Removal to Afghanistan found unreasonable; temporary admission ordered

d-7781-2010Bundesverwaltungsgericht / 4. Abteilung05.11.2010Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court upheld an Afghan appellant's challenge to the enforcement of his removal. It did not reopen the asylum refusal itself, which remained unchallenged, but held that removal to the applicant's stated Afghan province was generally unreasonable under the applicable Afghan return jurisprudence. An internal relocation alternative was not sufficiently established, and return to Iran was not a realistic lawful option. The court therefore granted the appeal in the removal-enforcement point, set aside that part of the BFM decision, ordered temporary admission, waived costs, and awarded CHF 800 in party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1, 4 and 7 AuG; unreasonableness of removal to Afghanistan and temporary admission: the enforceability of removal must be examined independently of the asylum refusal. Removal is unreasonable where the person would be concretely endangered by generalized violence or comparable serious instability in the destination region. An internal flight alternative requires, in particular, a sustainable family or social network and secured housing in the relevant region; mere alleged relatives do not suffice without substantiation. A lawful alternative return to a third state must be realistically available; a merely theoretical stay or any doubtful toleration is insufficient. If one removal impediment exists, the stay must be regulated by temporary admission; the exclusion grounds of Art. 83 Abs. 7 AuG must be positively absent. (consid. on removal impediments and internal relocation)

Gesamter Gesetzestext

BVGer D-7781/2010

Entscheiddatum: 05.11.2010Publikationsdatum: 16.11.2010

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-7781/2010

{T 0/2}

Urteil vom 5. November 2010

Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas

mit Zustimmung von Richter Walter Lang;

Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

X._______, geboren _______, Afghanistan,

vertreten durch _______,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2010 / N _______.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 5. September 2010 in die Schweiz gelangte und gleichentags um Asyl nachsuchte,

dass ihn die Vorinstanz am 15. September 2010 summarisch befragte und am 28. September 2010 eine Anhörung durchführte,

dass er im Wesentlichen geltend machte, aus _______ (Provinz _______) zu stammen und der Ethnie der _______ anzugehören,

dass er nach dem Tod seiner Eltern von einem Ziehvater in _______ in dessen Familie aufgenommen worden sei,

dass er dessen Tochter _______ näher gekommen sei und mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt habe,

dass er dabei durch Familienangehörige in flagranti ertappt und geschlagen worden sei,

dass man ihn auf den Polizeiposten von _______ gebracht habe, wo ein Sohn des Ziehvaters erfolglos versucht habe, ihn zu töten,

dass ihm der Dorfrichter die bevorstehende Steinigung in Anwendung der Sharia in Aussicht gestellt habe,

dass _______. Suizid verübt habe,

dass er aus dem Gewahrsam habe fliehen können und sich von Ende 2008 bis Mitte 2010 im Iran aufgehalten habe,

dass ihn dort aber ein Bruder von _______ aufgespürt habe, weshalb er in den Westen weitergeflüchtet sei,

dass er als Beleg für die Identität seine Taskara zu den Akten reichte,

dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 13. Oktober 2010 - eröffnet am selben Tag - in Anwendung von Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 3. November 2010 beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids in den Dispositivziffern 3 bis 5, die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragen liess,

dass er eine Bestätigung für die Bedürftigkeit und eine SFH-Publikation (Update Afghanistan) einreichte,

dass auf die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids und die Be-schwerdevorbringen - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Er-wägungen einzugehen ist,

und zieht in Erwägung,

dass die Beschwerde in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des VwVG, des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist,

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat,

dass er daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist,

dass auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist,

dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist,

dass der Beschwerdeführer lediglich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragt,

dass die Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2010 demnach insoweit unangefochten geblieben ist, als sie die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches als solche betrifft (Dispositivziffern 1 und 2),

dass die Wegweisung (Dispositivziffern 3) eine gesetzliche Folge des abgewiesenen Asyls und als solche zu bestätigen ist, sich vorliegend jedoch die Frage von allfälligen Vollzugshindernissen stellt,

dass das BFM bei unzulässigem, unzumutbarem oder unmöglichem Wegweisungsvollzug das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),

dass die vorerwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) einzeln zu beurteilen sind,

dass der Vollzug der Wegweisung somit als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist, sobald eines der genannten Vollzugshindernisse besteht,

dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind,

dass sich bereits die vormalige Beschwerdeinstanz in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2003 Nr. 10 und 30 eingehend zur Lage in Kabul äusserte, dabei die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans darstellte und infolge der vergleichsweise günstigeren Situation den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erachtete,

dass die ARK in ihrem Urteil EMARK 2006 Nr. 9 die bisherige Rechtsprechung bestätigte und ergänzte und zusätzlich zu Kabul den Wegweisungsvollzug in die Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakh-shan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und in die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist, für grundsätzlich zumutbar erachtete, wobei im Sinne einer Einschränkung die in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen beachtet werden müssten,

dass die neuesten Entwicklungen vor Ort jedenfalls nicht dazu geeignet sind, eine günstigere Beurteilung der Lage im Heimatland des Beschwerdeführers vorzunehmen,

dass der Beschwerdeführer angab, aus _______ (Provinz _______) zu stammen, das BFM diese Angaben im angefochtenen Entscheid nicht in Zweifel gezogen hat (vgl. S. 4 Ziff. 2) und sich aus den Akten auch keine diesbezüglichen Zweifel ergeben,

dass diese Provinz indes nicht zu den von der ARK abschliessend genannten Gebieten, in welche ein Vollzug allenfalls als zumutbar erscheint, gehört,

dass die Erwägungen der Vorinstanz, welche offenbar ohne Berücksichtigung der Rechtsprechung der Beschwerdeinstanz formuliert wurden, mithin schon insofern nicht nachvollziehbar sind, als allfällige dortige Angehörige oder Verwandte im Sinne eines Beziehungsnetzes selbst dann die Zumutbarkeit des Vollzugs in die Provinz _______ nicht begründen würden, wenn sie tatsächlich dort leben sollten und den Beschwerdeführer bei sich aufnehmen würden,

dass der Vollzug der Wegweisung in die Herkunftsregion des Beschwerdeführers nach dem Gesagten als generell unzumutbar erscheint,

dass sodann die Bejahung einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative praxisgemäss insbesondere die Existenz eines tragfähigen Familien- oder Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation in dieser Region voraussetzt,

dass im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen das Aussageverhalten des Beschwerdeführers zu Angehörigen zwar gewisse Fragen aufwirft,

dass indes allein deshalb noch nicht geschlossen werden kann, die genannten strengen Voraussetzungen für _______ als innerstaatliche Fluchtalternative seien offensichtlich hinreichend erfüllt, da sich aus den Akten keinerlei Bezüge des Beschwerdeführers _______ ergeben,

dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vor der Einreise in die Schweiz überdies einen längeren Iran-Aufenthalt geltend macht, welcher vom BFM im Entscheid nicht als unglaubhaft qualifiziert wurde,

dass ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran zum Vornherein nicht in Betracht kommt und vom BFM auch nicht erwogen wurde,

dass zwar unter Umständen ein entgegen seinen Darlegungen noch längerer und eventuell legaler Aufenthalt vor Ort (als Flüchtling) nicht als völlig unwahrscheinlich zu erachten ist,

dass aber die Annahme, er als afghanischer Staatsbürger habe die iranische Staatsbürgerschaft erwerben können, als nahezu ausgeschlossen erscheint,

dass der Vollzug der Wegweisung in den Iran nur dann erfolgen könnte, wenn die Möglichkeit einer legalen Wiedereinreise bestünde (vgl. dazu EMARK 1997 Nr. 24 und 1995 Nr. 22),

dass die Vorinstanz diese Möglichkeit aber zu Recht nicht in Betracht zog, zumal der Beschwerdeführer als afghanischer Staatsbürger einen allfälligen Duldungsanspruch in diesem Drittstaat ohnehin verwirkt haben dürfte,

dass angesichts der gesamten Umstände der Vollzug der Wegweisung - der bisherigen Praxis entsprechend - mithin als unzumutbar zu bezeichnen ist und die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt sind,

dass einer vorläufigen Aufnahme im Übrigen keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegenstehen,

dass die Beschwerde entsprechend gutzuheissen und das BFM anzuweisen ist, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),

dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben,

dass - nachdem keine Kostennote eingereicht wurde und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt - die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 800.- festzusetzen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Der angefochtene Entscheid wird im Vollzugspunkt aufgehoben und das BFM angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.- zu entrichten.

Dieses Urteil geht an:

die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben)

das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten N _______ (Kopie)

_______

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

Versand:

Schlagwörter

asylumremovaltemporary admissionunreasonablenessinternal relocationAfghanistanparty compensationcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether removal to the applicant's Afghan home region was reasonably enforceable.

Extrahierter Entscheid

Removal to the applicant's origin region was unreasonable in light of the security and living conditions there.

Extrahierte Begründung

The court relied on prior case law on Afghanistan and held that the applicant's province was not among the areas where removal was generally considered reasonable. Any alleged relatives there did not suffice to establish a safe internal relocation option.

Kernrechtsfrage

Whether the applicant had to be temporarily admitted instead of removed.

Extrahierter Entscheid

The conditions for temporary admission were met and no statutory exclusion applied.

Extrahierte Begründung

Because removal was unreasonable and return to Iran was not a viable lawful alternative, the BFM had to regulate the stay by temporary admission.

Kernrechtsfrage

Costs and party compensation.

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed; the appellant received a party cost award of CHF 800.

Extrahierte Begründung

The appellant succeeded in the appeal, so costs were waived and compensation was fixed ex officio.

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