen Schluss der Befragung beziehungsweise Anhörung auf mehrmaliges Nachfragen hin in pauschaler Weise geäussert (vgl. E. 4.3.2). Zum andern ging das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom (...) davon aus, dass der Beschwerdeführer ausserhalb seines Herkunftsgebiets weder von den LTTE noch von der Armee gesucht wird, weshalb dieser aus der Tötung von (...) durch unbekannte Täterschaft im Norden von Sri Lanka auch aus diesem Grund nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag (wobei anzufügen ist, dass (...) beziehungsweise (...), wie sich aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten Internetauszug ergibt, nicht gezielt getötet, sondern zusammen mit anderen anwesenden Fussgängern Opfer eines Bombenanschlags wurde). Dasselbe gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Veränderung der Sicherheitslage in Sri Lanka seit dem erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. So wird in BVGE 2008/2 gestützt auf eine Lageanalyse die Praxis zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgelegt. Diese Rechtsprechung geht nicht mehr von der generellen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative bei rückkehrenden Tamilen, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, aus, sondern knüpft sie an bestimmte Voraussetzungen. Mithin betrifft dieses Grundsatzurteil nicht Ereignisse, welche im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Was schliesslich das Vorbringen anbelangt, der Beschwerdeführer werde seit der im Zusammenhang mit der Änderung der Sicherheitslage erfolgten Entdeckung von ihn belastenden Dokumenten zusätzlich gefährdet, erweisen sich auch diese Ausführungen als haltlos. So handelt es sich bei der geltend gemachten Entdeckung der erwähnten Dokumente um eine durch nichts belegte Behauptung. Selbst wenn die sri-lankischen Sicherheitskräfte tatsächlich entsprechende Informationen über den Beschwerdeführer entdeckt hätten, vermöchte dieser daraus keine Hinweise abzuleiten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, zumal er der SLA seine Aktivitäten für die LTTE im Rahmen seiner Haft unter Anwendung von Zwang bekannt gegeben hatte und nach seiner Freilassung die Kontrollen auf seiner Reise von der Nordprovinz in den Süden des Lands ungehindert passieren konnte. Mithin waren die erwähnten Aktivitäten den sri-lankischen Behörden bereits bekannt. Im Weiteren ist nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zum heutigen Zeitpunkt in Sri Lanka nicht von einer generellen asylrechtlich relevanten Gefährdung von Tamilen auszugehen, zumal die LTTE im Frühjahr 2009 militärisch besiegt worden ist. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung stellt sodann die Tatsache seines mehrjährigen Aufenthaltes in der Schweiz kein Ereignis dar, welches für sich alleine geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es bestehen demnach im Falle des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte, welche auf ein spezielles Risikoprofil hinweisen. Unter diesen Umständen erübrigt sich die Ansetzung einer Frist zur Einreichung ergänzender Ausführungen betreffend die aktuelle Lage in Sri Lanka und entsprechender Berichte, weshalb die diesbezüglichen Beweisanträge in der Stellungnahme vom 1. April 2009 abzuweisen sind.
7.3. Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift vom 4. Dezember 2008 und den weiteren Eingaben sowie auf die Beweismittel einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
8.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Im Rahmen der Verfügung vom 19. November 2008 hat das BFM sodann zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet, so dass sich eine nähere Prüfung der Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges an dieser Stelle erübrigt.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da nicht mehr von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, zumal dieser seit Dezember 2009 (mit einem Unterbruch von lediglich zwei Tagen) erwerbstätig ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird..
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an.- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, Registerauszug in Kopie, Affidavit, je ein Schreiben der (...) und von (...) sowie zwei Briefumschläge im Original)
-das BFM, (...), mit den Akten Ref.-Nr. N (...)(per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
Zustellung erfolgt an:
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten N 484 029 (per Kurier; in Kopie)
<kant Behörde> ad <kant. Referenz> (in Kopie)